PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht
Haftung des Erben Auch wenn keine Begrenzung der Haftungsmasse auf das Nachlassvermögen herbeigeführt wurde, kann der Erbe den Ausschluss einzelner Gläubiger vom Zugriff auf sein Eigenvermögen durch ein Aufgebotsverfahren ( 1970; 433 ff. FamFG) erreichen. Das Nachlassgericht fordert durch öffentliche Bekanntmachung die Nachlassgläubiger auf, ihre Forderungen binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Im anschließenden Aufgebotsbeschluss werden die nicht angemeldeten Nachlassgläubiger auf den Rest des Nachlasses verwiesen. Der Erbe kann dann die Befriedigung der Forderung eines ausgeschlossenen Nachlassgläubigers verweigern, soweit nach Befriedigung der angemeldeten Gläubiger der Nachlass erschöpft ist ( 1973 I S. 1). Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn eine dem Erben unbekannte Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht wird (Verschweigungseinrede, 1974 I S. 1). Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erbschaftsannahme (aber höchstens bis zur Inventarerrichtung) kann der Erbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, um sich zunächst einen Überblick über den Bestand der Erbschaft zu verschaffen (Dreimonatseinrede, 2014). Nach 2015 I kann der Erbe auch die Berichtigung einer Verbindlichkeit bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens verweigern, wenn er innerhalb eines Jahres nach Erbschaftsannahme die Einleitung beantragt hat und der Antrag vom Gericht zugelassen wurde ( 2015 I). 2
Erbschaftsanspruch ( 2018 ff.) Dem Erben stehen zum einen die Einzelansprüche aus dem Nachlass zu, z.b. Herausgabeansprüche nach 985 im Hinblick auf die in sein Eigentum übergegangenen Sachen. Daneben gibt 2018 dem Erben einen Gesamtanspruch auf Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten. Dieser Erbschaftsanspruch richtet sich nur gegen einen Erbschaftsbesitzer, also gegen jemanden, der aufgrund einer Erbrechtsanmaßung Nachlassvermögen erlangt hat (vgl. 2018 auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts ). In ihrer Struktur und ihren einzelnen Voraussetzungen sind die Regeln der 2018 ff. den Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) nachgebildet. Die 2018 ff. enthalten aber einige wenige Besonderheiten gegenüber den EBV-Regeln, z.b. die dingliche Surrogation ( 2019) und einen weitergehenden Verwendungsersatzanspruch ( 2022), bei dem nicht zwischen notwendigen, nützlichen und werterhöhenden Verwendungen differenziert wird. Der Erbschaftsanspruch und die Einzelansprüche können ohne weiteres nebeneinander geltend gemacht werden können. Der Haftungsmaßstab des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich allerdings auch hinsichtlich der Einzelansprüche abschließend nach den 2018 ff. ( 2029). Hinsichtlich der Haftung des Erben unterscheidet das Gesetz unterscheidet ganz ähnlich wie im EBV zwischen dem gutgläubigen Erbschaftsbesitzer ( 2021, 2025 S. 2) und dem verklagten, bösgläubigen oder deliktischen Erbschaftsbesitzer ( 2023, 2024, 2025 S. 1). 3
Erbschaftsanspruch ( 2018 ff.) Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S. 164): Im Jahr 1995 verstirbt E. Er hinterlässt seine Ehefrau F und als einzigen Verwandten seinen Bruder B. Zur Eröffnung kommt ein Testament aus dem Jahr 1985, dessen einziger Inhalt die Enterbung der F ist ( 1938). B tritt die Erbschaft an. Er schlägt eine zum Nachlass gehörende Briefmarkensammlung (Wert: 15.000 EUR) an den Philatelisten P für einen Liebhaberpreis von 20.000 EUR los. Die zur Erbschaft gehörende Jugendstilvilla lässt er aus eigenen Mitteln und nach eigenem Geschmack für 70.000 EUR renovieren. Den Wert der Villa erhöht das allerdings angesichts des ungewöhnlichen Geschmacks des B nicht, sondern verringert ihn sogar noch leicht. Im Jahr 2006 veräußert er einen Diamantring (Wert: 5.000 EUR) für 3.000 EUR an Juwelier J, ohne durch einen Erbschein ausgewiesen zu sein. Im Jahr 2007 findet F ein formwirksames Testament des E aus dem Jahr 1990, das sie zur Alleinerbin bestimmt, und unterrichtet davon B. Dieser unternimmt daraufhin mit Nachlassmitteln, die er im Tresor des E vorgefunden hatte, eine Luxusreise für 20.000 EUR. Welche Ansprüche hat F? 4
Mehrere Miterben bilden eine. Wenn einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zugewendet wird, ist zwischen einer Teilungsanordnung ( 2048) und einem Vorausvermächtnis ( 2150) abzugrenzen. Entscheidend: Sollte der Miterbe über seinen Erbteil hinausgehend begünstigt werden (dann Vorausvermächtnis)? Keine reale Aufteilung der Erbschaftsgegenstände im Sinne einer Mitberechtigung nach Bruchteilen an den einzelnen Erbschaftsgegenständen, sondern Gesamthandsgemeinschaft, die den Nachlass als Ganzes als Sondervermögen hält. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen ( 2033 I S. 1), dadurch ändert sich aber nichts am Charakter der Gesamthandsgemeinschaft: Der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers in dessen vermögensrechtliche Position ein. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen ( 2040 I). Der einzelne Miterbe kann also nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen allein verfügen ( 2033 II). Was aufgrund eines Nachlassrechts, als dessen Ersatz oder durch ein auf den Nachlass bezogenes Rechtsgeschäft erworben wird, fällt kraft Gesetzes in den Nachlass (dingliche Surrogation, 2019 I). 5
Ziel der ist die Auseinandersetzung des Nachlasses, die jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit verlangen kann ( 2042 I). Die ist also von vornherein Liquidationsgemeinschaft. Daher soll sie nach hm nicht rechts- und parteifähig sein, weil sie anders als die (Außen-)GbR nicht darauf angelegt ist, werbend im Rechtsverkehr aufzutreten, keinen auf Dauer angelegten Handlungszweck und keine dementsprechende Organisationsstruktur hat (str.). Dreistufiges Verwaltungsmodell: 1. Zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen kann jeder Miterbe nach 2038 I S. 2, 2. Hs. allein ohne Mitwirkung der anderen treffen. 2. Maßnahmen, die zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, können die Miterben mit Stimmenmehrheit beschließen und durchführen ( 2038 II, 745 I S. 1), wobei sich die Stimmenmehrheit nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe des Erbteils bestimmt ( 745 I S. 2). Falls sich eine solche Mehrheit nicht findet, kann jeder Miterbe die anderen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auf ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln verklagen ( 2038 I S. 2, Hs. 1). 3. Maßnahmen, die den Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung übersteigen, bedürfen nach der Grundregel des 2038 I S. 1 zwingend der freiwilligen Mitwirkung aller Miterben. Für Verfügungen ist nach 2040 I die Mitwirkung aller Miterben Voraussetzung. Problem: Verhältnis von 2040 I zu 2038. 6
Beispielsfall: A, B und C sind Miterben des Erblassers E zu jeweils 1/3. Zum Nachlass gehört ein Kühlhaus, in dem in erheblichem Umfang frische Lebensmittel lagern. A weist B und C per SMS darauf hin, dass die Lebensmittel kurzfristig verkauft werden müssen, bevor sie verderben, erhält aber keine Antwort. Kann A die Lebensmittel an den Großhändler G verkaufen und übereignen? 7
Auseinandersetzung der in zwei Schritten: Zunächst wird ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan) erstellt, der dann in einem zweiten Schritt dinglich vollzogen wird. Wenn eine freiwillige Auseinandersetzung unter den Miterben scheitert, kommen subsidiär die gesetzlichen Teilungsvorschriften ( 2042 II ivm 749 ff.) zur Anwendung. Nachteil: Durch Teilung oder Pfandverkauf kommt es zur Zerschlagung der wirtschaftlichen Nachlasswerte kommt ( 752 ff.). 8
Beispielsfall zum Ausgleich von Vorempfängen: Erblasser E wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Witwe W zu ½ und den Kindern S und T zu je ¼ beerbt. Der Nachlasswert beträgt 400.000 EUR. T hatte zu Lebzeiten des E von diesem 100.000 EUR zum Aufbau ihrer Arztpraxis erhalten. Was können die Miterben verlangen? Vorempfänge unter Abkömmlingen, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge Miterben werden, können nach 2050 ausgleichungspflichtig sein, z.b. nach 2050 I, soweit es sich um eine Ausstattung ( 1624 I) handelt. Ausgleichungspflichtig sind nur die Abkömmlinge untereinander, W erhält einen Erbteil von ½ aus 400.000 EUR, also im Wert von 200.000 EUR. Gemäß 2055 I S. 2 ist der Wert sämtlicher auszugleichender Zuwendungen dem Teil des Nachlasses hinzuzurechnen, der auf die untereinander ausgleichspflichtigen Miterben entfällt. Danach erhalten S und T zusammen einen Wert von 200.000 EUR, zu diesem Betrag sind aber die lebzeitigen Zuwendungen an S hinzuzurechnen: 200.000 EUR + 100.000 EUR = 300.000 EUR. Auf den so ermittelten Erbteil sind gemäß 2055 I S. 1 die erhaltenen Vorempfänge anzurechnen. Für die T ergibt das 150.000 EUR 100.000 EUR = 50.000 EUR. T erhält also bei der Erbteilung 50.000 EUR, S 150.000 EUR. 9
Haftung in der Miterbengemeinschaft Es sind grundsätzlich vier Konstellationen der Haftung eines Miterben denkbar: Anteilig Gesamtschuldnerisch Beschränkt auf Nachlass anteilig/beschränkt gesamtschuldnerisch/beschränkt Unbeschränkt auch mit Eigenvermögen anteilig/unbeschränkt gesamtschuldnerisch/unbeschränkt Unterscheidung: Haftung vor/nach Teilung des Nachlasses 10
Haftung in der Miterbengemeinschaft Unterscheidung: Haftung vor/nach Teilung des Nachlasses Vor Teilung des Nachlasses kann ein Nachlassgläubiger die als Gesamthand, also sämtliche Miterben, in Anspruch nehmen ( 2059 II, Gesamthandsklage, gerichtet auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass). Stattdessen oder daneben kann ein Nachlassgläubiger aber auch mit der sogenannten Gesamtschuldklage gegen einen einzelnen, mehrere oder alle Miterben vorgehen, denn nach 2058 haftet jeder Miterbe für eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit persönlich auf das Ganze als Gesamtschuldner ( 421). Dem einzelnen Miterben steht nach 2059 I S. 1 eine aufschiebende Einrede zu, mit der er bis zur Teilung des Nachlasses den Zugriff auf sein Eigenvermögen abwehren kann. Bei unbeschränkter Haftung des Miterben kann der Gläubiger das Eigenvermögen in Anspruch nehmen, dann entfällt aber die gesamtschuldnerische Haftung zugunsten einer nur anteiligen Haftung ( 2059 I S. 2). Nach der Teilung des Nachlasses ist eine Gesamthandsklage nicht mehr möglich, es bleibt bei der gesamtschuldnerischen Haftung jedes Miterben nach 2058 (ausnahmsweise anteilige Haftung eines Miterben nach 2060, 2061). 11