Kompetenz-Center -Technische Sicherheit- 27.10.2016, Radebeul SiFa- Tagung des PZ Gera-Berlin René Ulbrich, KC Technische Sicherheit
Neues aus der Maschinensicherheit BetrSichV 2015 Anpassung an den Stand der Technik Wesentliche Veränderung von Maschinen 2
Gibt es einen Bestandschutz? Gibt es eine generelle Nachrüstpflicht? Wie an den Stand der Technik anpassen? Was passiert wenn ich eine Maschine umbaue/verändere? 3
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Beschlussfassung Bundesregierung 27.08.2014 Bundesratsbeschluss 28.11.2014 Kabinettzustimmung zu den Änderungen des BR 07.01.2015 Verkündung am 03.02.2015 01. Juni 2015 13. Juli 2015 Paternoster 4
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Verbesserung des Arbeitsschutzes Berücksichtigung des tatsächlichen Unfallgeschehens Manipulationsvermeidung Instandhaltung Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen Zusammenarbeit verschiedener Arbeitnehmer Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens Alters- und alternsgerechte Arbeitsgestaltung Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen Neue und verbesserte Prüfregelungen bei besonders gefährlichen Arbeitsmitteln (Anhang 3) bei Aufzügen beim EX-Schutz Korrektur Doppelregelungen (EX-Schutzdokument) Berücksichtigung Arbeitsgegenstand, Arbeitsumgebung Anforderungen Aufzuganlagen (Instandhaltung, 2-Wege-Notruf, Notfallplan vor Ort, Notbefreiung) 5
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Zusätzliche Schutzmaßnahmen nach BetrSichV (Basis: Gefährdungsbeurteilung) Produktsicherheit nach geltender Binnenmarkt-RL (Arbeitsmittel) Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln (Schutzniveau) Sicherheitstechnische Anforderungen (Basis: GB vor Beschaffung) SICHER = Produktsicherheit + Betriebliche Maßnahmen 6
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 SICHER = Produktsicherheit + Betriebliche Maßnahmen Gefährdungsbeurteilung Zentrales Dokument Höhere Bedeutung für Maßnahmendefinition Bestandschutz Eindeutige Klarstellung das es keinen Bestandsschutz gibt 7
Anpassung an den Stand der Technik BekBS 1114: 03/2015 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 5 Absatz 3 BetrSichV muss der Arbeitsgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Verwendens, den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen 10 Absatz 1 BetrSichV dass der Arbeitsgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen muss, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens zutrafen entspricht. Sofern sich der Stand der Technik im Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. 8
Anpassung an den Stand der Technik Was ist der Stand der Technik? Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, wenn eine Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 9
Anpassung an den Stand der Technik Wann ist der Stand der Technik zu überprüfen? Wirksamkeitsprüfung Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen (Wiederkehrende Prüfung) Geänderte Gegebenheiten Arbeitsmittel Arbeitsaufgabe Arbeitsverfahren Umgebungsbedingungen Neue Erkenntnisse Nach Unfällen oder Beinahe Ereignissen Überarbeitetem Technischem Regelwerk Änderung des sicherheitstechnischen Niveaus Änderung des Stand der Technik beim Bereitstellen auf Markt (RL, C-Norm) 10
Anpassung an den Stand der Technik Maßnahmen Keine Maßnahmen Entsprechend der Überprüfung wurde festgestellt das keine Maßnahmen notwendig sind (Dokumentation) Maßnahmen notwendig Nachrüstung (z.b. Technischer Schutzmaßnahmen) Falls technische Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend zusätzlich organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen (TOP) Wenn nicht ausreichend AM außer Betrieb nehmen 11
Anpassung an den Stand der Technik Maßnahmen Beispiel Gabelstapler Tieflader mit hydraulisch betriebenen Auffahrrampen Druckluftnagler ohne Einzelschusssicherung Winterdienstgeräte Lastenaufzug ohne Fahrkorbtür Rührwerksbehälter Einteilung von Rohrleitungsbauteilen in Rohrklassen Austausch von Leittechniksystemen/Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktionen in verfahrenstechnischen Anlagen 12
Anpassung an den Stand der Technik Verhältnismäßigkeit Geeignet wenn der Zweck (sichere Verwendung des AM) erreicht oder gefördert werden kann. Erforderlich kein anderes wirksames Mittel zur Verfügung das den Arbeitgeber weniger belastet. Angemessen Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Im Einzelfall kann eine Bewertung einer Maßnahme im Hinblick auf die damit verbundenen Vorund Nachteile sowie den Aufwand zu der Einschätzung führen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. In einem solchen Einzelfall ist eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsmittel weiter verwendet werden kann. 13
Anpassung an den Stand der Technik Verhältnismäßigkeit Einsatz Effekt 14
Anpassung an den Stand der Technik Was beschreibt den Stand der Technik? TRBS DGUV-R DGUV-I BAuA (Veröffentlichungen) Fachveröffentlichungen DGUV Sachgebiete Berufsgenossenschaften Forschung/Lehre Fachverbände (VDMA) Experten usw. 15
Anpassung an den Stand der Technik Was beschreibt den Stand der Technik? Checklisten Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie D<400 mm Walzwerke der Gummi- und Kunststoffindustrie D>400 mm Hydraulische Oberkolbenpresse Weitere sollen folgen 16
Anpassung an den Stand der Technik Was beschreibt den Stand der Technik? Checklisten Maschinensicherheit Normenkurz- Informationen Rechtsgrundlagen Veröffentlichungen Sachgebiet Maschinen der chemischen Industrie Kompendium Arbeitshilfen (PPT, Merkblätter, Sicherheitskurzgespräche) 17
Wesentliche Veränderung von Maschinen Ausgangslage 18
Wesentliche Veränderung von Maschinen Ausgangslage Geänderte Rezeptur 19
Wesentliche Veränderung von Maschinen Ausgangslage Erweiterung Häcksler 20
Wesentliche Veränderung von Maschinen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktsicherheitsgesetz/9. ProdSV (Maschinenverordnung) Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 IIIb5-39607-3 im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) 21
Wesentliche Veränderung von Maschinen Entscheidungsdiagramm Bek. des BMAS vom 09.04.2015 22
Wesentliche Veränderung von Maschinen 23
Wesentliche Veränderung von Maschinen 1. START Verwendung pro beabsichtigter Veränderung -werden bei einem Umbau mehrere Veränderungen vorgenommen sind diese jeweils separat zu betrachten -Veränderungen sind z.b. Leistungsänderung, bestimmungsgemäße Verwendung, Versetzen von Schutzeinrichtungen, Hinzufügen oder Entfernen von einzelnen Komponenten 24
Wesentliche Veränderung von Maschinen 2. Entsteht durch die Veränderung ein neues Risiko oder eine Risikoerhöhung? -keine Differenzierung zwischen Gefährdung, Risiko, Risikoerhöhung wie beim BMAS Papier Keine Risikoerhöhung bei: -Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile wenn diese kein schlechteres Sicherheitsverhalten aufweisen -Austausch gesamten Steuerung bei gleichem oder besserem Sicherheitsverhalten (Umrüstung SPS) -Veränderungen die zu einer Erhöhung der Sicherheit führen -Wechsel von Schutzeinrichtungen (Feststehende trenne SE gegen BWS) bei gleichem Schutzniveau 25
Wesentliche Veränderung von Maschinen 3. Sind die vorhandenen Schutzeinrichtungen ausreichend und angemessen? Beispiel weiterhin ausreichend -vorhandene verriegelte Schutztür sichert zusätzlich eine neu hinzugekommene gefahrbringende Bewegung Beispiel: nicht ausreichend -erhöhter Nachlauf durch Leistungserhöhung erfordert Zuhaltung statt Verriegelung 26
Wesentliche Veränderung von Maschinen 4. Kann das neue Risiko oder Risikoerhöhung durch zusätzliche Schutzeinrichtungen (SE) ausreichend minimiert werden? -berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.b. Lichtgitter, Scanner etc.) -verriegelte trennende Schutzeinrichtungen (ohne sicherheitsrelevante Zuhaltung) -fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen -Schutzeinrichtungen mit Berührungsreaktion (z.b. Schaltmatten) 27
Wesentliche Veränderung von Maschinen 5. Müssen bei der ggf. erforderlichen Einbindung der zusätzlichen Schutzeinrichtungen in die vorhandene Steuerung lediglich Signale in vorhandene Steuerstromkreise eingebunden werden? -einfache Eingriffe in die bestehende Steuerung -keine Strukturveränderung Beispiel: -es werden Signalkontakte, die von der zusätzlichen SE kommen, in den vorhandenen Abschaltkreis eingebunden 28
Wesentliche Veränderung von Maschinen 6. Ist die zusätzliche sicherheitsrelevante Steuerung unabhängig von der vorhandenen Steuerung und bewirkt lediglich das Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen? Steuerung als unabhängig wenn: -nur Signalkontakte in die vorhandene Steuerung eingebunden werden -keine weiteren Änderungen in der vorhandenen Hauptsteuerung vorgenommen werden -im fluidtechnischen Teil der Steuerung die Verbindung zur vorhandenen Steuerung lediglich in der Nutzung der Energiequelle besteht 29
Wesentliche Veränderung von Maschinen 7. Muss die zusätzliche Steuerung für ein neues Risiko den Performance Level d oder e nach DIN EN 13849 erreichen? -wenn zur Beherrschung des neuen Risikos steuerungstechnische Eingriffe vorgenommen werden, die nicht unabhängig von der vorhandenen Steuerung sind und hierbei der PL = d oder PL = e erforderlich sind, ist die Frage mit ja zu beantworten. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Steuerung lediglich das Stillsetzen gefahrbringender Bewegungen bewirkt. 30
Wesentliche Veränderung von Maschinen 31
Wesentliche Veränderung von Maschinen Veröffentlichung Informationspapier Wesentliche Veränderung von Maschinen -Entscheidungsdiagramm -Erläuterung und Beispiele zu einzelnen Punkten -Komplette Fallbeispiele aus den Sparten (aktuell Beispiele des SG Maschinen der chemischen Industrie) 32
Ihre Fragen 33