Textteil Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Braunäcker II

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Transkript:

KREIS: STADT: LUDWIGSBURG PLEIDELSHEIM K M B Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten BDA Stadtplaner und beratende Ingenieure BDB Architektur Stadtplanung Innenarchitektur Vermessung Landschaftsarchitektur Tiefbauplanung Straßenplanung Brenzstraße 21 71636 Ludwigsburg Telefon 07141 / 44 14-0 Telefax 07141 / 44 14-14 mailbox@kmbonline.de Textteil Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Braunäcker II Aufgestellt Ludwigsburg, den 28.09.2012 / 11.10.2012 Geändert aufgrund von Stellungnahmen Ausgearbeitet: Ludwigsburg, den 09.02.2013 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBI. I. S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I. S. 466) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Neufassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2010 (GBl. S. 416) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. 1/13

A Planungsrechtliche Festsetzungen A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, 1 15 BauNVO) A.1.1 Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß 1 (6) BauNVO sind Ausnahmen nach 4 (3) BauNVO nicht zulässig. Gemäß 1 (6) BauNVO ist für den Bereich, in dem die Festsetzung B1 gilt die Ausnahme nach 4 (3) Nr. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - zulässig. A.1.2 Mischgebiete. ( 6 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Gemäß 1 (6) sind die Ausnahmen nach 6 (3) nicht zulässig. A.1.3 Fläche für Gemeinbedarf ( 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Zweckbestimmung 1: Kindergarten Zulässig sind entsprechende Einrichtungen einschließlich deren Außenbereiche. Weitere zweckgebundene bauliche Anlagen können außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden. Zweckbestimmung 2: Spielplatz Zulässig ist die Nutzung der der Zweckbestimmung 1 zugeordneten Außenbereiche als öffentliche Spielplatzflächen (Doppelnutzung). A.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1, (3) BauGB, 16 21 a BauNVO) A.2.1 GRZ (Grundflächenzahl) ( 19 BauNVO) Maximale Grundflächenzahl: siehe Planeinschrieb. Die zulässige Grundfläche im Bereich des allgemeinen Wohngebiets darf durch die in 19 (4) Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: GRZ 0,4 Überschreitung bis max. 0,6 A.2.2 Höhenlage ( 9 (3) BauGB) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) bezieht sich auf die Oberkante Fertigfußboden ü.nn.. 2/13

A Planungsrechtliche Festsetzungen Im Plan sind pro Baufenster teilweise mehrere EFH-Werte eingetragen. Für die dazwischen liegenden Gebäude ist die EFH jeweils im Bezug auf die Gebäudemitte zu interpolieren. A.2.3 Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO, 9 (3) BauGB) Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Trauf- und Firsthöhe ist die festgesetzte EFH (Oberkante Fertigfußboden). Tiefer darf gebaut werden. Maximale Traufhöhe (TH) siehe Planeintrag. Die maximale Traufhöhe ist auf die im Planeinschrieb festgesetzte maximale Traufhöhe begrenzt. Sie wird gemessen zwischen der festgesetzten EFH und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche darf die maximale Traufhöhe (TH) mit untergeordneten Bauteilen (z.b. Oberlichter) um bis zu 1,0 m überschritten werden. Maximale Firsthöhe (FH) siehe Planeintrag. Die Höhe baulicher Anlagen ist auf die im Planeinschrieb festgesetzte maximale Firsthöhe gemessen ab festgesetzter EFH (Oberkante Fertigfußboden) begrenzt. A.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) 2 BauGB, 22, 23 BauNVO) A.3.1 Bauweise o: offene Bauweise gemäß 22 (1), (2) BauNVO a: abweichende Bauweise, offen gemäß 22 (1), (4) BauNVO Es gilt die abweichende Bauweise offen, jedoch mit Begrenzung der Gebäudelängen auf 18 m. A.3.2 A.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt. Im Bereich der Flächen für Gemeinbedarf (Kindergarten) sind Vordächer bis zu einer Breite von 1,50 m und einer Länge von 20 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Stellung baulicher Anlagen und Firstrichtung ( 9 (1) 2 BauGB) Die Hauptfirstrichtung ist parallel zu den Richtungspfeilen zu stellen. Ausnahmen hiervon können bei Gebäudeteilen, die an Hauptgebäuden untergeordnet sind, zugelassen werden. Nebenanlagen gem. 14 (1) BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. A.4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB, 12, 14 und 23 (5) BauNVO) A.4.1 Garagen und Stellplätze ( 12 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze sind auf den mit GA gekennzeichneten Flächen und auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen Garagentoren und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten. Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn das Garagentor mit Fernbedienung automatisch geöffnet werden kann. Nicht überdachte Stellplätze sind zusätzlich entlang der öffentlichen Straßenfläche zulässig. Der Abstand zwischen nicht überdachten Stellplätzen und der öffentlichen Verkehrsfläche muss mind. 0,50 m betragen. A.4.2 Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind, wenn sie als Gebäude ausgeführt werden, nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO zugelassen werden, dürfen jedoch, wenn sie als Gebäude ausgeführt werden, eine Größe von 15 cbm umbauten Raum nicht überschreiten. 3/13

A Planungsrechtliche Festsetzungen A.5 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist Richtlinie für die Ausführung. An den im Plan gekennzeichneten Bereichen sind keine Ein- und Ausfahrten der Grundstücke zulässig. A.6 Grünflächen ( 9 (1) 15 BauGB) Siehe Planeinschrieb A.7 Flächen für die Abfallbeseitigung ( 9 (1) 14 BauGB) Die festgesetzte Fläche für die Abfallbeseitigung dient der Bereitstellung von Müll- und Wertstoffbehältern der Anlieger am Abfuhrtag. Das dauerhafte Abstellen von Müll- und Wertstoffbehältern ist auf dieser Fläche nicht zulässig. A.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) Stellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Belastetes Wasser ist von den wasserdurchlässigen Flächen wegzuleiten. Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen, Überschusswasser von Anlagen zur Regenwassernutzung und Wasser aus Dränagen darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist in die Riedbachverdolung abzuleiten. Der Zeitraum für die Freimachung des Baufeldes wird auf die Monate Oktober bis Februar beschränkt. A.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ( 9 (1) 21 BauGB) Die festgesetzte Fläche dient den nördlich liegenden Grundstücken zum Einlegen der Entsorgungsanlagen (Regenwasseranschluss) und ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger zu belasten. A.10 Pflanzgebote und Pflanzbindungen ( 9 (1) 25 BauGB) A.10.1 Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Einzelpflanzgebot An den im Plan gekennzeichneten Standorten sind hochstämmige Bäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Von den im Plan festgesetzten Standorten kann um bis zu 5 m abgewichen werden. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenlisten 1 und 2 aufgeführt. A.10.2 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Pflanzung auf Baugrundstücken Je angefangener 300 qm Grundstücksfläche ist ein Obsthochstamm oder einheimischer Laubbaum zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Die im Plan per Planzeichen festgesetzten Bäume (Pflanzbindung, Pflanzgebot) oder erhaltene, hochstämmige Bäume werden angerechnet. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenlisten 1 und 2 aufgeführt. A.10.3 Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Dachbegrünung Flach geneigte Dächer bis 15 Dachneigung sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - extensiv zu begrünen. Die Substratstärke muss mindestens 15 cm betragen, anteilig ist Oberbodenmaterial zu verwenden. 4/13

A Planungsrechtliche Festsetzungen Zielbestand ist ein kräuterreicher, trockenheitsverträglicher Bewuchs mit Arten der Fels- und Schuttfluren, der Halbtrockenrasen und der warmen Saumgesellschaften. Geeignete Arten sind in der Pflanzenliste 3 aufgeführt. A.10.4 Pflanzbindung für Einzelbäume (Pfb 1) Die im Lageplan eingezeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Bäume sind durch Neupflanzungen (gleiche Anzahl) von einheimischen, standortgerechten Arten zu ersetzen. Für die Bepflanzung geeignete Arten und Sorten sind in der Pflanzenlisten 1 und 2 aufgeführt. A.11 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Private Flächen bis zu einer Tiefe von 1,0 m entlang der Verkehrsflächen dienen, so weit erforderlich, der Herstellung unterirdischer Stützbauwerke der Randeinfassungen. 5/13

B Örtliche Bauvorschriften B Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO B.1 Dachform und Neigung ( 74 (1) 1 LBO) Siehe Planeinschrieb B.2 Gestaltung von Fassaden und Dächern ( 74 (1) 1 LBO) B.2.1 Hauptgebäude Bei Satteldächern: Es sind nur Dacheindeckungen mit Dachstein (Beton- oder Tonziegel) zulässig. Die Farbauswahl ist einheitlich zu gestalten, technische Aufbauten (Solar-, Photovoltaik-Anlagen etc.) sind zu berücksichtigen. Lasierte Ziegel, und sonstige glänzende, reflektierende Materialien sind auszuschließen (ausgenommen Solar- und Fotovoltaikanlagen) Bei flach geneigten Dächern bis 15 : Es sind nur begrünte Dächer gem. Pfg 3 (s. A.10.3) zulässig. Die Dachfläche ist zu mind. 60 % - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten zu begrünen. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind zugelassen. Sie müssen sich gestalterisch in die Dachform einfügen. Dachflächen aus den unbeschichteten Metallen Kupfer, Zink und Blei sind unzulässig. B.2.2 B.2.3 Garagen, überdachte Stellplätze Garagen sind mit Flachdach, flach geneigtem Pultdach bis 15 Dachneigung oder mit Satteldach in der Dachneigung des Hauptgebäudes zulässig. Auf die Festsetzungen zur Dachbegrünung wird verwiesen (s. A.10.3). Dachaufbauten Dachaufbauten sind mit folgenden Einschränkungen zugelassen: der Abstand der Dachgaube von der Giebelseite (Ortgang) muss mindestens 1,5 m betragen die Oberkante der Dachgaube muss vertikal gemessen mindestens 1,0 m unterhalb des Hauptfirstes liegen. B.2.4 Fassadengestaltung Die Gebäude sind zu verputzen oder mit Holzverschalungen zu versehen. Unzulässig sind auffallende Fassadenfarben (Leuchtfarben und intensive Farbwerte mit Remissionswerten von 1-15 und 80-100). Ausgenommen hiervon sind Verkleidungen von Dachaufbauten. B.3 Anforderungen an Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Werbeanlagen, deren Stätte der Leistung nicht auf demselben Grundstück liegt, sind ausgeschlossen. Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. 6/13

B Örtliche Bauvorschriften B.4 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) 3 LBO) B.4.1 B.4.2 B.4.3 Unbebaute Grundstücke Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Gestaltung der Zugänge und Zufahrten Grundstückszufahrten, nicht überdachten Pkw-Stellplätze, Vorplätze von Garagen und Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen (z.b. Schotterrasen, Rasenfugenpflaster). Einfriedigungen Tote Einfriedigungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Bei Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Gehweg oder Sicherheitsstreifen ist ein Abstand von 0,5 m zur Verkehrsfläche einzuhalten. Die Zäune müssen zur Durchlässigkeit von Kleintieren einen Mindestabstand von 10 cm zum Boden haben. B.5 Ausschluss von Niederspannungsfreileitungen ( 74 (1) 5 LBO) Sämtliche Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen sind unterirdisch zu verlegen. B.6 Anzahl der notwendigen Stellplätze ( 74 (2) 2 LBO) B.7 Zisternen Die Stellplatzpflicht gem. 37 (1) LBO wird auf 2,0 Stellplätze je Wohneinheit erhöht. Es wird empfohlen, das anfallende Dachflächenwasser in Retentionszisternen zu sammeln und das Wasser zur Bewässerung von Grünflächen und/ oder als Brauchwasser (Grauwasser) zu verwenden. Bei Gebäuden mit Dächern ohne Dachbegrünung werden Zisternen vorgeschrieben. Der Überlauf der Zisternen ist an den Vorfluter Riedbach (Regenwasserkanal) anzuschließen. Das Rückhaltevolumen der Zisterne muss pro m² überbaute Grundstücksfläche mindestens 20 Liter betragen. Bei der Nutzung durch Zisternen muss eine strikte Trennung gemäß DIN 1988 von Trinkund Brauchwasser sichergestellt sein. Brauchwasserzapfstellen sind mit dem Hinweisschild Kein Trinkwasser oder entsprechendem Piktogramm auszustatten und kindersicher auszuführen. Die Regenwasserzisterne muss dauerhaft dicht ausgeführt werden. Leitungsanschlüsse sind dauerhaft dicht auszuführen. Der Zisternenüberlauf ist nach den Vorgaben des Entwässerungsplans über einen Regenwasserkanal und offene Mulden an das Retentionsbecken im Plangebiet anzuschließen. Die Zisterne ist so zu betreiben, dass Leitungen nicht eingestaut werden. Sofern für die Regenwassernutzung ein Brauchwasserleitungssystem installiert wird bzw. das Regenwasser im Haushalt genutzt wird, sind folgende Bedingungen einzuhalten: Eine Verbindung zwischen der Trinkwasserinstallation und dem Regenwasserleitungssystem darf nicht hergestellt werden. Auf die Bestimmungen der DIN 1988 (Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen) wird hingewiesen. 7/13

B Örtliche Bauvorschriften Die Leitungen der Trinkwasserinstallation und des Brauchwasserversorgungssystems sind farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Entnahmestellen für Nicht-Trinkwasser sind nach DIN 1988 mit den Worten kein Trinkwasser schriftlich und/oder bildlich zu kennzeichnen. 8/13

C Hinweise C Hinweise C.1 Bodendenkmale Es besteht Meldepflicht von Bodenfunden gem. 20 Denkmalschutzgesetz. C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. C.3 Baugrund Auf das Beiblatt " Regelungen zum Schutz des Bodens" wird verwiesen. Aufgrund der ggf. temporär auftretenden geringen Grundwasserflurabstände wird empfohlen im Vorfeld entsprechende objektbezogene Baugrunderkundungen nach DIN 4020 durchzuführen. C.4 Wasserschutzgebiet Zone III Das Gebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III. Es liegt im Bereich der Trinkwasserfassung TB Hälde. C.5 Grundwasser Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, zu beantragen ist. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muß dies gemäß 37 (4) WG dem Landratsamt Ludwigsburg angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. C.6 Erneuerbare Energien Es wird empfohlen, erneuerbare Energien zu verwenden. Besonders auf die Nutzung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird verwiesen C.7 Insektenfreundliche Beleuchtung Es wird aus tierökologischer Sicht empfohlen, verträgliche Beleuchtungskörper nach dem Stand der Technik an Gebäuden und zur Beleuchtung der Freiflächen zu installieren. Diese sollen so angebracht werden, dass keine großräumige Ausleuchtung der Umgebung bewirkt wird. C.8 Pflanzungen Die nachbarrechtlichen Bestimmungen gegenüber landwirtschaftlich genutzten Flächen sind einzuhalten Mit dem Bauantrag ist ein qualifizierter Freiflächenplan einzureichen. C.9 Duldungspflichten Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück gemäß 126 Abs. 1 BauGB zu dulden. 9/13

C Hinweise Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen gemäß 5 b Abs. 6 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz zu dulden. 10/13

D Pflanzenlisten D Pflanzlisten D.1 Pflanzenliste 1 Laubbäume Pflanzgröße: Stammumfang mind. 18-20 cm Geeignete großkronige Arten Spitzahorn Bergahorn Rotbuche gem. Esche Trauben-Eiche Sommerlinde Acer platanoides Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Quercus petraea Tilia platyphyllos Geeignete mittelkronige Arten Feldahorn Hainbuche Vogel-Kirsche Eberesche Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia D.2 Pflanzenliste 2 Obstbäume Pflanzgröße: Hochstamm Lokal verbreitete und geeignete Sorten, wie z.b.: Apfel: Bittenfelder, Bohnapfel, Brettacher, Engelsberger, Gewürzluiken, Hauxapfel, Jakob Fischer Birne : Mostbirne : Kirsche: Alexander Lucas, Gellerts Butterbirne, Köstliche aus Charneux Gelbmöstler, Oberösterreichische Weinbirne, Palmischbirne, Schweizer Wasserbirne, Wildling von Einsiedel Büttners rote Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Große schwarze Knorpelkirsche 11/13

D Pflanzenlisten D.3 Pflanzenliste 3 Dachbegrünung Geeignete Kräuter: Schnittlauch Allium schoenoprasum Berg-Lauch Allium senescens Gemeiner Wundklee Anthyllis vulneraria Rundbl. Glockenblume Campanula rotundifolia Karthäusernelke Dianthus carthusianorum Natternkopf Echium vulgare Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia cyparissias Gemeines Sonnenröschen Helianthemum nummularium Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Hornklee Lotus corniculatus Felsennelke Petrorhagia saxifraga Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Feld-Thymian Thymus pulegioides Sand-Thymian Thymus serpyllum Geeignete Gräser: Zittergras Briza media Dach-Trespe Bromus tectorum Schaf-Schwingel Festuca ovina Schillergras Koeleria glauca Zwiebel-Rispengras Poa bulbosa Flaches Rispengras Poa compressa 12/13

Fachbereich Umwelt November 2009 Regelungen zum Schutz des Bodens 1. Wiederverwertung von Bodenaushub 1.1 Anfallender Bodenaushub ist in seiner Verwertungseignung zu beurteilen und bei entsprechender Qualifizierung wieder zu verwerten. Die VwV des UM für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial ist hierbei zu beachten. Für den Umgang mit Bodenmaterial, welches für Rekultivierungszwecke bzw. Meliorationsmaßnahmen vorgesehen ist, gelten die Vorgaben des Heftes 10, Luft-Boden-Abfall, UM Baden-Württemberg (v.a. Lagerung, Einbringung). Ebenso sind die Anforderungen nach 12 BBodSchV (Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung) und DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) einzuhalten. Bei technisch verwertbaren Böden ist gemäß Heft 24 (Luft-Boden-Abfall, UM Baden-Württemberg) vorzugehen. Eine Deponierung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen. 1.2 Einer Vor-Ort-Verwertung des Bodenaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Diesem Erfordernis ist bereits in der projektspezifischen Planung (z.b. Reduzierung der Einbindetiefen) Rechnung zu tragen. 1.3 Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der hochwertige Oberboden (humoser Boden, oberste 15-30 cm) abzuschieben. Er ist vom übrigen Bodenaushub bis zur weiteren Verwertung getrennt zu lagern. 1.4 Bodenaushub unterschiedlicher Verwertungseignung ist separat in Lagen auszubauen, ggf. getrennt zu lagern und spezifisch zu verwerten. 2. Bodenbelastungen 2.1 Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche Bodenbelastungen (z.b. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben. Künftige Freiflächen (z.b. Ausgleichsflächen, Wiesen) sollten deshalb vom Baubetrieb freigehalten werden. Verdichtungen sind am Ende der Bauarbeiten durch Tiefenlockerungsmaßnahmen zu beseitigen. 2.2 Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind. 2.3 Werden im Zuge der Bauarbeiten stoffliche Bodenbelastungen angetroffen, ist der weitere Handlungsbedarf mit dem Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt abzustimmen. 2.4 Unbrauchbare und/oder belastete Böden sind von verwertbarem Bodenaushub zu trennen und einer Aufbereitung oder einer geordneten Entsorgung zuzuführen. 13/13