62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung eines Schuldverhältnisses Deliktische Ansprüche können neben vertraglichen Ansprüchen bestehen B. Systematik Haftung für verschuldetes Unrecht, z.b. 823, 826 BGB Haftung für vermutetes Verschulden, z.b. 831, 832 BGB Gefährdungshaftung, z.b. 833 S. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG C. Haftungstatbestand des 823 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen 1. Rechtsgutsverletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte mit absolutem Charakter
2. Tatbestandsverwirklichung durch menschliches Handeln positives Tun oder Unterlassen beherrschbares Verhalten bei Unterlassen bedarf Handlungspflicht einer Begründung Handlungspflichten können sich aus Vertrag, Gesetz, pflichtwidrigem Vorverhalten (sog. Ingerenz) und aus Verkehrssicherungspflicht (!) ergeben 3. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungsverhalten und Rechtsgutsverletzung Äquivalenztheorie conditio sine qua non Adäquanztheorie Schutzzweck der Norm 4. Rechtswidrigkeit wird durch Tatbestandsverwirklichung indiziert (Ausnahme: Verletzung von Rahmenrechten) entfällt bei Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes
5. Verschulden Schuldner muss tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung zu vertreten haben Setzt Verschuldensfähigkeit voraus Verschuldensfähige, beschränkt verschuldensfähige und verschuldensunfähige Personen, 827, 828 Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Kognitives Element: Schädiger hält Tatbestandsverwirklichung für möglich Voluntatives Element: Schädiger strebt Tatbestandsverwirklichung an Schädiger nimmt Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf (Eventualvorsatz / bedingter Vorsatz) Fahrlässigkeit nach 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden Jeder unfreiwillige Nachteil / Vermögensschäden und immaterielle Schäden
II. Rechtsfolge Schadensersatzpflicht Inhalt und Umfang: 249 ff BGB D. Haftungstatbestand des 823 Abs. 2 BGB Verletzung des Vermögens eines anderen Schutzgesetz ist jede Norm, die dem Schutz der Interessen anderer dient E. Haftungstatbestand des 826 BGB erfasst Fälle, in denen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise jemandem vorsätzlich Schaden zugefügt wird Voraussetzungen o Tatbestandsmäßigkeit o Rechtswidrigkeit o Verantwortlichkeit
F. Haftung für Verrichtungsgehilfen, 831 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen Haftung für vermutetes Auswahl- oder Überwachungsverschulden Täter muss zur Verrichtung bestellt worden sein tatsächlicher oder rechtlicher Art; entgeltlich oder unentgeltlich; auf Dauer oder vorübergehend; niederer oder höherer Art Weisungsabhängigkeit erforderlich Verrichtungsgehilfe muss einen der Tatbestände der 823 ff. BGB rechtswidrig und in zurechenbarer Weise erfüllt haben Verschulden der Hilfsperson nicht erforderlich innerer Zusammenhang der den Schaden Tätigkeit mit dem Aufgabenbereich der Hilfsperson erforderlich Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn II. Verhältnis zu 278 BGB Versuch, über weitgehende vertragliche Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB) den Weg zu 278 zu eröffnen
G. Produkthaftung I. Allgemeines II. Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte (Gefährdungshaftung) Schutz des Integritätsinteresses Definition des Produktes: 2 ProdHaftG Definition eines Fehlers: 3 I ProdHaftG Allgemeine Produzentenhaftung, 823 Abs. 1 BGB Produkthaftungen 823 Abs. 1 BGB und die Haftung nach ProdHaftG stehen selbstständig nebeneinander Unterschiede in Fragen der Verschuldensabhängigkeit, Selbstbeteiligung bei Sachschäden, Ersatzfähigkeit für Schäden am eigentlichen Produkt, des Haftungshöchstbetrags III. Verhältnis der Anspruchsgrundlagen
64 Sachenrechtliche Prinzipien Typenzwang Spezialität Publizität 65 Sachenrechtliche Grundbegriffe A. Dingliche Rechte und Dinglichkeit Umfassender Klageschutz Verfügungs- und Sukzessionsschutz Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit Bereicherungsrechtlicher Zuweisungsgehalt
B. Das Eigentum, 903 ff BGB Subjektives Recht Absolutes Herrschaftsrecht Nutzungsfunktion Ausschlussfunktion C. Der Besitz Publikationsfunktion Unmittelbarer/mittelbarer Besitz Besitzschutz, 858 ff. BGB D. Verfügung Begründung, Aufhebung, Übertragung oder Inhaltsänderung eines Rechts Direkte Einwirkung auf ein Recht
67 Erwerb und Verlust von Eigentum A. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb I. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Berechtigten 1. Die Eigentumsübertragung beweglicher Sachen Übergabe, 929 S. 1 BGB Verzicht auf Übergabe, 929 S. 2 BGB Besitzkonstitut, 930 BGB Abtretung Herausgabeanspruch, 931 BGB 2. Die Eigentumsübertragung bei Grundstücken Einigung ( 873 BGB) und Auflassung ( 925 BGB) II. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten 1. Der gutgläubige Eigentumserwerb bei beweglicher Sachen 2. Der gutgläubige Eigentumserwerb bei Grundstücken 3. Weitere Fälle des gutgläubigen Erwerbs
B. Der gesetzliche Eigentumserwerb I. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946 ff BGB II. Ersitzung, 937 BGB III. Okkupation, 958 ff BGB IV. Fund, 965 ff BGB 68 Ansprüche aus dem Eigentum A. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, 1004 BGB B. Vindikationsanspruch, 985 BGB