VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen
VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung von Mindestsicherung Untersagung der Ausübung eines Gewerbes Anerkennung von im Ausland absolvierten Prüfungen Behördliche Schließung eines Gewerbebetriebs wegen Gefahr im Verzug Ausstellung eines Reisepasses 8
VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (2) Sechs Formen des Verwaltungshandelns (Verwaltung im formellen Sinn) Bescheid Rechtsweg gegen den Bescheid Verordnung Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (Maßnahme) Schlicht-hoheitliches Handeln Verwaltungsrechtlicher Vertrag Privatrechtliches Handeln Nur für den Bescheid (und die Säumnis)existiert ein umfassendes Verfahrensrecht 9
KOMPETENZRECHTLICHE GRUNDLAGEN Verwaltungsverfahren als Annexmaterie zu den Verwaltungsmaterien in den Art 10 ff B-VG Bedarfskompetenzdes Bundes (Art 11 Abs 2 B-VG) Bund hat davon Gebrauch gemacht einheitliches Verwaltungsverfahren für die Erlassung von Bescheiden Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes, Sonder- Verfahrensbestimmungen in den einzelnen Materiengesetzen 10
VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZE EGVG Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 VVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz Andere Verwaltungsverfahrensgesetze: Bundesabgabenordnung (BAO), Finanzstrafgesetz (FinStrG), Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) Einzelne Verfahrensbestimmungen in Materiengesetzen des Bundes und der Länder (zb Gewerbeordnung des Bundes, Bauordnungen der Länder) 11
RECHT AUF EIN VERFAHREN VOR DEM GESETZLICHEN RICHTER Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) Verpflichtet Gesetzgeber zur Regelung der Behördenzuständigkeit Grundrecht wird verletzt, wenn eine Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeitin Anspruch nimmt oder sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt VfGH prüft Verletzung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften! VfGH greift auch auf: Verletzung der Rechtskraft, Bestrafung trotz Verjährung etc. 12
RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN (1) Art 6 EMRK Zur Erinnerung: EMRK steht im Verfassungsrang! Gewährleistet das rechtsstaatliche Prinzip im gewaltenteiligen Rechtsstaat Bezieht sich nur auf den gerichtlichen Teil des Verfahrens (zb Verwaltungsgerichte), nicht auf das Verwaltungsverfahren! Anwendungsbereich des Art 6 EMRK civilrightsandobligations Entscheidungen mit Auswirkungen auf zivilrechtliche Positionen (zb Liegenschaftsgrundverkehr), sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, beamtenrechtliche Streitigkeiten strafrechtliche Anklagen Auch Verwaltungsstrafverfahren, aber erst ab einer gewissen Schwere 13
RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN (2) Einzelne Teilgarantien des Art 6 EMRK im (verwaltungs)gerichtlichen Verfahren (Auswahl) Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteilichen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das die Befugnis hat, selbst Tatsachen zu ermitteln und Rechtsfragen zu entscheiden (volle Kognitionsbefugnis in Rechts- und Tatsachenfragen) Grundsatz der Waffengleichheit Recht auf Akteneinsicht Recht auf rechtliches Gehör Recht auf Begründung von Entscheidungen, Verbot willkürlicher Entscheidungen Recht auf angemessene Verfahrensdauer Öffentlichkeit der Verhandlung 14
RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN (3) Besondere Garantien in Strafverfahren (auch im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) Information über Art und Grund der Beschuldigung, ausreichend Zeit zur Vorbereitung Recht auf Anwesenheit und eigene Verteidigung Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur) Recht auf Unschuldsvermutung nullapoenasine lege (Art 7 EMRK) Verbot der Doppelbestrafung(Art 47.ZP-MRK) 15
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE IM VERWALTUNGSVERFAHREN Einleitung von Amts wegen oder auf Antrag Materielle Wahrheit und Amtswegigkeit Unbeschränktheit der Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Gutachten, Augenschein etc) Parteiengehör Freie Beweiswürdigung Verfahrensökonomie NICHT: Mündlichkeit des Verfahrens, Unmittelbarkeit der Beweismittel, Öffentlichkeit des Verfahrens! 16