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Die gängigsten Vertragsarten Im Sinne der Privatautonomie (indirekt nach: Art. 1 I GG & Art. 2 II GG) steht jedem Individuum das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse autonom und nach freiem Belieben zu regeln. Das beinhaltet insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach welchem jedermann Verträge aufsetzen und auch wieder verwerfen kann, zumindest solange es noch nicht zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss kam. Dabei herrscht grundsätzlich das Prinzip der Form- und Inhaltsfreiheit. Wie ein Vertrag auszusehen hat, oder was er zwingend beinhalten muss, ist daher in der Vielzahl aller Fälle nicht festgelegt. Die Privatautonomie findet allerdings dort ihre Grenzen, wo Ver- und Gebote der Rechtsordnung sie einschränken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Rechte eines anderen angetastet oder gar verletzt werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich einige der gängigsten Vertragsarten näher geregelt, was allerdings nicht bedeutet, dass es außerhalb der Regelungen des BGB keine weiteren Vertragstypen gibt. Da wir jeden Tag Verträge abschließen ist es durchaus ratsam mehr über die damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen zu erfahren. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Charakteristiken von Verträgen und erhalten einen Überblick über die gängigsten Verträge. Über das Wesen von Verträgen Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander gerichtete Willenserklärungen beinhaltet. Ein Vertrag kommt durch Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 146 BGB) zustande. Ist ein Vertrag erst einmal rechtswirksam abgeschlossen worden, so haben sich die beteiligten Vertragsparteien an die im Vertrag geregelten Bestimmungen zu halten (pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten). Ausnahmsweise kann ein Vertrag angefochten

werden, wenn ein Irrtum bei Vertragsabschluss vorlag. Es kann auch sein, dass der abgeschlossene Vertrag von Anfang an nichtig war, weil dessen Inhalte gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen haben. Wenn man von Verträgen spricht, denken die meisten Menschen gleich an ein Schriftstück. Dieses Bild ist jedoch trügerisch, denn wie bereits erwähnt sind Verträge formlos. Ein Vertragsabschluss kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssiges Verhalten ( konkludent ) erfolgen, der Hauskauf ist nicht formfrei abzuschließen. Hierbei ist eine notarielle Beurkundung als unabdingbares Kriterium für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Es gibt also sehr wohl auch Einschränkungen. I) Der Kaufvertrag ( 433 BGB) Ein Kaufvertrag ist im wesentlichen der Tausch zwischen einer Sache ( 90 BGB) und Geld. Käufer und Verkäufer werden gleichermaßen verpflichtet und berechtigt, es entstehen bei einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte (vgl. 929 BGB), die beide Vertragsseiten verpflichten. 433 (1) BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 433 Abs. 1 BGB beinhaltet zunächst ausschließlich die Rechte des Verkäufers. Er hat die Sache dem Käufer frei von Sachoder Rechtsmängeln zu übereignen, sodass dieser das Eigentum an der Sache erwerben kann. Beinhaltet die Sache dennoch Sachoder Rechtsmängel können Ansprüche des Käufers darin begründet liegen. 433 (2) BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu

abzunehmen. Der Käufer seinerseits ist dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Um das Eigentum des Verkäufers an den Käufer zu übertragen, bedarf es daher der Einigung und Übergabe gemäß 929 BGB. Haben sich die beiden Vertragsparteien geeinigt und ist das Eigentum übergegangen, so ist der Käufer neuer Eigentümer der Sache. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn keine Leistungsstörung vorliegt. Beispiele für Kaufverträge: Brötchenkauf, Kauf eines Autos, Kauf bei ebay II) Der Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff. BGB) Der Verbrauchsgüterkauf zählt zu dem Kaufvertrag, erhebt jedoch weitere Kriterien an die Vertragsparteien. 474 (2) BGB: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hier stehen sich also Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer ( 14 BGB) gegenüber. Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede Person die ein Rechtsgeschäft abschließt und dabei in ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Währenddessen der Verbraucher das Rechtsgeschäft aufgrund von überwiegend privaten Zwecken abschließt, nicht aber aufgrund von gewerblichen Gründen. Weiterhin muss, im Gegensatz zum 433 BGB, die Sache beweglich sein.

Worin unterscheidet sich der normale Kaufvertrag vom Verbrauchsgüterkauf? Im Verbrauchsgüterkauf wird der Verbraucher besonders geschützt und bekommt zusätzliche Rechte zugesprochen, die bei einem gewöhnlichen Handelskauf nach 433 BGB nicht vorliegen würden. III) Der Tauschvertrag ( 480 BGB) Es gelten dieselben Vorschriften wie für den Kaufvertrag. Hier wird allerdings nicht Geld gegen Sache getauscht, sondern Sache gegen Sache. 480 BGB: Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Beispiele für Tauschverträge: im Prinzip jede Form von Tauschgeschäft, z.b Tausch von Sammelkarten IV) Der Schenkungsvertrag ( 516 BGB) Eine Schenkung ist jede Zuwendung aus dem eigenen Vermögen die einen anderen bereichert. Die beiden Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es handelt sich bei der Schenkung um ein ein Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtet. 516 (1) BGB: Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nimmt der Beschenkte die Schenkung nicht an, ist der Vertrag nichtig. Man muss keine Schenkung widerwillig annehmen. Der Schenkende besitzt darüber hinaus die Möglichkeit nach 516 Abs. 2 BGB dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in welcher

dieser eine Erklärung darüber abgeben soll, ob er bereit ist die Sache anzunehmen oder nicht. Verstreicht die Frist ohne Antwort, so gilt die Schenkung als angenommen. Beispiele für einen Schenkungsvertrag: Geschenk zum Geburtstag / Feiertag, Willkommensgeschenk für den Nachbarn, Abschiedsgeschenk für Kollegen V) Der Werkvertrag ( 631 BGB) Beim Werkvertrag entsteht wie der Name bereits vermuten lässt ein Werk. Es handelt sich um eine Vereinbarung zur Herstellung eines Werkes durch einen Unternehmer. Dieser hat das Werk an den Besteller zu übereignen. Der Besteller hingegen ist dazu verpflichtet den Unternehmer entsprechend zu entlohnen. Er hat den vorher festgelegten Kaufpreis zu zahlen. Nach 651 S.1 BGB liegen bei einem Werkvertrag dieselben Vorschriften zugrunde, die auch für den Kaufvertrag (s.o) gelten. 631 (1) BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet Nach 631 (2) BGB kann ein Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung beinhalten, aber auch jedweder anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Die Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag fällt zuweilen sehr schwer. Der wesentlichste Unterschied besteht wohl darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, währenddessen dies bei Dienstleistungsvertrag nicht der Fall ist. Wird also beim Tischler ein Tisch mit spezifischen Eigenschaften bestellt, so hat der Besteller ein Anrecht darauf diesen Tisch auch tatsächlich zu erhalten. Beispiele für Werkverträge: Auftrag beim Tischler, Restauration antiker Möbel, Bau einer Skulptur, Taxifahrten,

Bau eines Hauses VI) Der Dienstvertrag ( 611 BGB) Der in 611 BGB geregelte Dienstvertrag verpflichtet einen Dienstverpflichteten zur Erbringung einer Dienstleistung und den Dienstberechtigten zur Zahlung von Geld. Hier steht die Erbringung einer Leistung, der Zahlung von Geld gegenüber. 611 (1): Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Was genau unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, lässt das Gesetz relativ offen. So heißt es in 611 (2) BGB: Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. In Abgrenzung zum Werkvertrag lässt sich an dieser Stelle jedoch festhalten, dass der Erfolg nicht geschuldet ist. Der Dienstvertrag sichert weder den Erfolg der Dienstleistung, noch mögliche Ersatzleistungen zu. Erhält ein Schüler beispielsweise Nachhilfe durch einen Nachhilfelehrer liegt ein Dienstleistungsvertrag vor. Schreibt der Schüler in der nächsten Klassenarbeit eine sechs, bestehen keine Ansprüche gegen den Nachhilfelehrer, da dieser nicht zum Erfolg seiner Leistung verpflichtet werden kann. Der häufigste Dienstvertrag erscheint in der Form eines Arbeitsvertrages. Hier finden zusätzlich die Regelungen des Arbeitsrechtes Anwendung. Beispiele für Dienstverträge: Beratung / Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer Arbeitgeber

VII) Der Mietvertrag ( 535 BGB) In einem Mietvertrag werden Gebrauchsgüter des alltäglichen Lebens zeitweise vermietet. Der Vermieter überlässt die Mietsache dem Mieter für eine bestimmte Zeit. Der Mieter selbst zahlt die vereinbarten Geldbeträge an den Vermieter. Im ersten Absatz des 535 BGB sind die Verpflichtungen des Vermieters geregelt, die Pflichten des Mieters sind dem zweiten Absatz zu entnehmen. 535 (1) BGB: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. 535 (2) BGB: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Der Vermieter hat im Sinne des Gesetzes die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Mieter verpflichtet sich den Gebrauchsgegenstand sorgsam zu behandeln, lediglich typische Abnutzung hat er nicht zu vertreten. Achtung: Hier herrscht ebenfalls Formfreiheit. Im Zuge der Beweisführung bietet es sich allerdings an Mietverträge schriftlich zu vereinbaren. Beispiele für Mietverträge: Vermietung einer Wohnung, eines Autos, eines Bootes, Vermietung von Werkzeugen und Arbeitsmaschinen VIII) Der Leihvertrag ( 598 BGB) Der Leihvertrag ähnelt stark dem Mietvertrag. Auch hier wird

der Gebrauch einer Sache auf Zeit geregelt. Der Leihvertrag ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Im Gegensatz zum Mietvertrag hat der Entleiher kein Geld zu zahlen. Daher verpflichtet dieser Vertragstyp nur einseitig. Genau wie beim Mietvertrag, verbleibt das Eigentumsrecht beim Verleiher, der Entleiher erhält lediglich das mittelbare Besitzrecht. 598 BGB: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Beispiele für einen Leihvertrag: unentgeltliche Schulbibliotheken, unentgeltliche Leihe unter Freunden, Familienangehörigen, Verwandten Als Ergänzung erscheinen demnächst noch der Darlehens- und Pachtvertrag. Siehe auch: Leistungsstörungen