Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport
INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels aus der Familienhilfe o Hilfe zur Erziehung gemäß 27 SGB VIII o Schutzauftrag gemäß 8a SGB VIII
GESETZESGRUNDLAGEN 27 SGB VIII -Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von 13 Abs. 2 einschließen
GESETZESGRUNDLAGEN 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der o Bewältigung von Alltagsproblemen, o der Lösung von Konflikten und Krisen sowie o im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und o Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
FALLBEISPIEL: Jessica (7 Jahre) o wird in der Schule auffällig durch Schulverweigerung o Gespräche zwischen Lehrer und Mutter finden statt o Mutter sucht Erziehungs- und Familienberatungsstelle auf o keine Veränderung, Kontakt zu Eltern bricht ab o Kind kommt weiterhin unregelmäßig in die Schule
FALLBEISPIEL Verfahren im Jugendamt o Kinderschutzmeldung von Schule an Jugendamt > internes Verfahren im JA (u.a. Fallreflexion) o JA nimmt Kontakt mit Schule auf o JA nimm Kontakt mit Eltern auf (2 Wochen bis 2 Monate) o Einschätzung der Situation, Fallreflexion (Welche Hilfe ist notwendig und geeignet) o internes Verfahren zum Einleiten einer Familienhilfe, Auswahl Träger, Festlegung Stundenkontingent o Familie die Hilfe vorschlagen/psb stellen Antrag auf HzE o Hilfekonferenz: Inhalt der Familienhilfe wird besprochen (Auftrag, Auflagen, Zielvereinbarung)
GENOGRAMM Familiensituation zu Beginn der Hilfe Alkoholmissbrauch KV Trennung vor 1 Jahr psychische Auffälligkeit der Mutter, labil, Erschöpfung, Überlastung Opa Alkoholproblematik Oma Ressource, aber dominant
FALLBEISPIEL Rahmenbedingungen der Familienhilfe von Familie Müller o geeignete pädagogische Fachkraft wird gesucht (SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen) o Arbeitsgrundlage der Fachkraft ist der im Jugendamt erstellte Hilfeplan mit drei Richtungszielen: Jessica geht regelmäßig in die Schule Jessica kommt mit der neuen Familiensituation zurecht Erziehungskompetenz der Mutter ist gestärkt o Die Hilfe wird zeitlich befristet auf 6 Monate mit einem Kontingent von 125 Stunden (durchschnittlich 4,5-5 Std/W). o Fallbezogene Stunden <> nicht-fallbezogene Stunden (Elternkontakt face-to-face, Kontakt zu Kindern, Kontakt zur Schule, Dokumentation, Bericht, Arbeitsplan)
FALLBEISPIEL Ablauf einer Familienhilfe o regelmäßige Termine mit der Familie o Kontaktaufnahme zur Schule und anderen fallrelevanten Institutionen o Ermittlung von Ressourcen der Familie o Arbeitsplan nach 6 Wochen o Erhalt der Fachlichkeit durch interne Fallteams, Supervisionen und Fortbildungen o Überprüfung nach 6 Monaten mit Bericht und Hilfeplangespräch
FALLBEISPIEL Weiterer Verlauf o In den ersten Wochen bekommt die FH einen Eindruck der familiären Dynamik: häusliche Gewalt, Suchtproblematik des Vaters (Polizeieinsätze), Vernachlässigung des Säuglings, Herausnahme? o Prioritäten verändern sich > 8a SGB VIII o Gefährdungsbereich: häusliche Gewalt, Vernachlässigung des Säuglings o Risikofaktoren: Überlastung der Mutter, Suchtproblematik Vater o Auflagen vom JA an die Eltern, Std.-Erhöhung o Eltern halten Auflagen nicht ein: Meldung an das Familiengericht, Eltern wenden Gefahr für das Kind nicht ab o Familiengericht erteilt bindende Auflagen, wenn wieder nicht eingehalten: Herausnahme das Säuglings, Eltern sollen sich an Jessica beweisen o Neue alte Richtungsziele
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