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Transkript:

SOZIALGERICHT OLDENBURG S2 SO 41/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Raphaela,,, vertreten durch als gesetzliche Vertreterin,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 142/07 - g e g e n die Stadt Oldenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Pferdemarkt 14, 26122 Oldenburg, - 50 15 / 50 35 - Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 29. Juni 2007 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

- 2 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Frage, ob die Antragsgegnerin die Kosten für die Hortbetreuung der Antragstellerin im Hort des Waldorfschulvereins und in Höhe von 1.200,00 pro Monat übernehmen muss. Die im 19 geborene Antragstellerin ist mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) geboren. Sie ist geistig behindert und hat erhebliche Entwicklungsverzögerungen in den Bereichen Sprache, Motorik und im Sozialverhalten. Darüber hinaus ist sie sehbehindert. Mit Bescheid vom 14.05.2003 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems/Außenstelle Oldenburg fest, dass bei der Antragstellerin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Gleichzeitig ordnete sie mit Wirkung ab 01. August 2003 die Einschulung der Antragstellerin in die Schule an der in, einer öffentlichen Sonderschule für geistig Behinderte, an. Mit der Beschulung der Antragstellerin im Heilpädagogischen Bereich der freien Waldorfschule zeigte sie sich einverstanden. Die Schulpflicht werde damit erfüllt. Der Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 14.05.2003 ist bestandskräftig geworden. Nachdem die Antragstellerin bis Juli 2003 die Integrationsgruppe des Waldorfkindergartens besucht hatte, wechselte sie zum 01. August 2003 in die erste Klasse der (heilpädagogischer Schulzweig der freien Waldorfschule ). in dieser Schule wird die Antragstellerin in der Zeit von 8:15 Uhr bis 12:00 Uhr unterrichtet. Den Antrag der Antragstellerin vom 10.05.2006 auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß der 53,54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten für die Betreuung der Antragstellerin im Hort des Waldorfschulvereins lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.06.2006 ab, weil für die Förderung in Horten keine Rechtsgrundlage (mehr) existiere. Hiergegen hat die Antragstellerin am 10. Juli 2006 Widerspruch erhoben, über welchen die Antragsgegnerin soweit ersichtlich bisher noch nicht entschieden hat. Am 26. Februar 2007 hat die Antragstellerin darüber hinaus die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie trägt vor, dass die Hortbetreuung erforderlich sei, um ihre gesellschaftliche und soziale Integration gewährleisten zu können. Auch sei der Hortbesuch zur Unterstützung ihrer Entwicklung wichtig. Aufgrund ihrer Behinderung habe sie außerhalb der Schule so gut wie keine Kontakte. Kindgerechte Aktivitäten könne ihre Mutter mit ihr aufgrund eigener

- 3 - Behinderung nicht durchführen. Im Übrigen habe sie einen Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere in der Form der Ermöglichung einer Freizeitgestaltung/Kommunikation mit nicht behinderten Kindern. Diese Möglichkeiten seien in der Schule an der in nicht gegeben, denn dort würden ausschließlich geistig behinderte Kinder beschult. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für ihre Betreuung im Hort der Waldorfschule zu gewähren, hilfsweise die Kosten für eine andere geeignete Eingliederungshilfemaßnahme zu Ermöglichung ihrer Integration mit nicht behinderten Kindern zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin sei durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems /Außenstelle Oldenburg vom 14.05.2003 in die Schule für geistig Behinderte in der in eingeschult worden. Bei dieser Schule handele sich um eine Schule mit Ganztagsbetrieb von 8:00 bis 15:00 Uhr. Der Förderbedarf der Antragstellerin könne grundsätzlich auch durch eine Förderung in dieser Schule sichergestellt werden. Dabei werde das Ganztagesangebot dieser Schule kostenlos angeboten. Dem Wunsch der Antragstellerin auf Förderung im Hort der Waldorfschule könne nicht entsprochen werden, weil die Betreuung in dieser Einrichtung Mehrkosten in Höhe von 14.400,00 pro Jahr verursache. Diese Kosten seien im Vergleich mit einer grundsätzlich möglichen und gleichwertigen sonderpädagogischen Förderung in der Schule an der unverhältnismäßig hoch. Die Antragstellerin habe sich aufgrund des ihr grundsätzlich zustehenden Wunsch- und Wahlrechts zum Schulbesuch für den (beitragspflichtigen) heilpädagogischen Bereich der freien Waldorfschule, der, mit einem Schulbetrieb bis 12:00 Uhr entschieden. Die nunmehr daraus entstehenden Mehrkosten für eine anschließende Hortbetreuung für eine darüber hinausgehende heilpädagogische Förderung könnten dabei nicht zu Lasten der Sozialhilfe geltend gemacht werden. Sie seien vielmehr ebenso wie die Kosten für den Schulbesuch auch aus eigenen Mitteln sicherzustellen.

- 4 - Im Übrigen bilde die Integration der Schüler in den normalen Lebensalltag einen besonderen Schwerpunkt im Konzept der Schule für geistig Behinderte an der. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Nach 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 8. Aufl. 2005, 86 b Rdnr. 31). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsverfügung gern. 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zweifelsfrei und unstreitig gehört die Antragstellerin, bei welcher sei der Geburt ein Down- Syndrom besteht, zum Personenkreis der wesentlich Behinderten i. S. der genannten Vorschrift. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gern. 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, wobei nach 60 SGB XII i. V. m. 12 Nr. 1 der Verordnung nach 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.02.1975 in der Fassung des Gesetzes vom 27.12.03 (BGBl.! S. 3022 Eingliederungshilfe-Verordnung) diese Hilfe auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und

- 5 - geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten einer zusätzlichen Betreuung während der Zeit der eigentlichen Schulpflicht (vgl. hierzu W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 17. Aufl., 54, Rz. 45 w. N.). In diesem Zusammenhang ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden (so bereits Bundesverwaltungsgericht BVerwG -, Urteil vom 16. Januar 1986, Az. 5 C 36/84). Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen. Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn die Art der Behinderung so weit über das übliche Maß der Beschulung hinausgeht, dass auch die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Bedarf nicht erfüllt (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozialgesetzbuch XII, Kommentar, 2005, 54 Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen zugrunde gelegt, ist die von der Antragstellerin beantragte Übernahme der Kosten für den Besuch des Hortes der freien Waldorfschule als Maßnahme zu einer angemessenen Schulbildung S. des 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, 60 SGB XII V. mit 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung nicht erforderlich. Mit bestandskräf tigem Bescheid vom 14.05.2003 hat die Bezirksregierung W eser- Ems/Außenstelle Oldenburg als zuständige Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in den Bereichen Sprache, Motorik und Sozialverhalten festgestellt und für die Antragstellerin die Schule für geistig Behinderte an der in als Förderort festgelegt. An diese Entscheidung ist der Sozialhilfeträger wie oben ausgeführt gebunden. Da die Schule an der in eine Ganztagsbetreuung ihrer Schüler anbietet, bedarf es keiner Betreuung der Antragstellerin in einem Hort. Soweit die Antragstellerin trotz der Zuweisung zu dieser Schule eine andere hier private Schule wählt, die eine Ganztagsbetreuung ihrer Schüler im Hort nach dem Schulunterricht nur gegen einen weiteren monatlichen Geldbetrag anbietet, kann die Antragstellerin die Übernahme dieser Kosten ebenso wenig wie die Übernahme der Kosten für die Beschulung in einer Privatschule nicht verlangen. Die Behauptung der Antragstellerin, wonach die für sie von der zuständigen Schulbehörde vorgesehene Schule für geistig Behinderte nicht geeignet ist, ihr eine vollständige Integration in die Gesellschaft insbesondere mit nicht behinderten Menschen zu ermöglichen, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Entscheidung der Schulbehörde für den Sozialhilfeträger bindend ist, hat die Antragstelle-

- 6 - rin ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr stellt für die Schule an der die Integration der Schülerinnen und Schüler in den normalen" Lebensalltag einen besonderen Schwerpunkt dar. Ist der Sozialhilfeträger mithin an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden, konnte dem Hilfsantrag der Antragstellerin, gerichtet auf Gewährung einer anderen geeigneten Eingliederungshilfemaßnahme, ebenfalls nicht entsprochen werden. Ein Anordnungsanspruch ist auch nicht glaubhaft gemacht, wenn man die begehrte Leistung der Übernahme der Kosten der Hortbetreuung mit der Antragstellerin als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX qualifizieren wollte. Denn auch in diesem Fall stünde mit der Ganztagsbetreuung in der Schule an der eine kostenlose Alternative zur Verfügung, die die Antragstellerin gemäß 2 Abs. 1 SGB XII vorrangig nutzen muss. Dabei ist wie bereits ausgeführt gerade nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von der Landesschulbehörde ausgewählte Schule für geistig Behinderte nicht in der Lage ist, die Integration der Antragstellerin in die Gesellschaft gerade auch in Bezug auf den Kontakt zu nicht behinderten Menschen zu fördern. Mangels bestehenden Anordnungsanspruches musste nicht mehr darüber entschieden werden, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, 28195

- 7- Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. de Groot