Teilrevision Nutzungsplanung Baureglement und Zonenplan

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Transkript:

Kanton Schwyz Gemeinde Unteriberg Exemplar Mitwirkung Teilrevision Nutzungsplanung Baureglement und Zonenplan Erläuterungsbericht, 12. Dezember 2014

IMPRESSUM Auftraggeber Gemeinderat Unteriberg, Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg Auftragnehmerin, Obere Zäune 12, 8001 Zürich Bearbeitung: Christoph Stäheli, dipl. Ing. Raumplaner FH / FSU / REG A Daniel Wetzel, dipl. Ing. Raumplaner HTL 15103_UNTI_fS_130528_Gewaesserraum_Begehung / 14120_28A_111204_Bild1

INHALT 1 Einleitung 4 1.1 Ausgangslage 4 1.2 Absicht und Zielsetzungen 4 1.3 Grundlagen 5 1.4 Vereinbarkeit mit RPG und PBG Revision 5 2 Teilrevision Zonenplan 6 2.1 Zonenplansystematik Teil Siedlung/Landschaft 6 2.2 Gewässerbaulinie / Gewässerraumzone 7 2.3 Naturgefahren / Gefahrenzonen 9 3 Teilrevision Baureglement 11 3.1 Art. 6, 35 BauR: Neue Zonenplansystematik 11 3.2 Art. 30, 51 bis BauR: Gewässerbaulinie / Gewässerraumzone 11 3.3 Art. 13, 35, 51 ter BauR: Naturgefahren / Gefahrenzonen 11 3.4 Art. 35 BauR: Kleiner Grenzabstand in Wohnzonen 12 3.5 Art. 25, 35 BauR: Nebenbauten 12 4 Ablauf und Verfahren 14 4.1 Übersicht 14 4.2 Öffentliche Mitwirkung 14 4.3 Kantonale Vorprüfung 14

1 EINLEITUNG 4 1 EINLEITUNG 1.1 Ausgangslage Auftrag Gemeinderat Mit Beschluss Nr. 60/14 vom 7. März 2014 leitete der Gemeinderat die Teilrevision der Nutzungsplanung ein für die Überführung der behördenverbindlichen Richtplanungen Naturgefahrenkarten und Gewässerrauminventar in die eigentümerverbindliche Nutzungsplanung. 1.2 Absicht und Zielsetzungen Umsetzung Naturgefahrenkarte und Gewässerraum Neustrukturierung Zonenplan Weitere Anpassungen Baureglement Orts- und Zonenplankommission Die Teilrevision der Nutzungsplanung (Zonenplan und Baureglement) umfasst im Wesentlichen die Umsetzung der Naturgefahrenkarte und des Gewässerraumbedarfs die als Auftrag aus dem Planungs- und Baugesetz (PBG), resp. der Gesetzgebung des Bundes hervorgehen. Bei der Umsetzung der Naturgefahrenkarte gilt es Vorgaben des Regierungsrates (RRB Nr. 324/2010) zur kantonalen Naturgefahrenstrategie zu berücksichtigen. Gemäss diesen Vorgaben gilt es die Gefahrenzonen (rot, blau, gelb) über das gesamte Siedlungsgebiet darzustellen, resp. festzulegen. Dies führt zur neuen Struktur des Zonenplans: Zonenplan Teil Siedlung 1:5'000 (entspricht dem heutigen Zonenplan bzw. den heutigen Teilzonenpläne); Zonenplan Teil Landschaft 1:10'000 (ganzes Gemeindegebiet). Zudem soll das Baureglement mit Anpassungen bezüglich kleiner Grenzabstand und Nebenbauten ergänzt werden. Der Gemeinderat hat die Orts- und Zonenplankommission (OZP) mit der Überprüfung des Baureglements und der Überführung von Naturgefahrenkarten und Gewässerrauminventar in die Nutzungsplanung beauftragt.

1 EINLEITUNG 5 1.3 Grundlagen Die vorliegende Teilrevision beruht auf den folgenden rechtskräftigen Grundlagen: (Teil-)Zonenpläne Landwirtschaftszonenplan Gewässerrauminventar Baureglement Zonenplan 1:2000; RRB Nr. 1228/2008 vom 12. November 2008, Nachführungen: - Eigen; RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014 - Studen; RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014 - Guggelsstrasse / Schwingplatz; RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014 Teilzonenplan Ochsenboden 1:2000; RRB Nr. 1291/2006 vom 19. September 2006 Teilzonenplan Weglosen 1:2000; RRB Nr. 117/2009 vom 3. Februar 2009 Landwirtschaftszonenplan 1:10000, 1992 Gewässerrauminventar Bereich Siedlung, RRB Nr. 1168/2013 vom 3. Dezember 2013 Baureglement, RRB Nr. 908/2002 vom 2. Juli 2002, Nachführungen: - RRB Nr. 853/2003 vom 1. Juli 2003 - RRB Nr. 117/2009 vom 3. Februar 2009 - RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014 1.4 Vereinbarkeit mit RPG und PBG Revision Systemabgrenzung Keine Abhängigkeiten Am 1. Mai 2014 wurde das revidierte Raumplanungsgesetz zusammen mit der Raumplanungsverordnung in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum müssen die Kantone innert fünf Jahren den kantonalen Richtplan und das Planungs- und Baugesetz entsprechend den neuen bundesrechtlichen Vorgaben anpassen. In diesem Zeitraum dürfen keine Einzonungen vorgenommen werden, ausser es wird andernorts eine gleichgrosse Fläche ausgezont. Die vorliegende Teilrevision hat keine Abhängigkeiten zu diesem faktischen Moratorium für erhebliche Zonenplanänderungen, da die rechtskräftigen Bauzonen mit dieser Teilrevision nicht verändert werden.

2 TEILREVISION ZONENPLAN 6 2 TEILREVISION ZONENPLAN 2.1 Zonenplansystematik Teil Siedlung/Landschaft Neue Struktur des Zonenplans Auf Grund der kantonalen Vorgaben bezüglich den Gefahrenzonen wird eine neuen Struktur des Zonenplans eingeführt: Zonenplan Teil Siedlung 1:5'000 (entspricht dem heutigen Zonenplan); Zonenplan Teil Landschaft 1:10'000 (ganzes Gemeindegebiet ohne Teil Siedlung). Anpassung an neue AV-Daten 2.1.2 Anpassung an neue Vermessungsgrundlage In den Gebieten Weglosen, Höch Gütsch (Gebiet Plangg/Minster) und Paradiesli wurde die amtliche Vermessung überarbeitet bzw. aktualisiert. In den betreffenden Gebieten wurde mit der vorliegenden Teilrevision die Ortsplanung an diese neue Vermessungsgrundlage angepasst. Inhalte und Darstellung 2.1.3 Zonenplan - Teil Siedlung 1:5 000 Der Zonenplan Teil Siedlung umfasst alle Bauzonen. Der Planausschnitt wurde erweitert, so dass die bisher separaten Teilzonenpläne Ochsenboden und Weglosen sowie die gesamte Intensiverholungszone Hoch Gütsch auf einem Planwerk ersichtlich sind. Neu besteht der Zonenplan Teil Siedlung aus den Planausschnitten Dorf, Studen, Ochsenboden und Weglosen. Neben den bisher dargestellten Planinhalten werden neu die Nichtbauzonen sowie die Gefahrenzonen und die neuen Gewässerbaulinien dargestellt. Die Gefahrenzonen «erhebliche Gefährdung», «mittlere Gefährdung» und «geringe Gefährdung» sind als überlagernde Zonen (rot/gelb/blau schraffiert) festgelegt. Inhalte 2.1.4 Zonenplan - Teil Landschaft 1:10 000 Der Zonenplan - Teil Landschaft umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Die vier Planausschnitte des Zonenplans Teil Siedlung werden nicht dargestellt. Neben der Landwirtschaftszone 1 werden die Gefahrenzonen und das Übrige Gemeindegebiet festgelegt. 1 Hinweis: Der Landwirtschaftsplan 1992 wurde basierend auf dem Übersichtplan 1:10 000 erstellt. Im vorliegenden Zonenplanentwurf wurde die Landwirtschaftszone digitalisiert und an die aktuelle Grundlage (wie beispielsweise an die aktuellen Abgrenzungen des Walds oder an den aktuellen Gewässerverlauf) angepasst.

2 TEILREVISION ZONENPLAN 7 Der heute rechtkräftige Landwirtschaftszonenplan aus dem Jahre 1992 wird mit dem vorliegenden «Zonenplan - Teil Landschaft» ersetzt. Darstellung Die Landwirtschaftszone wird als hellgrüne Fläche dargestellt. Die Gefahrenzonen «erhebliche Gefährdung», «mittlere Gefährdung» und «geringe Gefährdung» sind als überlagernde Zonen festgelegt (rot schraffiert für erhebliche Gefährdung, gelb schraffiert für mittlere Gefährdung und blau schraffiert für geringe Gefährdung). 2.2 Gewässerbaulinie / Gewässerraumzone Gesetzliche Grundlagen des Bundes 2.2.1 Ausgangslage und Methoden Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) in Kraft. Entsprechend Art. 36a GSchG werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, welcher erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Die revidierte eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Die Bemessung der Gewässerraume für stehende und fliessende Gewässer richtet sich nach Art. 41a und Art. 41b GSchV. Die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GSchV. Gesetzliche Grundlagen und Methoden im Kanton Schwyz Gewässerrauminventar Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat beschlossen, die vom Bund geforderte Gewässerraumkarte als behördenverbindliches Inventar zu erlassen. Die behördenverbindlichen Gewässerräume sollen für die Fliessgewässer innerhalb des Siedlungsgebiets (innerhalb Bauzonen) ausgeschieden werden, um als Grundlage zur grundeigentümerverbindlichen Ausscheidung des Gewässerraums in den kommunalen Nutzungsplänen zu dienen sowie im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzonen rasch Klarheit zu schaffen. Die behördenverbindliche Gewässerraumkarte für das Siedlungsgebiet der Gemeinde Unteriberg wurde vom Regierungsrat am 3. Dezember 2013 erlassen (RRB 1168/2013). Die Gemeinde wurde darin angehalten, das Inventar anlässlich der nächsten Anpassung in die Nutzungsplanung zu überführen.

2 TEILREVISION ZONENPLAN 8 Gewässerbaulinien 2.2.2 Umsetzungsansatz der Gemeinde Unteriberg In der kommunalen Nutzungsplanung der Gemeinde Unteriberg soll die Festlegung der Gewässerräume im Bereich von rechtskräftigen Bauzonen mittels Gewässerbaulinien erfolgen. Die Gewässerbaulinien sind mit Nutzungsvorschriften zu koppeln. Solche beschränken die Nutzung des Bereichs zwischen Gewässer und Gewässerbaulinie im Sinne der Gewässerschutzverordnung. Bei neuen Bauzonen soll bei zukünftigen Revisionen eine Gewässerraumzone ausgeschieden werden, wie dies beispielsweise im Gebiet Ochsenboden 2, Studen 3 oder Eigen (Grüngutaufbereitung) 4 bereits vorgenommen wurde. Nutzungseinschränkung gem. GSchV Auszug Art. 41c GSchV Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums Zwischen der Gewässerraumlinie und dem Gewässer gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen nach Art. 41c GSchV. Die Gemeinde kann hiervon abweichende Vorschriften vornehmen, sofern diese strenger festgelegt werden als von Bundesrecht vorgegeben. In diesem Bereich gelten die folgende Nutzungseinschränkungen: Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. (...) Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist. Festsetzung Gewässerbaulinien 2.2.3 Festsetzung, Aufhebung und Darstellung der Gewässerbaulinie Festsetzung von Gewässerbaulinien (strichpunktiert, blau). Als Grundlage für die Gewässerbaulinien dient dabei die behördenverbindliche Gewässerraumlinie. 2 Hinweis: Teilzonenplan Ochsenboden, Genehmigung RRB 1291/2006 vom 19. September 2006 3 Hinweis: Zonenplanänderung Intensiverholungszone Studen, Genehmigung RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014 4 Hinweis: Zonenplanänderung KTN 434, Eigen, Zone für Grüngutaufbereitung, Genehmigung RRB Nr. 354/2014 vom 1. April 2014

2 TEILREVISION ZONENPLAN 9 Aufhebung Gewässerabstandslinien Die rechtskräftigen Gewässerabstandslinien 5 werden aufgehoben bzw. in die neuen Gewässerabstandslinien, welche dem Gewässerrauminventar entsprechen überführt und festgesetzt. Gewässerrraumzonen 2.2.4 Gewässerraumzone Die rechtskräftige Gewässerraumzone Studen wird beibehalten. Die rechtskräftige Gewässerraumzone Weglosen wird auf Grund der neuen Vermessungsgrundlage (Änderung Gewässerlauf) auf Grund des Gewässerrauminventars geringfügig an die neue Vermessungsgrundlage angepasst. Keine Änderungen 2.2.5 Änderungen gegenüber dem kantonalen Inventar Gegenüber dem Gewässerrauminventar Bereich Siedlung bestehen keine Abweichungen. 2.3 Naturgefahren / Gefahrenzonen Kommunale Umsetzung Die vom Kanton auf Ende 2011 erarbeitete Gefahrenkarte muss innerhalb von zwei Jahren 6 in der kommunalen Ortsplanung festgesetzt werden. In der Gemeinde Unteriberg wird die Thematik Naturgefahren im Rahmen der vorliegenden Teiländerung des Baureglements und des Zonenplans umgesetzt. Bund 2.3.2 Übergeordnete gesetzliche Grundlagen Das Raumplanungsgesetz verpflichtet die Kantone zur Ermittlung der Gebiete, welche durch Naturgefahren gefährdet sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG). Die Wasserbau- und die Waldgesetzgebung legen die Pflicht zur Erstellung von Gefahrenkarten und zu deren Berücksichtigung in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei anderen raumwirksamen Tätigkeiten fest (Art. 17 Abs. 1 lit. c WBV / Art. 15 WaV). Kanton Schwyz Der Regierungsrat des Kanton Schwyz hat im Jahre 2010 die «Kantonale Naturgefahrenstrategie» beschlossen (RRB Nr. 324/2010). Der Bericht äussert sich auch zu der Umsetzung der Gefahrenkarte in der kommunalen Nutzungsplanung. 5 Hinweis: Gewässerabstandslinie Studen, entlang Brünnenbach im Bereich des Grundstücks KTN 124 und Gewässerabstandslinie Dorf Unteriberg entlang der Münster im Bereich des Alters- und Pflegeheims Ybrig, KTN 455 6 PBG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007, Abs.1: Die Gemeinden haben die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstellung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefährdung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen.

2 TEILREVISION ZONENPLAN 10 Umsetzung und Darstellung im Zonenplan 2.3.3 Umsetzung Gemeinde Unteriberg Die Vorgaben aus der «Kantonalen Naturgefahrenstrategie» zur Anpassung der Gefahrenzonenabgrenzungen gemäss kantonaler Gefahrenkarte werden in der Gemeinde Unteriberg im Zonenplan nach folgenden Grundsätzen umgesetzt: Anpassungen an den Gefahrenzonen werden generell nur innerhalb des Siedlungsgebiets bzw. innerhalb der Bauzonen vorgenommen; In Bereichen mit kleinteiligen Parzellenstrukturen werden die Gefahrenzonen an die Parzellenstrukturen angeglichen (i.d.r. Erweiterungen zu Gunsten der höheren Gefahrenstufe); Aufgrund der Lageungenauigkeit der Abgrenzung 7 müssen die Gefahrenzonen «erhebliche Gefährdung» entlang von Fliessgewässern angepasst werden (Erweiterungen und Reduktion); Die Gefahrenprozesse werden im Zonenplan nicht abgebildet. 7 Die Gefahrenkarte des Kantons wurden auf Basis der Landeskarte im Masstab 1:10'000 gemacht. Dies führt zu Ungenauigkeiten, welche insbesondere bei Fliessgewässern im Rahmen der Umsetzung in der kommunalen Nutzungsplanung bereinigt werden müssen.

3 TEILREVISION BAUREGLEMENT 11 3 TEILREVISION BAUREGLEMENT 3.1 Art. 6, 35 BauR: Neue Zonenplansystematik Art. 6 BauR Zonenpläne Art. 35 Abs. 1 BauR Zoneneinteilung Die neue Systematik des Zonenplans mit den Zonenpläne Teil Siedlung und Teil Landschaft wird in Art. 6 BauR festgelegt. Da auf dem Gemeindegebiet von Unteriberg keine provisorischen Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzareale ausgeschieden sind, wird die Zoneneinteilung gemäss Art. 35 Abs. 1 BauR angepasst. 3.2 Art. 30, 51 bis BauR: Gewässerbaulinie / Gewässerraumzone Art. 51 bis BauR Gewässerraumzone Art. 30 BauR Gewässerbaulinie Die bestehenden Bestimmung zu den Gewässerraumzone (Art. 51 bis BauR) wird ergänzt mit dem Hinweis, dass nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c GSchV zulässig sind. Die bestehende Vorschrift zum Gewässerabstand wird ersetzt durch die folgenden Vorgaben für die Gewässerbaulinie: Zwischen Gewässer und der Gewässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c GSchV zulässig. Zusätzlich wird bei fehlen der Gewässerbaulinie auf die übergeordneten Vorschriften verwiesen. Umsetzungvorschlag Mit dem Verweis auf Art. 41c GSchV wird der geforderte Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes entsprochen. Innerhalb der Gewässerraumzone und im Bereich der Gewässerbaulinien gelten mit dieser Regelung dieselben Vorgaben. 3.3 Art. 13, 35, 51 ter BauR: Naturgefahren / Gefahrenzonen Art. 51 ter BauR Gefahrenzone Erhebliche Gefährdung (rot) Mittlere Gefährdung (blau) Die Bestimmungen zu den Gefahrenzone sagt aus, dass je nach Gefährdungsgrad Bauten, Anlagen und Nutzungen nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden können. Innerhalb der Gefahrenzone erhebliche Gefährdung (rot) ist die Errichtung und die Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, nicht zulässig. In der Gefahrenzone mittlere Gefährdung (blau) sind Bauten und Anlagen nur zugelassen, wenn mit Massnahmen sicherge-

3 TEILREVISION BAUREGLEMENT 12 stellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Geringe Gefährdung (gelb) Art. 13 Abs. 2 BauR Art. 35 Abs. 1 BauR In der Gefahrenzone geringe Gefährdung (gelb) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Weitere zwingende Massnahmen sind nicht vorgesehen. Art. 13 Abs. 2 des rechtskräftigen Baureglements legte fest, dass Gebiete, die durch Naturgefahren gefährdet sind nicht überbaut werden dürfen. Mit der Neufestlegung der Gefahrenzonen gemäss Art. 51 ter BauR entfällt die Notwendigkeit von Art. 13 Abs. 2 BauR. In Art. 35 Abs. 1 BauR ist unter Ziffer D) legte das rechtskräftige Baureglement fest, dass der Bericht Gefahrenzonen im Gebiet von Unteriberg vom 30. November 1989 inkl. Situationsplan massgebend ist für die Festlegung von Hochwassergefahrenzone und Rutschgebiete. Mit der Neufestlegung der Gefahrenzonen gemäss Art. 51 ter BauR ist diese Bestimmung obsolet und wird gestrichen. 3.4 Art. 35 BauR: Kleiner Grenzabstand in Wohnzonen Art. 35 Abs. 2 BauR Das Siedlungsgebiet weist teilweise eine kleinparzellierte Struktur auf. Um den Anordnungsspielraum für Bauten zu vergrössern ist in den Wohnzonen W1 und W2 sowie in der Wohnund Gewerbezone WG eine Reduktion des kleinen Grenzabstandes von bisher mindestens 4,0 m auf das kantonale Mindestmass von mindestens 3,0 m vorgesehen. Der grosser Grenzabstand von 7,0 m bzw. 6,0 m wird zur Wahrung der wohnhygienischen Verhältnissen beibehalten. 3.5 Art. 25, 35 BauR: Nebenbauten Art. 25 Abs. 2 BauR Art. 35 Abs. 2 BauR Bisher war die Anzahl der Nebenbauten (bzw. Kleinbauten ) nicht geregelt. Um zu verhindern, dass über die Jahre ein Grundstück mit mehreren Nebenbauten überstellt wird ist neu eine Überbauungsziffer für Nebenbauten vorgesehen. Diese Überbauungsziffer für Nebenbauten von maximal 8% zeigt das Verhältnis von Gebäudegrundfläche der Nebenbaute zur anrechenbaren Landfläche auf. Dies bedeutet, dass maximal 8% der anrechenbaren Landfläche mit Nebenbauten überbaut werden dürfen. Sind mehr Nebenbauten als die 8% geplant, so ist das Mehrmass bei der Überbauungsziffer für Hauptbauten anzurechnen. Auf kleineren Grundstücken darf jedoch, auch

3 TEILREVISION BAUREGLEMENT 13 wenn die Überbauungsziffer von 8% überschritten wird, mindestens eine Nebenbaute erstellt werden.

4 ABLAUF UND VERFAHREN 14 4 ABLAUF UND VERFAHREN 4.1 Übersicht Für die Teilrevision der Nutzungsplanung (Baureglements und Zonenplan) wurde folgendes Erlassverfahren durchgeführt: Verabschiedung des Gemeinderats zhd. der öffentlichen Mitwirkung Öffentliche Mitwirkung ( 25 Abs. 1 PBG / 13 Abs. 1 VVzPBG) Verabschiedung des Gemeinderats zhd. der kantonalen Vorprüfung Vorprüfung durch das Volkswirtschaftsdepartement ( 25 Abs. 2 PBG) Öffentliche Auflage während 30 tagen ( 25 Abs. 2 PBG) Behandlung allfälliger Einsprachen ( 26 PBG) Gemeindeversammlung Urnenabstimmung Genehmigung durch den Regierungsrat ( 28 Abs. 1 PBG) 4.2 Öffentliche Mitwirkung pendent 4.3 Kantonale Vorprüfung pendent