your business in norway Personaleinsatz in Norwegen Allgemeines Im ersten Ansatz führt jeder Personaleinsatz in Norwegen zur Besteuerung des Arbeitslohns und Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Norwegen. In begründeten Fällen wird von der Besteuerung des Arbeitslohns und/oder Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Norwegen abgesehen. Für die Beurteilung der Besteuerungsrechte benötigen die Finanzbehörden eine Reihe an Informationen welche mithilfe des Formulars RF 1199 eingeholt werden. RF 1199 Meldung Die RF 1199 Meldung wird zu Beginn jedes Personaleinsatzes an das norwegische Auslandsfinanzamt in Stavanger gemeldet. In der RF 1199 Meldung wird über den zugrunde liegenden Auftrag berichtet und welche Mitarbeiter den Auftrag in welcher Zeit ausführen. Das Auslandsfinanzamt in Stavanger nutzt die Angaben für folgende Zwecke: Auf Unternehmensseite Beurteilung des Auftrags in Norwegen: eigenständiger Auftrag oder Arbeitnehmerüberlassung Beurteilung, ob eine eine ertragsteuerliche Betriebsstätte etabliert wird Auf Mitarbeiterseite Ausstellung von Lohnsteuerkarten und Erteilung von Personennummern Erfassung der Aufenthaltstage in Bezug auf die 183 Tage Regelung
Arbeitnehmerüberlassung oder eigenständiger Auftrag Das norwegische Auslandsfinanzamt in Stavanger untersucht routinemäßig jeden Einsatz eines ausländischen Unternehmens in Norwegen darauf, ob das Unternehmen in Norwegen einen eigenständigen Auftrag enterprise ausführt, oder Arbeitnehmerüberlassung hiring out of personnel vorliegt. Übersicht zu den steuerlichen Folgen der Einordnung: 1. Variante: es wird Arbeitnehmerüberlassung festgestellt Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass in der Regel keine Betriebsstätte etabliert wird, da es an einem eigenständigen Auftrag fehlt. Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung nicht greift. In der Folge ist der Lohn, welcher in Norwegen verdient wird von Tag 1 nach Norwegen steuerpflichtig. 2. Variante: der Auftrag wird als eigenständiger Aufrag enterprise gewertet Auf Unternehmensseite führt dies dazu, dass das norwegische Finanzamt näher prüft, ob eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Bau- und Montageinsätze gelten im Allgemeinen ab einer Dauer von 12 Monaten als ertragsteuerliche Betriebsstätte. Auf Mitarbeiterseite führt dies dazu, dass die 183 Tage Regelung greifen kann. Für die Entscheidung, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Folgende Punkte sprechen für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitnehmer ist in das aufnehmende Unternehmen eingebunden. Das aufnehmende Unternehmen ist verantwortlich für die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers. Der Ort an welchem die Arbeit ausgeführt wird steht unter der Kontrolle des aufnehmenden Unternehmens. Das überlassende Unternehmen stellt die Leistung des Arbeitnehmers auf Stundenbasis in Rechnung. Notwendige Arbeitsmittel werden vom aufnehmenden Unternehmen gestellt. Das aufnehmende Unternehmen kann bei der Auswahl der eingesetzten Arbeitnehmer hinsichtlich Qualifikation und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer mitbestimmen. Dagegen wird ein eigenständiger Auftrag enterprise vorliegen, wenn im Umkehrschluss keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, sondern vielmehr ein Werkvertrag, welcher auf ein festgelegtes Ergebnis abzielt.
Die 183 Tage Regelung Im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Norwegen ist im Art. 15 vereinbart, dass im ersten Ansatz das Tätigkeitsland das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte hat. Das bedeutet, dass Lohn für Arbeit ausgeführt in Norwegen im ersten Ansatz nach Norwegen einkommensteuerpflichtig ist. Falls jedoch die sogenannte 183 Tage Regelung greift wird der Lohn ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters besteuert. Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die 183 Tage Regelung greift: Der Mitarbeiter darf sich im Tätigkeitsland nicht länger als ingesamt 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhalten. Im DBA Deutschland- Norwegen sind die 12 Monate als zusammenhängender Zeitraum zu verstehen. In anderen DBA wird anstatt auf 12 Monate auf ein Kalenderjahr abgestellt. Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber getragen, der in dem Staat ansässsig ist, in dem der Empfänger ansässig ist. Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Geschäftseinrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Tätigkeitsland) hat. Der Einzelfall ist mithilfe des einschlägigen DBA zu prüfen. Sozialversicherung Im ersten Ansatz entscheidet jeder Staat in eigener Zuständigkeit darüber, ob und welche Sozialversicherungsvorschriften greifen. Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung kann dies dazu führen, dass z. B. in Deutschland und in Norwegen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Ab 01.06.2012 gilt die Verordnung EG 883/04 auch für Norwegen. In dieser Verordnung werden u. a. die Zuständigkeiten geregelt. Von hoher praktischer Bedeutung bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen sind die Entsenderegegelungen. Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers nach Norwegen ist es oftmals gewünscht, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften des Heimatlandes unterliegt. Praktisch wird dies dadurch erreicht, dass der norwegischen Sozialversicherungsbehörde NAV eine A1 Bescheinigung zugesandt wird. Das A1 Dokument dient als Bescheinigung über die zu geltendenden Sozialversicherungsvorschriften und als Bestätigung, dass im anderen Staat keine Beiträge zu zahlen sind. Auf der anderen Seite kann es im Einzelfall durchaus attraktiv sein der norwegischen Sozialversicherung zuzugehören. Die Beitragssätze sind aus deutscher Sicht als günstig zu bezeichnen, so beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 7,8% und der reguläre Beitragssatz des Arbeitgebers 14,1%. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Beitragszahlungen nicht automatisch dazu führen, dass Versicherungsschutz gegeben ist. Versicherungsschutz in der norwegischen Sozialversicherung hat man im Grundsatz als Mitglied der norwegischen Sozialversicherung NAV. Die Mitgliedschaft bei NAV und damit der folketrygden ist eng verknüpft mit der Frage nach der Ansässigkeit, so gilt eine
Person entsprechend 2-1 folketrygdloven als Mitglied der norwegischen Sozialversicherung folketrygden wenn die Person nach Norwegen als bosatt gilt, also als zugezogen. Als nach Norwegen zugezogen werden in diesem Zusammenhang die Personen verstanden, die die Absicht haben in Norwegen länger als 12 Monate wohnhaft zu sein. Eine A1 Bescheinigung und andere Regelungen führen im Einzelfall dazu, dass die Person nicht der folketrygden zugehört, obwohl der Betreffende länger als 12 Monate in Norwegen seinen Wohnsitz hat. Besonderheiten im Bausektor: Mindestlohn und Byggekort Im Bau- und Montagebereich sind Mindestlöhne zu beachten. Folgende Mindestlöhne sind im Juli 2013 der Internetseite der zuständigen Aufsichtsbehörde Arbeidstilsynet entnommen: 174,10 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter mit Ausbildung in der ausgeübten Tätigkeit. 163,20 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung, aber mit mindestens 1 Jahr Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit. 156,10 NOK je Std. gilt für Mitarbeiter ohne Ausbildung und weniger als 1 Erfahrung in der ausgeführten Tätigkeit. Weiterhin ist die byggekort zu beachten. Alle Personen, die auf Bau- und Montageplätzen arbeiten, müssen die sogenannte byggekort mit sich führen. Norwegische Auftraggeber gewähren in vielen Fällen ausschließlich Personen Zutritt zur Baustelle, die eine byggekort vorweisen können. Bei der byggekort handelt es sich um eine Identifikationskarte, die auf der Internetseite www.byggekort.no beantragt werden kann. Reisekosten und Pendlerstatus Bei Mitarbeitern, die bei Entsendungen nach Norwegen einkommensteuerpflichtig werden, muss der in Norwegen steuerpflichtige Lohn ermittelt werden. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Unterkunft und Heimreisen des Mitarbeiters sowie Zahlungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur dann in Norwegen steuerfrei, wenn diese für Mitarbeiter geleistet werden, die nach norwegischem Steuerrecht als Pendler gelten. Bei kurzweiligen Aufenthalten kann vom Pendlerstatus ausgegangen werden. Falls dagegen der Einsatz in Norwegen mehrere Monate währt, ist eine nähere Beleuchtung anzuraten. Die Anforderungen an den Pendlerstatus sind abhängig vom Familienstand: Familiependler Der Betreffende ist verheiratet, bzw. hat Kinder, die in seinem Haushalt leben. Diese Personen werden als familiependler bezeichnet. Bei dieser Personengruppe wird der Pendlerstatus angenommen, da davon ausgegenagen wird, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin der Familiensitz ist.
Enslig pendler Der Betreffende ist ledig und hat keine Kinder, die in seinem Haushalt leben. Diese Personen werden als enslig pendler, also als ledige Pendler bezeichnet. Bei dieser Personengruppe wird zunächst unterstellt, dass nach einer gewissen Verweildauer der Arbeitsort auch der Ort des Lebensmittelpunktes ist, so dass im ersten Ansatz nicht von einem Pendler auszugehen ist. Von einem Pendler im steuerlichen Sinne ist dennoch auszugehen, wenn der Betreffende: Mindestens alle drei Wochen nach Hause fährt und Im Heimatland eine Wohnung bzw. ein Haus unterhält und In Norwegen keine sogenannte selbständige Unterkunft selvstendig bolig bewohnt. Unter einer selbständigen Unterkunt wird hierbei eine Wohnheit verstanden, die mindestens 30 qm groß ist, Wasserzugang hat sowie dem Betreffenden für eine längere Zeit zur Verfügung steht. Falls die Unterkunft in Norwegen als selbständige Wohneinheit einzuordnen ist, führt dies nicht unbedingt zum Ausschluss des Pendelbegriffes. Ein möglicher Ausweg könnte die Gegenüberstellung der Flächenverhältnisse sein. Falls die Wohnheinheit im Heimatland doppelt so groß ist wie die Wohneinheit in Norwegen kann unter Umständen doch der Pendlerstatus erreicht werden. Die norwegischen Finanzbehörden haben Details zur Definition einer selvstendig bolig veröffentlicht. Falls Pendlerstatus gegeben ist, kann der Arbeitgeber neben Heimfahrten und Unterkunft auch einen Zuschuss für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei zahlen. Bei Vorhandensein einer Kochgelegenheit beträgt dieser 192,- NOK je Tag. Die norwegische Einkommensteuerveranlagung Auf Grundlage der eingereichten Lohnsteuerbescheinigung erhalten die Mitarbeiter im April für das vorausgegangene Jahr eine vorausgefüllte Einkommensteuererklärung. Diese Erklärung kann der Mitarbeiter dann entweder ohne Änderungsanträge als in Ordnung erklären oder er sendet eine geänderte Einkommensteuererklärung an die Finanzbehörden. Unsere Arbeitsweise beim Personaleinsatz Zu Beginn eines jeden Personaleinsatzes untersuchen wir die lohnsteuerlichen Folgen des Einsatzes und diskutieren diese mit dem Mandanten. Soweit Mitarbeiter mit den betreffenden Arbeitseinkünften nach Norwegen steuerpflichtig werden, ist es unser Anliegen die damit verbundenen Arbeiten sowohl für den Mandanten, als auch für uns, so effektiv als möglich zu gestalten.