Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2000 folgenden Beschluss gefasst:

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Transkript:

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die stärkere Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Interessen des Mittelstandes bei der Anwendung von 8 AAV vom 8. Januar 2001 Az.: 4-133/78 A Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2000 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die berechtigten arbeitsmarktpolitischen Interessen des Mittelstandes müssen stärker als bisher über 8 AAV berücksichtigt werden. 2. Der Ministerrat stellt fest, dass ein besonderes öffentliches Interesse i.s.d. 8 AAV in folgenden Fällen vorliegt, wenn a) ein Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien seit mehr als 2 Jahren bei einem baden-württembergischen, mittelständischen Unternehmen beschäftigt ist, b) dieser Betrieb dringend auf den Mitarbeiter angewiesen ist und c) der Betrieb sich nachhaltig, aber erfolglos bei der Arbeitsverwaltung um eine Ersatzkraft bemüht hat. 3. Das Innenministerium Baden-Württemberg wird die Regierungspräsidien anweisen, in diesem Sinne zu verfahren.

2 B Das Innenministerium gibt zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses die folgenden Anwendungshinweise: 1. Zu 8 AAV Unter den Voraussetzungen der Nr. 2 des Ministerratsbeschlusses kann grundsätzlich nach Einzelfallprüfung von einem besonderen öffentlichen Interesse i.s.d. 8 AAV an der Beschäftigung der betreffenden Personen ausgegangen werden. Diesen war die Arbeitsaufnahme grundsätzlich gestattet. Nicht selten konnten so Arbeitsplätze besetzt werden, für die sich ansonsten auf dem Arbeitsmarkt kaum eine geeignete Kraft gefunden hätte. Durch ihre lange Aufenthaltsdauer sind diese Arbeitskräfte mittlerweile vielfach in eine Positionen hineingewachsen, in der sie für die Existenz gerade kleiner und mittlerer Betriebe unentbehrlich sind. Da Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und von Bosnien-Herzegowina nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 1999 und dementsprechend von der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt des Innenministeriums vom 12.01.2000 ausdrücklich ausgenommen sind, besteht für den im Ministerratsbeschluss angesprochenen Personenkreis auch keine Möglichkeit, über die Härtefallregelung zu einem Bleiberecht zu gelangen. 8 AAV setzt eine Einzelfallentscheidung voraus; das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses ist daher jeweils einzelfallbezogen zu prüfen. Weitere Voraussetzung ist der Besitz einer Arbeitsgenehmigung ( 1 AAV). 2. Art der Aufenthaltsgenehmigung Es ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, zunächst befristet auf ein Jahr (vgl. Nr. 15.2.2 AuslG-VwV) zu erteilen. In begründeten Einzelfällen (z.b. bei befristeten Arbeitsverhältnissen) kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. 3. Regelversagungsgründe ( 7 AuslG) Regelversagungsgründe nach 7 Abs. 2 AuslG sind zu beachten.

3 4. Besondere Versagungsgründe ( 8 AuslG) Zur Anwendung des 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird auf Folgendes hingewiesen: - Staatsangehörige aus dem ehemaligen Jugoslawien waren bis zum 30.10.1992 sog. Positivstaater ; Jugoslawien wurde mit Wirkung vom 31.10.1992 aus der Anlage I zu 1 DVAuslG gestrichen. Bei einer Einreise bis zum 30.10.1992 ist es deshalb grundsätzlich möglich, die Regelvermutung des 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG plausibel zu widerlegen (vgl. Nr. 8.1.0.2 und Nr. 8.1.1.6 AuslG-VwV). Es ist deshalb in diesen Fällen im Einzelfall zu prüfen, ob die Regelvermutung als widerlegt angesehen werden kann, weil die Einreise seinerzeit zum Zweck des Schutzes vor Krieg und Bürgerkrieg erfolgte und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. - Nach Nr. 8.1.1.4 AuslG-VwV besteht die Visumpflicht grundsätzlich für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, so dass der Versagungsgrund nach 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bei der erstmaligen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung eingreift. Wurde dagegen während des Aufenthalts im Bundesgebiet einmal eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt (z.b. waren zahlreiche Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis), ist 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Das Visaerfordernis soll gewährleisten, dass die Entscheidung über die Aufenthaltsgewährung getroffen wird, bevor der Ausländer eingereist ist. Ebenso soll er gegen eine ablehnende Entscheidung nur vom Ausland aus vorgehen können. Dieser Zweck hat sich erledigt, wenn die Ausländerbehörde positiv entschieden und eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 121/122; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 8 RdNr. 14). Etwas anderes kommt insoweit nur in Betracht, wenn der Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung samt Ausnahme vom gesetzlichen Versagungsgrund durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erreicht hat (vgl. Nr. 8.1.1.7 AuslG-VwV). - Im Übrigen bleibt zu prüfen, ob aufgrund einer besonderen Ausnahmesituation (z.b. höhere Gewalt) die Sperrwirkung des 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in konkreten Einzelfall entfällt (vgl. hierzu BverwG, B.v. 21.05.1996, InfAuslR 1996, 275 und VG Stuttgart U.v. 17.04.2000, InfAuslR 2000, 446).

4 Zu 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist darauf hinzuweisen, dass es dem angesprochenen Personenkreis jüngsten Erkenntnissen zufolge grundsätzlich möglich ist, in zumutbarer Weise einen gültigen Nationalpass zu erhalten (vgl. hierzu auch Nr. 8.1.3.4 AuslG- VwV); auch 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG findet Anwendung. Sofern die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung allein an 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AuslG scheitert, die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung aber gegeben wären, wird gebeten, einstweilen die Duldungen bis Ende Mai 2001 (Innenministerkonferenz) zu verlängern. Auf der Grundlage des Erlasses über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo vom 23.05.2000, Az.: 4-13-JUG/90, erteilte bzw. zu erteilende Duldungen bleiben unberührt (Endtermin 31.07.2001). 5. Zu einzelnen Voraussetzungen nach Nr. 2 des Ministerratsbeschlusses - Erfasster Personenkreis Unter diese Regelung fallen Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich Kosovo). - Beschäftigung bei einem baden-württembergischen Unternehmen Der Sitz des Unternehmens, ggf. der Sitz der Zweigstelle, muss sich in Baden- Württemberg befinden. Aktuell muss grundsätzlich eine legale Vollzeitbeschäftigung bestehen. Vorausgegangene legale Teilzeit- oder Ausbildungsverhältnisse können im Einzelfall angerechnet werden. - Zweijahresfrist Das Arbeitsverhältnis muss am 05.12.2000 mindestens 2 Jahre grundsätzlich bei demselben Unternehmen bestanden haben. Kurzfristige Unterbrechungen sind unschädlich. - Dringend auf den Mitarbeiter angewiesene mittelständische Unternehmen Zwar reicht nach der amtlichen Begründung des neuen Mittelstandsförderungsgesetzes der Mittelstand üblicherweise bis zu einer Betriebsgröße von 500 Beschäftigten, das untere und mittlere Größensegment liege bei Unternehmen mit weniger

5 als 250 Beschäftigten (vgl. Landtagsdrucksache 12/5615, S. 19). Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass die dem Ministerratsbeschluss zu Grunde liegende Problemkonstellation speziell bei kleineren bis mittleren Unternehmen besteht. Dort kann sich der Weggang von Flüchtlingen je nach den betrieblichen Verhältnissen bis hin zu einer ernsthaften Existenzbedrohung des Unternehmens auswirken. Dagegen müssten Betriebe mit einer größeren Zahl von Beschäftigten den Verlust von einzelnen Mitarbeitern, die ihrer Ausreisepflicht nachkommen, in der Regel ausgleichen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein mittelständisches Unternehmen dringend auf einen Mitarbeiter angewiesen ist, kann daher u.a. auch unter diesen Gesichtspunkten auf die Zahl der Beschäftigten sowie auf die konkrete Tätigkeit des Ausländers (z.b. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei den anderen Mitarbeitern und auch auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind) abgestellt werden. Das dringende Bedürfnis für die weitere Beschäftigung muss nachvollziehbar und plausibel dargetan sein. Sofern insoweit nach den Ausführungen des Unternehmens Zweifel bestehen, kann eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer eingeholt werden. - Nachhaltige, aber erfolglose Bemühungen um eine Ersatzkraft Es müssen nachweislich wiederholte Bemühungen über einen längeren Zeitraum hinweg stattgefunden haben. Bei bestehenden längeren Beschäftigungsverhältnissen genügt es ausnahmsweise, dass ein aktuell erteilter Vermittlungsauftrag an die Arbeitsverwaltung mit negativem Ergebnis vorgelegt wird. Der Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die Arbeitsverwaltung ist es ausnahmsweise gleichzusetzen, wenn sich der Arbeitgeber nachweislich in qualifizierter Form durch eigene Initiativen um eine Ersatzkraft bemüht hat und ein Vermittlungsauftrag an das Arbeitsamt im konkreten Fall nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Hierzu ist eine Stellungnahme der Arbeitsverwaltung einzuholen. 6. Ausländerrechtliche Auflagen Da nach dem Ministerratsbeschluss die berechtigten arbeitsmarktpolitischen Interessen des Mittelstandes stärker als bisher berücksichtigt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine ausländerrechtliche Auflage eine Bindung an das bestehende Beschäftigungsverhältnis möglich ist. Insoweit ist allerdings 14 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu beachten, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht der Arbeits-

6 erlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden kann, so lange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. 7. Wiedereinreise Der Ministerratsbeschluss vom 05.12.2000 bietet keine Grundlage für die Wiedereinreise von Personen, die das Land aufgrund bestehender Ausreisepflicht bereits verlassen haben. 8. Verfahren 8.1 Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben. Die Ausländerbehörden werden jedoch gebeten, auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Die Ausländerbehörde prüft bei Vorlage der erforderlichen Nachweise, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entsprechend dem Ministerratsbeschluss erfüllt sind. Bei positivem Ergebnis legt sie die Akten dem Regierungspräsidium vor. 8.2 Schließt sich das Regierungspräsidium der Beurteilung durch die Ausländerbehörde an, beteiligt es entsprechend den Vorgaben des 8 AAV das Landesarbeitsamt und entscheidet anschließend unter Bewertung von dessen Stellungnahme über die Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift. 8.3 Kommt im Hinblick auf 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AuslG (vgl. Ziffer 4 dieser Vorschrift) lediglich eine Duldungsverlängerung in Betracht, sind die Akten ebenfalls zur Beurteilung der Frage eines besonderen öffentlichen Interesses dem Regierungspräsidium vorzulegen. Einer Beteiligung des Landesarbeitsamtes bedarf es in diesen Fällen nicht. 9. Statistik Die Ausländerbehörden halten für statistische Zwecke die Zahl der auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 05.12.2000 gestellten Anträge sowie die der auf dieser Grundlage erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen (vgl. Nr. 4), aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeiten, fest und leiten sie an die Regierungspräsidien weiter. Die Statistik ist von den Regierungspräsidien mit der laufenden Geschäftsstatistik vorzulegen (vgl. Schreiben vom 05.07.1999, Az.: 4-1354/23, Abschn. O.).

7 10. Sonstiges Auf der Grundlage früherer Regelungen des Innenministeriums getroffene Ausreisevereinbarungen hindern die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift nicht. C Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ihre Geltungsdauer ist befristet bis 31.07.2001. Sie ist nach Abschnitt II 2 b der Bereinigungsanordnung nicht zu veröffentlichen.