Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Ähnliche Dokumente
Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : K könnte gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus 832 I 1 BGB haben.

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Prüfungsschema 823 Abs. 1

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Aufsichtspflicht - Haftung

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. Haftung für tatsächliches Eigenverschulden

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen: Allgemein: 164 Stellvertreter. 116 Willenserklärung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter:

Lösung zu Fall 6. A) Ansprüche des X gegen F und G. I. 823 I gegen F

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Schadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts

Universität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze

Lösung Fall 7: Professor Dr. G. Wagner, LL.M. (Chicago) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Ökonomik. Berlin, im WiSe 2013/2014

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Vorrang der vertraglichen Aufgabenbestimmung ( 611 BGB)

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

GENTECHNOLOGIE IN DER HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.

Lösungsvorschlag Fall 1a

6. Der Aufbau des BGB

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Vorüberlegungen. 840, 421, 426 BGB gestörte Gesamtschuld?

Fachgespräch Pferdehaltung - Württemberg Fachgespräch Pferdehaltung

Allgemeines Zivilrecht

Fall 2: Abgrenzung Willenserklärung / unverbindliche Gefälligkeit / unerfahrener LKW-Fahrer

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung

Professor Dr. Peter Krebs

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Haftung des Schuldners

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1

Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

AchSo! Schuldrecht II. Gesetzliche Schuldverhältnisse - Materielles Recht & Klausurenlehre. Lernen mit Fällen. von Winfried Schwabe.

2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

Zivilrecht II Gesetzliche Schuldverhältnisse

Einführung in das Deliktsrecht

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Kumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung

Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen

INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -

Kapitel I: Gesetzessystematik Fall 1: Grundfall zum Prüfungsaufbau 823 I BGB

Lösungsskizze Fall 1

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Rechtssubjekte. Bürgerliches Vermögensrecht I. Die natürliche Person II. Die natürliche Person I. Die juristische Person I. Die juristische Person II

Lösungsskizze. Teil I

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht?

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

FALL 14 LÖSUNG ORKAN ÜBER BAYERN

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 18. November 2014

Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil

Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand?

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Die geänderte Rechtslage im Bereich des Schuldrechts und des Schadensersatzrechtes unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Arzthaftungsrecht

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen

Produkthaftung und Pflichten der Wirtschaftsakteure

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

VII. 2. Abtretung... 36

APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012

AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie

11. Besprechungsfall

Lösung Deliktsrecht Fall 3

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

Transkript:

62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung eines Schuldverhältnisses Deliktische Ansprüche können neben vertraglichen Ansprüchen bestehen B. Systematik Haftung für verschuldetes Unrecht, z.b. 823, 826 BGB Haftung für vermutetes Verschulden, z.b. 831, 832 BGB Gefährdungshaftung, z.b. 833 S. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG C. Haftungstatbestand des 823 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen 1. Rechtsgutsverletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte mit absolutem Charakter

2. Tatbestandsverwirklichung durch menschliches Handeln positives Tun oder Unterlassen beherrschbares Verhalten bei Unterlassen bedarf Handlungspflicht einer Begründung Handlungspflichten können sich aus Vertrag, Gesetz, pflichtwidrigem Vorverhalten (sog. Ingerenz) und aus Verkehrssicherungspflicht (!) ergeben 3. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungsverhalten und Rechtsgutsverletzung Äquivalenztheorie conditio sine qua non Adäquanztheorie Schutzzweck der Norm 4. Rechtswidrigkeit wird durch Tatbestandsverwirklichung indiziert (Ausnahme: Verletzung von Rahmenrechten) entfällt bei Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes

5. Verschulden Schuldner muss tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung zu vertreten haben Setzt Verschuldensfähigkeit voraus Verschuldensfähige, beschränkt verschuldensfähige und verschuldensunfähige Personen, 827, 828 Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Kognitives Element: Schädiger hält Tatbestandsverwirklichung für möglich Voluntatives Element: Schädiger strebt Tatbestandsverwirklichung an Schädiger nimmt Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf (Eventualvorsatz / bedingter Vorsatz) Fahrlässigkeit nach 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden Jeder unfreiwillige Nachteil / Vermögensschäden und immaterielle Schäden

II. Rechtsfolge Schadensersatzpflicht Inhalt und Umfang: 249 ff BGB D. Haftungstatbestand des 823 Abs. 2 BGB Verletzung des Vermögens eines anderen Schutzgesetz ist jede Norm, die dem Schutz der Interessen anderer dient E. Haftungstatbestand des 826 BGB erfasst Fälle, in denen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise jemandem vorsätzlich Schaden zugefügt wird Voraussetzungen o Tatbestandsmäßigkeit o Rechtswidrigkeit o Verantwortlichkeit

F. Haftung für Verrichtungsgehilfen, 831 Abs. 1 BGB I. Voraussetzungen Haftung für vermutetes Auswahl- oder Überwachungsverschulden Täter muss zur Verrichtung bestellt worden sein tatsächlicher oder rechtlicher Art; entgeltlich oder unentgeltlich; auf Dauer oder vorübergehend; niederer oder höherer Art Weisungsabhängigkeit erforderlich Verrichtungsgehilfe muss einen der Tatbestände der 823 ff. BGB rechtswidrig und in zurechenbarer Weise erfüllt haben Verschulden der Hilfsperson nicht erforderlich innerer Zusammenhang der den Schaden Tätigkeit mit dem Aufgabenbereich der Hilfsperson erforderlich Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn II. Verhältnis zu 278 BGB Versuch, über weitgehende vertragliche Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB) den Weg zu 278 zu eröffnen

G. Produkthaftung I. Allgemeines II. Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte (Gefährdungshaftung) Schutz des Integritätsinteresses Definition des Produktes: 2 ProdHaftG Definition eines Fehlers: 3 I ProdHaftG Allgemeine Produzentenhaftung, 823 Abs. 1 BGB Produkthaftungen 823 Abs. 1 BGB und die Haftung nach ProdHaftG stehen selbstständig nebeneinander Unterschiede in Fragen der Verschuldensabhängigkeit, Selbstbeteiligung bei Sachschäden, Ersatzfähigkeit für Schäden am eigentlichen Produkt, des Haftungshöchstbetrags III. Verhältnis der Anspruchsgrundlagen

64 Sachenrechtliche Prinzipien Typenzwang Spezialität Publizität 65 Sachenrechtliche Grundbegriffe A. Dingliche Rechte und Dinglichkeit Umfassender Klageschutz Verfügungs- und Sukzessionsschutz Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit Bereicherungsrechtlicher Zuweisungsgehalt

B. Das Eigentum, 903 ff BGB Subjektives Recht Absolutes Herrschaftsrecht Nutzungsfunktion Ausschlussfunktion C. Der Besitz Publikationsfunktion Unmittelbarer/mittelbarer Besitz Besitzschutz, 858 ff. BGB D. Verfügung Begründung, Aufhebung, Übertragung oder Inhaltsänderung eines Rechts Direkte Einwirkung auf ein Recht

67 Erwerb und Verlust von Eigentum A. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb I. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Berechtigten 1. Die Eigentumsübertragung beweglicher Sachen Übergabe, 929 S. 1 BGB Verzicht auf Übergabe, 929 S. 2 BGB Besitzkonstitut, 930 BGB Abtretung Herausgabeanspruch, 931 BGB 2. Die Eigentumsübertragung bei Grundstücken Einigung ( 873 BGB) und Auflassung ( 925 BGB) II. Der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Nichtberechtigten 1. Der gutgläubige Eigentumserwerb bei beweglicher Sachen 2. Der gutgläubige Eigentumserwerb bei Grundstücken 3. Weitere Fälle des gutgläubigen Erwerbs

B. Der gesetzliche Eigentumserwerb I. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946 ff BGB II. Ersitzung, 937 BGB III. Okkupation, 958 ff BGB IV. Fund, 965 ff BGB 68 Ansprüche aus dem Eigentum A. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, 1004 BGB B. Vindikationsanspruch, 985 BGB