Sachverständigenbüro SVB POST

Ähnliche Dokumente
Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

Funktionserhalt nach DIN Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)

Brandschutz für Kabel und Leitungen

Brandschutz für Kabel und Leitungen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224

Arbeitsblätter MLAR 2005

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Funktionserhalt nach DIN Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung

Amtsblatt für Brandenburg

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

MLAR / LAR / RbALei MLAR

Brandschutz nach DIN Technische Information

Notbeleuchtung Teil 4: Anforderungen an den Brandschutz

SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz

Planerischer Brandschutz Brandschutz in der TGA

Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

MUSTER - LEITUNGSANLAGEN - RICHTLINIE (Auszug aus MLAR, Stand )

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger

Brandabschottungen in Schächten.

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

TECHNISCHE INFORMATION

BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v.

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

Produktmanager M.Eschrich

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Brandschutz in der Elektroinstallation

Brandschutzanforderungen

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Brandschutztüren im Bestand und bei denkmalgeschützten Gebäuden

Brandschutz im Bestand

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Kleine Verkaufsstätten

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m

Lösungswege der Leitungsabschottung. MLAR - Musterleitungsanlagenrichtlinie. Geprüfte Systeme

Normative Anforderungen zum Betrieb von PV-Systemen

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Vorbeugender Brandschutz Halogenfreie Sicherheitskabel mit Funktionserhalt Systemzubehör. Peter Pardeyke Produktmanagement 23.

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?

Themen Anforderungen an Rettungswege nach HBO Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr Sicherheitsbeleuchtung + Sicherheitsstromversorgung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

BatiProtec t S.à r.l. 23, rue L-4806 Rodange. Tél.: Fax: batiprotect.lu -

Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1

Brandschutznachweise Brandschutzkonzepte für Sonderbauten

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

-Sicherheitsbeleuchtung ohne E30 -Eine Alternative zum Dieselaggregat

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben

TROCKENBAU AKUSTIK. Das Magazin.

Installateurinformation 3/2007 Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) und Kundenauftrag für Gerätewechsel

Vorbeugender Brandschutz Halogenfreie Sicherheitskabel mit Funktionserhalt Systemzubehör

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Funktionserhalt DIN 4102 Teil 12

Systemlösungen für den vorbeugenden Brandschutz

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

BRANDSCHUTZ TECHNIK B T. Invented by svt. Die Kabelbandage PYRO-SAFE LS. Brandschutz in Flucht- und Rettungswegen

Baulicher Brandschutz

BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing.

Anwendung der neuen Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie Teil 1: Geltungsbereich, Begriffe, Leitungsdurchführungen

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Brandschutzgehäuse Außen geschützt, innen funktional

Brandschutz für estrichüberdeckte Unterflursysteme Technische Information

Fachplanerin / Fachplaner

Die neue Musterhochhausrichtlinie 2008

Raimond Werdin Vorsitzender des Fachausschusses Brandmeldetechnik des BHE e.v.

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

DER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service

Brandschutz bei Lüftungsanlagen nach DIN Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Funktionserhalt nach DIN Sven Stahmer, stellv. Leitung Entwicklung und Konstruktion

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1. Querungen / Verlegungen elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren und Treppenräumen 1.1 Was sind notwendige Treppenräume? 1.2 Was sind notwendige Flure? 1.3 Querung / Verlegungen elektrischer Leitungen im notwendigen Flur 1.4 Querung / Verlegungen elektrischer Leitungen im notwendigen Treppenraum 1.5 Funktionserhaltverlegung elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren / TRH 3

Inhaltsverzeichnis 2. Funktionserhalt (FE) für bestimmte elektrische Anlagen 2.1 Warum wird Funktionserhalt benötigt? 2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 2.3 Funktionserhalt E30 / E90 nach Genehmigungslage 2.4 Rückwirkungsfreiheit / Selektivität der Anlagen mit Funktionserhalt (FE) 2.5 Praktische Umsetzung des Funktionserhaltes 3. Betriebssicherheit (und Wirksamkeit) nach Betriebsverordnung Berlin 4

1. Querungen / Verlegungen elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren und Treppenräumen

1.1 Was sind notwendige Treppenräume Musterbauordnung 35 - Berliner Bauordnung 35 Auszug: Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Beispiel für notwendige Treppenräume (Grün gekennzeichnet) in einem Bauvorhaben gemäß den Vorgaben der Genehmigungslage (hier: Brandschutzkonzept) 6

1.2 Was sind notwendige Flure? Musterbauordnung 35 - Berliner Bauordnung 35 Auszug: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Beispiel für notwendigen Flur (Grau gekennzeichnet) in einem Bauvorhaben gemäß den Vorgaben der Genehmigungslage (hier: Brandschutzkonzept) 7

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Offene Verlegung nur für Leitungen, die für die NUTZUNG des notwendigen Flures bzw. erforderlich sind. Zitat: nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist ( 40 Musterbauordnung). Unterschied bei den Leitungsanlagen zwischen Benutzung und Nutzung beachten! 8

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Brandschutztechnische Verkleidung von Leitungen, die nicht zur Nutzung eines notwendigen Flures gehören und diese queren müssen Es gibt mehrere Möglichkeiten für die Verlegung gemäß den Vorgaben der MLAR 2005 (siehe Punkt 3.2.1): hier nur 2 Beispiele, bezogen auf elektrische Leitungen: - in Installationsschächten und kanälen ( I-Kanal für Elektroleitungen ) - über Unterdecken mit brandschutztechnischer Qualifizierung 9

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Brandschutztechnische Verkleidung der Leitungsanlage mittels I-Kanal: In notwendigen Fluren genügen feuerhemmende (F30) I-Kanäle (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen), wenn sie keine Geschossdecken überbrücken und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) bestehen. Klassifizierung / Anforderungen für Installationsschächte und kanäle gemäß DIN 4102 Teil 11 Praktisch kann man also festhalten: Ein I30-Kanal ist eine Art F30-Kanal, der einen Brandüberschlag für mindestens 30 Minuten vom Inneren eines Installationskanals nach außen (z.b. Flur) verhindert. 10

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Hinweis: Vorgaben der Ausführung der Ausfädelungen von Kabel / Leitungen aus einem I-Kanal (oder auch F-Kanal, E-Kanal) beachten! 11

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Brandschutztechnische Verkleidung der Leitungsanlage mittels Unterdecke: in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmende (F30) Zwischendecken von unten und oben (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen). Nur möglich, wenn diese Zwischendecken keine Geschossdecken überbrücken und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) bestehen. 12

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Kurze Auffrischung F30A-Zwischendecke, F30AB-Zwischendecke, F30B-Zwischendecke: A : Bauteil besteht ausschließlich aus Baustoffen Klasse A (nicht brennbar) AB : alle wesentlichen Teile der Bauteile bestehen aus Baustoffen der Klasse A, im übrigen können auch Baustoffe der Klasse B (brennbar) verwendet werden. B : Ein Teil der wesentlichen Teile besteht aus Baustoffen der Klasse B Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten (siehe nächste Seite). 13

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Beispiel eines Ausbaus einer Zwischendecke F30 in einem notwendigen Flur (aus dem Kommentar zur MLAR) ABP: Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 14

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Zusammenfassung Der I-Kanal dient für die Gewährleistung der Brandlastfreiheit. Der F-Kanal dient auch für die Gewährleistung der Brandlastfreiheit. Der E-Kanal dient nicht der Gewährleistung der Brandlastfreiheit, da der Funktionserhalt (E-Kanal, siehe Kapitel 1.5) nichts mit der Brandlastfreiheit zu tun hat. Beachte: Die Genehmigungslage eines Bauvorhabens kann besondere Anforderungen / ggf. auch Erleichterungen festlegen!!! 15

1.3 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Flur Zusammenfassung Einzelne Stichleitungen können offen verlegt werden! MLAR 2005: Querleitungen, bis zu 5 Kabel mit jeweils einem maximalen Außendurchmesser von 15 mm, die Länge der Stichleitungen sollte 2,5 m nicht überschreiten. ABSTIMMUNG JE BAUVORHABEN MIT DEM ZUSTÄNDIGEN BRANDSCHUTZ-SACHVERSTÄNDIGEN ERFORDERLICH!!! Denn der Kommentar zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Fassung 2005) ist eine private Meinungsäußerung der Autoren als mögliches Hilfsmittel. Mehr nicht! Ohne Verantwortlichkeiten der Autoren!!!! 16

1.4 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Treppenraum Grundsatz für die Leitungsführung im Treppenraum (TRH) wie in notwendigen Fluren (siehe Kapitel 1.3), nur mit folgenden Unterschieden: Flur: feuerhemmend (entspricht F30) TRH: feuerbeständig (entspricht F90) und der Einsatz von F-Kanäle erforderlich und keine Stichleitungen im TRH möglich. 17

1.4 Querung / Verlegung elektrischer Leitungen im notwendigen Treppenraum Grundsatz für die Leitungsführung im TRH Es kann möglich sein, dass in bestimmten Bauvorhaben auch in TRH nur eine feuerhemmende (F30) Ausbildung zur Gewährleistung der Brandlastfreiheit erforderlich ist. in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie mindestens der notwendigen Feuer-Widerstandsfähigkeit der Decken entsprechen. 18

1.5 Funktionserhaltverlegung elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren / TRH Die Funktionserhaltverlegung (E30, E90) muss gemäß den Anforderungen der DIN 4102 Teil 12 (Normentragekonstruktion) oder gemäß den Anforderungen von Verwendbarkeitsnachweisen / Prüfzeugnissen für die Funktionserhaltverlegung auch in einem notwendigen Flur / TRH erfolgen. Z.B. auch mittels E-Kanal (E30, E90). 19

1.5 Funktionserhaltverlegung elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren / TRH Die Funktionserhaltleitungen stellen ebenfalls eine Brandlast z.b. in einem notwendigen Flur dar! Beispiel: NYM (E0): 5 x 1,5 mm²: 0,58 kwh/m NYCWY (E0): 5 x 1,5 mm²: 0,86 kwh/m NHXH (E30 / E90): 5 x 1,5 mm²: 1,03 kwh/m NHXCH (E30 / E90): 5 x 1,5 mm²: 0,89 kwh/m 20

1.5 Funktionserhaltverlegung elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren / TRH Eine Funktionserhaltverlegung ersetzt nicht die Anforderungen an eine Brandlastfreiheit in einem notwendigen Flur / TRH! Auch ein sogenannter E-Kanal für die Funktionserhaltverlegung muss nicht zwingend die notwendige Brandlastfreiheit gewährleisten! Grund: E-Kanal soll Funktionsfähigkeit der Kabelanlage in diesem Kanal bei äußerer Brandbeanspruchung von außen über eine bestimmte Zeit gewährleisten. 21

1.5 Funktionserhaltverlegung elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren / TRH Funktionserhalt Kanal ( E Kanal ) Ein E-Kanal ist nicht automatisch ein F-Kanal! Ein F-Kanal ist nicht automatisch ein E-Kanal, da hinsichtlich des E-Kanals noch die zusätzliche Parameter des begrenzten Temperatur-Eintrages und ggf. der Luftfeuchte berücksichtigt sind. 22

2. Funktionserhalt (FE) für bestimmte elektrische Anlagen

2.1 Warum wird Funktionserhalt benötigt Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit bestimmter sicherheitstechnischer Anlagen auch bei äußerer Brandeinwirkung für die Personenrettung wie z.b. Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlage, Alarmierungsanlage (Hausalarmanlage) Unterstützung der Feuerwehr wie z.b. Sprinkleranlage, Wasserdruckerhöhungsanlagen, Feuerwehraufzug Deshalb auch Unterscheidung zwischen Funktionserhalt E30 und E90 24

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 Für die Ausbildung des Funktionserhaltes sind neben der Leitungsanlage selbst auch die zugehörigen Verteiler entsprechend auszuführen. 5.2.1 Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E30 bis E90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. (Auszug MLAR) 25

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 Achtung Der sogenannte bauliche Funktionserhalt (es brennt nur an einer Stelle!) ist gemäß MLAR 2005 nicht möglich bzw. beschrieben / festgelegt!!! Bei Verlegung unterhalb Fußbodenestrich und/oder im Erdreich sind die Verlegevorschriften des Kabelherstellers einzuhalten! 26

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 5.3 Dauer des Funktionserhaltes Punkt 5.3.1 Funktionserhalt für 90 Minuten der Leitungsanlage für: a) Wasserdruckerhöhungsanlage zur Löschwasserversorgung b) Bestimmte MRA und RDA (Erleichterung aufgrund Ausbildung möglich) c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und Feuerwehraufzüge (Erleichterung im Schacht) 27

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 5.3 Dauer des Funktionserhaltes Punkt 5.3.2 Funktionserhalt für 30 Minuten der Leitungsanlage für: a) Sicherheitsbeleuchtung (Erleichterungen innerhalb eines Brandabschnittes kleiner 1600m²) b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung (Erleichterungen im Schacht) c) Brandmeldeanlage (Erleichterungen aufgrund Ausbildung möglich) 28

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 5.3 Dauer des Funktionserhaltes Punkt 5.3.2 Funktionserhalt für 30 Minuten der Leitungsanlage für: d) Alarmierungsanlage (Hausalarmanlage) (Erleichterungen innerhalb eines Brandabschnittes kleiner 1600m²) e) Natürliche Rauchabzugsanlagen (Erleichterung aufgrund Ausbildung möglich) f) andere MRA und RDA, die nicht unter Punkt 5.3.1 fallen 29

2.2 Funktionserhalt E30 / E90 nach MLAR 2005 MRA / RDA - Anlage MRA / RDA Hochhäusern / Sonderbauten Innentreppenräumen Personenaufzug mit Evakuierschaltung RWA - Anlage NRA, alle anderen MRA, wenn nicht E90 Feuerwehr- / Bettenaufzug Sicherheitsbeleuchtung Alarmierungsanlage Sprinklerpumpe E90 E30 Brandmeldeanlage 30

2.3 Funktionserhalt E30 / E90 nach Genehmigungsgrundlage Genehmigungslage besteht gemäß BO Berlin aus 3 Bestandteilen: - Brandschutzkonzept - Geprüfter Brandschutznachweis - Baugenehmigung Im Brandschutzkonzept wird je nach Art des Gebäudes und der Gewährleistung des Schutzziels auch der Funktionserhalt für bestimmte Anlagen festgelegt. 31

2.3 Funktionserhalt E30 / E90 nach Genehmigungsgrundlage Durch den geprüften Brandschutznachweis erfolgt dann die Prüfung des Brandschutznachweises. Hier erfolgt auch die endgültige Festlegung des notwendigen Funktionserhaltes für bestimmte Anlagen. Die Baugenehmigung übernimmt die Ergebnisse (im Regelfall) des geprüften Brandschutznachweises, so dass dann die Anforderungen an den Funktionserhalt für bestimmte Anlagen öffentlich-rechtlich feststehen. 32

2.3 Funktionserhalt E30 / E90 nach Genehmigungsgrundlage Fazit Es ist möglich, von den Vorgaben der MLAR 2005 im Rahmen der Errichtung eines bestimmten Gebäudes hinsichtlich des notwendigen Funktionserhaltes abzuweichen, wenn der Nachweis der Einhaltung des Schutzziels erbracht wird. 33

2.4 Rückwirkungsfreiheit / Selektivität der Anlagen mit FE Gemäß MLAR 2005, Punkt 5.1 Grundlegende Anforderungen an baurechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen / Einrichtungen: - Sie müssen auch im Brandfall ausreichend lange funktionsfähig bleiben. - Es dürfen keine möglichen Wechselwirkungen mit anderen Anlagen/ Einrichtungen/Teilen vorhanden sein. - Sie dürfen nicht von anderen Anlagen/Einrichtungen beeinträchtigt werden. 34

2.4 Rückwirkungsfreiheit / Selektivität der Anlagen mit FE Gemäß u.a. VDE 0100 Teil 560 Ein Fehler, der in einem Stromkreis auftritt, der anderen Zwecken als der Versorgung von Einrichtungen für Sicherheitszwecke dient, darf zu keiner Unterbrechung irgendeines Stromkreises der Einrichtungen für Sicherheitszwecke führen. und selektiver Aufbau erforderlich 35

2.4 Rückwirkungsfreiheit / Selektivität der Anlagen mit FE Fazit Anlagen mit FE sind im Regelfall auch baurechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen/Einrichtungen! Diese müssen komplett autark, auch untereinander (!), aufgebaut werden. 36

2.5 Praktische Umsetzung des FE Beispiele aus der DIN 4102 Teil 12 37

2.5 Praktische Umsetzung des FE Auszug aus einem Verwendbarkeitsnachweis: sogenanntes Schellenschott (oder WUM) als Gleichwertigkeit gegenüber der in der DIN 4102 Teil 12 vorgegebenen wirksamen Abstützung bei der senkrechten Verlegung 38

2.5 Praktische Umsetzung des FE Weiteres Beispiel - Befestigungsabstände Nach DIN 4102 Teil 12 im Regelfall Befestigungsabstand waagerecht mit maximal 30 cm Abstand für die Funktionserhaltverlegung. Gemäß Verwendbarkeitsnachweis/Prüfzeugnis einzelner Kabelhersteller sind Befestigungsabstände nur für E30-Verlegung waagerecht für bestimmte Kabel/Leitungen bis zu 1,20m möglich. Weiterhin bleiben mitgeltende Normen aber hiervon unberührt, und die VDE-Normung bzw. die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik legen einen Maximalabstand von 80 cm für die waagerechte Verlegung von Kabeln und Leitungen fest. 39

2.5 Praktische Umsetzung des FE Weiteres Beispiel - Befestigungsabstände Die Prüfung im Brandofen erfolgt im waagerechten Zustand. Das Ergebnis kann auf senkrechte Verlegung übertragen werden. Da aber nur waagerecht ein Befestigungsabstand von 80cm möglich ist, gilt dieser Abstand grundsätzlich auch für die senkrechte Verlegung. Fazit Maximaler Befestigungsabstand: 80 cm gemäß Verwendbarkeitsnachweis/ Prüfzeugnis nur möglich! 40

2.5 Praktische Umsetzung des FE Weiteres Beispiel - Mischverlegung E0-/ E30-/ E90-Leitungen auf einer Funktionserhaltkabeltrasse Auszug (sinngemäß) aus einem Verwendbarkeitsnachweis / Prüfzeugnis für die Funktionserhaltverlegung: Bei Mischbelegung auf Kabeltragkonstruktionen können Kabel mit integriertem Funktionserhalt und Kabel (z.b. PVC-Leitungen, E0-Qualität), gemeinsam aufgelegt werden. Die Verlegung der Kabel muss dann so erfolgen, dass eine Überlagerung und gegenseitige Beeinflussung verhindert wird. 41

2.5 Praktische Umsetzung des FE Weiteres Beispiel - Mischverlegung E0-/ E30-/ E90-Leitungen auf einer Funktionserhaltkabeltrasse: VDE 0100 Teil 560-7.1 Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen von anderen Stromkreisen unabhängig sein (durch z.b. getrennte Trassenführung). Fazit Eigene Trassen- / Verlegesysteme für die Funktionserhaltverlegung erforderlich! 42

3. Betriebssicherheit (und Wirksamkeit) nach Betriebsverordnung Berlin

3. Betriebssicherheit (und Wirksamkeit) nach Betriebsverordnung Berlin Prüfsachverständige sollen bestimmte Anlagen gemäß der Betriebsverordnung Berlin, 2 Absatz 2 auf ihre - ordnungsgemäße Beschaffenheit, - Wirksamkeit - und Betriebssicherheit prüfen und das in regelmäßigen Abständen, nach wesentlichen Änderungen, vor Aufnahme der Nutzung. 44

3. Betriebssicherheit (und Wirksamkeit) nach Betriebsverordnung Berlin Betriebssicherheit - anwendungssicherer und störungsfreier Betrieb/Funktion - keine Gefährdung durch die Anlage für den Nutzer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch 45

3. Betriebssicherheit (und Wirksamkeit) nach Betriebsverordnung Berlin Wirksamkeit - korrekter Anlagenaufbau einschl. Dimensionierung - ordnungsgemäße Funktion bei allen möglichen Betriebszuständen - Erreichung des baurechtlich geforderten Schutzziels (z.b. der dafür geforderten und notwendigen Leistungswerte) Gilt also auch bei der Errichtung zu gewährleisten! 46

Fazit des Vortrages 1. Verlegen von Kabel/Leitungen in notwendigen Fluren und TRH gerade fürpersonenschutz enorm wichtig. Deshalb auch konkrete Vorgaben, die auchdurch praktische Versuche / Schäden angepasst werden. 47

Fazit des Vortrages 2. Bei der Ausführung eines notwendigen Funktionserhaltes sind neben den Ergebnissen der Verwendbarkeitsnachweise / Prüfzeugnisse immer auch die Vorgaben der VDE-Normung einzuhalten (bei Unterschieden ist immer eine Ausführung erforderlich, die auf der sicheren Seite liegt). 48

Fazit des Vortrages 3. Sicherheitstechnische Anlagen sind hinsichtlich Betriebssicherheit und Wirksamkeit zu errichten und zu prüfen. 49

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Quellenangaben: 1.Brandschutzkonzept hhpberlin, 2.Brandschutzkonzept TPG mbh 3.MLAR und Kommentar zur MLAR 4.Verwendbarkeitsnachweise / Prüfzeugnisse diverser Hersteller wie PUK, Dätwyler OBO Bettermann, Niedax, Eupen, Studer, Faber 5.Bilder aus dem Internet 6.VDE-Normenauszüge (nur inhaltlich, kein Originalauszug), 7.DIN 4102 Teil 12 8.Fachbuch VDE 0100 und die Praxis Referent: Peter Post Dipl.-Ing. für Elektrotechnik, Prüfsachverständiger für bestimmte elektrische Anlagen 50