Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht



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Transkript:

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Handreichung für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats Wann liegt Mehrarbeit vor? Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen? Wie wird Mehrarbeit abgerechnet? Über welchen Zeitraum wird Mehrarbeit abgerechnet? Was ist bei Teilzeitbeschäftigten zu beachten? Diese Fragen werden immer wieder an den brlv gerichtet und ließen sich weiter fortsetzen. Es muss festgestellt werden, dass es kaum ein Thema mit mehr Brisanz gibt. Zudem muss seit 2008 differenziert werden, ob die Lehrkraft, die Mehrarbeit abrechnet, vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist. Seit 2008 gibt es nun auch ein einheitliches Formular für die Abrechnung, bei dem die Schulleitung überprüft, ob abrechnungsfähige Mehrarbeit entstanden ist und wie viel abgerechnet werden kann. Die Regierungen erhalten keinen Überblick mehr über Mehrarbeitsstunden und abzuziehende Minusstunden - sie sind somit keine ü- berprüfende Instanz mehr. Die Schulen leiten die Mehrarbeitsanträge direkt an das Landesamt für Finanzen weiter. Die Formulare sind im Formularcenter des Landesamts für Finanzen Bayern eingestellt. Daher soll diese Handreichung für Mitglieder in der Schulleitung und für örtliche Personalräte eine Hilfestellung zur Abrechnung von Mehrarbeit sein. Ziel ist es, künftig im Sinne von Gleichbehandlung und Gerechtigkeit zu einer möglichst einheitlichen Praxis bei der Abrechnung von Mehrarbeit zu kommen. Wir sind uns bewusst, dass es gerade in der nächsten Zeit noch einige Änderungen geben wird, z. B. durch die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit. Daher erfolgt dann jeweils eine Aktualisierung der Handreichung. 1. Wann liegt Mehrarbeit in der Schule vor? Inhaltliche Definition von Mehrarbeit: Mehrarbeit an der Schule liegt vor, wenn eine Lehrkraft Stunden hält, in denen Unterricht erteilt wird, die über das persönliche Stundenmaß (Unterrichtspflichtzeit) hinausgehen. (Rechtsgrundlage: Art. 61 BayBesG und BayVwVBes vom 22.10.2010) Stunden, in denen eine Lehrkraft nur Aufsicht über Schüler hat, werden nicht als Mehrarbeit angesehen (Ziff. 4.2 KMBek vom 11.12.89). Allerdings dürfte es diesen Fall im Schulalltag 1

mit Ausnahme von Prüfungsaufsichten und dem ausschließlichen Beaufsichtigen beim Wandertag kaum geben, da davon auszugehen ist, dass mit dem Ziel einer bestmöglichen Förderung an der Realschule grundsätzlich Unterricht gehalten wird. Folgende Tätigkeiten einer Lehrkraft stellen nach allgemeiner Auffassung auch unterrichtliche Tätigkeiten an den bayerischen Realschulen dar: Probeunterricht im Rahmen des Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern, soweit es sich nicht um Ersatzunterricht für den eigenen Unterricht handelt. Für den Probeunterricht können bei vollem Einsatz im Probeunterricht fünf Unterrichtsstunden pro Tag Probeunterricht angesetzt werden, bzw. anteilig bei teilweisem Einsatz. Mündliche Prüfungen (z. B. Aufnahmeprüfungen, Abschlussprüfungen von Lehrkräften, die nicht im Prüfungsfach in der Abschlussklasse eingesetzt ist) sind ebenfalls eine Form des Unterrichts, da die Lehrkraft konkret mit einem oder mehreren Schülern arbeitet und ihre Leistungen überprüft. Unterricht, der außerhalb des Schulgebäudes stattfindet und durch die Lehrkraft tatsächlich gehalten wird, also nicht nur eine Beaufsichtigung darstellt (z. B. Exkursionen, Schullandheimaufenthalt, Sportunterricht im Rahmen des Skilagers, Studienfahrten etc.). Gezielte Lernförderung von Schülern (also keine bloße Beaufsichtigung von Schülern!) Bei einem zusätzlichen Unterrichtseinsatz an einem freien Tag (z. B. von einer Teilzeitlehrkraft) kann grundsätzlich von max. fünf Stunden pro Tag ausgegangen werden (Im Durchschnitt hält eine Vollzeitlehrkraft fünf Unterrichtsstunden pro Tag in der Woche). 2. Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen? Freizeitausgleich ist dann gegeben, wenn eine Lehrkraft Unterricht nach Stundenplan halten müsste, der Unterricht aber ausfällt und die Lehrkraft nicht anderweitig dienstlich eingesetzt ist ( Minusstunde ). Keinen Freizeitausgleich in diesem Sinn stellen folgende Maßnahmen dar: Ausfall von Unterricht der durch schulische Veranstaltungen verursacht wird, wenn die Lehrkraft für die Betreuung der Veranstaltung selbst zur Verfügung steht oder Vertretungsstunden hält. wegen der verpflichtenden Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung (z. B. Wandertag, Studienfahrt, Fortbildung etc.). der 10. Jahrgangsstufe in Abschlussprüfungsfächern (vom Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung bis zum Ende der Abschlussprüfungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Unterrichtsausfall durch die umfangreichen Arbeiten im Rahmen der Prüfungsgeschäfte (Aufsichten, Korrekturen etc.) ausgeglichen wird. Ersatzstunden ( Anstelle Stunden ) in diesem Zusammenhang stellen keine Mehrarbeit dar. wegen Krankheit. aus Witterungsgründen ( Hitzefrei, Sturm etc.). 2

3. Wie oft wird Mehrarbeit abgerechnet? Laut Art.61 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist monatlich abzurechnen. Bis zum 31.7.2012 gilt für Lehrkräfte, dass vergütungsfähige Mehrarbeit innerhalb von 3 Monaten entsprechend Dienstbefreiung zu gewähren ist. Wenn keine Dienstbefreiung ( Freizeitausgleich ) aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich ist, kann Mehrarbeit vergütet werden (Art. 87 Abs. 2 und 5 BayBG). 4. Was ist vergütungsfähige Mehrarbeit? Bei einer verbeamteten Lehrkraft in Vollzeit werden zusätzliche Unterrichtsstunden über das Pflichtstundenmaß hinaus erst ab der vierten Stunde im Monat als Mehrarbeit anerkannt. Dabei entsteht zunächst ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf nicht gleich vergütet werden, sondern es muss zunächst anhand einer Prognose festgestellt werden, dass die Stunden nicht innerhalb eines Jahres noch ausgeglichen werden können (Freizeitausgleich). Sollte diese Prognose ergeben, dass (voraussichtlich) kein Freizeitausgleich mehr gewährt werden kann, besteht ein Vergütungsanspruch. Wenn eine Lehrkraft Mehrarbeit geleistet hat, wird eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Stunden im selben Monat ermittelt, daher sind Mehrarbeitsstunden und Ausfallstunden im selben Monat zu saldieren. Bsp: Ein Lehrer, der im Oktober fünf Vertretungsstunden Unterricht gehalten hat und dem eine Stunde wegen Abwesenheit seiner Klasse ausgefallen ist, hat im Oktober vier Stunden Mehrarbeit geleistet. Ggfs. kann es nach Bildung des Monatssaldos noch zu einem Freizeitausgleich, der in einem späteren Monat erfolgt, kommen, der mit dem Monat verrechnet wird, in dem Mehrarbeit angefallen ist. Dann wird nach Abzug des Freizeitausgleichs nur noch eine, zwei, drei etc. Stunden nach den Mehrarbeitssätzen vergütet. Auf jeden Fall werden nach Erreichen der 4. Stunde (Vollzeitbeamter) alle geleisteten Unterrichtsstunden (abzüglich Freizeitausgleich) mit einem bestimmten Satz abgerechnet. Bsp: Eine Lehrkraft erteilt im Mai 5 Mehrarbeitsstunden, im Juni hat sie 2 Stunden Freizeitausgleich. Die Lehrkraft erhält für den Monat Mai 3 Mehrarbeitsstunden bezahlt. Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Bsp: Eine Vollzeitlehrkraft (UPZ 25), die z. B. 1 Anrechnungsstunde hat, kann auch erst ab der 4. Stunde Mehrarbeit im Monat abrechnen, Mehrarbeit bedeutet jedoch für diese Lehrkraft alles, was über 24 UPZ hinausgeht. Von der geleisteten Mehrarbeit des festgesetzten Abrechnungszeitraumes ist zunächst der Freizeitausgleich abzuziehen (s. Anlage: Exemplarische Abrechnungsbeispiele). 3

5. Mehrarbeit von Schulleitern und Schulleiterinnen Anträgen von Schulleitern und Schulleiterinnen auf Genehmigung von Mehrarbeit (von Schulleitern durch das StMUK KMBek vom 11. Dezember 1989 Az.: Nr. I/3-P 4004/4-8/48 060, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 Az II/5-P4004/4-6/116 999 Nr. 7.3), die zu vergüten ist, kann nur in eingehend begründeten Ausnahmefällen entsprochen werden. Die geringfügige oder kurzzeitige Erteilung von Pflichtunterricht in Mehrarbeit kann aufgrund der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit nicht vergütet werden (KMBek Nr. 7.4) 6. Höhe des Mehrarbeitssatzes für Vollzeitlehrkräfte Die Mehrarbeit wird nach Stundensätzen vergütet. Diese betragen derzeit je Einzelstunde 23,73 bei Realschullehrkräften 16,13 bei Fachlehrkräften (A 10 und A 11) 7. Zusatzinformation zur Mehrarbeit bei Arbeitnehmern Fristen: Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben die Frist von sechs Monaten zu beachten (TVL 37.1), da sonst der individuelle Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit verfällt. Vollzeit: Für Lehrkräfte in Vollzeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für verbeamtete Lehrkräfte (s. TV-L 44 Nr. 2), nach der in der Regel mindestens vier Stunden Mehrarbeit im Monat angefallen sein müssen. Erst dann besteht ein Vergütungsanspruch, der aber auch zum Teil durch Freizeit ausgeglichen werden kann und dann ggfs. nur noch eine, zwei oder drei Stunden nach den Mehrarbeitssätzen vergütet werden. Sonderfall bei Teilzeit im Arbeitnehmerverhältnis Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben bereits ab der ersten Stunde, die über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtspflichtzeit hinausgeht, Anspruch auf die Mehrarbeitsvergütung und zwar nicht nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, sondern sie erhalten eine anteilige Vergütung ( vgl. 24 Abs. 2 TV-L). 4

Was als Mehrarbeit berechnet wird, entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen. Empfehlung: Entscheiden Sie im Einzelfall im Sinne der Gleichbehandlung gerecht. In Bezug auf die Erteilung und Abrechnung von Mehrarbeitsstunden äußerte sich Kultusminister L. Spaenle mit einer klaren Botschaft an die Schulen (12.1.2012): Wenn ein Vollzeitkollege in einem Monat bereits drei Mehrarbeitsstunden gehalten hat, spreche nichts dagegen, dass der Kollege auch noch die vierte Stunde zusätzlichen Unterricht hält (sofern Bedarf dafür ist). Die Formulare für die Abrechnung von Mehrarbeit für Beamte sind im Formularcenter des Landesamts für Finanzen eingestellt unter Formulare, Merkblätter für die Personal verwaltenden Stellen: http://www.lff.bayern.de/formularcenter/besoldung/index.aspx#formulare_bes_mehrarbeit Rechtsgrundlagen: BayBG Art. 87, 88, 89 BayBG BayBesG Art. 61 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Mutterschutzgesetz KMBek vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990 S. 3), zuletzt geändert am 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376) KMS vom 27.02.1992 Nr. III/3 P 4004/4 8/187843 KMS vom 29.05.1992 Nr. III/3 P 4004/4 8/73570 KMS vom 23.12.1999 Nr. II/2 P 4004/4-8/133 457 KMS vom 28.08.2008 über die diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit KMS vom 22.10.2008 über die diskriminierungsfreie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für Mehrarbeit KMS vom 29.02.2008 Änderung des Mehrarbeitsrechts im Schulbereich BayVwVBes vom 22.12.2010 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV), 07.10.2003 Ohne Gewähr Frühjahr 2012 Diese Handreichung wurde erstellt von: Julia Jacob, Heidi Schreiber, Ulrich Babl Bayerischer Realschullehrerverband, Dachauer Str. 44a, 80335 München Tel: 089/ 55 38 76 info@brlv.de www.brlv.de Anlage: Abrechnungsbeispiele für eine Vollzeitlehrkraft (MA = Mehrarbeit, FZA = Freizeitausgleich, = vergütungsfähige Mehrarbeit) Monat Plusstunden Minusstunden Monatssaldo Februar 0 0 0 0 März 0 0 0 0 April 4 0 +4 2 2 Stunde FZA abziehen vom Juli, dann verbleiben 2 Stunden Mai 0 0 0 0 Juni 1 0 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA 5

Juli 0 2-2 0 Gesamt 2 Der Kollege erhält 2 Stunden Mehrarbeit vergütet. Monat Plusstundestundesaldo Minus- Monats- Februar 0 0 0 0 März 0 0 0 0 April 8 0 +8 2 6 Stunden FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 2 Stunden Mai 1 0 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich Juni 0 0 0 0 Juli 2 8-6 0 Gesamt +2 Der Kollege erhält 2 Stunden Mehrarbeit vergütet. Monat Plusstundestundesaldo Minus- Monats- Februar 8 5 +3 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich März 6 1 +5 5 5 Std. April 9 1 +8 5 3 Std. FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 5 Stunden Mai 5 4 +1 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich Juni 3 3 0 0 Juli 4 7-3 0 Gesamt +10 Der Kollege erhält 10 Stunden Mehrarbeit vergütet. Monat Plusstunden Minusstunden Monatssaldo Februar 0 0 0 0 März 4 1 +3 0 Nicht über 3 Stunden, damit kein FZA möglich April 6 2 +4 0 Je 2 Std. FZA abziehen vom Mai und vom Juli, damit verbleiben 0 Stunden Mai 2 4-2 0 Juni 4 0 +4 0 4 Stunden FZA abziehen vom Juli, damit verbleiben 0 Stunden Juli 0 6-6 0 Gesamt 0 keine vergütungsfähige Mehrarbeit 6