Haftungsfallen. für Vereine 2014

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Transkript:

Haftungsfallen für Vereine 2014 Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt Mediator (DAA) Lehrbeauftragter MentalTrainer (Gründau) www.uffeln.eu ON bei facebook unter Malte Jörg Uffeln

Lernen im lebhaften Dialog... "Wer's nicht einfach und klar sagen kann, der soll schweigen und weiterarbeiten, bis er's klar sagen kann." Karl R. Popper, Die Zeit, 24.9.1971 Bitte fragen Sie mich, bremsen Sie mich in meinem Redeschwall!

A. HAFTUNG Grundlagenwissen Begriffe und Prinzipien

Haftung setzt Verschulden voraus (Ausnahme: Fälle der Gefährdungshaftung) VERSCHULDEN Was ist das? VORSATZ oder FAHRLÄSSIGKEIT

VORSATZ = Wissen und Wollen der Verwirklichung eines gesetzlichen Haftungstatbestandes im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 II BGB) = objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab

Einfache Fahrlässigkeit Jemand konnte die erforderliche Sorgfalt nicht beachten, bzw. hat nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit gehandelt

B. 10 HAFTUNGSFALLEN Detailbetrachtung

1. Haftung der Vorstände 31 a BGB

Änderung des 31 a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!

31a BGB Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (1) Sind Organmitlieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. (2) Sind Organmitlieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

2. Haftung von Vereinsmitgliedern 31 b BGB

Neuer 31 b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt 31 a II BGB : Freistellungsanspruch!

31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern (1) Sind Vereinsmitlieder für den Verein tätig, oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften Sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 31 a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

3. Der bezahlte Vorstand 27 Abs. 3 BGB ( neu)

Ehrenamtlichkeitsklausel 27 Abs. 3 BGB ( neu) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig 27 Abs. 3 (alt) BGB Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der 664 bis 676 entsprechende Anwendung

Folgen und Konsequenzen 2013/2014 1. Satzungen prüfen 2. Satzung ggf. ändern bis 2015 3. Klare Regelung bei Vergütung des Vorstandes 4. Keine Regelung in der Satzung: Nur Aufwendungsersatz zulässig

4. Übungsleiter-/ Betreuerpauschale 3 Nr. 26 EStG = einmaliger persönlicher Freibetrag 2.400,00/Jahr ab 1.1.2013 TIPP: 1. Klare Regelung durch Vereinbarung 2.Regresserklärung! 3. schriftliche Versicherung des ÜL über Ausschöpfung des Freibetrages

Neues Haftungsproblem Hauptberuf und Übungsleiter bei einer juristischen Person (Bsp. nebenamtl. Geschäftsführer und ÜL/Betreuer; Exem. Altenpfleger und Dozent an Altenpflegeschule bei einer jur. Person) TIPP: * Immer zwei Verträge * Schnittstellen klar definieren und abgrenzen * getrennte Abrechnungen * getrennte Überweisungen

5. Ehrenamtspauschale 3 Nr. 26 a EStG = einmaliger persönlicher Freibetrag 720,00 / Jahr Ehrenamtsträger qua Auftrag TIPP: *Satzung checken *Ehrenamtspauschale formulieren

TIPP: * Grundsätzlich spitz abrechnen * Grenze des 3 Nr. 26 a EStG nie überschreiten Neues Haftungsproblem Überschreiten der Grenze des 3 Nr. 26 a EStG Darstellung einer höheren Pauschale in der Fibu/ EÜR des Vereins; Verzicht auf Auszahlung durch Anspruchsberechtigten mit Spendenquittung

6. Neues Haftungsproblem Echte und unechte Zuschüsse Qutsorcing/Entsorgung öffentlicher Aufgaben in die Bürgergesellschaft

Neue Haftungsfelder: 1. Übernahme kommunaler/ öffentlicher Aufgaben von Vereinen gegen Zuschuss 2. Umsatzsteuerpflicht von Landes-, Bundes EU Mitteln, Zuschüssen (Steuerbefreiungen?, Umsatzsteuer? )

Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze knüpfen, sondern unabhängig von einer Leistung gewährt werden, weil z. B. der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlichrechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird.

Unechte Zuschüsse liegen in der Regel vor, wenn von einem Leistungsaustausch im Sinne des 2 I UStG auszugehen ist. Wenn Dienstleistung,...dann Zuschuss...

Die Bombe, die der BFH und die Rechtsprechung legen und die Jahre nach der Auszahlung des Zuschusses explodiert: Umsatzsteuerpflicht des Zuschusses!!!

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11. 11. 2004, 2 K 373/03; Rev. eingelegt, Az. BFH: V R 29/05 Zuschüsse der öffentlichen Hand stellen dann umsatzsteuerbares Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag der öffentlichen Hand eine öffentlich-rechtliche Aufgabe aus deren Kompetenzbereich übernimmt (hier: Bau einer Kläranlage) und die Zahlung des Zuschusses damit zusammenhängt (sog. unechter Zuschuss).

BFH Urteil vom 5.08.2010 V R 54/09 Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 7.10.2010 5 K 68/09 (rechtskräftig) Zahlungen an einen Sportverein aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen als Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen FOLGE: Versteuerung mit dem Regelsteuersatz!!!

Bis dato Abschnitt 150 Abs. 8 UStR Nichtbesteuerung von Zuschüssen Jetzt BFH: Umsatzsteuerpflicht!

Hoffnungsvolle Stimmen zur Lösung der Probleme... OFD Frankfurt am Main Zuwendungen aus öffentlichen Kassen als echte Zuschüsse OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 22.1.2010, Umsatzsteuer-Rundschau 2010 S. 630

Bei Zuwendungsbescheiden einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen sei daher so die OFD Frankfurt a. M. typisierend von einem echten (nicht steuerbaren) Zuschuss auszugehen, soweit nicht besondere Nebenbestimmungen hinzutreten. In solchen Fällen sei zu prüfen, inwieweit ein Leistungsaustauschverhältnis vorliege (vgl. Abschnitt 150 Abs. 8 S. 5 UStR).

TIPP für die Praxis: Notwendige Differenzierung beachten!!! Variante 1 Zuwendung auf Grund eines gegenseitigen Vertrages = Umsatzsteuerpflicht (unechter Zuschuss) Variante 2 Zuwendung auf Grund eines Zuwendungsbescheides: i.d.r. keine Umsatzsteuerpflicht (echter Zuschuss)

7. Haftung des Vereins bei Internetauftritt Auftritt bei Facebook

FOLGEN von Rechtsverletzungen I Zivilrecht Abmahnung, Schadenersatz (Markensachen/Urhebersachen > Regelstreitwert 50.000,00 Rechtsanwaltskosten 1.300,00 bis ca. 3.000,00 + Lizenzgebühren+ Schadenersatz ) Strafrecht Bestrafung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe)

Wo droht Haftung I? * Registrierung Domainname * Anbieterkennzeichnung * Urheberrechte Dritter * Bilder von Menschen (Persönlichkeitsrechte) *Texte, Videos und Musik auf der Homepage

Wo droht Haftung II? * Kommunikation in Blogs, in Facebook (Pisser- Fall ) * Bilder in facebook (Quietsche- Entchen Fall ) *Handel im Internet ( Bsp: Vereinsshop) * Werbung * Datenschutz

8. Gemeinnützigkeitsrecht zeitnahe Mittelverwendung

Frist zur zeitnahen Verwendung der Mittel beträgt jetzt zwei Jahre PRAXISTIPP: * Jährlicher Rücklagenspiegel * Steuererklärung jedes Jahr an das Finanzamt mit Mittelverwendungsrechnung

Verfahrenserleichterung bei Rücklagenbildung ( 62 AO ) * nicht gebildete freie Rücklagen können innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden * gebildete, aber nicht verwendete Rücklagen müssen nach Fristsetzung durch das FA verwendet werden ( 63 IV AO -neu-)

62 III AO Mittelzuführungen, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach 55 I Nr. 5 AO unterliegen sollen: a. Zuwendungen von Todes wegen b. Zuwendungen zur Vermögensausstattung c. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs d. Sachzuwendungen

9. Rückspenden von Aufwendungsersatzansprüchen

Aus der aktuellen Prüfpraxis: Rückspende von Ehrenamtspauschalen gegen Spendenquittung

Varianten der Einräumung der Ansprüche Variante 1 Vertrag Verein vs. Ehrenamtlicher Variante 2 konkrete Satzungsbestimmung Variante 3 Beschluss des Vorstandes Variante 4 Beschluss der Mitgliederversammlung

Klare Satzungsbestimmung Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. Der Aufwendungsersatzanspruch muss bis spätestens zum 1.2. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, dann ist der Anspruch verwirkt.

WICHTIG I : Werden Aufwendungsersatzansprüche geschaffen, den Ehrenamtlichen eingeräumt, so muss der Verein im Zeitpunkt der Einräumung wirtschaftlich in der Lage sein, alle Ansprüche auch tatsächlich befriedigen zu können. ACHTUNG: Finanzämter und DRV Prüfer verlangen die Vorlage von Satzungen, Beschlüssen, Vermögensverzeichnissen

WICHTIG II : Die Einräumung des Anspruches darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen Verein kann alle Vermögenswerte zur Abdeckung der Ansprüche ( auch versilberbare Immobilien) einsetzen

Variante 1 Pauschale *keine Abrechnung und * kein Nachweis notwendig!!! * Pauschalen ( ÜL 2.400,00 / Jahr ; Ehrenamtliche 720,00 / Jahr ) dürfen aber nicht überschritten werden.

Variante 2 spitze Abrechnung * Belege, Belege, Belege ( Quittungen) * Was nicht belegt ist, wird n i c h t abgerechnet!!! * Verein sollte sich seine Mitglieder erziehen und Vordrucke einführen Klare Ansage: Wer Geld vom Verein bekommt, hat zu spuren und sich zu benehmen!!!

Die drei klassischen Falschabrechnungen in der Praxis

FALL 1 Vorstand *Verein verankert Ehrenamtspauschale in der Satzung * je Stunde Vorstandstätigkeit werden 10,00 virtueller Aufwendungsersatz berechnet und den Vorständen gut geschrieben * Jahresendabrechnung durch den Kassierer * Spendenquittungen 1200,00; 1500,00 an Vorstandsmitglieder ( zulässige Grenze ab 1.1.2013 720,00 )

FALL 2 ehrenamtliche Helfer im Vereinsheim *Verein verankert Ehrenamtspauschale in der Satzung * je Stunde Thekendienst werden 8,00 virtueller Aufwendungsersatz berechnet und vom Wirtschaftsausschuss dem Mitglied gut geschrieben * Jahresendabrechnung durch den Kassierer * Spendenquittungen weit über 500,00 ( bis 31.12.2012) 720,00 ( ab 1.1.2013) an Helfer

FALL 3 Übungsleiter * Übungsleiter rechnet spitz ab * Abrechnung übersteigt Freibetrag gemäß 3 Nr. 26 EStG * Übungsleiter erhält noch zusätzlich Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26 a EStG, obwohl keine weitere Tätigkeit

Aufwandsspende Varianten: Geld fließt/ Geld fließt nicht VORAUSSETZUNGEN ABER IMMER: Einräumung Anspruch Aufwand folgt nach Aufwand wird abgerechnet Auszahlung ( dann RÜCKspende) oder Verzicht ( dann Zuwendungsbest.)

10. Durchwurschteln im Verein Still muddling through ist out!

Organisationsmanagement und Vereinskommunikation sind die Gebote der ZEIT!

1.neue Arbeitsformen diskutieren, evaluieren und ggf. implementieren (Dezentralisierung) 2.Strukturen stets evaluieren ( kritische Analyse des IST- Zustandes)

3.Beratungsresistenz abbauen (RAT suchen und kritisch prüfen) 4. Blick von Aussen in Verein... (Coachen lassen )

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit und ihre aktive Mitarbeit Viel Erfolg und weiter Spaß im Ehrenamt und Beruf Ihr Malte Jörg Uffeln www.uffeln.eu