Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst
Das Jugenddienst-Team
Zentralstelle Zürich Rolf Weilenmann Thomas Basler Ralph Anzinger Toni Felber (Graffiti) Claudia Gfeller (Graffiti) Markus Isler Region Dielsdorf/Bülach Hannes Hitz Bülach B ü lach Dielsdorf Dielsdorf Andelfingen Winterthur Region Winterthur/Andelfingen Anita Eschmann Region Dietikon/Affoltern v.t. Urs Schwendener Dieikon Dietikon Uster Uster Pfäffikon Pf ä ffikon Region Uster/Pfäffikon Ruedi Honegger Region Horgen/Affoltern h.t. Chris Shaw Affoltern Affoltern Meilen Horgen Horgen Hinwil Hinwil Region Hinwil/Meilen Martin Uiker
über uns
Jugendkriminalität
Informationen durch Reg.SB und weiteren Polizeistellen Festnahmen/ Fallübernahmen Recherchen im Informationssystem der Polizei Spurenauswertungen Internet- Recherchen Mitteilungen/Anzeigen Rapportieren
Schulen Besorgte Bürger via Beratungstel. 044 247 30 30 Polizeistellen JUGA MZU DSW Jugendinstitutionen Jugendliche Eltern
Div. Institutionen im In- und Ausland Regionalpolizei Verkehrserzieher Verkehrspolizei Kommunalpolizei Div. Polizeistellen Bildungs-/ Präventionsinstitutionen JUGA OJUGA StA MZU DSW KGJ Jugenddienst AG Graffiti AG Pol.Jugend-SB Schulpsychologen KJPD Jugendforensik Vormundschafts-/ Fürsorgebehörden Elternräte Schulen Jugendinstitutionen Jugendliche
Bes. Gefahrenlagen/ Amok Div. Gewaltformen Spez.JD.SB Graffiti Schulungs-/ Präventionsinstitutionen Internet/Handy
Art. 1 Dieses Gesetzt regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
Art. 139 Diebstahl 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichen, Art. 2 Jugendstrafrecht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.
Strassenverkehrsdelikt BetmG- Delikt Hehlerei Körperverletzung Raub Sachbeschädigung Nötigung Einbruch MOBBING Sexualdelikt Tätlichkeit Diebstahl Drohung Erpressung Mord
MOBBING Es gibt keinen Artikel im StGB der Mobbing definiert.
Art. 180 Drohung 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, wird
Art. 181 Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird
Art. 173 1 Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag auf Antrag..
Art. 174 Verleumdung 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag
Art. 177 Beschimpfung 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag 2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien. 3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.
Art. 179 quater 1 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wird, auf Antrag
MOBBING
Formen von Mobbing -man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen -man lässt sich nicht ansprechen -man wird wie 'Luft' behandelt -man wird ständig unterbrochen -Anschreien oder lautes Schimpfen -ständige Kritik -man macht sich lustig -man beurteilt den Einsatz in falscher oder kränkenden Weise -man stellt die Entscheidungen des Betroffenen in Frage -ständige Abwertung -man imitiert den Gang, die Stimme, oder die Geste, um jemanden lächerlich zu machen
Formen von Mobbing -Androhung körperlicher Gewalt -Telefonterror -man verbreitet Gerüchte -man verdächtigt jemanden etwas unehrenhaftes getan zu haben -man zwingt jemanden und Androhung von Nachteilen etwas zu tun -man ruft ihm/ihr obszöne Schimpfworte o.a. entwürdigende Ausdrücke nach oder verbreitet sie über das Internet -sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote -körperliche Misshandlungen -man richtet physischen Schaden an Gegenständen des Betroffenen an -sexuelle Handgreiflichkeiten
Tipps für Eltern von Opfern -Zeigen sie aktiv Interesse am Leben ihres Kindes -Achten Sie auf Verhaltensänderungen (Kummer, Unwillen in die Schule zu gehen, Beschädigungen von Kleidern, körperliche Verletzungen) -Machen Sie ihrem Kind als Opfer keine Schuld -Benachrichtigen sie sofort die Schule und vereinbaren sie ein Gespräche mit der Lehrperson -Dokumentieren Sie sich!!! -Vereinbaren Sie Massnahmen und Überprüfen Sie ob diese eingehalten werden -Seien Sie gegenüber dem Täter und dessen Eltern klar und konsequent! -Schalten Sie die Polizei ein. -Lassen Sie nach kurzfristiger Besserung nicht locker!
Tipps für Fussballvereine
Thomas Basler Stv. Leiter Jugenddienst Tel. 044 247 30 18 Kriminalpolizeiliche Beratung im Bereich der Jugendkriminalität (ohne Stadt Zürich und Winterthur) Tel. 044 247 30 30 Mail jugenddienst@kapo.zh.ch Webseite www.jugenddienst.zh.ch