Als Zuwendungen sind z.b. die Schlüsselzuwendungen vom Land für laufende Zwecke und die Zuweisungen für Auftragsangelegenheiten zu nennen.

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Transkript:

46 1.01 Steuern und ähnliche Abgaben Realsteuern Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern Sonstige Gemeindesteuern Steuerähnliche Erträge Ausgleichsleistungen Hierzu zählen die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, die Grundsteuern, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer etc. Da diese hier nur als Gesamtsumme angegeben werden, ist daraus nicht ersichtlich, wie hoch z.b. die Gewerbesteuer veranschlagt ist. 1.02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen Schlüsselzuweisungen Bedarfszuweisungen Sonstige allgemeine Zuweisungen Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke Allgemeine Umlagen Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen des Bundes Als Zuwendungen sind z.b. die Schlüsselzuwendungen vom Land für laufende Zwecke und die Zuweisungen für Auftragsangelegenheiten zu nennen. 1.03 Auflösungserträge aus Sonderposten Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuwendungen Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Beiträge Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für den Gebührenausgleich Weitere Erträge aus der Auflösung von Sonderposten Nach 42 Abs. 5 GemHKVO müssen empfangene Investitionszuweisungen und - zuschüsse (sowie Beiträge) für abnutzbare Vermögensgegenstände in der Bilanz als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufgelöst werden. 1.04 sonstige Transfererträge Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen Ersatz von sozialen Leistungen innerhalb von Einrichtungen Schuldendiensthilfen Andere sonstige Transfererträge Als Transferleistungen werden die Zahlungen beschrieben, die nicht auf einem Leistungsaustausch basieren. Sie fallen aufgrund einseitiger Verwaltungsvorfälle (z.b. Bescheide) als Transfererträge oder Transferaufwendungen an. Beispiele für Transfererträge sind der Kostenersatz im Bereich der Sozialhilfe, die Rückzahlung gewährter Sozialleistungen und Schuldendiensthilfen. 1.05 öffentlich-rechtliche Entgelte Verwaltungsgebühren

47 Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte Zweckgebundene Abgaben Hierzu gehören die Erträge aus Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie aus Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen. Dagegen werden die Erschließungsbeiträge, die Wegebaubeiträge, die Abwasserbeiträge etc. nicht im Ergebnishaushalt (sondern nur als Einzahlungen für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt) veranschlagt, da sie keine Erträge darstellen. 1.06 privatrechtliche Entgelte Mieten und Pachten Erträge aus Verkauf Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte Die Gemeinde kann z.b. anstelle einer Benutzungsgebühr ein privatrechtliches Entgelt (z.b. Eintrittsgelder) fordern. Außerdem fallen hierunter die Mieten und Pachten für die Benutzung von städtischem Eigentum. 1.07 Kostenerstattungen und Kostenumlagen Erträge aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen Hierunter fallen z.b. die Erstattungen für Aufwendungen für Personal der Gemeinde, wenn sie namens und im Auftrag des Landkreises Dienstleistungen erbringt. 1.08 Zinsen und ähnliche Finanzerträge Zinserträge Besondere Erträge Erträge aus Gewinnanteilen aus verbundenen Unternehmen u. Beteiligungen Sonstige Finanzerträge Hierunter sind z.b. die Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten sowie aus von der Stadt an Dritte ausgegebenen Darlehen und inneren Darlehen zu veranschlagen. 1.09 aktivierte Eigenleistungen Nach 15 Abs. 4 GemHKVO sind aktivierungsfähige Eigenleistungen zu veranschlagen. Folglich müssen z.b. Personalaufwendungen als Gegenposition zur Aktivierung als Ertrag veranschlagt werden, die für die Herstellung des Vermögensgegenstandes entstanden sind. 1.10 Bestandsveränderungen Als Bestandsveränderungen sind die Erhöhungen und Verminderungen des Bestandes an Vorräten zu veranschlagen. 1.11 sonstige ordentliche Erträge Konzessionsabgaben Erstattung von Steuern Nicht zahlungswirksame ordentliche Erträge

48 Andere sonstige ordentliche Erträge Hierzu zählen z.b. die Konzessionsabgaben, die die Stadt für die Versorgung mit Strom und Gas von den Versorgungsunternehmen erhält, die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sowie die Erträge aus Zuschreibungen. 1.12 = SUMME ORDENTLICHE ERTRÄGE 2.01 Aufwendungen für aktives Personal Dienstaufwendungen Versorgungsaufwendungen Beiträge zu Versorgungskassen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung Beihilfen und Unterstützungsleistungen für Beschäftige und Versorgungsempfänger Zuführung zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger Zuführung zu Beihilferückstellungen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger Zuführung zu Rückstellungen für Altersteilzeit und andere Maßnahmen Deckungsreserve für Personalausgaben Hierunter fallen die Dienst- und Versorgungsbezüge, die Beiträge und Umlagen zu Versorgungskassen sowie zur gesetzlichen Sozialversicherung, die Beihilfen, die Ruhegehälter sowie die Rückstellungen zu den Pensionen, Altersteilzeit und Beihilfen etc. für die Beamten und die übrigen Beschäftigten im aktiven Dienst sowie für die Versorgungsempfänger. 2.02 Aufwendungen für Versorgung 2.03 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens Unterhaltung des beweglichen Vermögens Mieten und Pachten Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anjagen Haltung von Fahrzeugen Besondere Aufwendungen für Beschäftigte Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten Aufwendungen für sonstige Sach- und Dienstleistungen Zu veranschlagen sind hier die Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen der Stadt, die von der Stadt zu leistenden Mieten, Pachten, Leasingraten (wenn das Leasingobjekt nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum der Stadt übergeht) sowie die Aufwendungen für die Haltung von Fahrzeugen, für Verwaltung und Betrieb und für den Erwerb von Vorräten. 2.04 Abschreibungen Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

49 Abschreibungen auf Finanzvermögen Sonstige Abschreibungen Gemeint sind hier die bilanziellen Abschreibungen, die nach 47 GemHKVO zu ermitteln sind und von den kalkulatorischen Abschreibungen i.s.d. 5 Abs. 2 NKAG abweichen können. Nach dem amtlichen Muster für den Ergebnishaushalt sind die Abschreibungen auf die von der Stadt geleisteten Investitionszuwendungen als Transferaufwendungen zu veranschlagen. 2.05 Zinsen und ähnliche Aufwendungen Zinsaufwendungen Zinsaufwendungen für äußere Kassenkredite Besondere Aufwendungen Sonstige Finanzaufwendungen Hier sind u.a. die Zinsaufwendungen für die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditgebern, die zu leistenden Säumniszuschläge, die Verzinsung von Steuernachzahlungen und die Kreditbeschaffungskosten nachzuweisen. Beträge zur kalkulatorischen Verzinsung werden nicht veranschlagt. 2.06 Transferaufwendungen Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke Schuldendiensthilfen Sozialtransferaufwendungen Steuerbeteiligungen Allgemeine Zuweisungen Allgemeine Umlagen Sonstige Transferaufwendungen Hierunter fallen von der Stadt geleistete Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (z.b. für Tageseinrichtungen für Kinder) sowie Schuldendiensthilfen (soweit sie sich nicht nur auf die Schuldentilgung beziehen), die von der Stadt aufzubringende Gewerbesteuerumlage etc. Auch diese Transferleistungen basieren nicht auf einem Leistungsaustausch. 2.07 sonstige ordentliche Aufwendungen Sonstige Personal- und Versorgungsaufwendungen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Geschäftsaufwendungen Steuern, Versicherungen. Schadensfälle Erstattungen für die Aufwendungen von Dritten aus laufender Verwaltungstätigkeit Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen von den Gemeinden Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen Allgemeine Deckungsreserve Weitere sonstige Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.08 Überschuss gem. 15 Abs. 5 GemHKVO

50 2.09 = SUMME ORDENTLICHE AUFWENDUNGEN 3. ordentliches Ergebnis (Jahresüberschuss I Jahresfehlbetrag) Entsteht im Haushaltsplan ein Überschuss der ordentlichen Erträge über die ordentlichen Aufwendungen, so ist dieser nach 15 Abs. 5 GemHKVO im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zu veranschlagen. Er wird zum Zweck des Haushaltsausgleichs wie ein ordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt aufgenommen und rechnet zum Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen in der Haushaltssatzung ( 2 Abs. 3 S. 2 GemHKVO). 4.01 außerordentliche Erträge Außergewöhnliche Erträge Periodenfremde Erträge Zuschreibungen aus der Werterhöhung von Vermögensgegenständen Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen 4.02 außerordentliche Aufwendungen Außergewöhnliche Aufwendungen Periodenfremde Aufwendungen Außerplanmäßige Abschreibungen Abschreibungen aus den Wertminderungen von Vermögensgegenständen Aufwendungen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen 4.03 Überschuss gem. 15 Abs. 6 GemHKVO 4.04 =SUMME AUS AUßERORDENTL. AUFWENDUNGEN UND ÜBERSCHUSS 4.05 = Summe Außerordentliches Ergebnis Ergibt sich im Haushaltsplan ein Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen, so ist dieser nach 15 Abs. 6 GemHKVO im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zu veranschlagen. Dieser Überschuss wird zum Zweck des Haushaltsausgleichs wie ein außerordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt aufgenommen und rechnet zum Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen in der Haushaltssatzung ( 2 Abs. 4 S. 2 GemHKVO). 5. Jahresergebnis (Saldo ordentliches und außerordentliches Ergebnis) 6. Summe Jahresfehlbeträge aus Vorjahr(en) 7. = Saldo nach Berücksichtigung der Jahresfehlbeträge

51 8.01 Erträge aus internen Leistungsbeziehungen Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen erfasst werden, sind entsprechende Ansätze in den jeweiligen Teilhaushalten aufzunehmen ( 4 Abs. 4 S. 3 GemHKVO). Diese interne Leistungsverrechnung fehlt im Gesamtergebnishaushalt, da sich die Summe ihrer Erträge und Aufwendungen per saldo Aufheben und damit nur das Haushaltsvolumen steigt. In den Teilhaushalten ist ihre Ausweisung nach 4 Abs. 4 S. 2 GemHKVO vorgeschrieben und auch notwendig, um Ressourcenaufkommen und -verbrauch vollständig abzubilden. 8.02 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 9. Jahresergebnis des Teilergebnisplans