Rechtliche Rahmenbedingungen der Schweinehaltung

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Transkript:

Peter Spandau, Landwirtschaftkammer NRW

Rechtliche Rahmenbedingungen der Schweinehaltung Baurecht BauGB (Gesetzestext, Einführungserlass, Leitfaden) Bauordnung NRW Immissionsschutzrecht TA-Luft (Stand der Technik, Schutz, Vorsorge) GIRL (Geruchshäufigkeiten) Tierhaltungserlass ( Abluftfilter, Behälterabdeckung, Bioaerosole) Düngerecht Düngeverordnung g Steuerrecht Umsatzsteuergesetz (Pauschalierung)

Der neugefasste 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vom 20. Septermber 2013 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezoge- nen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

Der neugefasste 35 Abs. 1 BauGB Stallbauvorhaben im Außenbereich mit über 50% Futterfläche, privilegiert nach 35 Abs. 1 Nr. 1, (landwirtschaftlich) ohne Futterfläche, privilegiert nach 35 Abs. 1 Nr. 4, (Umweltwirkung, gewerblich ) Futterflächenbedarf (LF) z. B.: 1.000 Schweinemastplätze ~ 40ha 400 Sauen ~ 43ha 40.000 Masthähnchenplätze ~ 41ha 8.000 Putenmastplätze ~ 38ha 130 Milchkühe ~ 41ha Grundlage: 201 BauGB! Weiterhin zulässig! (genehmigungsfähig) Nur ohne UVP Vorprüfung weiterhin zulässig! (genehmigungsfähig) UVP-Grenzen: Siehe folgende Darstellung! Ab UVP-Vorprüfung nicht mehr zulässig! (nicht genehmigungsfähig) Realisierung nur noch mit B-Plan!

Die Grenzwerte des UVPG bzw. BImSchG jeweils Zahl der Plätze fakultative UVP standortbezoge- allgemeine ne Vorprüfung Vorprüfung obligatorische UVP ( Spalte 2, 4. BImSchV) ( Spalte 1, 4. BImSchV) Mastschweine 1.500 2.000 3.000 Sauen 560 750 900 Hähnchen 30.000 40.000 85.000 Rinder 600 800 ---- Besonderheit: 14.03.1999!

Futterflächenbedarf nach 201 BauGB - Grenzwerte der Außenbereichsprivilegierung - Sauen FF Bedarf (ha) Mastplätze FF Bedarf (ha) 112 11,5 1.152 42,9 210 21,5 2.160 80,4 336 34,4 3.456 128,6 480 49,2 5.472 203,5 800 81,9 9.120 339,2 1.600 163,8 Annahmen: 12 abg. Ferkel je Wurf, 26 bzw. 27 Wochen Aufzucht plus Mast, keine halben Abteile Außenbereichsprivilegierung ohne Futterfläche endet bei standortbezogener Vorprüfung! Ohne ausreichende Futterfläche nicht mehr zulässig im Außenbereich! Ohne ausreichende Futterfläche nur alleine zulässig im Außenbereich!

Anrechenbare Futterfläche und Nachhaltigkeit (MWEBWV)! Eigentumsflächen Pachtflächen grundsätzlich ja 12-jährige Laufzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung g Abstrakte Futterfläche welche Früchte zählen? (Getreide!,?,?, Grünland!) Regelmäßige Kontrollen erwünscht! Auszüge aus einem Urteil des VG Minden vom 22.09.2010: Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden zu verwirklichen ist, genügt nicht den Voraussetzungen des 35 Abs. 1 Nr. 1. Dies setzt voraus, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, sofern sie nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, vertraglich langfristig gesichert ist, was in der Regel bei einer Nutzungsdauer von mindestens zwölf Jahren der Fall sein dürfte. Weitere Urteile vorhanden!!!!

Die Änderung im 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Dazu der Einführungserlass zum BauGB: Unter Änderung ist die Umgestaltung der baulichen Substanz zu sehen, unabhängig davon, ob die Umgestaltung die äußere oder innere Gestalt des Gebäudes betrifft. Von der Neuregelung nicht erfasst ist eine reine Nutzungsänderung. Nutzungsänderungen, die nicht mit einer baulichen Änderung verbunden sind, werden von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes nicht erfasst. Insbesondere wird ein bloßer Wechsel von der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierhaltung, ohne dass bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, nicht von der Neuregelung in 35 Absatz 1 Nummer 4 erfasst. Dazu der Leitfaden des federführenden Ausschusses der BauGB-Novelle: Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten sind keine Änderung im Sinne des 29 Absatz 1 BauGB und damit auch nicht im Sinne des 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB, wenn sie nur die weitere Nutzung des Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und vom Bestandsschutz gedeckt sind. Als Reparaturen werden Maßnahmen betrachtet, die den Bestand eines Gebäudes durch Beseitigung von Mängeln unter Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass Maßnahmen, die aufgrund von nachträglichen Anord- nungen bzw. gesetzlichen Änderungen getroffen werden, entsprechend der zu Reparaturund Instandsetzungsarbeiten dargestellten Wertung zu beurteilen sind, da sie ebenfalls auf die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks gerichtet sind.

Beschluss des OVG Münster vom 21.09.2012, Az.: 8 B 762/11 Beschwerde eines Nachbarn gegen den Vollzug einer BImSchG- Genehmigung wegen vermeindlich zu hoher Geruchsbelastung Vorhaben war genehmigt nach 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB VG Düsseldorf entscheid erstinstanzlich zugunsten des Vorhabensträgers OVG setzt Vollzug jedoch aus, unter anderem weil

Tierhaltungserlass NRW (19.02.2013) - Abluftreinigung - Stallbauvorhaben in der Schweinehaltung derzeit noch keine Anlage nach derzeit schon Anlage nach 4. BImSchV, Spalte 1 4. BImSchV, Spalte 1 (< 2.000 MP, < 750 Sauenplätze) ( 2.000 MP, 750 Sauenplätze) Mit Neubau weiterhin < Spalte 1 Einschließlich Neubau Spalte 1 Bestand: Ställe < Spalte 1: keine ARA! Ställe Spalte 1: ARA, wenn zentral gelüftet; keine ARA, wenn dezentral! Keine ARA! Neubau: Größenunabhängig grundsätzlich mit ARA! Neubau: Größenunabhängig grundsätzlich mit ARA! ARA: Abluftreinigungsanlage (Ammoniak, Staub & Geruch)

Tierhaltungserlass NRW (19.02.2013) - Güllebehälter, Schutz & Bioaerosole - Güllebehälterabdeckung für BImSchG-Anlagen Bestandsbehälter müssen in Jahresfrist nach Anordnung mit Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörpern nachgerüstet werden (Stroh ist ab sofort als Behälterabdeckung nicht mehr zulässig!) Neue Güllebehälter müssen geschlossen (Betondeckel) oder mit Zeltdach ausgeführt werden! Abluftreinigung als Schutzanforderungen Bei Nichteinhaltung von Immissionsgrenzwerten kann für alle BImSchG-Anlagen eine Abluftreinigung nachträglich angeordnet werden! Bioaerosole bei Schweine- & Geflügelställen Berücksichtigung von Bioaerosolen zukünftig bei allen Neu- oder Änderungsgenehmigungen nach dem BImSchG! Gutachten werden im wesentlichen erforderlich bei einem Abstand zur nächsten Wohnbebauung von weniger als 350m bei Schweine- und 500m bei Geflügelställen!

Überprüfung von Tierhaltungsanlagen - Grundlage: Europäische IED-Richtlinie - IED-Richtlinie der EU Nicht Anlass bezogene Überprüfungen von IED-Anlagen (Spalte 1 der 4. BImSchV)! Hätte bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt sein müssen! Da nicht erfolgt, z. Zt. keine bundesweite Rechtsgrundlage! Erlass NRW Seit letztem Jahr im Vorgriff auf IED-Richtlinie! Überprüfung aller BImSchG-Anlagen! Teilweise zusätzliches Personal bei den Kreisen! Kontrollen werden in den Kreisen recht unterschiedlich durchgeführt! Gegenstand der Prüfung Einhaltung des Genehmigungsbescheides mit Bestimmungen und Auflagen! Vom Lüftungssystem über die Betriebsweise, Lagerstätten bis hin zu Ver- und Entsorgungseinrichtungen kann kontrolliert werden! Einer der wesentlichen Punkte ist die Einhaltung der genehmigten Tierplätze!

327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

Fazit Die marktgegebenen Rahmenbedingungen in der Schweinehaltung geben keinen Anlass zu Pessimismus! Investieren können jedoch grundsätzlich nur noch Betriebe im oberen Viertel der ökonomischen Leistung, da die Standortkosten die Produktion erheblich belasten! Darüberhinaus stellt das Baurecht jetzt eine Hürde dar, die die Investitionstätigkeit aufgrund fehlender Futterfläche in unserer Region erheblich einschränken wird! Die Ferkelerzeugung hat dbi dabei einen deutlich niedrigeren i baurechtlichen, h umweltrechtlichen (Nährstoffe) und steuerlichen Flächenbedarf und somit eine deutlich höhere Flächeneffizienz! Ob Entwicklung noch möglich ist und in welche Produktionsrichtung sie gehen kann, wird wesentlich über die Verfügbarkeit von Fläche entschieden!