13 Kontrolldefizite bei der Überwachung von Postsendungen durch den Zoll (Kapitel 0804)

Ähnliche Dokumente
Zusammenarbeit zwischen Zoll und Marktüberwachung

Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union. Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen

Von der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung befreite Sendungen mit Ausfuhrerklärung/

RAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962)

Expertenfachgespräch Import Control System (ICS)

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Version. 1 Stand:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 25 Kontrollverfahren kann Steuerausfälle kaum verhindern (Kapitel 6001 Titel ) 25.

Zoll Info 2013 Tipps für die Einreise nach Österreich

Die Wirtschaft fragt, der Zoll antwortet!

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Ausstellung von Bescheinigungen nach 73 Abs. 6 AMG (Zollbescheinigungen)

Hauptzollamt Singen Jahresstatistik 2016

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Postverkehr mit Syrien

Dr. Ute Gramm, BGV Hamburg. Abfertigung von veterinärkontrollpflichtigen Sendungen im Seezollhafen Hamburg

N E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

Was macht eigentlich der Zoll?

81 Unzureichendes Vertragsmanagement bei verbilligt veräußerten Grundstücken

Amtsblatt der Europäischen Union L 77/25

EURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Carnet A. T. A. Eine Ausfüllanleitung mit Abbildungen Vorlagen zum Ausfüllen als Downloads unter in Dok-Nr.

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

Allgemeiner Überblick

MWST- und Zollgrenzen überwinden Aktuelles zum grenzüberschreitenden Warenverkehr Aline König Manager PwC

Umsatzsteuer und Zoll

Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille

Kapitel 01 Grundlagen, Servicebereiche und Entwicklungstendenzen im KEP-Markt

Die Informationspflicht in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß 25 Abs. 8 bis 10 ChemV 1999

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *

Verpflichtungserklärung LTMG

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich

Häufig gestellte Fragen

Die Zollbehörden als Partner im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie. Claudia Naimi Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

Grenzkontrollstelle: Einfuhr von Lebensmitteln, Futtermitteln sowie Erzeugnissen tierischer Herkunft

Kontrollverfahren bei Schiffsausrüsterware Zoll - Veterinär ab dem

Herzlich Willkommen beim Hauptzollamt Frankfurt am Main

Aktuelles aus der Umsatzsteuer

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Richtlinie R Meeresfischerei (IUU) Sektion Aufgabenvollzug A März 2017

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten im Rahmen der Ausübung der Verwahrstellentätigkeit gem. KAGB durch die Sparkasse KölnBonn

Evaluation von Gesetzen als Prüfungsgegenstand des Bundesrechnungshofes. Jahrestagung der DeGEval /SEVAL in Zürich, September 2014

Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe. Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung. Hygienemanagement. Stand der Revision:

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

(Text von Bedeutung für den EWR)

Zoll und Umsatzsteuer

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

E-VSF-Nachrichten N

Welcome! German Import Rules

Standorte Swiss Post International Information zu verwendeten Freimachungsvermerken

Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Werkstattgespräch) ) ) Walter<Hallstein<Institut) für)europäisches)verfassungsrecht) in)kooperation)mit)dem)programm) Europäische)

Klonen von Nutztieren: Diskussion um gesetzliche Regelungen

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

Amtsblatt der Europäischen Union L 91/7

BAES JAHRESBERICHT 2010 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DÜNGEMITTEL

Amtsblatt der Europäischen Union L 39/1 VERORDNUNGEN

Medizinprodukte- Verordnungen

Harald Jung, OFD Neustadt Kammerinfotag Ziele

Erscheinungsformen der illegalen Beschäftigung

Exportkontrolle. Ein Einstieg

Empfehlung der Kultusministerkonferenz. für Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

5. Für welche Unternehmen ist eine EU-Verzollung von besonderem Interesse?

Umsatzsteuer; Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union IV A 2 - S /06

Leseprobe aus "Die Umsatzsteuer für Spediteure und Frachtführer"

Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Pflanzenbeschauverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Die EU-Zollunion - Zahlen und Fakten

Hinweise zur vereinfachten Mehrwertsteuererklärung am geltende Fassung des MwSt.-Gesetzes vom 12. Februar 1979

Voraussetzungen am Beispiel einer CH-Exportsendung via Transitland Deutschland nach Oesterreich

Die Zollverwaltung. Jahresstatistik 2015 ZOLL

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

Die Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zu diesem Thema eindeutig:

Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai März 2016, Linz

Hans-Gerhard Pernutz. Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Güterverkehr

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2016) 382 final.

Transkript:

13 Kontrolldefizite bei der Überwachung von Postsendungen durch den Zoll (Kapitel 0804) 13.0 Die Einfuhr von Postsendungen unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Bei Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten ist die Kontrolldichte bei Sendungen, die von der Deutschen Post AG befördert werden, wesentlich geringer als bei anderen Postdienstleistern. Der Sortierbetrieb bei der Deutschen Post AG stellt nicht ausreichend sicher, dass keine einfuhrverbotenen Waren in den freien Verkehr gelangen und dass fällige Abgaben erhoben werden. Der Bundesrechnungshof hat hier verstärkte Kontrollen des Zolls gefordert. Bei Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten verpflichtet eine Sondervorschrift die Deutsche Post AG, Sendungen dem Zoll zur Nachprüfung vorzulegen, bei denen der Verdacht des Verstoßes gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote besteht. Für andere Postdienstleister besteht diese Verpflichtung nicht. Der Bundesrechnungshof hat eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen gefordert. 13.1 Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Wenn keine Freistellungsregelungen greifen, sind sie zu gestellen, d. h. einer Zollstelle vorzulegen. Das gilt auch für Gegenstände, die in Briefen, Päckchen und Paketen befördert werden (Postsendungen). Diese sind gestellungsbefreit, wenn u. a. keine Abgaben zu entrichten sind und ihrer Einfuhr keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, wie sie in über 500 Regelungen und Gesetzen zum Schutz diverser Rechtsgüter normiert sind. Postsendungen werden sowohl von der Deutschen Post AG als auch von anderen Postdienstleistern (Kuriere/Kurierdienste) befördert. Zur zollamtlichen Überwachung gehören dabei nicht nur die Abfertigung der gestellten Sendungen, sondern auch die Kontrolle, ob nicht gestellte Sendungen tatsächlich gestellungsbefreit sind. Bei Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten, also im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, besteht wegen vereinbarter Freizügigkeit und Wegfalls der Zollschranken grundsätzlich keine Gestellungspflicht. Die zollamtliche Überwachung setzt hier erst dann ein, wenn die Deutsche Post AG Sendungen zur Nachprüfung vorlegt, bei de-

nen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot verbracht werden. Hierzu ist sie nach 5 Zollverwaltungsgesetz verpflichtet. Diese Sondervorschrift für Postsendungen gilt aber nur für die Deutsche Post AG. Für Kurierdienste besteht diese Vorlagepflicht nicht. Der Bundesrechnungshof prüfte mit Unterstützung des Prüfungsamtes des Bundes Frankfurt am Main, wie der Zoll die Einhaltung von Einfuhrbestimmungen und Abgabepflichten bei Postsendungen überwacht. 13.1.1 Postsendungen aus Drittländern Führt die Deutsche Post AG Postsendungen aus Nicht-EU-Staaten (Drittländer) ein, sortiert sie an Verteilstellen den gestellungspflichtigen Eingang aus und legt ihn der angegliederten Zollstelle zur Abfertigung vor. Von Postbediensteten als gestellungsbefreit eingestufte Sendungen werden direkt an die Empfänger weitergeleitet. Nach Postangaben erreichen im Jahresdurchschnitt täglich 40 000 Sendungen die Verteilstellen, von denen etwa 22 400 (56 %) als nicht gestellungspflichtig aussortiert werden. Der Bundesrechnungshof stellte an drei Verteilstellen der Deutschen Post AG fest, dass die Zollmaßnahmen zur Sicherstellung der Gestellungspflicht unterschiedlich intensiv, insgesamt aber unzureichend sind. Soweit überhaupt Aufzeichnungen geführt werden, belegen sie nur eine minimale Kontrollquote. Gleichzeitig weisen aber die dabei aufgedeckten Verstöße eine beachtenswerte Fehleranfälligkeit des postalischen Sortierbetriebs nach. So hat die Verteilstelle mit dem höchsten Sendungsaufkommen in einem 12-Monatszeitraum (2006/2007) an zehn Tagen 1 475 als gestellungsbefreit aussortierte Postsendungen kontrolliert und dabei in 112 Fällen Abgabepflichtverletzungen und Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen festgestellt. Im Jahre 2008 kontrollierte sie an 44 Tagen 29 545 Sendungen, von denen 6466 (22 %) zu gestellen gewesen wären. Der Bundesrechnungshof schätzt, dass jährlich weniger als 1 % der von der Deutschen Post AG als gestellungsbefreit aussortierten Sendungen (8,2 Mio.) vom Zoll überprüft werden, sodass Verstöße gegen Einfuhrverbote in der Masse unentdeckt bleiben und Abgabeausfälle entstehen. Soweit demgegenüber Kuriere Postsendungen aus Drittländern befördern, ermög-

licht ihre Sortierpraxis dank der Technik der Registrierung des Beförderungsgutes dem Zoll, mit eigens dafür eingesetztem Personal die zutreffende Inanspruchnahme der Gestellungsbefreiung vollständig und regelmäßig zu überwachen. Die Kurierdienste stellen bereits vor Eintreffen der Sendungen den Zollstellen Listen mit Angaben zu gestellungsbefreit eingestuften Sendungen zur Verfügung. Die Zollstellen sichten die Listen täglich und wählen risikoorientiert Sendungen aus, die ihnen beim Eintreffen vorzulegen sind. Allein eine dieser Zollstellen hat im Jahre 2006 auf diese Weise mehr als 200 000 Sendungen kontrolliert. Die täglichen Kontrollaktivitäten hält die Zollverwaltung für notwendig, weil sie auf diese Weise immer wieder Verstöße gegen Einfuhrbestimmungen und Abgabepflichten feststellt. 13.1.2 Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten Bei Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten kommt die Deutsche Post AG ihrer Vorlagepflicht nach, wenn sie dazu vom Zoll angehalten und unterstützt wird. Bei einer Verteilstelle konnten so z. B. innerhalb von fünf Monaten mehr als 1 700 Sendungen mit einfuhrverbotenen Waren sichergestellt werden: neben Arzneimitteln vor allem Tabakwaren, Dopingmittel, Waffen, Sprengstoff, gefälschte Markenzeichen sowie verfassungsfeindliches und pornografisches Material. Da Kuriere nicht zur Vorlage verdächtiger Sendungen verpflichtet sind, lassen sich Verstöße bei den von ihnen transportierten Sendungen nicht in gleicher Weise feststellen. 13.2 Der Bundesrechnungshof hat angesichts der Fehleranfälligkeit des postalischen Sortierbetriebs bei Postsendungen aus Drittländern vermehrte Kontrollen der von der Deutschen Post AG als gestellungsbefreit aussortierten Sendungen angemahnt. Er hält es für erforderlich, hier für eine ebenso hohe Kontrolldichte wie bei der Kurierdienstabfertigung zu sorgen. Da das Beförderungsgut vergleichbar ist, besteht auch ein vergleichbares Risiko von Abgabenumgehung und Verstößen gegen Einfuhrverbote. Bei Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten hat er angesichts der zahlreichen auf diese Weise aufgedeckten Verstöße bemängelt, dass neben der Deutschen Post AG nicht auch Kuriere bei entsprechenden Anhaltspunkten gesetzlich zur Vorlage bei Zollstellen verpflichtet sind. Er sieht darin eine Überwachungslücke und hat eine Ergänzung der vorzitierten Sondervorschrift angeregt.

13.3 Das Bundesfinanzministerium hat wegen der Drittlandsendungen zunächst auf den grundsätzlich risikoorientierten Einsatz der zuständigen Arbeitseinheiten und die Notwendigkeit verwiesen, auch in anderen Kontrollbereichen, z. B. im Reiseverkehr, Personal vorzuhalten. Die Kontrollquote habe sich dennoch im Vergleich zum Prüfungszeitraum vor allem am Standort mit dem höchsten Sendungsaufkommen auf 50 Kontrolltage pro Jahr erhöht. Eine weitere Steigerung werde ebenso angestrebt wie Zielvereinbarungen mit den betreffenden Bundesfinanzdirektionen, um bundesweit einheitliche Quoten festzulegen. Der Forderung nach einer Kontrolldichte bei der Deutschen Post AG, die ebenso hoch ist wie bei den Kurierdiensten, widerspricht das Bundesfinanzministerium nicht. Derzeit würden Möglichkeiten diskutiert, die Verfahrensabläufe grundlegend umzugestalten. Nach Wirksamwerden bevorstehender Änderungen von EU-Vorschriften zur zollamtlichen Behandlung von Postsendungen seien Anpassungen des Personaleinsatzes sowohl bei Kontrollen nicht gestellter als auch in der Abfertigung gestellter Sendungen beabsichtigt. Sollten im innergemeinschaftlichen Postverkehr auch Kuriere verpflichtet werden, verdächtige Postsendungen dem Zoll vorzulegen, befürchtet das Bundesfinanzministerium erhebliche Widerstände. Es sieht dann auch eine Benachteiligung der Postdienstleister gegenüber Beförderern von Ladungs- und Stückgut sowie Reisenden mit Gepäck, die nicht zur Vorlage verdächtiger Sendungen verpflichtet sind. Das Bundesfinanzministerium hat aber eine Prüfung der Anregung des Bundesrechnungshofes zugesagt. 13.4 Der Bundesrechnungshof bleibt bei seinen Forderungen. Zwar erkennt er an, dass seit seiner Prüfung die risikoorientierten Kontrollen insbesondere bei der aufkommensstärksten Verteilstelle der Deutschen Post AG an nunmehr 50 Tagen im Jahr stattfinden. Im Vergleich zum täglichen Kontrollrhythmus bei den Kurierdiensten kann das aber nicht zufriedenstellen. Wenn die Zollverwaltung wegen der Risikolage tägliche Kontrollaktivitäten bei Kurierdiensten für notwendig erachtet, erschließt sich nicht, warum sie an den Verteilstellen der Deutschen Post AG das Personal erst dann anpassen will, wenn EU-Vorschriften zu erweiterten Kontrollen zwingen. Der Bundesrechnungshof hält eine zügige Anpassung der Kontrolldichte für notwendig. Ansonsten wird derjenige, der verbotene Ware aus einem Drittland versendet, den Postdienstleister wählen, der das niedrigste Entdeckungsrisiko bietet.

Die Einlassung des Bundesfinanzministeriums zur gesetzlichen Erweiterung der Vorlagepflicht bei Postsendungen aus EU-Mitgliedstaaten auf Kuriere vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Eine Benachteiligung von Postdienstleistern gegenüber anderen Beförderern wird dadurch nicht geschaffen, da bei Ladungs- und Stückgut wie auch beim Reisegepäck die Überwachungsmechanismen der Kontrolleinheiten Verkehrswege der Zollverwaltung greifen. Eine unterschiedliche Behandlung besteht im Übrigen auch schon jetzt für die Deutsche Post AG, für die bisher allein die Vorlagepflicht normiert ist. Eine Gesetzesänderung schafft Wettbewerbsgleichheit mit der bereits vorlageverpflichteten Deutschen Post AG und schließt eine Überwachungslücke. Die vom Bundesfinanzministerium zugesagte Prüfung sollte die angeregte Gesetzesänderung zur Folge haben.