Infektionen. AKTUELLES zu RISIKEN, ARBEITSMEDIZINISCHER VORSORGE und MUTTERSCHUTZ. Stefan Baars Andreas Wittmann (Hrsg.)

Ähnliche Dokumente
Die Neufassung der Biostoffverordnung Gründe und Änderungen Andreas Wittmann

Infektionen. AKTUELLES zu RISIKEN, ARBEITSMEDIZINISCHER VORSORGE und MUTTERSCHUTZ. Stefan Baars Andreas Wittmann (Hrsg.)

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Biologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit

Umsetzung der Biostoffverordnung und der TRBA 250 in der betriebsärztlichen Praxis Christian Frosch BGW Bezirksverwaltung München

VCI-Information zur Neufassung der Biostoffverordnung

Sichere Arbeitsgeräte die Neuregelung der TRBA 250 und Erfahrungen für die Umsetzung

Wirtschaftliche Abwägungen Qualitative Faktoren einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Einführung Sicherer Instrumente

Die neue Biostoffverordnung will anwendungsfreundlicher sein. Ist sie das? Juergen Mertsching DGHM-DGI-Tagung 2013, Rostock

Die Neufassung von Biostoffverordnung und TRBA 250. Sabine Wicker, 2. Dezember 2014

Nadelstichverletzung adé? Einsatz von sicheren Produkten obligatorisch

Antrag auf Erlaubnis nach 15 Biostoffverordnung

Anzeige gemäß 16 Biostoffverordnung

Die neue TRBA deutsche Regelungen und Konsequenzen

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Antrag auf Erlaubnis nach 15 Biostoffverordnung

Aktenzeichen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen.

Arbeitsunfälle mit Infektionsrisiko: Betriebsanweisung B 01- Handlungsanleitung- Checkliste

Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Handlungshilfe für Kommunen und kommunale Unternehmen bis 10 Beschäftigte

Lokale Projektarbeit Prävention von Nadelstichverletzungen und dadurch übertragener Infektionserkrankungen

Arbeitsmedizinischer Dienst. Vorgehen bei Arbeitsunfällen mit Infektionsrisiko

Aktenzeichen. Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und bei nicht ausreichendem Platzangebot Anlage anfügen. Anzeige

Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung

Berufskrankheiten im Gesundheitswesen verhüten

RAHMENVEREINBARUNG ZUR VERMEIDUNG VON VERLETZUNGEN DURCH SCHARFE/SPITZE INSTRUMENTE IM KRANKENHAUS- UND GESUNDHEITSSEKTOR Meeting vom 2.

Betriebsspezifische Betreuung für ehrenamtlich Tätige und andere Personengruppen in der Wohlfahrtspflege

Anzeige. Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Arbeitsschutz in Einrichtungen der stationären und ambulanten Pflege - Umgang mit Infektionsgefahren -

-1- UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF DER KAUFMÄNNISCHE DIREKTOR Umweltschutz und Arbeitssicherheit

hygnormdata Diversity Management by Medical Device Reprocessing Fulda Seite 1

7. Arbeitsschutztag in Magdeburg Beitrag der Arbeitsmedizin zum Arbeitsschutz

Univ.Prof. Mag.Dr. Franz F. Reinthaler Institut für Hygiene, Mikrobiologie und Umweltmedizin Universitätsplatz 4, 8010 Graz ++43 (316)

Biostoffe im Handel und der Logistik

- herzlich Willkommen -

- Gefährdungsbeurteilung und Anzeige gemäß Biostoffverordnung-

Betriebssicherheitsverordnung 2015 und Technische Regeln für Betriebssicherheit in der Elektrotechnik richtig umsetzen

Informationen und Lösungen zu Ihrer Sicherheit

Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz

Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis

Gefährdungsermittlung nach Biostoffverordnung 11.3

Europäische Richtlinie 2010/32/EU des Rates. Über eine Million Nadelstichverletzungen. Sicherheitsprodukte bieten zuverlässigen Schutz.

III. A Sichere Einrichtung der Betriebsstätte

1. Biostoffverordnung

Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

1.1. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wegweiser Aktuelle Informationen 1 Verzeichnisse. 2 System der Arbeitssicherheit. 3 Organisation des Arbeitsschutzes

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen

Taschenbuch Arbeitssicherheit

Erfahrungen aus Fachkundeweiterbildungskursen für hohe Schutzstufen

Biologische Arbeitsstoffe sind: Als erster Schritt ist ausreichende Informationen zu beschaffen:

Gefährdungsbeurteilung als Dreh- und Angelpunkt: Handlungshilfe neue TRBA 400

Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe

Symbol. Es muss mit dem Auftreten von Biostoffen gerechnet werden. Diese können ernste Erkrankungen auslösen.

Schutz vor Nadelstichverletzungen und ihren Folgen Erfahrungen und Empfehlungen

Geeignete Untersuchungen?

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

Gefahren. Hygiene-Netzwerk Bern. Ansteckung. Ansteckung

Sind Sie sicher? LOSER & CO öfter mal was Gutes...

ist die Wahl eines erfahrenen Partners entscheidend.

SICHERHEITSDATENBLÄTTER VERSTEHEN

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Teile

Neuregelung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Nadelstichverletzungen im Gesundheitsdienst

Aufgabenfelder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit - Ergebnisse der Befragungen. U. Mattke. Bergische Universität Wuppertal

G 26/3. -- der geänderte rechtliche Rahmen. Unfallkasse Sachsen. 12. Fachtagung Atemschutz Referent Unfallkasse Sachsen: Herr Gutteck

Infektionsschutz des Personals bei Rettung, im Schockraum und auf Intensivstation. 23. Juni 2017 / Sabine Wicker

Arbeitsschutzkonzept für

Arbeitsschutzvereinbarung (Seite 1)

VBG-Kompetenzzentrenportal (KPZ-Portal) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Grundlagen im Arbeitsschutz Vorstellung der Berufsgenossenschaft Information und Unterstützung für Ihre Prävention

Biostoffmodul der Software Risk-Project

Arbeitsschutz. Mitarbeiterunterweisung. Stefan Bernhard Diplom Informatiker (FH) Seite Arbeitsschutz. Arbeitsschutz in der Zahnmedizin

Kann ich Rückenerkrankungen im Betrieb vermeiden? - Lösungswege und Grenzen der Prävention -

Erfüllt? ja/nein. Gem. DGUV V.2 ja nein Teilnahme Unternehmermodell-AP. Gem. DGUV V.2 ja nein Teilnahme. Gem. DGUV V.2 nein alle 5 Jahre Wiederholung*

Die neue TRBA 400 Neue Wege bei der Gefährdungsbeurteilung Stefan Mayer BGHW und Gunter Linsel BAuA

Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Gesetzliche Grundlagen

Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln. RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP

Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz als Instrument der Entlastung

Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz

Schwäbischer Arbeitsschutztag 2010

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Vision null Infektionen Ist das zu schaffen? Ein Diskussionsbeitrag aus Sicht der BGW

1/3 Inhaltsverzeichnis

Herzlich Willkommen im Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern

Praxiswissen Qualitätsmanagement. Interpretation der Anforderungen

Die Novellierung der ArbMedVV - Was ändert sich?

Nadelstichverletzungen in der Pflege - Risiken und Präventionsmaßnahmen -

Niedersächsischer Fragebogen zur Arbeitsschutzorganisation nach 3 (2) Arbeitsschutzgesetz Betriebsdaten:

Schutz vor Nadelstichverletzungen und dadurch bedingten Infektionserkrankungen

Kosten durch Nadelstichverletzungen

Arbeitsschutz in der EKD

XD\Arzt- Zahnarzt Praxen\Der BA informiert\info Quartal Der BA informiert Zahnarztpraxen - Deckblatt Arbeitsmed. Vorsorge 42 kurz - 08/17 gl

Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ. Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller

Mitarbeitergesundheit und Arbeitsschutz

Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Transkript:

Stefan Baars Andreas Wittmann (Hrsg.) Infektionen AKTUELLES zu RISIKEN, ARBEITSMEDIZINISCHER VORSORGE und MUTTERSCHUTZ unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung

Infektionen AKTUELLES zu RISIKEN, ARBEITSMEDIZINISCHER VORSORGE und MUTTERSCHUTZ unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung Biologische Gefährdung I 1

Hinweis: Dieses Werk will Sie beraten. Die Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Aus diesem Grund sind die Angaben etc. mit keiner Verpfl ichtung oder Garantie des Verlages oder der Autoren verbunden. Sie übernehmen infolgedessen keinerlei Verantwortung und Haftung für eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Buches. Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek. Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet die Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Impressum Infektionen Aktuelles zu Risiken, arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung Herausgeber: Stefan Baars, Andreas Wittmann Deutsches Grünes Kreuz e. V. Verlag: DGK Beratung + Vertrieb Nikolaistraße 3 D-35037 Marburg 1. Aufl age 2013 Lektorat: Andrea Grüber, Michael Arndt Satz und Layout: ideesign, Marburg Druck: Jürgen Haas Print Consulting e. K., Gladenbach ISBN 978-3-9814825-4-6 4

Inhalt Inhalt Autorenverzeichnis Einführung Vorwort der Herausgeber... 9 Die Neufassung der Biostoffverordnung Gründe und Änderungen A. Wittmann... 11 I Themenkomplex Biologische Gefährdung 1 Tuberkulose als Berufskrankheit A. Nienhaus, A. Schablon... 17 2 Multiresistente Keime, welche Konsequenzen ergeben sich für den Betriebsarzt? C. Herr... 33 3 Virushepatitis A bis E arbeitsmedizinische Vorsorge, Impfungen und Postexpositionsprophylaxe: aktueller Stand F. Hofmann... 47 4 Beschäftigungsmöglichkeiten für schwangere Ärztinnen A. Gebhardt... 57 II Themenkomplex Gefährdung durch blutübertragbare Erreger / Nadelstichverletzungen 5 Nadelstichverletzungen eine Übersicht A. Wittmann... 65 6 Zur Übertragung von Infektionserregern durch Nadelstichverletzungen F. Hofmann... 75 5

7 Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit spitzen und/oder scharfen Gegenständen im Gesundheitsdienst unter Berücksichtigung der Neufassung der Biostoffverordnung A. Wittmann... 79 8 Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwangere bei Tätigkeiten mit der Gefahr von Nadelstichverletzungen A. Gebhardt... 89 9 Neue Unterweisungspflichten und Dokumentationspflichten bei Unfallereignissen mit Biostoffen S. Baars, A. Wittmann... 93 10 Neufassung der Biostoffverordnung Konsequenzen für das Vorgehen staatlicher Aufsichtsbehörden im Bereich des Gesundheitswesens S. Baars... 107 Anhang: BioStoffV 2013... 121 6

Autorenverzeichnis Autorenverzeichnis Stefan Baars, Dr. med. Arzt für Arbeitsmedizin / Umweltmedizin Staatlicher Gewerbearzt Gewerbeärztlicher Dienst für Niedersachsen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze 74 30177 Hannover stefan.baars@gaa-h.niedersachsen.de Biologische Gefährdung Astrid Gebhardt, Dr. med. Ärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Staatliche Gewerbeärztin Gewerbeärztlicher Dienst für Niedersachsen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Am Listholze 74 30177 Hannover astrid.gebhardt@gaa-h.niedersachsen.de Caroline Herr, Prof. Dr. med. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Pfarrstr. 3 80538 München Caroline.Herr@lgl.bayern.de Friedrich Hofmann, Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. Lehrstuhl für Arbeitsphysiologie, Arbeitsmedizin und Infektionsschutz Fachbereich D-Sicherheitstechnik Bergische Universität Wuppertal Gaußstraße 20 42119 Wuppertal fhofmann@uni-wuppertal.de 7

Albert Nienhaus, Prof. Dr. med. Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP) Martinistraße 52 20246 Hamburg a.nienhaus@uke.de Anja Schablon Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen (IVDP) Martinistraße 52 20246 Hamburg, Deutschland a.schablon@uke.de Andreas Wittmann, Prof. Dr.-Ing. Fachgebiet Technischer Infektionsschutz Bergische Universität Wuppertal Abteilung Sicherheitstechnik Gaußstraße 20 42119 Wuppertal andwitt@uni-wuppertal.de 8

Vorwort der Herausgeber Am 8. Februar 2013 fand unter der Federführung des Gewerbeärztlichen Dienstes Niedersachsen eine öffentliche Fachtagung des Runden Tisches für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Region Hannover zum Thema Infektionen Aktuelles zu Risiken, arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz statt. Dieses Buch unternimmt den Versuch, die vielfältigen und aktuellen dort präsentierten Informationen den Tagungsteilnehmern und weiteren Interessierten zugänglich zu machen. Einführung Im ersten Teil finden sich hierzu Beiträge zum Themenkomplex Biologische Gefährdung. Albert Nienhaus und Anja Schablon widmen sich in ihrem Beitrag dem immer noch bzw. wieder bedeutsamen Problem der Tuberkulose: Vorgestellt werden aktuelle Daten zur Epidemiologie, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Notwendigkeit von Umgebungsuntersuchungen, wobei auch schon die Neuerungen der Biostoffverordnung 2013 berücksichtigt werden. Caroline Herr beschäftigt sich in ihrem Beitrag mit dem Problem multiresistenter Erreger und den sich daraus aus betriebsärztlicher Sicht ergebenden Konsequenzen. Friedrich Hofmann beleuchtet das Problem der Virushepatitiden von der arbeitsmedizinischen Vorsorge über die Möglichkeiten der Schutzimpfung und der Postexpositionsprophylaxe. Astrid Gebhardt beschließt den allgemeinen Teil zu Infektionen mit der Darstellung von Beschäftigungsmöglichkeiten für schwangere Ärztinnen. Der zweite Teil versucht den Leser vor dem Hintergrund der gerade eben neu gefassten Biostoffverordnung über die spezielle Problematik der Gefährdung durch blutübertragbare Erreger und Nadelstichverletzungen zu informieren. Andreas Wittmann führt hierzu einleitend die Gründe für die Änderung der Biostoffverordnung aus und stellt in einem weiteren Beitrag übersichtsar- 9

tig das Problem der Nadelstichverletzungen sowie aktuelle und neue Forderungen der Biostoffverordnung vor. Den Infektionsrisiken für medizinisches Personal durch blutübertragbare Krankheitserreger widmet sich ein weiterer Beitrag von Friedrich Hofmann. Die sich aus der Neufassung der Biostoffverordnung ergebenden Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit spitzen und/ oder scharfen Gegenständen im Gesundheitsdienst werden von Andreas Wittmann aufgegriffen. Astrid Gebhardt trägt mit ihrem Beitrag Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwangere bei Tätigkeiten mit der Gefahr von Nadelstichverletzungen ebenfalls zur Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung bei. Die neuen Unterweisungspflichten und Dokumentationspflichten bei Unfallereignissen mit Biostoffen werden von Stefan Baars und Andreas Wittmann praxisgerecht aufbereitet und präsentiert. In einem abschließenden Beitrag wird ebenfalls von Stefan Baars das zukünftige Vorgehen staatlicher Aufsichtsbehörden nach der Neufassung der Biostoffverordnung thematisiert. Im Anhang finden Sie selbstverständlich noch den Text der neuen Biostoffverordnung, auf den die einzelnen Beiträge regelmäßig Bezug nehmen. Wir hoffen, den Lesern dieses Buches durch die Bündelung aktueller Informationen zum Thema Infektionen und Arbeitsschutz eine informative Schrift an die Hand zu geben, die neben dem notwendigen Grundlagenwissen auch viele für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Praxis wichtige Tipps enthält. Hannover und Wuppertal im Juli 2013 Stefan Baars und Andreas Wittmann 10

Die Neufassung der Biostoffverordnung Gründe und Änderungen Andreas Wittmann Einführung Zu den großen Gefährdungen für Beschäftigte im Gesundheitsdienst zählen, auf - grund der damit verbundenen Infektionsgefahr, Verletzungen an gebrauchten spitzen und/oder scharfen Instrumenten, sogenannte Nadelstichverletzungen. Die Erfahrungen in nahezu allen Mitgliedsländern der EU haben gezeigt, dass die bestehenden europäischen Regelungen und ihre Umsetzungen in nationales Recht nicht genügen, um die Gefahr von Nadelstichverletzungen nachhaltig zu verringern [1]. Aus diesem Grund wurde von Vertretern der EPSU/EGÖD 1 für die Arbeitnehmer und von HOSPEEM 2 für die Arbeitgeber im Gesundheitswesen ( Sozialpartner ) am 17. Juli 2009 eine entsprechende Direktive zur Verbesserung des Schutzes Beschäftigter im Gesundheitsdienst vor Nadelstichverletzungen unterzeichnet. Zum 1. Juli 2010 wurde diese Vereinbarung dann als Richtlinie der Europäischen Union verabschiedet [2], die so die Vorgabe der Europäischen Union bis zum 11. Mai 2013 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden muss. Diese Richtlinie wird in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Änderung der Biostoffverordnung (BioStoffV) umgesetzt. Die entsprechende Neufassung der Biostoffverordnung wurde am 24.04.2013 von Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat hat am 07.06.2013 der Neufassung zugestimmt. Gleichzeitig wird mit dieser Artikelverordnung durch den Artikel 2 auch die Gefahrstoffverordnung geändert. Mit der Neufassung wurde die Chance genutzt, die Biostoffverordnung auch an wissenschaftliche und technische Weiterentwicklungen anzupassen, sie strukturell und sprachlich zu verbessen und mit anderen Arbeitsschutzverordnungen zu harmonisieren. 1 European Federation of Public Service Unions, eine Vereinigung europäischer Gewerkschaften, die mehr als 8 Millionen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Europäischen Union, darunter zum großen Teil Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, repräsentiert 2 European Hospital and Healthcare Employers Association, die Vereinigung der europäischen Arbeitgeber im Krankenhaus- und Gesundheitssektor 11

12 Wichtige Änderungen Artikel 1 des Verordnungsentwurfs dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU (Nadelstich-Richtlinie) und soll zu einer Verbesserung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes führen. Zusätzlich werden Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung geschaffen für Tätigkeiten, bei denen die Infektionsgefährdung nachrangig ist und die Gefährdung ausschließlich bzw. vorrangig auf der sensibilisierenden bzw. toxischen Wirkung der Biostoffe beruht. Diese Tätigkeitsbereiche werden von den formalen Anforderungen zur Klassifizierung der Infektionsgefährdung (Schutzstufenzuordnung) befreit. Dies betrifft jedoch insbesondere Tätigkeiten in der Landwirtschaft, der Abfall- und Abwasserbehandlung, der Kompostierung und dem Sanierungsgewerbe und nicht den Gesundheitsdienst. Weiterhin werden die Fachkundeanforderungen konkretisiert. Dabei wird berücksichtigt, dass in Abhängigkeit von der Tätigkeit, der auszuübenden Funktion und der Höhe der Infektionsgefährdung unterschiedliche Anforderungen an das Qualifikationsniveau bestehen. Für Tätigkeiten mit hochpathogenen Krankheitserregern wird aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials zusätzlich die Benennung einer fachkundigen Person mit Beratungs- und Unterstützungsfunktion gefordert. Das bestehende Anzeigeverfahren wird für Tätigkeiten mit hochpathogenen Krankheitserregern in ein Erlaubnisverfahren umgewandelt. Damit erfolgt eine Angleichung an das Gentechnikrecht, in dem vergleichbare Genehmigungsverfahren bereits seit langem bestehen und sich bewährt haben. Das Erlaubnisverfahren ermöglicht eine vorgeschaltete staatliche Begleitung der Entwicklung von Sicherheitskonzepten sowie der Planung baulich/technischer Sicherheitsmaßnahmen und kann kostspielige Fehlplanungen frühzeitig verhindern. Vorgesehen ist, dass andere gleichwertige behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse, die Erlaubnis nach Biostoffverordnung ersetzen können. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber und Behörden auf das notwendige Maß reduziert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits angezeigte Tätigkeiten bedürfen keiner Erlaubnis.

Die Neufassung der Biostoffverordnung Gründe und Änderungen Verbesserter Schutz Beschäftigter im Gesundheitsdienst Die Neufassung der Biostoffverordnung dient, wie bereits angesprochen, in erster Linie der Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie der EU. Zusätzlich wird hierfür in einem weiteren Schritt im Laufe des Jahres 2013 auch die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege angepasst werden, sodass zeitnah auch mit einer überarbeiteten TRBA 250 zu rechnen sein wird. Nachfolgend soll auf einige weitere neue Aspekte der novellierten BioStoffV besonders hingewiesen werden: Biologische Arbeitsstoffe werden in Biostoffe umbenannt ( 2 Abs. 1) Die Begriffsbestimmung fachkundig in 2 Abs. 11: Voraussichtlich wird es erforderlich sein, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei Beratungen zum Thema Biostoffe ihre Fachkunde auf diesem Gebiet nachweisen. Eventuell werden zukünftig zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein, um die Fachkunde für manche Bereiche nachzuweisen. Neue Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation in den Paragraphen 4 und 7: Insbesondere wird gefordert, dass die sogenannte Substitutionsprüfung genau dokumentiert wird. Dies umfasst auch die Substitution herkömmlicher Arbeitsgeräte (Spritzen, Kanülen, etc.) durch (Stich-)sichere Instrumente. Es gilt, dass immer dann Sicherheitsprodukte verwendet werden müssen, wenn technisch die Möglichkeit besteht und dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist ( 9 Abs. 3, 11 Abs. 2). Erweiterte Dokumentation des Verzeichnisses über die verwendeten oder auftretenden Biostoffe ( Biostoffverzeichnis ) sowie die deutlich erhöhten Anforderungen an die Dokumentation etwaiger Unfälle z. B. Nadelstichverletzungen ( 7, 11 Abs. 5, 13 Abs. 5). Biostoffe müssen sicher gekennzeichnet, gelagert, transportiert und entsorgt werden, wofür geeignete Behälter zu verwenden sind ( 9 Abs. 4). Dies umfasst selbstverständlich auch die Entsorgung gebrauchter spitzer und scharfer Gegenstände, auch dann, wenn es sich um Instrumente mit Schutzeinrichtungen gegen Stich- und Schnittverletzungen handelt ( 11 Abs. 4). Einführung 13

Neue Vorschriften zu Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten ( 14). Fazit Bereits seit dem Jahr 2008 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Verwendung sogenannter sicherer Instrumente zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen obligatorisch, wenn bei akzidentellen Stichverletzungen mit der Übertragung von infektionsrelevanten Blut- oder Körperflüssigkeitsmengen zu rechnen ist. Nach herrschender Meinung ist dies jedoch bei nahezu allen Verletzungen an perkutan verwendeten Instrumenten der Fall, nicht nur bei den in der TRBA 250 ausdrücklich genannten Prozeduren der Blutentnahme oder sonstiger Punktionen [3]. Die Biostoffverordnung fordert die Arbeitgeber nun explizit auf, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Exposition der Beschäftigten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren ( 4 und 7). Dies umfasst, im Rahmen der Substitutionsprüfung, ausdrücklich auch den Einsatz sicherheitstechnisch optimierter Produkte zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen. Aus Sicht des Autors fallen hierunter auch Maßnahmen wie der Einsatz von Doppelhandschuhsystemen in der Chirurgie, die erwiesenermaßen nicht nur die Häufigkeit eines ungewollten Blutkontaktes erheblich verringern [4], sondern auch die bei einer Stichverletzung übertragene Blutmenge entscheidend reduzieren [5, 6]. Durch die Anforderung, alle akzidentellen Nadelstichverletzungen zu dokumentieren, scheint auch der Einsatz von Indikatorsystemen geboten. So kann jede Stichverletzung schnell erkannt werden, eine Grundvoraussetzung für eine sichere Dokumentation [7, 8]. Die in Deutschland schon bestehende Pflicht zur Verwendung eigensicherer Instrumente wird durch die Neufassung der Biostoffverordnung noch weiter verschärft, in manchen Fällen kann dann die Nichtverwendung von Sicherheitsprodukten zukünftig sogar empfindlich bestraft werden [9]. 14

Die Neufassung der Biostoffverordnung Gründe und Änderungen Literatur [1] Report des Berichterstatters Stephen Hughes vor dem Europäischen Parlament, INI/2006/2015 [2] RICHTLINIE 2010/32/EU DES RATES vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, Amtsblatt der Europäischen Union, 1.6.2010 [3] Wittmann A, Köver J, Hofmann F, Kralj N, Übertragene Volumina nach Nadelstichverletzungen an s. c. Kanülen, Dokumentations- CD-ROM über 49. Jahrestagung der DGAUM. DGAUM 2009: 382-84 [4] Tanner J, Parkinson H, Double gloving to reduce surgical cross- infection (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, 2004 [5] Wittmann A, Köver J, Kralj N, Gasthaus K, Hofmann F, Study of blood contact in simulated surgical needlestick injuries with single or double latex gloving. Infect Control Hosp Epidemiol. 2009 Jan; 30(1): 53-6 [6] Wittmann A, Köver J, Kralj N, Gasthaus K, Lerch H, Hofmann F, Comparison of 4 Different Types of Surgical Gloves Used for Preventing Blood Contact, Infect Control Hosp Epidemiol 2010; 31:498 502 [7] Manson T T, Bromberg WG, Thacker JG, McGregor W, Morgan RF, Redlich RF, A new glove puncture detection system. J Emerg Med 1995; 13: 357-364 [8] Duron JJ, Keilani K, Elian NG, Efficacy of double gloving with coloured inner pair for immediate detection of operative glove perforations, Eur J Surg 1996; 162: 941-944 [9] COUNCIL DIRECTIVE 2010/32/EU of 10 May 2010 implementing the Framework Agreement on prevention from sharp injuries in the hospital and healthcare sector concluded by HOSPEEM and EPSU Biologische Gefährdung I 15

Die Leser erhalten mit diesem Buch grundlegende Informationen zu den Themen Infektionen und Arbeitsschutz unter Berücksichtigung der neuen Biostoffverordnung, die am 15. Juli 2013 veröffentlicht wurde. Neben dem notwendigen Grundlagenwissen werden auch viele für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Praxis wichtige Tipps gegeben. Die Gefährdung von Beschäftigten im Gesundheitswesen durch Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, Virushepatitiden und HIV wird ebenso behandelt wie betriebsärztliche Konsequenzen im Zusammenhang mit multiresistenten Keimen und Beschäftigungsmöglichkeiten für schwangere Ärztinnen. Einen wichtigen Schwerpunkt bildet die spezielle Gefährdung durch blutübertragbare Erreger nach Nadelstichverletzungen. Hierzu werden vor allem die neuen Anforderungen der Biostoffverordnung an die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit spitzen und/oder scharfen Gegenständen im Gesundheitsdienst herausgestellt und dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigungsmöglichkeiten für Schwangere bei Tätigkeiten mit der Gefahr von Nadelstichverletzungen bestehen. Die neuen Unterweisungspflichten und Dokumentationspflichten bei Unfallereignissen mit Biostoffen werden ebenso präsentiert wie das zukünftige Vorgehen staatlicher Aufsichtsbehörden.