Das neue EEG 2.0 im europäischen Kontext

Ähnliche Dokumente
The Regulatory Assistance Project

Einleitung und Gang der Untersuchung 15

20. November 2014 Energiekonferenz Strausberg Das neue EEG 2.0 aus Sicht der Anlagenbetreiber

Erneuerbare-Energien-Gesetz

KOALITIONSVERTRAG. Richtungsweisende Entscheidungen für die regionale Energiewende

Die EU Energie- und Klimapolitik am Scheideweg?

Grundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth

Nomos. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Ausbau von Wettbewerbselementen bei der Förderung Erneuerbarer Energien

Was macht die neue EU Kommission?

KWKG, EEG 2017, Reserven des Strommarktgesetzes der deutsche Energiemarkt im Wandel. Dr. Ariane Richter, Referat EA6, Beihilfenkontrollpolitik

Die Europarechtskonformität der EEG-Umlage und der Stromsteuerbefreiung. Prof. Dr. Scholz

Thema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen

Die Energiepolitik der Europäischen Union

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)

Referentenentwurf des BMWi vom 26. September 2016 zur Änderung des KWK-Gesetzes 2016

M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Leipzig

Ein Zwischenfazit nach zwei EEG-Novellen

Europarechtliche Fragen deutscher Förderinstrumente für Erneuerba. Europa. Zielsetzung und Fragestellung

EEG 2014 Die neue Besondere Ausgleichsregelung. 5. BDG-Umwelttag Düsseldorf

Förderrechtliche Rahmenbedingungen für Offshore-Testfelder und Offshore-Forschung. Daniela Bizjak, PtJ

Ökostromförderung International: quo vadis? 1

Zukunft nationaler Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien in Europa und deren Kompatibilität mit möglichen Förderinstrumenten der EU

Berliner Gesprächskreis zum Europäischen Beihilferecht - Der deutsche Energiemarkt im Wandel

Europäische und deutsche Energiepolitik

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Bürger-Energie - Kultur der nachhaltigen Energiewende in Gefahr. Was tun?

Fachhochschule Köln Cologne University of Applied Sciences. Windstille Sonnenfinsternis die Luft ist raus Gefährdet das neue EEG die Energiewende?

Vortrag STAHL Wirtschaftsvereinigung Stahl. Stahldialog. Energiewende und industrielle Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext

2. BMUB-Fachtagung Klimaschutz durch Abwärmenutzung

Neues Strommarktdesign als Herausforderung für die Windkraft

EEG-Novelle ein Überblick. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 23. September 2016

Energiepolitische Ziele

Wie sieht die erneuerbare Zukunft aus?

Europäische Energie- und Klimapolitik

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)


Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV

Zentrale Herausforderungen an das Rechnungswesen der Hochschulen

Stromerzeugung in Unternehmen: Rahmen und Chancen. EnergieAgentur.NRW, Bernd Geschermann

Europäische Klimapolitik: Die EU-Kommission als Fallensteller?

Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität für gewerbliche

EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten

HAßBERGE TOURISMUS UMWANDLUNG IN EINEN EINGETRAGENEN VEREIN

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl

EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin. Verwertung optimal verwalten

FACT Sheet Beihilfenrecht und Beihilfeninstrumente in Interreg Deutschland-Danmark

Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV

EU-Beihilfeverfahren gegen die EEG-Umlageteilbefreiungen energieintensiver Industrieunternehmen

Quersubventionierung öffentlicher Unternehmen zur Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge

EEG 2014 Erste Erfahrungen aus der anwaltlichen Praxis

Ausschreibungen. Impulsvortrag zum Parlamentarischen Abend des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) Berlin, den 24.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

Politische Rahmenbedingungen Energieeffizienz und EEG Sebastian Franke, VCI Frankfurt

Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon

SWP. Klimawandel, Energiewende und Energieeffizienz. Möglichkeiten einer europäisch orientieren Energiepolitik

Mit EU-Verbraucherschutzthemen die EU bürgernah vermitteln!?

EEG-Novelle 2014 Diskussionsstand März 2014

KLIMAktion! Argumentationstraining Erneuerbare Energien. Uwe Nestle Neustadt am Rübenberge, 7. Juni 2014

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

EU-Verträge. Iküi Verlag. Textfassungen nach dem Vertrag von Lissabon. mit einer systematischen Einführung. ^JJVJ Bundesanzeiger

Das EEG 2014 Veränderungen bei Neubau und Bestandsanlagen Dr. Günter Hälsig Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Eckpunkte Ausschreibung für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen

Das neue EEG 2014 Vorstellung, Bewertung und Ausblick

Politische Rahmenbedingungen Energieeffizienz und EEG Sebastian Franke, VCI Frankfurt

Headline EEG-Novelle Kernpunkte des Bundestagsbeschlusses vom

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Das Erneuerbaren-Energien- Gesetz auf nationaler Ebene

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Top 5 Nettozahler und Nettoempfänger in der EU

Stand der Überarbeitung des EU- Gemeinschaftsrahmens zu F&E Beihilfen und Implikationen. Dr. Thomas Hirse

EEG-Novelle Kernpunkte des Kabinettbeschlusses vom Referent 1

Stand der Diskussion zur Novellierung des EEG EEG-Novelle

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

04/2014 Der Fall Ålands Vindkraft

Wie kann die Energiewende durchgesetzt werden? Volkmar Lauber Marktwirtschaft für die Zukunft Urstein,

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

von morgen? Prof. Dr. Michael Hüther Direktor, Institut der deutschen Wirtschaft Köln Shell Energie-Dialog, 17. Juni 2014

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5

1. Die Besondere Ausgleichsregelung als Beihilfe im Sinne des EU-Rechts und die Konsequenzen

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

EU-ArchE Fachgespräch. Die Neufassung der Erneuerbare-Energien- Richtlinie und das Energie-Winterpaket. Robert Lorentz 15.

ANHANG. zum. Vorschlag für einen Beschluss des Rates

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014

Artikel 1. Gegenstand

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

PV Markt in Polen: Wachstumspotenzial und Rahmenbedingungen für Investoren

Dezentrale Erzeugung Zentraler Erfolgsfaktor der Smarten Welt?

Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung

Neuerungen durch das EEG 2017 für Bioenergieanlagen

Aktuelles in Sachen Energiepolitik aus Berlin und Brüssel

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 17. Dezember 2014 Az.

EEG 2014 Rahmenbedingungen und Marktauswirkungen

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Wechsel ja, Systemsprung nein Weiterentwicklungsbedarf beim EEG

Düsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. RiBFH Friederike Grube

Transkript:

Das neue EEG 2.0 im europäischen Kontext Energiekonferenz 2014 Strausberg, 20. November 2014 Dr. Jürgen Weigt

Artikel 194 AEUV Die Zuständigkeit für Energie ist zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilt* Prinzipiell dürfen die Mitgliedstaaten ihre Energiepolitik selbst gestalten Nutzung ihrer Energieressourcen Energiemix Allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung Aber: Die EU kann zur Verwirklichung der energiepolitische Ziele (Energiemarkt, Versorgungssicherheit, Effizienz, Energieeinsparung, erneuerbare Energien, Interkonnektion der Energienetze) Maßnahmen erlassen. Ein Großteil der Energiegesetze in Deutschland hat seinen Ursprung im EU-Recht * Artikel 4 Absatz 2 i) Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) 2

Die EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, erneuerbare Energien zu fördern. Bei der Wahl der Mittel sind sie grundsätzlich frei. EE- Richtlinie 2001 EE- Richtlinie 2009 Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um Strom aus EE zu fördern Verbindliche Ziele für den EE-Anteil am Energieverbrauch (Deutschland: 18% bis 2020) Fördersysteme in nationaler Zuständigkeit 2000 2004 2009 2012 2014 Einführung des EEG EEG-Novellen Grundlegende EEG-Reform 3

In der EU wird Strom aus erneuerbaren Energien unterschiedlich gefördert Steuerlich Anreize und andere Systeme Einspeisevergütung Quotenmodell/grüne Zertifikate Bonus System Es dominieren preisbasierte Fördersysteme (Einspeisevergütungen und/oder Bonussysteme), die überwiegend technologiespezifisch ausgestaltet sind. Das konkurrierende Quoten- /Zertifikatmodell wird nur in Italien, Polen, Rumänien, Schweden und UK praktiziert. Steuerliche Anreize in Finnland und Lettland Quelle: ewi (Stand: 2010) 4

Nationale Förderregelungen müssen mit höherrangigem EU-Recht vereinbar sein. Elementarer Bestandteil des EU-Rechts ist der freie Wettbewerb Staatliche Beihilfen können den Wettbewerb beeinträchtigen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sind grundsätzlich verboten Beihilferecht Warenverkehrsfreiheit Ziel der EU ist die Errichtung des Binnenmarktes Der Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch den freien Verkehr von Waren* Hindernisse für den freien Warenverkehr sind grundsätzlich verboten * neben dem freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Kapital 5

Was ist eine Beihilfe? Artikel 107 AEUV Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Kommission entscheidet, ob eine Beihilfe gewährt werden darf. Hierbei prüft sie, ob Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6

Was muss ein Staat beachten, wenn er eine Beihilfe einführen oder umgestalten will? Artikel 108 AEUV Notifizierung Mitgliedstaaten müssen die EU-Kommission grds. über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten Kommission prüft Dauer: 2 20 Monate Kommission prüft: Ob die Maßnahme eine Beihilfe ist Wenn ja, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist Vor abschließender Entscheidung der Kommission darf Beihilfe nicht gewährt werden! Foto: Peter Smola/pixelio.de 7

Die EU-Kommission nimmt bei der Genehmigung von Beihilfen eine Abwägung vor Für viele Beihilfetypen wurden die Abwägungsvorgänge vorweggenommen: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien Erklärt bestimmte Beihilfen für binnenmarktkonform Unmittelbare Geltung Notifizierungspflicht entfällt Auslegungshilfen für die Kommission Keine unmittelbare Geltung, aber faktische Bindungswirkung Notifizierungspflicht bleibt bestehen 8

Ist das EEG eine Beihilfe? Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige? vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Fraglich ist der Einsatz staatlicher Mittel Bundesregierung: Die EEG-Umlage wird nicht durch ein staatlich kontrolliertes Unternehmen erhoben. EU-Kommission: Die Verwaltung des EEG-Fördermechanismus wird durch den Staat kontrolliert, gesteuert und beeinflusst. 9

18. Dezember 2013: EU-Kommission leitet Beihilfeprüfverfahren gegen das EEG 2012 ein Einspeisetarife und Marktprämien Beihilfen, die aber mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 in Einklang stehen Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)? Beihilfen, die in den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 nicht vorgesehen sind BesAR kann unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein Eingehende Prüfung durch die Kommission (Entscheidung steht noch aus) 10

Das EEG 2014 misst sich an den strengeren Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien vom 9.4.2014 Wichtigste Voraussetzungen: 2015 Für 5 % des jährlichen Zubaus wird die Förderung im Wege der Ausschreibung vergeben 2016 Keine Einspeisevergütung, sondern Marktprämie 1 2017 Förderung wird grundsätzlich im Wege der Ausschreibung vergeben 2 1 gilt nur für Anlagen ab 500 kw, bei Windkraft ab 3 MW oder 3 Anlagen 2 gilt nur für Anlagen ab 1 MW, bei Windkraft ab 6 MW oder 6 Anlagen Bestehende Förderinstrumente, die auf der Grundlage der bisherigen Leitlinien genehmigt wurden, werden von den neuen Leitlinien nicht berührt. 11

Die Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien erlauben Befreiungen von der EEG-Umlage für Unternehmen, die energieintensiven Wirtschaftszweigen angehören (abschließende Liste der Kommission) für Unternehmen, die zwar anderen Wirtschaftszweigen angehören, aber trotzdem sehr energieintensiv sind * Begrenzung auf 15 % EEG-Umlage sowie auf bis zu 0,5 % der Bruttowertschöpfung möglich * Stromkosten 20 % der Bruttowertschöpfung + EU-Handelsintensität 4 % 12

Die neuen Beihilfeleitlinien haben die EEG-Reform geprägt Direktvermarktung mit Marktprämie wird Regelfall Einspeisevergütung nur noch für kleinere Anlagen (< 100 kw in Stufen bis 2017) und als Ausfallvergütung Einführung eines Ausschreibungsmodells Förderhöhe soll bis 2017 durch Ausschreibung ermittelt werden Vorher: Pilotausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung Die Industrie erreichte, dass die Ausnahmetatbestände im Ergebnis weitgehend beibehalten wurden. 13

Keine Zertifikate für Ålands Vindkraft? Åland-Inseln (finnisch) F i n n l a n d S c h w e d e n Energieverbraucher Quoten-Zertifikatesystem: Pflicht zum Erwerb von Grünstromzertifikaten die nur in Schweden ansässigen Erzeugern ausgestellt werden Finnischer Windstrom wird im schwedischen Quoten-/Zertifikatesystem nicht anerkannt. Finnischer Windparkbetreiber rügt Verletzung der Warenverkehrsfreiheit 14

Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 1.7.2014: Hindernisse für den freien Warenverkehr sind grundsätzlich verboten, können aber gerechtfertigt sein Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Strom exklusiv fördern. 15

Also droht dem EEG aus Brüssel keine Gefahr, oder? Einer Genehmigung des EEG durch die Kommission steht jetzt nichts mehr im Wege. Sigmar Gabriel am 01.07.2014 Vielleicht hat er (Gabriel) zu schnell reagiert und hatte keine Zeit, sich die Einzelheiten des sehr komplizierten Falles anzugucken. Joaquin Almunia am 03.07.2014 Foto: Bundesregierung/Bergmann Foto: European Union, 2014 Die Förderung erneuerbarer Energien bleibt umstritten. 16

Einige Streitpunkte wurden ausgeräumt 23. Juli 2014: Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung für das EEG 2014 Bedingungen: - Eigenverbrauch aus fossilen KWK-Anlagen stärker an EEG- Umlage beteiligen - Erneuerbare Energien-Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten in das Ausschreibungssystem einbeziehen Noch offen: Beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2012 Foto: Jorma Bork/pixelio.de 17

Zusammenfassung und Ausblick Die Kompetenz für Energiepolitik ist zwischen Brüssel und Berlin geteilt. Die EU-Kommission wird bei der Förderung erneuerbarer Energien weiterhin mitreden! Seit 01.11.2014 ist Wettbewerbskommissarin Vestager im Amt Auf das EEG 2.0 folgt das EEG 3.0 Ausschreibungsmodell 2017 18