PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung nach 2270 I die Unwirksamkeit auch der anderen Verfügung zur Folge. Wechselbezüglich sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen, von denen anzunehmen ist, dass sie von dem einen Ehegatten nicht getroffen worden wären, wenn nicht der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hätte, 2270 I, III. Nach 2270 II ist im Zweifel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken; dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen etwas zuwendet und dieser für den Fall seines Überlebens einem Dritten, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht, eine Zuwendung gemacht hat. Eingeschränkte Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen (zu Lebzeiten des anderen 2271 I S. 1, 2296 I, II, danach nur noch nach 2271 II S. 1, 2. Hs.). 2
Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium, 3. Aufl. 2013, S. 137): Die Ehegatten M und F setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Für den Fall ihres Überlebens bestimmen sie je zur Hälfte den S (Sohn des M aus erster Ehe) und die X (Nichte der F) zu ihren Erben. Nach dem Tod des M verunglückt S tödlich. Wie ist die Rechtsstellung der F? Abwandlung: S hat eine nichteheliche Tochter T. Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung nach 2270 I, II, 1. Alt. Wechselbezüglichkeit auch der Erbeinsetzung eines Gatten durch den anderen und die für den Fall des eigenen Überlebens getroffene Erbeinsetzung zugunsten eines Verwandten des vorverstorbenen Partners nach 2270 I, II, 2. Alt. Also: Für F bestand Wechselbezüglichkeit zwischen ihrer Erbeinsetzung durch M und ihrer eigenen Verfügung zugunsten von S. Aber: Vorversterben des S hat keine Nichtigkeit der Verfügung zur Folge In der Abwandlung könnte F wechselbezüglich zugunsten der T gebunden sein, die als Ersatzerbin nach 2069 an die Stelle des S getreten ist. Aber BGHZ 149, 363, 370: Wechselbezüglichkeit setzt zumindest voraus, dass der Testierende die Vorstellung hatte, die Verfügung erfolge als Gegenleistung zur Verfügung des anderen. Dann muss zumindest durch Auslegung der Wille festgestellt werden, dass bestimmte Personen Schlusserben sein sollen, eine bloße Ersatzerbeneinsetzung aufgrund von 2069 soll nicht reichen. 3
Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung nach 2270 I die Unwirksamkeit auch der anderen Verfügung zur Folge. Wechselbezüglich sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen, von denen anzunehmen ist, dass sie von dem einen Ehegatten nicht getroffen worden wären, wenn nicht der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hätte, 2270 I, III. Nach 2270 II ist im Zweifel Wechselbezüglichkeit der Verfügungen anzunehmen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken; dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen etwas zuwendet und dieser für den Fall seines Überlebens einem Dritten, der mit dem erstverstorbenen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht, eine Zuwendung gemacht hat. Eingeschränkte Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen (zu Lebzeiten des anderen 2271 I S. 1, 2296 I, II, danach nur noch nach 2271 II S. 1, 2. Hs.). Bindungswirkung hindert den Erblasser nicht, beeinträchtigende Verfügungen unter Lebenden vorzunehmen. Insoweit gelten die 2286-2288 entsprechend (werden im Zusammenhang mit dem Erbvertrag besprochen). Für die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen sollen die Vorschriften über die Anfechtung vertraglicher Verfügungen im Erbvertrag ( 2281-2285) entsprechend gelten (werden im Zusammenhang mit dem Erbvertrag besprochen). 4
Erbvertrag Einseitiges Testament ermöglicht keine bindenden Verfügungen. Solche Verfügungen können aber im Wege des Erbvertrags ( 1941, 2274 ff.) getroffen werden. Rücktritt oder Unwirksamkeit einer vertraglichen Verfügung hat i.d.r Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge (vgl. 2298 II, III, 2299 I, III). Form des Erbvertrags: 2274, 2276 Regelungen im Erbvertrag einseitig oder vertragsmäßig möglich ( 2299, 2278). Besonderheiten bei der Aufhebung vertragsmäßiger Verfügungen: 2289. Vertragsmäßig können nach 2278 Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet werden. Ob sie tatsächlich vertragsmäßig getroffen wurden, ist Frage der Auslegung, bei der anders als beim Testament auch 157 Berücksichtigung findet. Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium, 3. Aufl. 2013, S. 143): Erblasser E hat testamentarisch den X als Erben eingesetzt, dem Y ein Vermächtnis ausgebracht und Testamentsvollstreckung angeordnet. Später bestimmt er Z erbvertraglich zum Alleinerben. Wie ist die Rechtslage? Als E erneut anderweitig testieren will, ist Z bereit, dem zuzustimmen. 5
Erbvertrag Einseitige Verfügungen sind frei widerruflich. Vertragliche Verfügungen können zu Lebzeiten des Vertragspartners durch Erbvertrag aufgehoben werden ( 2290). Auflagen und Vermächtnisse können auch durch Testament mit formbedürftiger Zustimmung des Vertragspartners aufgehoben werden ( 2291). Nach dem Tod des Vertragspartner keine Aufhebung mehr möglich, wohl aber Rücktritt oder Anfechtung. Einseitige Lösung durch Rücktritt setzt Rücktrittsgrund voraus ( 2293, 2294, 2333, 2295). Durchführung des Rücktritts gesondert in 2296, 2297 geregelt, 346 ff. sind nicht anwendbar. 6