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Grundsätze des SGB IV Grundsätze des SGB IV Der sachliche Geltungsbereich des SGB IV wird in seinem 1 vorgestellt. Danach gelten die Vorschriften des SGB IV für die gesetzliche Krankenversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung einschließlich Alterssicherung der Landwirte sowie für die soziale Pflegeversicherung In einem Klammervermerk wird hier von Versicherungszweigen gesprochen. Mit wenigen Ausnahmen gilt das SGB IV aber auch für die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Bei den nicht für die Arbeitslosenversicherung geltenden Vorschriften geht es um die Rechtsstellung der Leistungsträger, die Selbstverwaltung und um die Aufsicht über die Versicherungsträger. Das SGB IV gilt für die gesamte Sozialversicherung. Es enthält grundsätzliche Regelungen für alle Versicherungszweige. Natürlich müssen aber die Bestimmungen der einzelnen Versicherungszweige jeweils beachtet werden. Als Beispiel sei hier aufgeführt, dass 7 SGB IV den Begriff der Beschäftigung regelt (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 14). Dieser Begriff ist für alle Versicherungszweige maßgebend. Ergänzend hierzu sind die Bestimmungen über die geringfügige Beschäftigung zu sehen (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 15). In den einzelnen Versicherungszweigen wird jeweils geregelt, wann wegen einer geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit vorliegt. Die Regelungen entsprechen sich dabei nicht vollständig. So wird in der Arbeitslosenversicherung durch die Zusammenrechnung einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht hervorgerufen. In der Unfallversicherung führt eine geringfügige Beschäftigung überhaupt nicht zur Versicherungsfreiheit. Das SGB IV enthält aber nicht nur grundsätzliche Bestimmungen für den Versicherungsbereich, sondern beispielsweise auch die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Im SGB IV finden sich zahlreiche Ermächtigungsvorschriften für Rechtsverordnungen. Die wichtigsten der hiernach ergangenen Verordnungen sind bei den gesetzlichen Grundlagen abgedruckt. www.walhalla.de 11

Ausführliche Einführung Versicherungspflicht und -freiheit 2 Abs. 1 SGB IV umreißt den in der Sozialversicherung versicherten Personenkreis. Danach umfasst die Sozialversicherung Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. Während die einzelnen versicherten Personengruppen in den jeweiligen Büchern des SGB behandelt werden, bestimmt 2 Abs. 2 SGB IV über drei Personengruppen, die in allen Versicherungszweigen aber auch hier nach der Maßgabe der jeweiligen Vorschriften versichert sind. Es handelt sich dabei um Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer) behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden, und um Landwirte Die Kranken- und Rentenversicherung der Landwirte ist nicht im SGB, sondern in besonderen Gesetzen geregelt, die allerdings als Teile des SGB gelten. Beachten Sie hierzu bitte das im Walhalla-Fachverlag erschienene Buch SGB I Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches. Geltungsbereich Mit dem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich beschäftigt sich 3 SGB IV. Hier wird deutlich, dass die Sozialversicherung selbstverständlich an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland endet. So wird hier bestimmt, dass die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung dann, wenn sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen gelten, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Werden die vorstehenden Voraussetzungen nicht gefordert, so gelten die Bestimmungen für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB haben. Was als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, ist im SGB I geregelt. 12 www.walhalla.de

Versicherungspflicht und -freiheit Hier sehen die einzelnen Bücher des SGB zahlreiche ergänzende Regelungen vor. So wird in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Rente in das Ausland gezahlt. Zu beachten ist aber auch das Europäische Sozialrecht. Es geht hier um das Sozialrecht der Europäischen Union (EU). Außerdem gibt es mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen. Im Europäischen Sozialrecht und in vielen Sozialversicherungsabkommen wird eine Gleichstellung der Gebiete vorgesehen. Deshalb haben Urlauber in einem anderen Land der EU und in weiteren Staaten Ansprüche gegen den dortigen Krankenversicherungsträger, wenn sie erkranken. Der Europäischen Union gehören 25 Länder an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil). Das Sozialrecht der EU gilt auch für die Staaten, die am 1. 1. 1994 dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten sind. Außer den EU- Staaten sind dies: Island, Liechtenstein und Norwegen. Infolge besonderer Vereinbarungen gilt das Europäische Sozialrecht im Wesentlichen auch in der Schweiz. Die bereits erwähnten Sozialversicherungsabkommen gelten nicht immer für alle deutschen Sozialversicherungszweige. Soweit sich das jeweilige Abkommen auf einen bestimmten Versicherungszweig nicht erstreckt, gelten die noch zu behandelnden Vorschriften der 4 und 5 SGB IV. Diese Bestimmungen sind also dann anzuwenden, wenn weder das Europäische Sozialrecht noch ein Sozialversicherungsabkommen maßgebend ist. 4 SGB IV regelt die so genannte Ausstrahlung. Danach gelten die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung auch für Personen, die im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb des Bundesgebietes entsandt werden.voraussetzung ist, dass die Entsendung entweder infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. www.walhalla.de 13

Ausführliche Einführung Gewissermaßen das Gegenstück zur Ausstrahlung stellt die Einstrahlung dar. Sie ist in 5 SGB IV geregelt. Danach gelten bei einer Entsendung aus dem Ausland in das Inland die deutschen Rechtsvorschriften. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus beschränkt ist. 6 SGB IV bestimmt ausdrücklich, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben (beachten Sie dazu die obigen Ausführungen). Beschäftigung In den einzelnen Sozialversicherungszweigen wird als Voraussetzung für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern genannt, dass sie beschäftigt sind. Den Begriff der Beschäftigung regelt 7 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine: Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Die Weisungen müssen sich auf Art Zeit und Ort der Arbeitsleistung erstrecken. Selbstständige Tätigkeiten sind in der Sozialversicherung eigentlich nur in Ausnahmefällen versicherungspflichtig. So sieht die gesetzliche Rentenversicherung einige selbstständige Personengruppen vor, die der Versicherungspflicht unterliegen. In der Arbeitslosenversicherung gibt es für Selbstständige die Möglichkeit, die Versicherungspflicht durch Antrag zu begründen. Ansonsten muss aber in der Praxis oftmals zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. In einer Zeit, in der die Sozialversicherungsbeiträge immer mehr zunehmen, sind viele Betriebe daran interessiert, diese Beiträge zu sparen. Viele Menschen werden deshalb als 14 www.walhalla.de

Geringfügige Beschäftigungen Selbstständige oder Freie Mitarbeiter bezeichnet, obwohl sie meist nur für den einen Betrieb tätig sind. Hier sprach das Gesetz einmal von Scheinselbstständigkeit. Der Begriff ist aufgegeben worden. Nach wie vor sind aber Personen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (arbeitnehmerähnliche Selbstständige), die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind Sonderregelungen gelten hier für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Um aber im Einzelfall solche Beschäftigungsverhältnisse zu klären, sieht 7a SGB IV das so genannte Anfrageverfahren vor. Hier können die Beteiligten (Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer) schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung und damit Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Weitere Einzelheiten regeln hier die 7b, 7c und 7d SGB IV. Wichtig sind in der heutigen Zeit auch die Bestimmungen des 7 Abs. 1a SGB IV. Es geht hier um flexible Arbeitszeitregelungen. So wird vom Bestehen einer Beschäftigung ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund eines von ihm bereits erarbeiteten Wertguthabens freigestellt ist. Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch mit der Zeit der Freistellung beginnen. Geringfügige Beschäftigungen In Zusammenhang mit den geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird von 400-Euro-Beschäftigungsverhältnissen, aber auch von Mini-Jobs gesprochen. Die Beschäftigten werden als Mini-Jobber bezeichnet. Rechtsgrundlage ist insbesondere 8 SGB IV. www.walhalla.de 15

Findex Findex Die Seitenangaben in gerader Schrift beziehen sich auf die Kommentierung, die kursiven Seitenzahlen beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen. Ablaufhemmung 27 Abmeldung, Arbeitgeber 28 Absetzungsbeträge 19 Alterssicherung 11 Altersversorgung 18 Amtsausführung 33 Amtsdauer 112 Amtsverschwiegenheit 33 Anfrageverfahren 15, 56 Anlegung der Rücklage 126 Antrag 14, 22 Arbeitgeber 15, 32, 35 Arbeitgeberanteil 30 Arbeitgeberliste 37 Arbeitnehmer 12, 14 Arbeitnehmeranteil 30 Arbeitseinkommen 19, 20, 60 Arbeitsentgelt 12, 17, 20, 23, 60 Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen 71 Arbeitsentgeltverordnung 18, 142 Arbeitsförderung 11 Arbeitsgerichtsbarkeit 26 Arbeitslosenversicherung 11, 30 Arbeitsorganisation 14 Arbeitsverhältnis 14 Arbeitszeitregelung, flexible 15, 25 Aufbewahrung von Unterlagen 135 Aufbewahrungspflicht 135 Aufenthalt, gewöhnlich 12 Aufgaben der Versicherungsämter 131 Aufsicht 41, 128 Aufsichtsbehörde 40, 129 Aufsichtsmittel 42, 129 Aufzeichnungspflicht 82 Ausfüllhilfen 29 Auskunft 43 Auskunfts- und Vorlagepflicht 87 Ausland,europäisches Sozialrecht 13 Ausstrahlung 13 Bankarbeitstag 24 Baugewerbe 43 Bauten, Haushaltsplan 40 Beanstandung 75 Begriffsbestimmungen 53 Behinderte Menschen 12 Beiträge 17, 22, 69 Beitragsabzug 83 Beitragsanteile 30 Beitragsbemessungsgrenze 18, 24 Beitragsberechnung 18 Beitragserhöhung 39 Beitragsnachweise 29

Findex Beitragssatz, Haushaltsplan 39 Beitragsschuld, Höhe der 24 Beitragsschuldner 26 Beitragsverfahrensverordnung 32, 145 Beitragszahlung, geringfügig Beschäftigte 32 Beleihung von Grundstücken 127 Bemessung der Beiträge 70 Beratung 115 Berufsausbildung 23 Beschaffungen 40 Beschäftigte, kurzzeitig 16 Beschäftigung 11, 14, 54 Beschäftigungsort 58 Beschäftigungsverhältnis 13 Beschlussfähigkeit 34 Beschlussfassung 33, 115 Besondere Ausschüsse 96 Betriebskrankenkasse 31 Betriebsmittel 24, 41, 126 Betriebsprüfung 27, 32 Bewerber, Sozialwahlen 36 Bezugsgröße 20, 62 Briefwahl 36 Briefwahlleitung 38 Bundesgesundheitsministerium 43 Bundesversicherungsamt 42 Bundeswahlausschuss 38 Bundeswahlbeauftragter 37, 38 Bußgeldvorschriften 137 Datenerfassungsverordnung 28 Datenschutz, Amtsverschwiegenheit 33 Datenübermittlungsverordnung 28 Deutsche Rentenversicherung Bund 15, 34 Deutsche Seeschiffe 59 Durchführung der Wahl 110 Durchschnittsentgelt, Bezugsgröße 21 Ehegatte 31 Ehrenamt 33, 38, 97 Ehrenämter 97 Eingliederung 14 Eingliederungsrücklage 120 Einkommensänderungen 66 Einkommensbegriffe 19 Einkommensteuerrecht 19 Einkünfte, Steuerrecht 20 Einnahmen 40 Einstrahlung 14 Einzugsstelle 30, 84 Einzugsstellen 84 Elektronische Gesundheitskarte 21 Entgeltabrechnungszeitraum 24 Entgeltumwandlung 18 Entlastung 124 Entschädigung 33 Entsendung 13 Erhebung 68 Erhebung der Einnahmen 123 Erlass 26, 40 Erledigungsausschüsse 117 Ersatzkasse 31, 35 Erstattung 75 Erstattungsanspruch, Berechtigter 27 Erstmalige Ermittlung des Einkommens 66 Europäische Union 13 Fälligkeit 70 Fälligkeitstag 25 172 www.walhalla.de

Findex Familienversicherung 20, 31 Feiertagsarbeit 19 Feststellungsverfahren 105 Flexible Arbeitszeitregelungen 28 Freie Listen 37 Freie Mitarbeiter, Versicherungspflicht 15 Freistellung 15, 25 Friedenswahl 36 Gaststättengewerbe 43 Gehaltszahlung 30 Geltungsbereich 11, 53 Gemeindebehörde 43 Gemeinsame Organe 92 Geringfügige Beschäftigung 11, 15, 57 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 58 Geringfügige selbständige Tätigkeit 57 Geringfügigkeitsgrenze 22 Geringverdienergrenze 23 Gesamteinkommen 20, 60 Gesamtsozialversicherungsbeitrag 30, 76, 80 Gesamtwürdigung 15 Geschäftsführer 33, 95 Gesellschaft 15 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 15 Getrennte Abstimmung 116 Gewerkschaften 37 Gewinnermittlungsvorschriften 19 Gleichstellung, europäisches Sozialrecht 13 Gleitzone 22 Grenzwerte 20 Grundsätze 53 Grundsatzaufgaben 34 Hauptbeschäftigung 11, 16 Hauptschuld 26 Hausgewerbetreibende 59 Haushalt 29, 32 Haushalts- und Rechnungswesen 117 Haushaltsführung 39 Haushaltsjahr 39 Haushaltsplan 118 Haushaltswesen 39 Heimarbeiter 59 Hemmung, Verjährung 27 Hinterbliebenenrente 20 Hinzurechnungsbeträge 19 Innungskrankenkasse 31 Insolvenzschutz 57 Jahresarbeitsentgeltgrenze 17 Jahresmeldung, Arbeitgeber 28 Jahresrechnung 124 Krankenversichertennummer 21 Krankenversicherung 11, 20, 30 Krankenversicherungskarte 21 Landeswahlausschuss 38 Landeswahlbeauftragter 38 Landwirt 11, 12, 20 Legislativorgan 35 Leistungen 17, 22, 27, 69 Liquidität 27, 41 Lohnabrechnungsprogramm 29 Lohnersatzleistung 25 Lohnsteuerkarte 19 Lohnzahlung 30 www.walhalla.de 173

Findex Mahngebühren 27 Meldepflicht 32, 76 Meldepflichten des Arbeitgebers 76 Meldung 16, 32 Mini-Jobs 15, 22 Mitgliedsbescheinigung 31 Nachtarbeit, Zuschläge 19 Nachtragshaushalt 40, 122 Nachweise der Beitragsabrechnung 82 Nebenleistungen 27 Nettoarbeitsentgelt 25 Niederschlagung 40 Niedriglohnschwelle 22 Nutzung der Versicherungsnummer 68 ökologisches Jahr 23 Organe 32, 92 Ortskrankenkasse 31 Pauschalbeiträge 16 Pflegeversicherung 11, 20, 30 Prävention 41 Privathaushalte 16 Programm 29 Prüfstelle 32 Prüfung, Verjährung 27 Qualitätskontrolle 29 Qualitätsmanagement 29 Querschnittsaufgaben 34 Rechnungsabschluss 124 Rechnungswesen 39 Rechtsanspruch 18, 30 Rechtsaufsicht 41 Rechtsbehelfe 111 Rechtsverletzung 42 Rechtsverordnungen 11 Reeder 59 Referenzkurs 20 Rente, europäisches Sozialrecht 13 Rentenversicherung 11, 15, 18, 21, 30 Rentenversicherungsträger 32, 43 Restbeitrag 24 Risikostrukturausgleich 43 Rücklage 24, 41, 126 Sachbezüge, Wert 19 Sachbezugsverordnung 19, 167 Sachlicher Geltungsbereich 53 Säumniszuschläge 25, 27, 74 Satzung 12, 34 Schadensersatzpflicht 91 Scheinselbstständigkeit 15 Schuldner, Sozialversicherungsbeiträge 30 Schwarzarbeit 43 Seeleute 59 Selbstständige, arbeitnehmerähnliche 15 Selbstverwaltung 32 Selbstverwaltungsorgane 99, 113 Sicherheitsleistung 40 Sonntagsarbeit 19 Soziales Jahr 23 Sozialversicherungsabkommen 13 Sozialversicherungsausweis 21, 43, 131 Sozialversicherungsbeiträge 40 Sozialversicherungsträger 32 Stellvertreter 35 174 www.walhalla.de

Findex Steuerrecht, Entgeltbegriff 18 Stimmengleichheit 34 Stimmenzahl 106 Stundung 40 Systemuntersuchung 29 Tätigkeit, Versicherungspflicht 12 Tätigkeitsort 59 Träger der Sozialversicherung 91 Treuepflicht, Ehrenamt 33 Übergangsregelung für Beitragsrückstände 57 Übergangsvorschriften 140 Übermittlung 29 Überschuldung 26 Umfang der Versicherung 53 Unfallversicherung 11, 19, 22, 24, 30, 41 Unterbrechung 28 Unterbrechungsmeldung 28 Urlauber,Ansprüche bei Krankheit 13 Urlaubsgeld 24 Verarbeitung 68 Verband 30 Verbindlichkeiten 39 Vergütung 85 Verhältniswahl 36 Verjährung 26, 75, 76 Verkehrswert 19 Verletztengeld 25 Verlust der Mitgliedschaft 112 Vermögen 41, 126 Vermögensanlage 41 Verordnungsermächtigung 18, 60 Verpflichtungsermächtigung 39 Versicherte 32, 35 Versicherter Personenkreis 53 Versicherungsämter 130 Versicherungsbehörden 130 Versicherungsberechtigung 12 Versicherungsfreiheit 11, 12 Versicherungsnummer 21, 43 Versicherungspflicht 12 Versicherungszweig 11 Vertreterversammlung 92 Verwaltungsrat 33, 92 Verwaltungsvollstreckung 42 Verzinsung 40, 76, 91 Verzugszinsen 27 Vollstreckung 27 Vorläufige Haushaltsführung 121 Vorsatz 27 Vorschlagsliste 35, 103 Vorschuss 80 Vorstand 32, 93 Wählbarkeit 107 Wahl der Vertreterversammlung 102 Wahlausschuss 37 Währung 20 Wahlbeauftragter 38 Wahlergebnis 36 Wahlhandlung 36 Wahlordnung 38, 110 Wahlorgane 38, 109 Wahlperiode 34 Wahlrecht 107 Weihnachtsgeld 24 Weisungen 14 Weiterleitung von Beiträgen 85 Wertguthaben 15, 25 www.walhalla.de 175

Findex Wiederholungswahlen 35 Wirtschaftsführung 39 Wohnsitz 12 Zahlungspflicht 80 Zahlungsunfähigkeit 26 Zusammenrechnung 16 Zuschläge, Einkommensbegriff 19 Zuschüsse 22, 25 Zuständige Einzugsstelle 84 Zweckmäßigkeit 41 Zwischenmeister 59 176