Testament und Erbvertrag. Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare.

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Transkript:

Testament und Erbvertrag Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare.

Obwohl man nicht gerne über den Tod spricht, muss man sich früher oder später mit ihm befassen. Dazu gehört auch die Frage, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschehen soll. Will man dies nicht allein dem Gesetz überlassen, bestehen verschiedene Möglichkeiten, seinen Nachlass zu regeln.

Grundbegriffe des Erbrechts Das Erbrecht Die Vermögensnachfolge beim Tod einer Person ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Dieses enthält Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge, Testament und Erbvertrag, den Erwerb, die Ausschlagung und die Teilung einer Erbschaft. Das Erbe Mit dem Tod eines Menschen gehen dessen Vermögen und dessen Schulden auf die Erben über. Die Erben erwerben das Vermögen gemeinsam und bilden bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft. Für allfällige Schulden des Verstorbenen haften sie auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die gesetzliche Erbfolge Ändert der Erblasser die gesetzliche Erbfolge nicht, so fällt sein Nachlass an die gesetzlichen Erben, seine Nachkommen oder an die eigenen Verwandten in der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrads sowie an den überlebenden Ehepartner. Sind keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Wohnsitzkanton oder an die Gemeinde.

Gesetzliche Erbteile Für den Fall, dass nach dem Tod keine Verfügung des Erblassers vorliegt, regelt das Gesetz die Erbteile der gesetzlichen Erben. Die Höhe der Erbteile hängt davon ab, wer den Nachlass mit wem teilen muss: Kinder und der überlebende Ehepartner teilen den Nachlass hälftig. Sind keine Nachkommen vorhanden, er hält der Ehe partner 3/4 und die Eltern erhalten 1/4 des Nachlasses. Neben seinem Erbteil steht dem Ehepartner auch noch ein ehegüterrechtlicher Anspruch zu. Gesetzliche Erbteile Nachkommen Ehepartner Eltern Ehepartner Pflichtteile Nachkommen Ehepartner Ehepartner Eltern frei verfügbare Quote

Pflichtteile Der Erblasser kann über sein Vermögen grundsätzlich frei verfügen. Er hat jedoch die Pflichtteile der nächsten Erben zu beachten. Diese betragen für Nachkommen drei Viertel, für Eltern und den Ehepartner die Hälfte der gesetzlichen Erbteile. Je nachdem, welche pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden sind, beträgt die frei verfügbare Quote zwischen einem Viertel und der Hälfte des Nachlassvermögens. Die Geschwister sind nicht pflichtteilsgeschützt. Testament und Erbvertrag Über das nicht pflichtteilsgeschützte Nachlassvermögen kann der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag frei verfügen. Er kann seinen Nachlass einem beliebigen Erben zuweisen, weitere Personen als Erben einsetzen oder Vermächtnisse ausrichten. Der Erblasser kann auch Teilungsbestimmungen aufstellen oder einen Willensvollstrecker ernennen. vernetzt verlässlich wirksam

Fragen aus der Praxis Testament oder Erbvertrag? Worin liegt der Unterschied? Das Testament ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit aufgehoben oder durch eine neue ersetzt werden kann. Der Erbvertrag hingegen wird von mindestens zwei Parteien abgeschlossen. Er kann nur in gegenseitigem Einverständnis, nicht aber einseitig geändert oder aufgehoben werden. Ein zwischen Ehepartnern abgeschlossener Erbvertrag wird mit der Scheidung ungültig. Formvorschriften Ein Testament ist nur gültig, wenn es von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, vollständig datiert (inkl. Ortsangabe) und mit einer Unterschrift versehen ist oder wenn es öffentlich beurkundet wurde. Erbverträge sind immer öffentlich zu beurkunden. Öffentliche Urkunden geniessen erhöhte Rechtssicherheit und Beweiskraft, so dass sie kaum erfolgreich angefochten werden können. Die öffentliche Beurkundung erfolgt im Kanton Bern durch die Notarin oder den Notar.

Aufbewahrung Testament und Erbvertrag können privat aufbewahrt, aber auch bei der Gemeinde oder bei einer Notarin oder einem Notar hinterlegt werden. Der Schweizerische Notarenverband führt ein zentrales Testamentenregister über die hinterlegten Verfügungen. Finden Erben oder Dritte ein Testament, sind sie verpflichtet, dieses der Gemeinde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Notarin oder dem Notar zuzustellen, damit es den Erben eröffnet werden kann. Erbverträge werden stets von der Notarin oder vom Notar eröffnet. Erbteilung Die Erben können eine Erbteilung grundsätzlich frei vereinbaren. In Bezug auf die eheliche Wohnung und den Hausrat besitzt der überlebende Ehegatte gewisse Vorrechte. Jeder Erbe hat Anspruch darauf, dass das Vermögen zu den Verkehrswerten geteilt wird. Einzig bei landwirtschaftlichen Gewerben besteht für den Selbstbewirtschafter ein Recht auf Zuweisung zum Ertragswert, wobei den anderen Erben während 25 Jahren ein Gewinnanteilsrecht zusteht. Eine Erbteilung kann nur mit Zustimmung aller Erben vereinbart werden. Ansonsten muss sie vor Gericht durchgesetzt werden.

Fragen aus der Praxis Begünstigung des Ehepartners Der überlebende Ehepartner hat nach dem Tod des Partners zweierlei Ansprüche. Einerseits kann er ehegüterrechtliche Forderungen geltend machen, andererseits hat er Anspruch auf einen Anteil am Nachlassvermögen. Anstelle dieses Anspruchs kann ihm der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die lebenslange Nutzniessung am gesamten Nachlass einräumen. Zu berücksichtigen sind einzig die Pflichtteile allfälliger nichtgemeinsamer Nachkommen. Wünschen die Ehepartner eine möglichst weitgehende Begünstigung des Überlebenden, erreichen sie dies durch eine Kombination von Ehe- und Erbvertrag. Erbvorbezug Ein Erbe kann auch begünstigt werden, indem ihm der Erblasser bereits zu Lebzeiten bestimmte Vermögenswerte (z.b. eine Liegenschaft) als Erbvorempfang überträgt. Die gesetzlichen Erben haben die erhaltenen Vorempfänge gegenüber den Miterben grundsätzlich auszugleichen. Bei Grundstücken wird oft ein Anrechnungswert vereinbart. vernetzt verlässlich wirksam

Vorkehrungen nach dem Todesfall Nach einem Todesfall treffen die Behörden folgende Massnahmen: Der Siegelungsbeamte der Gemeinde nimmt ein Siegelungsprotokoll (provisorische Vermögensaufnahme) auf und lässt sich die vorhandenen Testamente und Erbverträge aushändigen. Die Gemeinde oder der Notar oder die Notarin eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben die Testamente und benachrichtigt die Vermächtnisnehmer. Der Notar oder die Notarin eröffnet zusätzlich die Erbverträge. Jeder Erbe kann bei Formmängeln oder Pflichtteilsverletzungen Einspruch oder bei Gericht Klage erheben. Sofern das Vermögen der verstorbenen Person eine bestimmte Höhe aufweist, ordnet der Regierungsstatthalter ein Steuerinventar an. Zudem kann jeder Erbe ein öffentliches Inventar verlangen, um sich vor der Annahme einer überschuldeten Erbschaft zu schützen. Auf Begehren eines Erben oder wenn unmündige Kinder vorhanden sind oder ein Erbe ohne Vertretung im Ausland weilt, ordnet die Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines Erbschaftsinventars an. Für unmündige Kinder wird zudem eine zeitlich befristete Beistandschaft angeordnet. Die kantonale Steuerverwaltung setzt aufgrund des öffentlich zu beurkundenden Inventars und der Erbschaftssteueranzeige allfällige Erbschaftssteuern fest, überprüft frühere Steuerveranlagungen des Erblassers und erhebt allenfalls Nach- und Strafsteuern.

Die Aufgaben der Urkundsperson im Erbrecht Notarinnen und Notare beraten in allen Fragen des Erbrechts, nötigenfalls unter Berücksichtigung des Eherechts; verfassen und beurkunden Testamente und Erbverträge; errichten und beurkunden Steuer-, Erbschaftsund öffentliche Inventare; eröffnen Testamente und Erbverträge; stellen Erbenscheine aus. Dank ihrer Erfahrung und ihrer Ausbildung sind sie geeignet für: die Durchführung von Erbschaftssteuerverfahren; die Verwaltung und die Liquidation von Nachlassvermögen und die Durchführung von Erbteilungen; Willensvollstreckungsmandate; die Beratung und die Regelung von Unternehmensnachfolgen. Ziehen Sie uns für alle Rechtsfragen rechtzeitig bei!

Die Notare Ihre Partner bei juristischen Fragen Unabhängige Fachleute Die bernischen Notarinnen und Notare sind Juristen mit Hochschulausbildung, die ihren Beruf unabhängig ausüben. Sie unterstehen einer ständigen Aufsicht. Ihre Gebühren sind in einer Verordnung geregelt. Beratende Urkundspersonen Dank ihrer vielseitigen Ausbildung können die bernischen Notarinnen und Notare nicht nur öffentliche Urkunden ausstellen, sie bieten auch eine umfassende zivil- und steuerrechtliche Beratung an. Sie sorgen dafür, dass die von ihnen beurkundeten Verträge (Ehe- und Erbverträge, Kaufverträge, Dienstbarkeitserrichtungen) und Urkunden (Testamente, Stiftungserrichtungen, Gesellschaftsgründungen) klar formuliert sind und keinen Konfliktstoff beinhalten. Umfassende Dienstleistung Notarinnen und Notare beraten Sie kompetent. Sie erledigen alle mit einem Geschäft verbundenen Aufgaben, treffen die Abklärungen, führen Verhandlungen und reichen die erforderlichen Dokumente bei den Behörden ein. Dank der strengen beruflichen Aufsicht und dem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis sind sie die idealen Partner für Treuhandund Verwaltungsgeschäfte. Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar. Sicher ist sicher.

Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare. Verband bernischer Notare Geschäftsstelle Marktgasse 37 3001 Bern Tel. 031 320 37 32 Fax 031 320 37 30 info@bernernotar.ch