EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

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b) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21

Transkript:

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015

ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer 4. Umsatzsteuer 3

GRUNDERWERBSTEUER 4

GRUNDERWERBSTEUER Bemessungsgrundlage bisher: im Familienverband: 3facher Einheitswert, max 30 % des gemeinen Wertes außerhalb Familie Entgeltlich: Wert der Gegenleistung Unentgeltlich: gemeiner Wert (Verkehrswert) Bemessungsgrundlage neu: Entgeltlich: Wert der Gegenleistung Unentgeltlich: Grundstückswert (GW) unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis (Details zur Ermittlung des Grundstückswertes sollen noch in einer Verordnung geregelt werden) 5

GRUNDERWERBSTEUER Steuertarif bisher grundsätzlich: 3,5 % im Familienverband: 2 % Steuertarif neu für unentgeltliche Erwerbe: Stufentarif für entgeltliche Erwerbe: 3,5 % Sonderfälle Land- und Forstwirtschaft: wie bisher 2 % vom Einheitswert Anteilsvereinigungen bzw- übertragungen und Umgründungen: 0,5 % vom Grundstückswert 6

GRUNDERWERBSTEUER Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe (gilt nicht nur im Familienverband): Grundstückswert (GW) Steuer Steuerberechnung 0-250.000 0,5 % GW * 0,5 % 250.001-400.000 2 % (GW 250.000) * 2 % + 1.250 ab401.000 3,5 % (GW 400.000) * 3,5 % + 4.250 Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten 5 Jahre werden zusammengerechnet! 7

Wohnung/Haus Einheitswert 13.000,00 21.000,00 25.000,00 40.000,00 43.000,00 45.000,00 3 facher EW 39.000,00 63.000,00 75.000,00 120.000,00 129.000,00 135.000,00 GrESt alte Rechtslage 780,00 1.260,00 1.500,00 2.400,00 2.580,00 2.700,00 Verkehrswert 130.000,00 210.000,00 250.000,00 320.000,00 700.000,00 1.000.000,00 10% 10% 10% 13% 6% 5% GrESt neue Rechtslage 650,00 1.050,00 1.250,00 3.000,00 14.750,00 25.250,00 Wohnnutzfläche 60,00 80,00 85,00 130,00 170,00 250,00 Schenkung der Hälfte an Ehegaten GrESt Schenkung 0 0 0 0 1.735,29 10.100,00 Schenkung/Erbschaft an 2 Kinder 65.000,00 105.000,00 125.000,00 160.000,00 350.000,00 500.000,00 je Kind 325,00 525,00 625,00 800,00 3.250,00 7.750,00 GrESt insgesamt 650,00 1.050,00 1.250,00 1.600,00 6.500,00 15.500,00 Schenkung/Erbschaft an 3 Kinder 43.333,33 70.000,00 83.333,33 106.666,67 233.333,33 333.333,33 je Kind 216,67 350,00 416,67 533,33 1.166,67 2.916,67 GrESt insgesamt 650,00 1.050,00 1.250,00 1.600,00 3.500,00 8.750,00 3

GRUNDERWERBSTEUER Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 %, teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30 %, aber nicht mehr als 70 %, entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt. Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im Familienverband sollen immer als unentgeltlich gelten Nicht bestimmbare Gegenleistungen außerhalb Familienverband werden mit 50% des Grundstückwertes angenommen 9

GRUNDERWERBSTEUER Beispiel: B schenkt seiner Cousine ein Grundstück mit einem Grundstückswert von 200 000 Euro gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden in Höhe von 80 000 Euro. Da die Gegenleistung 40% des GW beträgt, ist der Erwerbsvorgang zu 40% entgeltlich und zu 60% unentgeltlich. Die Grunderwerbsteuer ist wie folgt zu berechnen: Entgeltlicher Teil 80 000 Euro x 3,5% = 2 800 Euro Unentgeltlicher Teil 120 000 Euro x 0,5% = 600 Euro Grunderwerbsteuer in Summe = 3 400 Euro 10

GRUNDERWERBSTEUER Un- bzw teilentgeltliche Betriebsübertragungen Für Betriebsübergaben nach dem 55. Lebensjahr oder Aufgabe wegen körperlicher oder geistiger Behinderung Erhöhung Nachfolgefreibetrag von EUR 365.000 auf EUR 900.000 Nach Abzug des Freibetrages kommt Stufentarif zur Anwendung Deckelung: maximal 0,5 % des Grundstückswertes 11

GRUNDERWERBSTEUER Beispiel: Im Rahmen eines begünstigten Betriebsübergangs wird ein Betriebsgrundstück mit einem Grundstückswert von 1,2 Mio Euro übertragen; die darauf entfallenden Schulden betragen 480 000 Euro und werden vom Erwerber übernommen. Es handelt sich um einen teilentgeltlichen Vorgang, weil in Höhe der übernommenen Schulden eine Entgeltlichkeit im Ausmaß von 40% vorliegt. Für den unentgeltlichen Teil (720 000 Euro bzw. 60%) ist der Betriebsfreibetrag in jenem Ausmaß heranzuziehen, der diesem unentgeltlichen Teil entspricht: 900 000 x 60% = 540 000 Euro. 12

GRUNDERWERBSTEUER Beispiel Lösung: Besteuerung des entgeltlichen Teils mit dem allgemeinen Tarif: 480 000 x 3,5% = 16 800 Euro Besteuerung des unentgeltlichen Teils mit dem Stufentarif 720 000 Euro abzüglich Betriebsfreibetrag von 540 000 Euro = 180 000 x 0,5% = 900 Euro Grunderwerbsteuer in Summe = 17 700 Euro 13

GRUNDERWERBSTEUER Zahlungserleichterung - in folgenden Fällen kann die GrESt- Belastung auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden: Bei Anwendung des Stufentarifes (un- und teilentgeltliche Erwerbe) Betriebsübertragungen Erwerben durch Anteilsvereinigung, Übertragung aller Anteile und bei Vorgängen nach dem UmgrStG Verzinsung von jährlich 2 % 17

GRUNDERWERBSTEUER Handlungsüberlegungen: Vorziehen von ohnehin geplanten Übertragungen im Familienkreis insbesondere bei wertvolleren Liegenschaften Bei vermieteten Liegenschaften: Überprüfung, ob Vorsteuerkorrektur erforderlich Überprüfung, ob Option auf umsatzsteuerliche Vermietung weiterhin möglich ( neues Mietverhältnis ) Prüfung Auswirkungen Verlängerung Vorsteuerberichtigungszeitraum 18

IMMOBILIENERTRAGSTEUER 19

IMMOBILIENERTRAGSTEUER Grundstückveräußerungen ab 1.1.2016 Anhebung der Immobilienertragsteuer von derzeit 25 % auf 30 % Damit kommt es auch bei Altfällen (keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012) zu einer Steigerung der effektiven Steuerbelastung von 3,5 % auf 4,2 % bzw bei Umwidmungsfälle von 15 % auf 18 % Zusätzlich entfällt der Inflationsabschlag (2 % ab dem elften Jahr, höchstens 50 % des Gewinns Verlustausgleich neu geregelt 20

IMMOBILIENERTRAGSTEUER Beispiel Veräußerungsgewinn: Eine Wohnung wurde 2014 um EUR 300.000 angeschafft und wird nach 20 Jahren um EUR 450.000 verkauft Bisher: Gewinn EUR 150.000 abzüglich Inflationsabschlag ihv 20 % (10 * 2 %) = EUR 120.000; davon 25 % ImmoESt = EUR 30.000 Neu: Gewinn EUR 150.000 * 30 % ImmoESt = EUR 45.000 21

ERTRAGSTEUER 24

SONSTIGE NEUERUNGEN BETREFFEND IMMOBILIEN Für Gebäude im Betriebsvermögen Einheitlicher AfA-Satz von 2,5% (statt 2%, 2,5% oder 3%) Betriebliche Vermietung zu Wohnzwecke: 1,5% Bebaute Mietgrundstücke (Privatvermögen - VuV) Gesetzliche Aufteilung der Anschaffungskosten Grund und Boden: 40% Gebäude: 60% Neuregelung auch auf bereits vermietete Gebäude anwendbar 18

ERTRAGSTEUER Verteilung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen Betrifft Liegenschaften im Privatvermögen und zu Wohnzwecke überlassene Gebäude im Betriebsvermögen Bisher: Instandhaltungsaufwendungen können per Antrag und Instandsetzungsaufwendungen müssen auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Neu: ab 1.1.2016 Verteilung auf 15 Jahre auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen 30

UMSATZSTEUER 31

UMSATZSTEUER Leistungen einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) izm Abstellplätze Bisher: Leistung unecht steuerfrei, kein Vorsteuerabzug; Option zur Steuerpflicht seit 1.9.2012 nur mehr eingeschränkt möglich Neu: Verrechnung zwingend mit 20 % USt, voller Vorsteuerabzug Inkrafttreten: 1.1.2016 32

UMSATZSTEUER Normalwertregelung ab 1.1.2016 auch für Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, wenn das tatsächliche Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven vom Normalwert abweicht und der Empfänger oder der Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist Normalwert = fremdüblicher Preis 33

VIELEN DANK! RamlundPartner www.raml-partner.at