Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

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Transkript:

Landesamt für Besldung und Versrgung Baden-Württemberg Änderungen im Beihilferecht durch die Verrdnung des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Änderung der Beihilfeverrdnung vm 02.06.2015 Die Beihilfeverrdnung wurde mit Änderungsverrdnung vm 02.06.2015 geändert. Die Änderungsverrdnung ist im Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 11 vm 19.06.2015, Seite 379 ff veröffentlicht. Den vllständigen Text der Beihilfeverrdnung swie die Änderungsverrdnung finden Sie unter www.lbv.bwl.de / Service / Beihilfeverrdnung. Die wesentliche Änderungen werden im Flgenden erläutert. 1. Rehabilitatinsbehandlungen nach 7 Absatz 1 Nummer 4 BVO Vraussetzung für die Beihilfefähigkeit vn Aufwendungen einer statinären Rehabilitatinsbehandlung ist nunmehr statt eines amtsärztlichen Gutachtens die begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Die Bescheinigung sll feststellen, b die Art und Schwere der Erkrankung die statinäre Behandlung und die vrgesehene Dauer medizinisch ntwendig macht und weshalb eine ambulante Behandlung der eine Kur nicht ausreichend ist. Die Bescheinigung sll vr Beginn der Maßnahme ausgestellt sein. Sie muss die Einrichtung bezeichnen, in der die Behandlung durchzuführen ist swie die vraussichtliche erfrderliche Dauer der Behandlung. Um unnötige Rückfragen, Zeitaufwand und ggf. Ksten zu vermeiden, empfehlen wir den Vrdruck LBV353 (demnächst unter www.lbv.bwl.de/ Vrdrucke / LBV353) vm behandelnden Arzt auszufüllen zu lassen.

2 Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitatinsbehandlungen: Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze vn Rehabilitatinseinrichtungen, die die Kstenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigstes Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davn welchen (Selbstzahler-)Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesndert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen swie Fahrksten bis zu 120 Eur für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig. Pauschale Abrechnungen vn Rehabilitatinseinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe vn 200 Eur täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Kmfrtleistungen enthalten. Dies sind insbesndere Gebühren für Internet, Telefn, Fernsehen, htelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. der auch wenn die Ksten für eine Begleitpersn damit abgeglten werden. Die Erläuterungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Rehabilitatinsbehandlung gelten auch für Aufwendungen, die während einer statinären Suchtbehandlung nach 7 Absatz 1 Nummer 3 BVO entstehen. 2. Kuren nach 8 BVO Nach 8 Absatz 1 Nummer 2 sind flgende Kuren beihilfefähig: Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren, Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren. Vraussetzung für die Beihilfefähigkeit vn Aufwendungen aller Kurarten nach 8 BVO für aktive Beamte und Richter ist nunmehr die Feststellung eines Arztes, b und weshalb ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb vn Kurmaßnahmen nicht ausreichend sind und b die Kur zur Wiederherstellung der Erhaltung der Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfrderlich ist. Die Bescheinigung muss vr Beginn der Maßnahme ausgestellt sein. Sie muss die Einrichtung der den Heilkurrt bezeichnen, in der die Behandlung durchzuführen ist swie die vraussichtliche erfrderliche Dauer der Behandlung. Um unnötige Rückfragen, Zeitaufwand und ggf. Ksten zu vermeiden, empfehlen wir den Vrdruck LBV354 (demnächst unter www.lbv.bwl.de/ Vrdrucke / LBV354) vm behandelnden Arzt auszufüllen zu lassen.

3 Die snstigen Vraussetzungen gelten weiterhin wie bisher: 1. es muss erstmalig eine Wartezeit vn insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung der Berücksichtigungsfähigkeit nach den Beihilfevrschriften der entsprechenden Beihilfevrschriften erfüllt sein, 2. im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren wurde keine Kur durchgeführt und beendet, 3. die medizinische Ntwendigkeit ist vr Beginn der Kur durch begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Weiterhin gilt ebenfalls, dass Aufwendungen für ambulante Heilkuren nur für Beamte und Richter dem Grunde nach beihilfefähig sind, nicht für Versrgungsempfänger der berücksichtigungsfähige Angehörige. 3. Auslandsaufwendungen nach 13 BVO Grundsätzlich sind Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen nur insweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle der deren nächster Umgebung entstanden wären (= Kstenvergleich). Beihilferechtliche Höchstbeträge (z.b. bei Heilbehandlungen) der Ausschlüsse (wie z.b. wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methden) sind bei den nachflgenden Erläuterungen immer zu beachten. Die jeweiligen Vraussetzungen und Beihilfeerstattungen hängen wesentlich davn ab, welche Behandlung in welchem Land erflgt ist: ambulante Behandlungen und statinäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern innerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Grundsätzlich ist kein Kstenvergleich erfrderlich, d.h. keine Beschränkung auf die Ksten in der BRD, wenn keine höheren Preise für gebietsfremde Persnen verlangt werden. Die Aufwendungen sind in der entstandenen Höhe grundsätzlich beihilfefähig.

4 außerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Die entstandenen Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle der deren nächster Umgebung entstanden wären (= Kstenvergleich). statinäre Behandlungen in Privatkliniken, bei statinären und ambulanten Anschlussheilbehandlungen, statinären und ambulanten Rehabilitatinsbehandlungen und statinären und ambulanten Suchtbehandlungen innerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Die entstandenen Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären (= Kstenvergleich). Rehabilitatinseinrichtungen im beihilferechtlichen Sinne im Ausland sind nur slche, die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland zur Versrgung der Versicherten der Krankenkassen abgeschlssen haben. außerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Bei statinären und ambulanten Anschlussheilbehandlungen, statinären und ambulanten Rehabilitatinsbehandlungen und statinären und ambulanten Suchtbehandlungen muss vr Antritt der Reise durch ein medizinisches Gutachten (amtsärztliches Gutachten) festgestellt werden, b die geplante Maßnahme wegen wesentlich größerer Erflgsaussicht außerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen zwingend ntwendig ist. Beihilfefähig sind dann die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege höchstens bis zu 26 Eur pr Tag und für maximal 30 Tage. Aufwendungen für Arztleistungen, Arzneimittel sind hne Kstenvergleich beihilfefähig, Heilbehandlungen unter Beachtung der beihilferechtlichen Höchstbeträge. Bei Behandlungen in Privatkliniken entstandene Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle der deren nächster Umgebung entstanden wären (= Kstenvergleich entsprechend 7 Absatz 7 BVO).

5 Kuren Innerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Bei ambulanten Heilkuren muss der Kurrt im Kurrteverzeichnis EU-Ausland des Bundesministerium des Innern aufgeführt sein. Weiter müssen die jeweiligen Vraussetzungen für die einzelnen Kurarten (als auch für Müttergenesungskuren, Vätergenesungskuren, Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren und Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitatin) der die für die Persn geltenden Vraussetzungen bei Kuren erfüllt sein; siehe unter Kuren nach 8 BVO. Die entstandenen Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären (= Kstenvergleich). außerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen: Bei ambulanten Heilkuren muss der Kurrt im Kurrteverzeichnis Ausland des Bundesministerium des Innern aufgeführt sein. Vr Antritt der Reise muss durch ein medizinisches Gutachten festgestellt werden, b die geplante Maßnahme wegen wesentlich größerer Erflgsaussicht außerhalb EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen zwingend ntwendig ist. Weiter müssen die jeweiligen Vraussetzungen für die einzelnen Kurarten der die für die Persn geltenden Vraussetzungen bei Kuren erfüllt sein; siehe unter Kuren nach 8 BVO. Beihilfefähig sind dann die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege höchstens bis zu 26 Eur pr Tag und für maximal 30 Tage. Aufwendungen für Arztleistungen, Arzneimittel sind hne Kstenvergleich beihilfefähig, Heilbehandlungen unter Beachtung der beihilferechtlichen Höchstbeträge. Snstiges wie Wahlleistungen, Familien- und Haushaltshilfe, Fahrksten, Krankenhaustagegeld Innerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen sind entstandene Aufwendungen für Wahlleistungen im Sinne des 6a Absatz 1 Nummer 3 BVO, für Aufwendungen nach 10a BVO (im Wesentlichen für Familien- und Haushaltshilfen und Fahrksten) nach 15 Absatz 4 BVO (Krankenhaustagegelder) im Rahmen eines Kstenvergleichs beihilfefähig.

6 Außerhalb der EU, Schweiz, Island, Liechtenstein und Nrwegen entstandene Aufwendungen wie ben erläutert sind nicht beihilfefähig. Ntfallbehandlung im Ausland Muss zu einer Ntfallbehandlung die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit im Ausland aufgesucht werden, sind die im Ausland entstandenen Aufwendungen hne Beschränkung auf die Ksten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig. Die beihilferechtlichen Höchstbeträge (z.b. bei Heilbehandlungen) der Ausschlüsse (wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methden) sind jedch auch in diesen Fällen zu beachten. 4. Sehhilfen nach Nummern 2.2.1 und 2.2.2 der Anlage zur BVO: Aufwendungen für Brillengestelle sind wie bisher in Höhe vn 20,50 EUR und grundsätzlich alle drei Jahre beihilfefähig. Die Sehschärfenbestimmung (Refraktinsbestimmung) kann durch den Augenarzt der den Optiker erflgen, die Aufwendungen sind wie bisher in Höhe vn maximal 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Aufwendungen für Brillengläser und Kntaktlinsen sind grundsätzlich alle drei Jahre (letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegend) beihilfefähig, häufiger dann, wenn sich die Sehschärfe verändert der die Gläser unbrauchbar gewrden sind.

7 Für die vm Optiker angepassten Brillengläser und Kntaktlinsen (sphärisch/zylindrisch) sind die Aufwendungen bis zu flgenden Beträgen beihilfefähig: a) Kntaktlinse der Einstärkenglas bis ± 6 Diptrien (dpt) 50 Eur, b) Mehrstärkenkntaktlinse der Mehrstärkenglas bis ± 6 dpt 205 Eur, c) Kntaktlinse der Einstärkenglas über ± 6 dpt bis ± 10 dpt 75 Eur, d) Mehrstärkenkntaktlinse der Mehrstärkenglas über ± 6 dpt bis ± 10 dpt 230 Eur, e) Kntaktlinse der Ein/Mehrstärkenglas über ± 10 dpt in berechneter Höhe. In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für alle Zusatzleistungen wie Tönung, Entspieglung berücksichtigt, auch die Art des Glases (Kunststff der Leichtglas) spielt keine Rlle mehr. Aufwendungen für Lichtschutzgläser (ab 25 Przent Tönung) mit einer Sehschärfe sind je Glas bis zu 30 Eur zusätzlich zu den ben genannten Beträgen unter a) bis e) beihilfefähig, wenn eine der in den Verwaltungsvrschriften des Finanz-und Wirtschaftsministeriums genannten Indikatinen vrliegt.* Aufwendungen für Phttrpe Gläser (ab 25 Przent Tönung) mit einer Sehschärfe sind je Glas bis zu 50 Eur zusätzlich zu den ben genannten Beträgen unter a) bis e) beihilfefähig, wenn eine der in den Verwaltungsvrschriften des Finanz-und Wirtschaftsministeriums genannten Indikatinen vrliegt.* * Weitere Infrmatinen finden Sie hier.

8 Aufwendungen für Prismen sind in vller Höhe beihilfefähig. Aufwendungen vn Schulsprtbrillen mit Sehschärfe für Kinder bis zum vllendeten 18. Lebensjahr sind ebenfalls in vller Höhe beihilfefähig. Bei Kntaktlinsenaustauschsystemen gelten swhl die Dreijahresfrist als auch die jeweiligen Höchstbeträge bis zu deren Erreichen. Beihilfefähig sind entweder die Aufwendungen für eine Brille der für Kntaktlinsen. Beide Sehhilfearten nebeneinander sind nur dann beihilfefähig, wenn ein medizinischer Grund hierfür vrliegt. Werden Phttrpe Gläser beschafft, sind Aufwendungen für nrmale Gläser der Lichtschutzgläser daneben nicht beihilfefähig. 5. Mindestantragssumme bei der Stellung vn Beihilfeanträgen nach 17 Absatz 2 BVO Die bisher ntwendige Mindestantragssumme zur Stellung vn Beihilfeanträgen in Höhe vn 300 EUR wurde aufgehben, es können nun auch Beihilfeanträge gestellt werden, deren Antragssumme unter 300 EUR liegt, eine Verwaltungskstenpauschale wird nicht mehr erhben. 6. Palliativversrgung, statinär der teilstatinär nach 6 Absatz 1 Nummer 8 BVO Bei einer teilstatinären der vllstatinären Palliativversrgung in einem Hspiz sind die Aufwendungen bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie der Preisvereinbarung des Hspizes mit einem Szialversicherungsträger (zuschussfähige Ksten nach 39a SGB V) entspricht; zum Nachweis reicht eine entsprechende Bescheinigung des Hspizes.

9 7. Pflegeberatung nach 9 Absatz 12 BVO Die Beihilfestelle trägt die Ksten für eine Pflegeberatung entsprechend 7a SGB XI, wenn Beihilfeberechtigte der berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung beziehen der beantragt haben und erkennbar Hilfs- und Beratungsbedarf besteht. Die Zahlung erflgt auf frmlsen Antrag direkt an den berechtigten Träger der Pflegeberatung. 8. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methden nach Nummer 1.5.1 der Anlage zur BVO: Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methden sind wie bisher grundsätzlich nicht beihilfefähig. Insbesndere sind dies die vm Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverrdnung (BBhV) genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethden, die ganz der teilweise vn der Beihilfefähigkeit ausgeschlssen sind. Ausnahmsweise können Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethden beihilfefähig sein, wenn eine schwerwiegende lebensbedrhliche Erkrankung vrliegt, zu deren Behandlung sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methde nch nicht herausgebildet hat der zu deren Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannte Methden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürfen der zu deren Behandlung bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methden hne Erflg eingesetzt wurden und es für die vm Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vrgenmmene der beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erflg der Heilung der auch nur spürbare Hinweise auf den psitiven Krankheitsverlauf im knkreten Einzelfall gibt. Für den Nachweis dieses Ausnahmetatbestands ist ein amtsärztliches Gutachten ntwendig.

10 Diese Änderungen treten mit Wirkung vm 01. Juli 2015 in Kraft. Für Aufwendungen, die vr dem 01.07.2015 entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen der BVO. Landesamt für Besldung und Versrgung Baden-Württemberg Juni 2015 Aktualisiert am 14.07.2015