Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens Darstellung der geltenden Rechtslage mit kritischen Anmerkungen aus der Praxis Ein Impulsreferat Dr. Helmut Katzmayr März 2012
Überblick 1. Vorbemerkungen 2. Geltende Rechtslage Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen Begriff des kostendeckenden Vermögens Ablauf des Antragsverfahrens 3. Fazit 2
Vorbemerkungen Seit Jahren versucht der Gesetzgeber durch gesetzliche Neuerungen dem Problem der hohen Anzahl an Abweisungen mangels kostendeckenden Vermögens Herr zu werden und Maßnahmen zu setzen, um eine Insolvenzeröffnung und damit geregelte Abwicklung der Insolvenz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erreichen. Die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (AmV) ist mitunter für die Schuldner sehr attraktiv. Sie bietet dem Schuldner den nicht beabsichtigten Vorteil, dass mangels externe Überprüfung (durch den Insolvenzverwalter) rechtswidriges oder sogar strafbares Verhalten des Schuldners nicht bekannt wird. Außerdem wird dem insolventen Schuldner durch die vorgeschriebene Kostendeckungsprüfung Zeit gegeben, seine nicht erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit noch längere Zeit fortzusetzen, wodurch die Gefahr besteht, dass bei den Gläubigern ein weiterer Schaden eintritt. 3
Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen 4
Kostendeckendes Vermögen Jenes Vermögen des Schuldners, das zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein. Anlaufkosten: Honorar des Insolvenzverwalters, Schätzungskosten, etc. Die Kosten sind im Gerichtshofverfahren, also bei Unternehmensinsolvenzen mit 4.000. anzusetzen. Die Kostendeckung ist vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen. 5
Kostendeckungsprüfung Es sind alle in Betracht kommenden Erhebungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Grundbuchsabfrage Firmenbuchabfrage Einvernahme des Schuldners Abgabe des Vermögensverzeichnisses. Exkurs Vermögensverzeichnis: Schriftliche Erklärung des Schuldners, welche Vermögensgegenstände er hat. Vollständig und wahrheitsgemäße Angaben (Strafsanktion) Keine Überprüfung des Inhaltes, wenn keine Bedenken bestehen. Falsche Angaben werden nur durch Zufall aktenkundig und führen zur Strafanzeige. Problem: Schuldner kommt nicht zur Tagsatzung (ca. 1/3 der Eröffnungsverfahren) Neuerliche Ladung (mind. Ladungsfrist 14 Tage) Abnahme des Vermögensverzeichnisse durch den Gerichtsvollzieher (ca. 3-4 Wochen) Vermögenserhebungen durch Gläubigerschutzverbände (ca. 2 3 Wochen) 3 bis 4 Wochen bis feststeht, ob kostendeckendes Vermögen beim Schuldner vorliegt 6
Weitere Vorgangsweise, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorliegt Natürlichen Personen, also Einzelunternehmer oder Privatpersonen Belehrung über die Möglichkeit, einen Gratiskonkurs durchzuführen oder durch Erlag eines Kostenvorschusses (von dritter Seite) eine Insolvenzeröffnung zu bewirken. Frist: 14 Tage Juristische Personen: Aufforderung des Geschäftsführers, eines ehemaligen Geschäftsführers und (neu seit IRÄG 2010) des Mehrheitsgesellschafters zum Erlag eines Kostenvorschusses von 4.000. bzw. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (Kostendeckungsprüfung bei Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter). Frist: 3 bis 4 Wochen Aufforderung an Gläubiger KOVO zu erlegen: Frist: 14 Tage 7
Zeitachse, wenn sich Schuldner am Verfahren nicht angemessen beteiligt: 6 8 Wochen 3 4 Wochen 8
Fazit Der Versuch des Gesetzgebers, durch Erweiterung der Kostenvorschusspflichtigen die Abweisungen mangels Kostendeckung zurückzudrängen, hat nicht zum gewünschten Ziel geführt. Die Kostendeckungsprüfung nimmt mitunter im Eröffnungsverfahren einen erheblichen zeitlichen Umfang in Anspruch, wodurch insolvente Unternehmungen länger am Markt tätig sein können und die Gefahr besteht, dass weitere Schäden eintreten. Eine effektive Überprüfung der Vermögenssituation ist nicht vorgesehen. Das vom Schuldner selbst erstellte Vermögensverzeichnis wird grundsätzlich der Vermögensbeurteilung zugrunde gelegt. 9