Seite Landeshauptstadt München Kommunalreferat

Ähnliche Dokumente
Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN-HA III-11

Mieterbeirat der Landeshauptstadt München

und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN-HA-III-1

Wohnpark am Freisinger Forst

München: Mehr wohnen wagen kleine Genossenschaften beleben den angespannten Münchener Wohnungsmarkt

Liegenschaftspolitik als Instrument moderner Stadtentwicklung Das Beispiel München

Mandantenveranstaltung Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt. Verwaltung von Häusern in Erhaltungsgebieten

Eckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke

Kommunalreferat Grundstücksverkehr

Grundstückspolitik und gemeinwohlorientierter Wohnungsbau

Angebot für das Bauquartier WA 10 Süd Messestadt Riem, 4. Bauabschnitt Wohnen

Gemeinde Westerheim. Richtlinien über die Vergabe gemeindeeigener Baugrundstücke. vom 18. Juli 2017

Wohnungslosigkeit in Hamburg

Dialog mit der Immobilienwirtschaft

Kommunalreferat Vermessungsamt

Außerordentliche Generalversammlung Baugenossenschaft München-West des Eisenbahnpersonals eg

Mitte Altona - erster Entwicklungsabschnitt. Städtebaulicher Vertrag Wohnen und Gewerbe Infozentrum Mitte Altona, 28. Januar 2014

Diplom-Volkswirt Jörn W. Libbertz IMMOBILIEN-BÜRO

Kommunalreferat Landwirtschaftliche Betriebe

Wo verläuft die Grenze zwischen Stadtentwicklung und Gentrifizierung?

Eine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Endlich frei sein. Und sich dabei frei fühlen!

Voraussetzungen und Wirkungen sozialer Erhaltungssatzungen

Stadt im sozialen Gleichgewicht Strategien der Stadt München und der Beitrag von Wohnprojekten

Zusammenwohnen in guter. Nachbarschaft. Die Themen heute:

Veranstaltung der BKM Erhaltungssatzungen:

GHS Ti-0366 Wohnanlage Schwendau. Finanzierung und Kosten

Wachsen? Schrumpfen? Handling ist möglich!

Milieuschutz. Was ist das? Bisherige Planungen / Vorhaben der Stadt Frankfurt.

das Kommunale Wohnungsbauförderungsprogramm

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

Stadt Frauenfeld. Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung

Richtlinien der Stadt Herrenberg für den Verkauf von Wohnbaugrundstücken

Beschluss der gemeinsamen Sitzung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft am (VB) Öffentliche Sitzung

Botschaft. Der Stadtrat an den Gemeinderat

Sozialreferat. Telefon: Telefax: Amt für Wohnen und Migration S-III-S/FSV

Die Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017

am Freitag,

Prävention und Wohnungssicherung in Zeiten knappen Wohnraums und steigender Mieten die Möglichkeiten der Kommune

L-Bank Aus Liebe zum Land. Peter Jakob, Bereich Wohnungsunternehmen

Schriftliche Kleine Anfrage

- Information zum Ausgleichsbetrag -

Stadtkämmerei HA I/1 - Betriebswirtschaft

Leben in guter Nachbarschaft: Wohnprojekt Haus an den Auen Bad Bramstedt

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

Verkaufsexposé. Baugrundstück Flst. Nr. 200, Nagolder Straße / Kalkofenstraße mit ca. 921 m 2 in der Herrenberger Innenstadt

Wohnungsbauförderprogramm der Stadt Heilbronn für den Erwerb von städtischen Grundstücken

Richtlinien der Stadt Herrenberg für den Verkauf von Wohnbaugrundstücken

Mieterbeirat der Landeshauptstadt München

Die Sozialgerechte Bodennutzung der Stadt Münster. Das Münsteraner Modell zur Sozialgerechten Bodennutzung

Dubai Direkt Fonds GmbH & Co. KG i.l.

Erbbaurechte in kirchlicher Hand. 7. Berliner Forum des ESWiD Vortrag von Dr. Matthias Nagel

Deutschland-Greifswald: Technische Planungsleistungen im Tief- und Hochbau 2015/S Auftragsbekanntmachung Versorgungssektoren

Kommunalreferat Immobilienmanagement

Kommunalreferat Landwirtschaftliche Betriebe

Beispiel München: Instrumente zur Bestandssicherung

Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Alt, Älter, Arm? Altersarmut und Stadtentwicklung

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) 1. Verwendungszwecke 2.

BEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag

WOHNUNGSBAUENTWICKLUNGSPLAN. Anja Hajduk, Landespressekonferenz, 05. Mai 2009

Telefon: Telefax: Hauptabteilung 11/23 Betriebswirtschaft

Demokratie des Wohnens Torre de David, Caracas

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Mieterbeirat der Landeshauptstadt München

Auftragsbekanntmachung. Lieferauftrag

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Kommunalreferat Immobiliendienstleistungen

Landeshauptstadt München Kommunalreferat

Seite Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat

Exposé Baugrundstück Klosterfeldstraße 12, Benediktbeuern

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Allgemeines. 1. Die Gemeinde Allershausen beabsichtigt, bauwilligen Bürgern preisgünstig erschlossene Bauplätze zur Verfügung stellen zu können.

Kreisverwaltungsreferat

Sozialreferat. Telef : nסּ Telefax: Amt für Wohnen und Migration S-III-SW

Einladung. zur öffentlichen Sitzung des Bezirksausschusses des 17. Stadtbezirkes - Obergiesing-Fasangarten -

Kommunalreferat GeodatenService

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

Kommunalreferat Immobilienmanagement

VERMIETUNG BERATUNG VERKAUF

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe

Instrumente für mehr sozialen Wohnungsbau in Hamburg

Wegweiser durch die städtischen Förderprogramme in Neunburg vorm Wald

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

1. Stufe des Ausschreibungsverfahrens für das Wohnbaugrundstück WA - Elisabeth-Baerlein-Straße

Richtlinien der Unterfränkischen Kulturstiftung des Bezirks Unterfranken zur Förderung der Denkmalpflege

Wirkung der Zustimmung des Landtags zum Beitritt eines fraktionslosen Abgeordneten zu einer Fraktion

Neue Liegenschaftspolitik in Berlin Dirk Böttcher Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Kommunalreferat Recht und Verwaltung Vorkaufrechtsstelle

Laufamholz. Baugebiet Rehhof an der Hofreuthackerstraße

Demografische Bedeutung neuer Wohnformen Chancen und Stolpersteine. Dr. Andrea Töllner FORUM Gemeinschaftliches Wohnen e.v., Bundesvereinigung

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Kurzexposé Nr.: Nähe Frankfurter Flughafen und des neuen ICE Bahnhofs des Frankfurter Flughafens und der Autobahnen A3, A5, A66 und A67.

Zwangsprivatisierung der Wasserversorgung durch die EU? Univ.-Prof. Dr. Arno Kahl

Österreich-Wien: Verschiedene von Ingenieuren erbrachte Dienstleistungen 2016/S Auftragsbekanntmachung.

KAPITALANLAGE. Seniorenpflegeheim Köln. Pflegeimmobilien SOFORTIGE MIETZAHLUNG MIETRENDITE 4,20 %

Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 von 5 München Kommunalreferat Gabriele Friderich Kommunalreferentin Herrn Stadtrat Andreas Lotte SPD-Stadtratsfraktion München Rathaus 25.07.2011 Genossenschaftsidee fördern III Reprivatisierungsmöglichkeiten an Wohnungsgenossenschaften und Mietergemeinschaften verstärken Antrag Nr. 08-14 / A 02306 der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.03.2011 Genossenschaftsidee fördern IV Erbpachtmodelle für Wohnungsgenossenschaften und Baugemeinschaften flexibler und attraktiver gestalten Antrag Nr. 08-14 / A 02307 der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.03.2011 Sehr geehrter Herr Stadtrat Lotte, zu den im Rahmen der Beschlussvorlage des Kommunalausschusses vom 07.07.2011 (VB) gestellten Fragen, die mir Frau Boesser übergeben hat, darf ich Ihnen im Einzelnen wie folgt antworten: Zu Frage 1: Welche Unterstützungsmöglichkeit bietet das Kommunalreferat (KR) bei der Gründung von Genossenschaften finanziell/organisatorisch? Organisatorisch unterstützt das Kommunalreferat in Reprivatisierungsfällen die Mieterschaft durch frühzeitige Information darüber, dass ein privilegierter Erwerb (zum Verkehrswert) möglich ist und benennt für weitere Information und auch Unterstützung die maßgeblichen Raum und Ressourcen für München Roßmarkt 3 80331 München Telefon: 089 233-22871 Telefax: 089 233-26057 r.kom@muenchen.de

Seite 2 von 5 Stellen (Gima, Wogeno, Wagnis und andere Genossenschaften). Angesichts der regen Aktivitäten der Gima und ihrer Protagonisten ist ein kommunales Beratungsmanagement entbehrlich. Aufgrund der wohnungspolitischen Handlungsziele, werden wohl auch weiterhin geeignete Flächen bei Ausschreibungen in den großen Siedlungsmaßnahmen in entsprechendem Umfang Baugemeinschaften und Genossenschaften vorbehalten bleiben. So wird das Planungsreferat - HA III voraussichtlich Anfang 2012 Flächen im Nordteil des 4. Bauabschnitts der Messestadt Riem für Baugemeinschaften und Genossenschaften ausschreiben. Eine weitere finanzielle Unterstützung über den privilegierten Erwerb zum Verkehrswert hinaus ist aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierzu verweise ich auch auf Seiten 3 und 4 sowie Seite 5, Absatz 4 der oben genannten Beschlussvorlage. Zu Frage 2: Wurde eine Kombination mit Belegungsrechten geprüft? Wenn ja: mit welchem Ergebnis? Hinsichtlich des (vom Planungsreferat verantworteten) München Modell - Genossenschaften werden immer Belegungsbindungen und andere Kriterien festgelegt; diese rechtfertigen es dann auch, beim Verkauf (nur) den förderfähigen, reduzierten Grundstückspreis von 375,- /m² Geschossfläche anzusetzten. Bei der Reprivatisierung der im Wege des Vorkaufsrechts erworbenen Anwesen werden - zur Einhaltung der Satzungsziele (Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) - den Grundstückserwerbern zahlreiche Bindungen (Verbot der Luxusmodernisierung und der Umwandlung in Eigentumswohnungen, Einschränkungen für Eigenbedarfskündigungen etc.) auferlegt, die letztlich - abhängig von der Marktlage - zu einem geringerem Verkehrswert führen. In diesem Zusammenhang ist besonders die Vorgabe wichtig, frei werdende Wohnungen nur an Berechtigte zu vermieten, die die Kriterien der städtischen Wohnungsbauförderung einhalten. Damit strebt man an, dass Personen eines schutzwürdigen Milieus zum Zuge kommen. Ein spezifisches Belegungsrecht der Stadt erübrigt sich somit. Zu Frage 3: Reprivatisierung an städtische Gesellschaften möglich (GWG/ Gewofag)? Die Frage ist leider ganz klar zu verneinen; eine Veräußerung an - auch nur mehrheitlich - städtische Beteiligungsgesellschaften widerspricht dem Gebot in 89 Abs. 3 BauGB der Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung (vgl. Runkel in Ernst-Zinkahn Bielenberg Stand April 2010, 94 zu 89 BauGB: Besonders bedenklich wäre, wenn es sich dabei um eine juristische Person handeln würde, an der die Gemeinde beteiligt ist, wie eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft. ) und der bodenpolitischen Zielrichtung der Vorschrift, Konzentrationsprozesse beim Eigentum an Grund und Boden zu vermeiden.

Seite 3 von 5 Zu Frage 4: Wurden Bauträger, Wohnungsgenossenschaften, Baugemeinschaften befragt, ob sie Interesse an Erbbaurechtsmodellen haben? Die Vergangenheit hat gezeigt, dass nur wenig bis gar kein Interesse an einem Erbbaurecht besteht, obwohl den Bauträgern, Baugemeinschaften und Genossenschaften durchaus bekannt ist, dass die Variante Erbbaurecht nach dem wohnungspolitischen Handlungsprogramm Wohnen in München eine Option darstellt. Ein Beispielfall macht jedoch deutlich, dass der Fokus derzeit auf der Schaffung von Volleigentum liegt. So hat eine Genossenschaft, der ein Objekt in der Agnesstraße im Jahr 1995 im Erbbaurecht übertragen wurde, das Grundstück im Jahr 2009 im nachhinein von der Stadt im Eigentum erworben. Zu Frage 5: Wie sieht das Kommunalreferat die Entwicklung angesichts der derzeit steigenden Zinsen? Auf den ersten Blick mag ein Erbbaurecht als attraktive Lösung für unterfinanzierte Projekte erscheinen; bei genauerem Hinsehen wird jedoch deutlich, das sich etwaige Finanzierungsprobleme nur in die Zukunft verschieben. Zwar ist die Anfangsbelastung zu Beginn des Erbbaurechts durch die kreditierte Grundüberlassung geringer als bei einem Kauf mit den dazugehörigen Finanzierungskosten über ein Bankdarlehen, doch verkehrt sich die finanzielle Belastung im Laufe der Vertragslaufzeit in das Gegenteil. Durch die Wertsicherung des Erbbauzinses und der damit verbundenen Koppelung an den Verbraucherpreisindex (entspr. Inflationsrate) werden die Belastungen zur Bedienung des Erbbauzinses stetig höher, während die Zinsbelastung mit fortschreitender Tilgung des Bankdarlehens im Laufe der Zeit geringer wird. In Zeiten steigender Kapitalmarktzinsen wird sich das Problem für den Erbbauberechtigten somit noch verschärfen, da Zinssteigerungen immer ihre Ursache in steigenden Inflationsraten haben und sich damit auch der Verbraucherpreisindex erhöht. Für den Erbbauberechtigten wird es bei einem Anstieg der Zinsen um so schwieriger, die Steigerungen des Erbbauzinses mitzutragen. Ansonsten verweise ich auf die Ausführung in der Anlage zur Beschlussvorlage. Zu Frage 6: Ist eine Reprivatisierung auf Erbbaurechtsbasis möglich, wie könnten die Chancen einer Finanzierung für finanziell schwache Mietergemeinschaften erhöht werden (weniger Eigenkapital erforderlich)?

Seite 4 von 5 Was eine Reprivatisierung auf Erbbaurechtsbasis angeht, so ist richtig, dass der Wortlaut von 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB als Form der Reprivatisierung das grundstücksgleiche Recht, also auch das Erbbaurecht zulässt. Dabei legt das Gesetz zwar keine Reihenfolge fest, es ist aber anerkannt, dass die Auswahl der Rechtsform im Einzelfall nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. Brügelmann-Reisnecker Stand 2007, 29 zu 89 BauGB). Richtet man diese Ermessensentscheidung am Zweck der Vorkaufsrechtsausübung aus, so fällt es schwer, die Form des zeitlich befristeten Erbbaurechts zu begründen. Der Zweck besteht in der Einhaltung der Satzungsziele (Milieuschutz), der durch vertragliche Bindungen der Erwerberseite erreicht wird, Luxusmodernisierungen und Aufteilungen nach dem WEG sowie Neuvermietungen an nicht förderfähige Personen zu unterlassen - und dies für mindestens zehn Jahre, höchstens für die Dauer einer Erhaltungssatzung. Es ist nicht zu begründen, warum die Stadt dann nur eine zeitlich befristete Rechtsposition einem Erbbauberechtigten herausgibt und sich letztlich vorbehalten will, nach Ablauf einer - wie auch immer bestimmten - Laufzeit des Erbbaurechts wieder das Volleigentum inne zu haben. Jedenfalls besteht die Gefahr, dass sich die Stadt dem Verdacht aussetzt, dann unangebrachte Gewinne erzielen zu wollen. Eine Reprivatisierung in Form des Erbbaurechts wäre daher auch mit einem erheblichen rechtlichen Risiko behaftet. Wenn Marktteilnehmer auch keine subjektiven Rechte auf einen vollen Eigentumserwerb geltend machen können, so verschärfen sich die Probleme, wenn ein Erstkäufer auftritt. Ihm gegenüber müsste tragfähig begründet werden, dass er künftig nur ein Erbbaurecht erhalten kann. Diese Entscheidung würde einer gerichtlichen Prüfung unterliegen. Wollte man an eine Ausschreibung von verschiedenen Erwerbsformen denken, ist die Wertung alternativer Angebote (Grundstück gegen Erbbaurecht) unmöglich. Offen scheint mir die Frage, ob man auf dem angesprochenen Weg in der Tat den Erwerb für Genossenschaften in der (mengenmäßig nicht ins Gewicht fallenden) Reprivatisierung erleichtern und attraktiver gestalten kann. Nach meinen Erfahrungen scheiterte jedenfalls der - privilegierte - genossenschaftliche Erwerb in der Vergangenheit nicht am Kaufpreis für das Grundstück, sondern an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft oder an den Fördervoraussetzungen der Bewohnerschaft. Zu Frage 7: Ist bei Reprivatisierung eine Konzeptausschreibung möglich (analog Hamburger Modell)? Bei so genannten Konzeptausschreibungen, die schon in der Vergangenheit durchgeführt wurden, sind die Kriterien, die zu einem Zuschlag bei der Grundstücksvergabe führen, bereits im Rahmen der Ausschreibung entsprechend den Grundsätzen der Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns für alle Marktteilnehmer transparent und schlüssig darzustellen.

Seite 5 von 5 Den für die Reprivatisierung einschlägigen Rechtsnormen folgend, müssen die Bedingungen, die ein Erwerber eingehen muss, klar umrissen sein. Eine Ausschreibung im Rahmen einer Reprivatisierung, abgestellt ausschließlich auf Baugenossenschaften, ist rechtlich nicht zulässig. Deshalb wird eine Konzeptausschreibung nicht in Reprivatisierungsfällen praktiziert. Frau Stadträtin Ulrike Boesser erhält einen Abdruck dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen gez. Gabriele Friderich Kommunalreferentin