Flüchtlinge für Praktikum, Ausbildung, Beschäftigung gewinnen: Informationen für Betriebe im Handwerk Stand: Dezember 2016
1. Warum lohnt sich für Betriebe die Beschäftigung geflüchteter Menschen? Weltweit befinden sich durch Krieg, Terror und Verfolgung viele Menschen auf der Flucht und suchen in Deutschland Zuflucht. Neben der sozialen und sprachlichen Integration ist die berufliche Integration wichtig, um diesen Menschen eine Perspektive zu bieten. Die berufliche Integration von Flüchtlingen bietet Potential, um dem Nachwuchs- und Fachkräftemangel im Handwerk entgegenzuwirken. Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen mit, die sich am Arbeitsplatz auszahlen. Oft haben sie aufgrund ihrer Situation eine überdurchschnittliche Motivation, Eigeninitiative sowie eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft. Wir möchten Ihnen mit diesem Leitfaden für Betriebe erste Informationen für die berufliche Integration von Flüchtlingen an die Hand geben. Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei lediglich um eine vereinfachte Zusammenfassung. Zudem können sich Gesetze ändern. Daher ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig. 2. Dürfen Flüchtlinge arbeiten? Man unterscheidet bezüglich des Aufenthaltsstatus zwischen a. Anerkannten Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis: Menschen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. b. Asylsuchenden mit einer Aufenthaltsgestattung: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. c. Geduldeten: Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, deren Abschiebung aber ausgesetzt wurde.. Abhängig vom Aufenthaltsstatus gestalten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten: Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis (siehe a) dürfen jede Beschäftigung annehmen. Betriebe müssen hier keine Besonderheiten beachten. Bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und Geduldeten (b und c) ist Folgendes zu beachten: Für Asylbewerber gilt eine dreimonatige Wartefirst, während der eine Beschäftigung grundsätzlich nicht aufgenommen werden darf. Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Zudem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur notwendig. Diese holt die Ausländerbehörde bei der Arbeitsagentur ein.. Die Zustimmung der Arbeitsagentur ist in der Regel nach vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr erforderlich. Personengruppen, die grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (AE-Wohnverpflichtung). Personen aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien, Mitgliedsstaaten der EU), die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Personen mit einer Duldung, die eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, wenn sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindern (z.b. Täuschung über Staatsangehörigkeit) oder wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen und ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.
Tipp: Betrachten Sie die Nebenbestimmungen im Ausweis. Erwerbstätigkeit gestattet: Die Erwerbstätigkeit ist ohne Einschränkung erlaubt. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet: Erlaubnis der Ausländerbehörde und in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist notwendig. Erwerbstätigkeit nicht gestattet: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist verweigert. 3. Was hat sich durch das neue Integrationsgesetz geändert? Die Altersgrenze für Duldung fällt weg: Findet ein Asylsuchender einen Ausbildungsplatz, dann wird er in Deutschland geduldet unabhängig vom Alter. Vorher musste er jünger als 22 Jahre sein. Geflüchtete mit einem Ausbildungsplatz erhalten einen sicheren Aufenthaltsstatus. Wird die Ausbildung abgebrochen, gibt es eine einmalige Verlängerung von 6 Monaten um sich eine neue Beschäftigung zu suchen. Schutz für 2 Jahre nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung: Wird der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung übernommen, können Betriebe jetzt sicher sein, dass er innerhalb der nächsten 2 Jahre nicht abgeschoben werden kann. Wechselt der Azubi den Betrieb, hat er 6 Monate Zeit sich einen neuen Betrieb zu suchen und auch dann greift wiederum der 2-jährige Schutz vor Abschiebung. Berufsausbildungsbeihilfe für Asylsuchende: Auch geduldete Asylsuchende können nun Berufsausbildungsbeihilfe in Anspruch nehmen. Vorher konnten nur Deutsche, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge diese Leistung in Anspruch nehmen. Wegfall der Vorrangprüfung in Arbeitsagenturbezirken mit guter Arbeitsmarktlage für die nächsten 3 Jahre für Asylbewerber und Geduldete. D.h. es muss für die konkrete Beschäftigung nicht mehr geprüft werden, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.b. Deutsche oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen. Die Vorrangprüfung entfällt generell nach einem Aufenthalt von 15 Monaten. Wohnsitzauflage auf 3 Jahre befristet: Ziel ist es Asylberechtigte gleichmäßig auf das Land zu verteilen. Die Wohnsitzauflage bedeutet, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen. Geflüchtete haben die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ihren Wohnsitz in dem Land zu nehmen, in das sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Bei Ausbildung, Studium oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mind. 15 Wochenarbeitsstunden und einem Durchschnittseinkommen von mind. 712,- kann die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden. 4. Was muss bei Ausbildungen beachtet werden? Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde zustimmt. Individuell muss für den konkreten Ausbildungsplatz bei
der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Bei staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. 3+2-Regel : Während der gesamten Dauer der Ausbildung erhalten Auszubildende einen gesicherten Aufenthalt, unabhängig vom Alter. Lediglich bei der Statusänderung von Aufenthaltsgestattung auf Duldung während der Ausbildung wird eine Mitwirkungspflicht verlangt. Auch bei der anschließenden ausbildungsadäquaten Beschäftigung wird eine Duldung für weitere 2 Jahre erteilt. Ist die Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht möglich, wird die Duldung für 6 Monate zur Suche nach einer anderen der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert. Auch bei Ausbildungsabbruch gilt eine 6-monatige Duldung, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen. Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch: Ausbildungsbetriebe sind nun verpflichtet, unverzüglich (in der Regel innerhalb von einer Woche) der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn eine Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Hierbei sind Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Zeitpunkt des Eintritts und weitere wichtige Tatsachen zu benennen. 5. Was muss bei einem Praktikum und anderen betrieblichen Tätigkeiten beachtet werden? Pflichtpraktika Bedürfen keiner Zustimmung der Bundesagentur und unterliegen auch nicht dem Mindestlohn. Praktika zur Berufsorientierung: Bis zu drei Monaten sind sie von der Zustimmungspflicht der Bundesagentur ausgenommen und unterliegen nicht dem Mindestlohn. Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von einem Arbeitgeber durchgeführt und darf in der Regel die Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung von Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der örtlichen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3- monatigen Wartefrist möglich. Einstiegsqualifizierung (EQ) Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung in Frage kommen. Arbeitgeber können hier Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten beobachten. So können Menschen an eine Ausbildung herangeführt werden, die aufgrund des Sprachniveaus oder fachlicher Kompetenzen noch nicht für eine Ausbildung geeignet sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem die Inhalte der Qualifizierung und die Höhe der Vergütung festgelegt werden. Die Voraussetzungen für eine Förderung der Einstiegsqualifizierung sind in 54a SGB III gesetzlich geregelt und an die Vorbereitung auf eine anerkannte Berufsausbildung gebunden. Die Teilnahme von Asylbewerbern mit einer Aufenthaltsgestattung und geduldeten Personen an einer Einstiegsqualifizierung ist arbeitsmarkt- und integrationspolitisch
verantwortbar. Die Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Arbeitszeit und Vergütung werden im Rahmen des Antragsverfahrens zur Bewilligung der Leistungen nach 54a SGB III geprüft. Die Einhaltung tariflicher und gesetzlicher Regelungen wird dabei beachtet. Eine weitere Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Teams Arbeitsmarktzulassung ist deshalb entbehrlich. Auf individuelle Zustimmungsanfragen der Ausländerbehörden für Einstiegsqualifizierungen kann daher verzichtet werden. Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Soweit im Einzelfall für Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) durch die Bundesagentur für Arbeit in Frage kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist. Bei allen genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III findet der allgemein gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, da es sich bei den berufspraktischen Phasen um Maßnahmenbestandteile handelt. Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen 6. Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es? Verschiedene Maßnahmen zur Ausbildungsförderung stehen unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich hierzu beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (Tel.: 0800/4555520). Folgende Liste kann nur einen groben Überblick geben und ist immer wieder Änderungen unterworfen. Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (nach 3 Monaten Aufenthalt): Ausbildungsbegleitende Hilfen abh Assistierte Ausbildung Phase I und II Einstiegsqualifizierung EQ Berufsausbildungsbeihilfe BAB Geflüchtete mit dem Status Gestattung (nach 3 Monaten Aufenthalt) bei denen ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt erwartet werden kann (aktuell betrifft das die Länder Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia): Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) Bedingung: Deutschkenntnisse lassen einen anschließenden Übergang in eine Ausbildung zu. Ausbildungsbegleitende Hilfen abh Assistierte Ausbildung Phase I und II Einstiegsqualifizierung EQ Berufsausbildungsbeihilfe BAB Bedingung: Der Geflüchtete wohnt nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung und der Aufenthalt ist seit mindestens 15 Monaten gestattet. Geflüchtete mit dem Status Duldung Ausbildungsbegleitende Hilfen abh (nach 12 Monaten Aufenthalt) Assistierte Ausbildung (nach 12 Monaten Aufenthalt) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) (nach 6 Jahren Aufenthalt) Berufsausbildungsbeihilfe BAB (nach 6 Jahren Aufenthalt)
Einstiegsqualifizierung EQ Arbeitgeber können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Ausbildungsvorbereitung erhalten. Außerdem können Arbeitgeber mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt (z.b. Eingliederungszuschuss) unterstützt werden. Beim Eingliederungszuschuss wird bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten 50% der Lohnkosten gefördert, insofern in derselben Zeitspanne eine anschließende Nachbeschäftigung durch den Arbeitgeber erfolgt. 7. Sie möchten einem Flüchtling einen Praktikums- oder Ausbildungsplatz oder ein Beschäftigungsverhältnis anbieten oder haben weitere Fragen hierzu? Unser Willkommenslotse Ewald Wasner berät und betreut Betriebe zu rechtlichen Rahmenbedingungen sowie zu Förderprogrammen in Bezug auf die berufliche Integration von Flüchtlingen, ermittelt zusammen mit den Betrieben den Bedarf an Auszubildenden und unterstützt bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen durch Menschen mit Flüchtlingshintergrund. Herr Wasner ist eng vernetzt mit unserer Flüchtlingsbegleiterin Frau Lubos. Außerdem pflegt und erweitert Herr Wasner ein Netzwerk von Betrieben, sodass erfahrene Betriebe mit interessierten Betrieben in den Austausch treten können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt die Tätigkeit des Willkommenslotsen im Rahmen ihres Förderprogramms Passgenaue Besetzung. Ewald Wasner Nachwuchswerbung, Willkommenslotse - Berater für Betriebe zur beruflichen Integration von Flüchtlingen Bildungsakademie Ulm Telefon: 0731 1425-7213 Telefax: 0731 1425-7110 e.wasner@hwk-ulm.de Unsere Projektmitarbeiterin im Kümmerer-Programm Susanne Lubos identifiziert, betreut und begleitet Flüchtlinge mit ausreichenden Deutschkenntnissen und hoher Bleibeperspektive mit dem Ziel der Vermittlung dieser Menschen in ein Praktikum, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Ausbildung. Sie unterstützt junge Flüchtlinge bei der Berufsfindung, gibt ihnen Orientierungshilfen und ist auch über die Vermittlung hinaus Ansprechpartnerin. Susanne Lubos Nachwuchswerbung, Flüchtlingsbegleiterin Handwerkskammer Ulm Telefon: 0731 1425-6222 Telefax: 0731 1425-9222 s.lubos@hwk-ulm.de Projektmitarbeiterin im "Kümmerer-Programm" des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg