Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Teil E, Abschnitt 3:

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Transkript:

Richtlinien für die Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Teil E, Abschnitt 3: Änderungen in Anmeldungen oder Eintragungen NOVEMBER 2005

2 3.1.1. Erklärung der Zurücknahme...3 3.1.3. Nötige Schritte...4 3.1.4 Erstattung von Anmeldegebühren...4 3.2 Verzicht...5 3.2.1 Allgemeine Grundsätze...5 3.2.2 Formelle Erfordernisse der Verzichtserklärung...6 3.2.2.1 Form und Sprache der Verzichtserklärung...6 3.2.2.2 Bedingungsfeindlicher und bindender Charakter der Erklärung...6 3.2.2.3 Unterschrift...6 3.2.2.4 Vertretung, Vollmacht...6 3.2.2.5 Notwendige Angaben...7 3.2.2.6 Erfordernisse bei eingetragenen Lizenzen oder sonstigen Rechten...7 3.2.3 Zuständigkeit...8 3.2.4 Ergebnis...8 3.3 Änderungen (ausgenommen des Warenverzeichnisses)...9 3.3.1 Änderung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung...9 3.3.1.1 Bestandteile, die geändert werden können...9 3.3.1.1.1 Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit des Anmelders oder Vertreters...10 3.3.1.1.2 Wiedergabe der Marke...11 3.3.1.1.3 Andere Bestandteile der Anmeldung...11 3.3.1.2 Gebühr...12 3.3.1.3 Eintragung, Veröffentlichung...12 3.3.2 Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke...13 3.3.2.1 Änderung des Namens oder der Anschrift...13 3.3.2.2 Änderung der Marke...13 3.3.2.3 Veröffentlichung der Änderung...14 3.4 Einschränkungen des Warenverzeichnisses...14 3.4.1 Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Einschränkung...14 3.4.2 Gültige Einschränkung...15 3.4.3 Klassenüberschriften gegenüber einzelnen Waren...16 3.4.4 Einschränkung als Antwort auf einen Beanstandungsbescheid...17 3.4.5 Teilverzicht...17 3.5 Teilung...17 3.5.1 Teilung einer Anmeldung...18 3.5.1.1 Erfordernisse...18 3.5.1.2 Positive Entscheidung...19 3.5.1.3 Neue Akte, Veröffentlichung...20 3.5.2 Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke...20 3.5.2.1 Erfordernisse...21 3.5.2.2 Positive Entscheidung...21 3.5.2.3 Neue Akte, Veröffentlichung...21

3 3.1. Zurücknahme 3.1.1. Erklärung der Zurücknahme Eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung kann ganz oder teilweise jederzeit zurückgenommen werden, solange sie anhängig ist. Ist eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung erlassen worden, so ist die Sache nicht länger anhängig, ausgenommen es wurde tatsächlich eine Beschwerde eingelegt, die aufschiebende Wirkung hat. Die Erklärung einer Zurücknahme, die nach der Zustellung der Zurückweisung an den Beteiligten erfolgt, auch wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, hat keinerlei irgendwie geartete rechtliche Wirkung, es sei denn, dass tatsächlich Beschwerde eingelegt wurde. Solche Erklärungen werden zur Akte genommen, ziehen jedoch keine Änderung im Rechtsstand der Marke oder in unseren Datenbanken nach sich und können auch keine Auswirkung auf die Umwandlungsgründe und die Anwendung von Artikel 108 (2) GMV haben. Die Erklärung muß schriftlich erfolgen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kann sie auch mündlich abgegeben werden und wird dann in die Niederschrift aufgenommen. Ein Formblatt gibt es nicht. Für die berufsmäßige Vertretung gelten die normalen Regeln (siehe Teil A, Abschnitt 5 dieser Richtlinien). Die Erklärung ist gebührenfrei. Die Erklärung ist in der ersten oder der zweiten vom Anmelder in der Anmeldung angegebenen Sprache abzugeben. Gleiches gilt während eines Widerspruchsverfahrens; für den Fall einer teilweisen Zurücknahme in einer Sprache, die nicht Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens ist, siehe jedoch Teil C (Widerspruchsrichtlinien), Abschnitt 1, B VII 4. Der Anmelder kann auch jederzeit das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Eine solche Einschränkung stellt eine teilweise Zurücknahme dar. In diesem Falle muß der Anmelder entweder die Waren und Dienstleistungen, die gestrichen werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, die von anderen Waren oder Dienstleistungen ersetzt werden sollen, angeben. Einzelheiten siehe unten, 3.1.4. 3.1.2 Unbedingte und bindende Erklärung Die Erklärung der Zurücknahme wird mit ihrem Zugang beim Amt wirksam, sofern dem Amt nicht früher oder noch am selben Tage eine Erklärung des Widerrufs der

4 Zurücknahme zugeht. Somit heben sich ein Schreiben, das eine Zurücknahme enthält, und ein Schreiben, das den Widerruf der Zurücknahmeerklärung enthält, gegenseitig auf, wenn sie am selben Tag eingehen (unabhängig von der Uhrzeit des Eingangs). Ist die Erklärung wirksam geworden, so kann sie nicht frei widerrufen werden. Die Zurücknahmeerklärung ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder Befristungen enthält. Daraus folgt, das die Erklärung nicht unter der Bedingung abgegeben werden darf, dass das Amt eine bestimmte Entscheidung trifft oder dass in einem Widerspruchsverfahren die Gegenpartei eine bestimmte Verfahrenserklärung abgibt. Solche Erklärungen sind vielmehr als bloße Anregungen für eine bestimmte Sachentscheidung zu sehen, und das Amt teilt dies der Gegenseite mit und kann ihr eine gütliche Einigung nahe legen. Eine weitere Konsequenz ist, dass die Erklärung nicht wirksam wird, wenn sie einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft (teilweise Zurücknahme) unter der Bedingung, dass das Amt die übrigen Waren und Dienstleistungen akzeptiert. Eine solche Erklärung wird vielmehr als Anregung an den Prüfer aufgefasst, zu einem akzeptablen Warenverzeichnis zu gelangen. Reagiert der Anmelder auf einen Beanstandungsbescheid, indem er ein eingeschränktes Warenverzeichnis einreicht (teilweise Zurücknahme), so ist zu prüfen, ob eine eindeutige Zurücknahmeerklärung vorliegt oder ob das geänderte Warenverzeichnis lediglich als Vorschlag oder Gegenvorschlag des Anmelders vorbehaltlich der Zustimmung des Amtes gemeint war. Es ist zulässig, auf einen Beanstandungsbescheid durch Einreichung eines geänderten Warenverzeichnisses in der Form eines Hilfsantrags zu reagieren. Dies stellt keine bedingte Erklärung dar. 3.1.3. Nötige Schritte Der Prüfer nimmt von der Erklärung der Zurücknahme Kenntnis, veranlasst die Veröffentlichung der vollständigen oder teilweisen Zurücknahme im Blatt für Gemeinschaftsmarken, sofern die Anmeldung bereits veröffentlicht war, und schließt die Akte, sofern kein Widerspruch anhängig ist. Zu den Auswirkungen einer vollständigen oder teilweisen Zurücknahme auf ein Widerspruchsverfahren siehe Teil C (Widerspruchsrichtlinien), Kapitel 1, B VII 1. 3.1.4 Erstattung von Anmeldegebühren Die Grundgebühr für die Anmeldung wird nur erstattet, wenn die Erklärung der Zurücknahme beim Amt - im Falle der Zahlung mit Scheck, Banküberweisung oder per Barzahlung vor oder am Tag des Eingangs des Schecks (sofern dieser gedeckt ist) oder der Zahlung oder der Gutschrift auf dem Bankkonto des Amtes eingeht, oder - wenn die Zahlung über ein laufendes Konto erfolgt, innerhalb der Frist eines Monats für die Zahlung der Anmeldegrundgebühr eingeht oder, wenn schriftliche Anweisung

5 gegeben wurde, das laufende Konto sofort zu belasten, wenn diese Erklärung vor oder spätestens am Tag des Eingangs dieser Instruktion eingeht. Wird die Anmeldegrundgebühr erstattet, so werden auch etwaige Klassengebühren erstattet. Eine Erstattung nur von zusätzlichen Klassengebühren erfolgt nicht, es sei denn, dass diese die vom Anmelder in der Anmeldung angegebene Zahl von Klassen übersteigen und wenn die Zahlung vom Amt nicht verlangt worden war. 3.2 Verzicht 3.2.1 Allgemeine Grundsätze Auf eine Gemeinschaftsmarke kann verzichtet werden. Der Verzicht ist gegenüber dem Amt zu erklären. Die Verzichtserklärung hat die Wirkung, dass ab der Eintragung des Verzichts im Register die Rechte des Inhabers der Gemeinschaftsmarke sowie die etwaiger Lizenznehmer und Inhaber sonstiger Rechte mit Wirkung ex-nunc erlöschen. Die Wirkung einer Verzichtserklärung entsteht anders als die einer Erklärung der Nichtigkeit, die rückwirkend wirkt erst am Tage, an dem der Verzicht im Register eingetragen wird, und hat somit keine Rückwirkung. Der Verzicht hat verfahrensmäßige und sachlich-rechtliche Wirkungen. Verfahrensrechtlich gilt, dass mit der Eintragung ins Register die Marke aus dem Register gelöscht ist und alle anhängigen Verfahren vor dem Amt enden. Wurde jedoch vor Eintragung des Verzichts im Register ein zulässiger Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht, so beendet sich das Verfahren nicht von selbst, da dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke nicht zugestanden werden kann, der Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke ex-tunc durch einen ex-nunc wirkenden Verzicht zu entgehen. Vielmehr wird das Löschungsverfahren für die Zwecke einer deklaratorischen Feststellung des Verlusts der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke ex-tunc fortgesetzt, wenn und soweit der Antragsteller ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis nachweist; in diesem Falle trägt die Kosten der Verlierer, und Artikel 81 (3) GMV wird nicht angewendet. Die sachlich-rechtliche Wirkung eines Verzichts gegenüber Dritten schließt ein, dass der Inhaber der Gemeinschaftsmarke darauf verzichtet, für die Zukunft sich auf die Rechte aus seiner Marke zu berufen. Für die Zwecke des Verfahrens vor dem Amt gilt jedoch, dass der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, der auf diese verzichtet hat und anschließend eine identische oder ähnliche Marke erneut anmeldet, keine Beanstandung seitens des Prüfers unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsanmeldung erfährt. Der Prüfer, der eine neue Gemeinschaftsmarkenanmeldung prüft, überprüft somit nicht, ob eine identische Marke bereits Gegenstand eines im Register eingetragenen Verzichts gewesen ist.

6 3.2.2 Formelle Erfordernisse der Verzichtserklärung 3.2.2.1 Form und Sprache der Verzichtserklärung Der Verzicht ist gegenüber dem Amt schriftlich zu erklären. Die allgemeinen Regeln für Mitteilungen an das Amt sind anwendbar. Die Verzichtserklärung ist in einer der fünf Sprachen des Amtes abzufassen. Diese Sprache wird Sprache des Verfahrens zur Eintragung des Verzichts. Die Erklärung ist nicht gebührenpflichtig. 3.2.2.2 Bedingungsfeindlicher und bindender Charakter der Erklärung Die Erklärung des Verzichts ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder Befristungen enthält. Sie darf somit nicht unter der Bedingung erfolgen, dass das Amt eine bestimmte Entscheidung trifft oder dass in einem zweiseitigen Verfahren der andere Beteiligte eine bestimmte Erklärung abgibt. Jedoch kann das Amt in einem Löschungsverfahren auf eine gütliche Einigung hinwirken. Obwohl der Verzicht gegenüber Dritten erst wirksam wird, wenn er ins Register eingetragen wurde, wird die Verzichtserklärung gegenüber dem Amt bereits wirksam, sobald sie beim Amt eingegangen ist. Der Erklärende ist während des Verfahrens zur Eintragung des Verzichts an die Verzichtserklärung gebunden, es sei denn, beim Amt geht vor oder spätestens am selben Tage eine Erklärung des Widerrufs der Verzichtserklärung ein. 3.2.2.3 Unterschrift Sofern Regel 79 nichts anderes zulässt, ist die Verzichtserklärung vom Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen, es sei denn sie erfolgt auf elektronischem Wege. 3.2.2.4 Vertretung, Vollmacht Für die Vertretung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke gelten die allgemeinen Regeln (siehe Teil A, Abschnitt 5 dieser Richtlinien). Jede allgemeine Vollmacht oder Einzelvollmacht, die auf dem vom Amt bereitgestellten Vollmachtsformblatt abgegeben wird, bevollmächtigt den Vertreter auch, eine Verzichtserklärung im Namen des Inhabers abzugeben (siehe Teil A, 5.4.2, dieser Richtlinien), es sei denn, dass die Vollmacht ausdrücklich eine gegenteilige Angabe enthält. Gleiches gilt für eine Vollmacht, die nicht auf dem Formular des Amtes abgegeben wurde, es sei denn, die Vollmacht ist auf eine bestimmte

7 Verfahrenshandlung beschränkt oder enthält ausdrücklich den Ausschluss des Verzichts. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Recht einiger Mitgliedstaaten, dass eine Vollmacht nicht das Recht zur Verzichtserklärung einschließt, sofern dies nicht ausdrücklich aufgeführt ist, sind in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. 3.2.2.5 Notwendige Angaben Die Verzichtserklärung hat die in Regel 36 (1) GMDV genannten Angaben zu enthalten. Diese beinhalten: - Die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke; - Name und Anschrift des Inhabers; - wenn der Verzicht nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt wird, die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die der Verzicht erklärt wird, oder derjenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen bleiben soll. Im Interesse der Deutlichkeit wird empfohlen, diejenigen Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die verzichtet wird, und nicht diejenigen, die verbleiben sollen. Etwaige Formmängel einschließlich hinsichtlich der Unterschrift oder der Vertretung teilt das Amt dem Erklärenden mit und fordert zur Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf. 3.2.2.6 Erfordernisse bei eingetragenen Lizenzen oder sonstigen Rechten Ist im Register eine Lizenz oder ein sonstiges Recht an der Gemeinschaftsmarke eingetragen, so gelten zusätzliche Erfordernisse. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so hat der Inhaber der Gemeinschaftsmarke zur Überzeugung des Amtes ausreichend nachzuweisen, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der Inhaber dem Amt die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so wird der Verzicht unmittelbar im Anschluss daran eingetragen. Weist der Markeninhaber nach, dass der den Lizenznehmer lediglich von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat, so unterrichtet das Amt den Inhaber, dass der Verzicht drei Monate nach dem Zugang dieses Nachweises eintragen wird (Regel 26 (2) GMDV). Das Amt betrachtet eine Kopie eines Schreibens des Inhabers an den Lizenznehmer als ausreichenden Nachweis, sofern hinlängliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Brief tatsächlich abgeschickt und vom Lizenznehmer erhalten wurde. Gleiches gilt für eine schriftliche Erklärung des Lizenznehmers, dass er unterrichtet wurde. Eine eidesstattliche Versicherung des Markeninhabers ist nicht erforderlich. Der englische Begriff prove in Artikel 49 (3) GMV lautet im Deutschen glaubhaft macht und im

8 französichen justifier, was keinen Vollbeweis, sondern hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet. Die Schriftstücke können in jeder der zwanzig Amtssprachen der Gemeinschaft eingereicht werden; das Amt kann jedoch eine Übersetzung in die Sprache der Verzichtserklärung oder nach Wahl des Erklärenden in jede andere der fünf Sprachen des Amtes verlangen. Fehlt der Nachweis oder ist er unzureichend, so fordert das Amt innerhalb von zwei Monaten zur Nachreichung auf. Wurde ein Recht an einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (dingliches Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Insolvenzverfahren) im Register eingetragen, so ist der Verzichtserklärung eine Zustimmungserklärung beizufügen, die vom Inhaber des dinglichen Rechts, dem Gläubiger der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder der für das Insolvenzverfahren zuständigen Stelle oder deren Vertreter unterzeichnet ist. Dieser Nachweis kann in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden. Ist die Sprache dieser Unterlagen nicht die Sprache des Verfahrens zur Eintragung des Verzichts, so kann das Amt eine Übersetzung dieser Unterlagen innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist in jene Sprache oder nach Wahl des Inhabers der Gemeinschaftsmarke in jede andere der fünf Sprachen des Amtes verlangen. Wird der Nachweis nicht beigebracht, so fordert das Amt innerhalb von zwei Monaten zur Nachreichung auf. 3.2.3 Zuständigkeit Für die Prüfung von Verzichtserklärungen und deren Eintragung ins Register ist die Dienststelle Register und Datenbanken der Hauptabteilung Verwaltung des Markenund Musterregisters zuständig. Wird der Verzicht während eines vor dem Amt laufenden Löschungsverfahrens erklärt, so beendet die Erklärung nicht automatisch dieses Verfahren. Vielmehr wartet die Löschungsabteilung die Entscheidung der Hauptabteilung Marken- und Musterverwaltung über die Eintragung des Verzichts ab. Nach Eintragung des Verzichts oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags verweist die Marken- und Musterverwaltungsabteilung den Fall zurück. Wurde der Verzicht im Register eingetragen, so entscheidet die Löschungsabteilung, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers besteht, das Verfahren mit dem Ziel einer nachträglichen Erklärung der Nichtigkeit fortzuführen. 3.2.4 Ergebnis

9 Wurden etwaige Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Amt den Antrag auf Eintragung des Verzichts zurück. Trägt das Amt den Verzicht im Register ein, so wird dies dem Markeninhaber mitgeteilt. 3.3 Änderungen (ausgenommen des Warenverzeichnisses) Es ist zwischen der Änderung einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke zu unterscheiden. Die Änderung einer Anmeldung ist in Artikel 44 GMV und Regeln 13, 26 GMDV geregelt. Die Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke ist in Artikel 48 GMV und Regeln 25, 26 GMDV geregelt. Dieser Abschnitt der Richtlinien und die oben genannten Bestimmungen betreffen ausschließlich solche Änderungen der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke, die vom Anmelder oder Inhaber aus eigenen Entschluss beantragt werden, nicht solche Änderungen oder Einschränkungen, die in Folge des Prüfungs-, Löschungs- oder Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Entscheidung des Prüfers, der Löschungsabteilung oder der Beschwerdekammern erfolgen. Ebenso behandelt dieser Abschnitt nicht Berichtigungen von Fehlern in den Veröffentlichungen des Amtes oder im Register; diese sind von Amts wegen gemäß Regeln 14, 27 GMDV vorzunehmen. 3.3.1 Änderung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung Eine Änderung geschieht nur auf schriftlichen Antrag. Dieser kann in der ersten oder zweiten Sprache der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfolgen (Regel 95 (b) GMDV). Diese Sprache muß vom Amt und vom Antragsteller im Verfahren betreffend Eintragung der Änderung benutzt werden. 3.3.1.1 Bestandteile, die geändert werden können Folgende Bestandteile einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung können geändert werden: - Name und Anschrift des Anmelders oder Vertreters (Artikel 44 (2) GMV; Regel 26 (1), (6), (7) GMDV); - sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten irgendeines anderen Bestandteils der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, einschließlich der Wiedergabe der Marke, sofern diese Berichtigung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berührt (Artikel 44 (2) GMV); - das Warenverzeichnis (siehe unter 3.4 unten).

10 3.3.1.1.1 Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit des Anmelders oder Vertreters Gemäß Regel 26 GMDV können Name und Anschrift des Anmelders oder Vertreters frei geändert werden, sofern - es sich bei der Änderung des Namens des Anmelders nicht um eine Änderung in Folge eines Rechtsübergangs handelt; - es sich bei der Änderung des Namens des Vertreters nicht um die Ersetzung eines Vertreters durch einen anderen Vertreter handelt. Gemäß Regel 84 GMDV kann auch die Angabe der Staatsangehörigkeit und des Rechts des Staates, dem die juristische Person unterliegt, frei geändert werden, sofern es sich nicht um die Folge eines Rechtsübergangs handelt. Eine Änderung des Namens des Anmelders gemäß Regel 26 (1) GMDV ist eine Änderung, die nicht die Identität des Anmelders berührt, während ein Rechtsübergang eine Änderung in der Identität des Anmelders ist. Für Einzelheiten und zum Verfahren in Zweifelsfällen siehe Richtlinien über den Rechtsübergang, Teil E, Abschnitt 4.2 dieser Richtlinien. Ebenso ist eine Änderung des Namens des Vertreters im Sinne der Regel 26 (6) GMDV auf Änderungen beschränkt, die die Identität des bestellten Vertreters nicht berühren, z.b. wenn sich dessen Name im Zuge einer Eheschließung ändert. Regel 26 (6) GMDV gilt auch, wenn sich die Bezeichnung eines Zusammenschlusses von Vertretern ändert. Eine solche Namensänderung ist von der Ersetzung eines Vertreters durch einen anderen Vertreter zu unterscheiden, für die die Regeln über die Bestellung von Vertretern gelten. Einzelheiten siehe Richtlinien über die berufsmäßige Vertretung, Teil A, Abschnitt 5.5, dieser Richtlinien. Die Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit (Regel 26 GMDV) kann die Folge veränderter Umstände oder fehlerhafter Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung darstellen. Für die Änderung des Namens oder der Anschrift muß beim Amt vom Anmelder oder seinem Vertreter ein Antrag gestellt werden; dieser muß die Nummer der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und Namen und Anschrift des Anmelders (gemäß Regel 1 (1) (b) GMDV oder des Vertreters (gemäß Regel 1 (1) (e) GMDV) sowohl in der ursprünglichen als auch in der zu ändernden Fassung angegeben werden. Nachweise über die Änderung sind nicht erforderlich. Der Antrag auf Eintragung der Änderung des Namens oder der Anschrift ist nicht gebührenpflichtig. Ein einziger Antrag kann für die Änderung mehrerer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Widerspruchakten oder für alle anhängigen Akten, für die die betreffende Person als Gemeinschaftsmarkenanmelder, Gemeinschaftsmarkeninhaber oder Vertreter eingetragen ist, eingereicht werden. In diesem Falle ändert das Amt die bibliographischen Daten des Anmelders, Inhabers

11 oder Vertreters in seiner Datenbank mit Auswirkung auf alle anhängigen und sofern die betreffende Person sich künftig gegenüber dem Amt durch ihre ID- Nummer identifiziert zukünftigen Verfahren. 3.3.1.1.2 Wiedergabe der Marke Vor der Eintragung kann die Wiedergabe der Marke nur geändert werden, - wenn ein sprachlicher Fehler, Schreibfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, und - wenn die Berichtigung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berührt (Artikel 44 (2) GMV). Solche Änderungen der Wiedergabe der Marke einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung sind nicht mehr gebührenpflichtig. Die erste Voraussetzung ist objektiv zu interpretieren, um Missbräuche zu vermeiden. Das Amt wendet die gemeinsame Protokollerklärung des Rats und der Kommission Nr. B16 (ABl. HABM 1996, 606, 612) an, wonach unter offensichtlichen Unrichtigkeiten Unrichtigkeiten zu verstehen sind, die ganz eindeutig berichtigt werden müssen, da ein anderer als der berichtigte Text nicht beabsichtigt gewesen sein kann. Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit des Fehlers sind alle Bestandteile der Akten mit zu berücksichtigen, einschließlich von Prioritätsdokumenten, die die zutreffende Fassung der Marke zeigen. Auch für die zweite Voraussetzung gilt wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit ein strikter Standard. Während alle Änderungen der Marke notwendigerweise in einer Änderung resultieren, ist eine solche Änderung nur akzeptabel, wenn sie nicht zu einer neuen Marke führt, die sich von der angemeldeten Marke deutlich unterscheidet. Führt die Änderung der Marke zu einer unterschiedlichen Bedeutung oder hat eine Fassung eine bestimmte Bedeutung und die andere nicht, so wird die Änderung nicht akzeptiert. Beispielsweise ist eine Änderung von RANIER zu RAINIER nicht zulässig, da RANIER keine Bedeutung hat, während RAINIER ein französischer Vorname, insbesondere des Staatsoberhaupts von Monaco, ist. Bei Bildelementen können nur Bestandteile von geringfügiger Bedeutung geändert werden. Eine Auffrischung einer Bildmarke, die in der Markenartikelindustrie häufige Praxis zur Anpassung von Bildmarken an aktuelle Design- und Modetrends darstellt, ist nicht zulässig. Andererseits sind alle Änderungen der Marke, die auch nach Eintragung der Marke gemäß Artikel 48 (2) GMV zulässig wären, auch in Bezug auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zulässig. 3.3.1.1.3 Andere Bestandteile der Anmeldung Unter den anderen Bestandteilen der Anmeldung, die geändert werden können, sind Angaben zu Prioritäts- und Senioritätsansprüchen und die Beschreibung zu nennen. Auch hier gelten die Voraussetzungen, dass es sich um einen sprachlichen Fehler,

12 Schreibfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit handeln muß und dass die Änderung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berühren darf. Beispielsweise sind offensichtliche Fehler in Prioritätsansprüchen hinsichtlich der Angabe des Landes und des Datums der älteren Anmeldung berichtigungsfähig, da das Prioritätsdokument die zutreffende Fassung aufweist. Entgegen einiger Entscheidungen der dritten Beschwerdekammer lassen die Prüfer auch eine Änderung der Angabe Bildmarke in die Angabe dreidimensionale Marke oder umgekehrt zu, vorausgesetzt dass die Angabe offensichtlich falsch war, beispielsweise wenn sich dies aus der Tatsache ergibt, dass verschiedene Ansichten der Marke (was nur für dreidimensionale Marken erforderlich ist) eingereicht wurden. Enthält die Marke Farben (Farben per se oder Bildmarken mit Farbansprüchen), so akzeptiert das Amt auch eine Änderung der Anmeldung durch Hinzufügung einer Bezugnahme auf einen international anerkannten Farbcode. Solche Angaben werden vom Amt nicht verlangt, aber im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof im Fall Libertel empfohlen (siehe Mitteilung des Präsidenten des Amtes Nr. 6/03 vom 10.11.2003). Da Zweck dieser Änderung ist, sicher zu stellen, dass die Wiedergabe der Marke ausreichend präzise ist, gilt für solche Änderungen nicht die Voraussetzung eines Schreibfehlers oder offensichtlichen Fehlers. Das Amt akzeptiert auch vom Gemeinschaftsmarkenanmelder während des Prüfungsverfahrens freiwillig abgegebene Disclaimer (Artikel 38 (2) GMV). Da sich eine solche Änderung ausschließlich auf den künftigen Schutzumfang der Marke bezieht, gilt für eine solche Änderung nicht die Voraussetzung des Vorliegens eines Schreibfehlers oder offensichtlichen Fehlers in der Anmeldung. 3.3.1.2 Gebühr Seit Inkrafttreten der Aufhebung von Artikel 2 Nr. 6 GebV ist die Änderung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung nicht mehr gebührenpflichtig. 3.3.1.3 Eintragung, Veröffentlichung Wird die Änderung zugelassen, so wird sie in der Akte und in der Datenbank EUROMARC vermerkt. Wurde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung noch nicht veröffentlicht, so erfolgt die Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken in der geänderten Form. Wurde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung bereits veröffentlicht, so wird die Anmeldung in der geänderten Form im Blatt für Gemeinschaftsmarken nur veröffentlicht, wenn die Änderung das Warenverzeichnis oder die Wiedergabe der Marke berührt. Alle übrigen Änderungen werden nicht gesondert veröffentlicht, sondern ergeben sich erst aus der Veröffentlichung der Eintragung.

13 Die Veröffentlichung einer geänderten Anmeldung eröffnet eine erneute Widerspruchsfrist von drei Monaten (Artikel 42 (2) GMV). 3.3.2 Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke Bezüglich einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke erlauben die Verordnungen - die Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit des Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder seines Vertreters und - die Änderung der Wiedergabe der Marke. Die Änderung anderer Bestandteile der Eintragung der Gemeinschaftsmarke ist in den Verordnungen nicht vorgesehen. 3.3.2.1 Änderung des Namens oder der Anschrift Namens- und Anschriftsänderungen sowie Änderungen der Staatsangehörigkeit des Inhabers oder des Vertreters sind unter denselben Voraussetzungen möglich wie für eine Anmeldung, jedoch ist der Antrag in einer der fünf Sprachen des Amtes zu stellen. Die Änderung wird im Register eingetragen und veröffentlicht. 3.3.2.2 Änderung der Marke Der Antrag auf Änderung der Wiedergabe der Marke ist schriftlich in einer der fünf Sprachen des Amtes einzureichen. Er unterliegt einer Gebühr von 200 Euro (die durch die Verordnung Nr. 422/2004 nicht abgeschafft wurde!); der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr gezahlt wurde. Der Antrag auf Änderung muß enthalten (Regel 25 (1) GMDV): - Die Eintragungsnummer der Gemeinschaftsmarke; - Name und Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke gemäß Regel 1 (1) (b) GMDV; - die Angabe des Bestandteils der Wiedergabe der Marke, das geändert werden soll, und diesen Bestandteil in der geänderten Fassung; - eine Wiedergabe der Marke in der geänderten Form, die den Formerfordernissen der Regel 3 GMDV entspricht. Ein einziger Antrag auf Änderung kann für mehrere Gemeinschaftsmarken eingereicht werden, vorausgesetzt, dass sowohl - der Inhaber der Gemeinschaftsmarke als auch - der zu ändernde Bestandteil - in allen Fällen derselbe ist. Jedoch ist die Gebühr für jede zu ändernde Eintragung gesondert zu zahlen. Artikel 48 (2) erlaubt eine Änderung der Wiedergabe der Marke nur unter ganz engen Voraussetzungen, und zwar nur, wenn - die Gemeinschaftsmarke den Namen und die Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke enthält,

14 - diese Bestandteile geändert werden sollen und - die Änderung die Marke in ihrem wesentlichen Inhalt nicht beeinträchtigt. Es gilt ein strikter Standard. Ist der Name oder die Anschrift des Inhabers Bestandteil der unterscheidungskräftigen Bestandteile der Marke, beispielsweise Teil einer Wortmarke, so ist eine Änderung ausgeschlossen, da die Identität der Marke wesentlich beeinträchtigt würde. Ausnahmen sind nur möglich für übliche Abkürzungen der Rechtsform des Unternehmens. Eine Änderung der Marke erscheint nur zulässig, wenn Name oder Anschrift des Inhabers der Gemeinschaftsmarke Bestandteil einer Bildmarke sind, beispielsweise eines Flaschenetiketts, und zwar als untergeordneter Bestandteil in kleinen Buchstaben. Da solche Bestandteile normalerweise bei der Prüfung des Schutzumfangs oder der rechtserhaltenden Benutzung nicht in Betracht gezogen werden, stellt sich die Frage, was Sinn und Zweck einer solchen Änderung sein könnte. Jedoch ist es gerade der Zweck des Artikels 48 GMV, jede Änderung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke auszuschließen, die ihren Schutzumfang oder die rechtserhaltende Benutzung beeinträchtigen könnte, so dass Rechte Dritter nicht berührt sind. Ausgeschlossen ist die Änderung aller anderen Bestandteile einer Marke, auch wenn es sich um untergeordnete Bestandteile in kleinen Buchstaben mit beschreibender Bedeutung auf einem Flaschenetikett, beispielsweise die Angabe des Alkoholgehalts eines Getränks, handelt. 3.3.2.3 Veröffentlichung der Änderung Ist die Änderung der Eintragung zulässig, so wird sie eingetragen und veröffentlicht; die Veröffentlichung enthält die Wiedergabe der Marke in geänderter Form. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Änderung können Dritte, deren Rechte durch die Änderung betroffen sein könnten, die Eintragung der Änderung angreifen. Hierfür gilten die Bestimmungen über das Widerspruchsverfahren entsprechend. 3.4 Einschränkungen des Warenverzeichnisses Der Anmelder kann jederzeit das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung einschränken (d.h. teilweise zurücknehmen), und zwar aus eigenem Antrieb oder als Reaktion auf eine Beanstandung hinsichtlich der Klassifizierung oder absolute Eintragungshindernisse oder im Laufe eines Widerspruchsverfahrens. Ist der Fall vor dem Gericht erster Instanz anhängig, so ist die Einschränkung beim Amt einzureichen (nicht beim Gericht). Das Amt informiert sodann das Gericht erster Instanz, ob es die Einschränkung für zulässig befunden hat, und das Gericht zieht sodann die entsprechenden Konsequenzen für das dortige Verfahren. 3.4.1 Verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Einschränkung

15 Die Einschränkung muß verfahrensrechtlich zulässig sein, siehe oben, 3.1.2. Grundsätzlich wird eine (unbedingte) Einschränkung an dem Tag des Eingangs beim Amt wirksam. Jedoch gelten zwei Ausnahmen: - Die neue Fassung darf keine Erweiterung des Warenverzeichnisses darstellen. - Die Änderung muß eine zulässige Umschreibung der Waren und Dienstleistungen darstellen. Ist dies nicht der Fall, so hat das Amt die angebliche Einschränkung zurückzuweisen, und das Warenverzeichnis bleibt unverändert. 3.4.2 Gültige Einschränkung Die Einschränkung darf das Warenverzeichnis nicht erweitern. Eine Erweiterung des Warenverzeichnisses liegt nicht vor, wenn - der neue Begriff enger ist als der alte Begriff, da er einen spezifischen Begriff beansprucht, der unter einen generischen Oberbegriff fällt (Beispiel: alkoholische Getränke kann eingeschränkt werden auf Whisky und Gin ); - spezifische Waren aus einem Oberbegriff ausgenommen werden (Beispiel: alkoholische Getränke kann eingeschränkt werden auf alkoholische Getränke, ausgenommen Whisky und Gin ); - eine spezifische Ware an Stelle eines semantisch breiteren Begriffs beansprucht wird, die unter jenem Begriff fällt, sofern die Klassifizierung noch nicht erfolgt ist oder wenn beide Begriffe in dieselbe Klasse fallen (Beispiel: Tee kann eingeschränkt werden auf medizinischen Tee, solange noch keine Klassennummern zugeteilt sind). Bedeutung der Klassifizierung: Sobald die Klassifizierung ordnungsgemäß festgestellt ist (d.h. sobald der Anmelder eine Klassennummer für die Waren angegeben hat oder sobald der Prüfer die Klassifizierung mit Zustimmung des Anmelders festgelegt hat), ist die Bedeutung eines bestimmten Begriffes auf diejenigen Waren eingeschränkt, die tatsächlich unter diese Klasse fallen, und umfasst nicht mehr Waren in anderen Klassen, und zwar auch dann nicht, wenn letztere semantisch unter dem betreffenden Begriff fallen. (Beispiel: Tee gehört in Klasse 30, medizinischer Tee in Klasse 5. Sobald der Anmelder Tee in Klasse 30 beansprucht hat oder akzeptiert hat, dass Tee in Klasse 30 eingeordnet wird, kann er nicht mehr auf medizinischen Tee einschränken). Grund: Sobald die Klassifizierung erfolgt ist, akzeptiert der Anmelder, dass Waren, die in andere Klassen fallen, nicht eingeschlossen sind. Beansprucht der Anmelder Tee, ohne eine Klassennummer anzugeben, so kann er das Verzeichnis in Tee-Klasse 30 und/oder medizinischer Tee-Klasse 5 ändern, jedoch nicht zurück. Die Einschränkung muss eine gültige Beschreibung von Waren oder Dienstleistungen darstellen. Die Einschränkung ist somit nur zulässig, wenn die betreffende Ware oder Dienstleistung von Anfang an in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zulässig gewesen wäre. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Einschränkung in positiver

16 oder negativer Formulierung ausgedrückt ist (Beispiel: Alkoholische Getränke ausgenommen Whisky und Gin ist zulässig). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Einschränkung die Waren und Dienstleistungen in objektiver, wenngleich allgemeiner Form definiert, und zwar in Übereinstimmung mit der alphabetischen Liste und der Struktur der Nizzaer Klassifikation. Der Aspekt, dass die Einschränkung mit der Terminologie und der Struktur der Nizzaer Klassifikation übereinstimmen muß, ist vom Gerichtshof im Urteil Postkantoor hervorgehoben worden. Außerdem hat das Gericht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rdn. 115 des Urteils) als Begründung für einen zurückhaltenden Approach hingewiesen. Folgende Änderungen sind nicht akzeptabel: - Solche, die geschützte Marken enthalten, - solche, die eine Beschränkung im Hinblick auf bestimmte Benutzungsformen, Preisgestaltungen, Bedingungen der Benutzung oder der Vermarktung der Waren darstellen. (Ausgenommen wenn die Bedingungen für die Vermarktung oder Benutzung ihrerseits typisch sind für die Art der Waren und Dienstleistungen, beispielsweise Einzelhandel gegenüber Großhandel). Beispiele für nichtakzeptable Einschränkungen: - Restaurant-Dienstleistungen, nur in Ferienparks, Zeitungen, nur zum Verkauf auf Bahnhöfen, T-Shirts als Werbematerial für Erfrischungsgetränke. Beispiele für akzeptable Einschränkungen: - Catering-Dienstleistungen für Fluggesellschaften, da die Vorbereitung von Speisen für die Ausgabe an Bord von Flugzeugen ihrer Art nach unterschiedlich ist von der Vorbereitung für Speisen für andere Gelegenheiten. - Bekleidung zur Verwendung im Hotelbereich, mit der Maßgabe, dass hiermit spezifische Berufsbekleidung gemeint ist. 3.4.3 Klassenüberschriften gegenüber einzelnen Waren Das Amt akzeptiert alle Klassenüberschriften. Es geht davon aus, dass eine Klassenüberschrift alle einzelnen Waren umfasst, die in diese Klasse fallen, insbesondere alle Waren, die in der alphabetischen Liste für diese Liste aufgeführt sind, und zwar auch solche, die semantisch nicht unter einen Begriff der Klassenüberschrift fallen (siehe Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten vom 16.6.2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften). Beispiele: Computer-Software fällt unter die Klassenüberschrift der Klasse 9. Die Klassenüberschrift der Klasse 15, Musikinstrumente, schließt spezielle Taschen und Behälter für Musikinstrumente ein. Demzufolge kann die Klassenüberschrift auf alle Einzelwaren eingeschränkt werden, die unter der Nizzaer Klassifikation in diese Klasse fallen. Gleiches gilt, wenn zusätzlich zu der Klassenüberschrift Einzelwaren beansprucht sind; dies kann die Bedeutung der Klassenüberschrift als Solche nicht einschränken. Beispiele: Sowohl Musikinstrumente als auch Musikinstrumente; Violinen können eingeschränkt werden auf Behälter für Musikinstrumente; Harfen; Trompeten.

17 3.4.4 Einschränkung als Antwort auf einen Beanstandungsbescheid Ist eine Einschränkung gültig, so bedeutet dies noch nicht, dass sie auch geeignet ist, eine Beanstandung aus absoluten Gründen, insbesondere wegen beschreibenden Charakters, zu überwinden. Dies ist normalerweise nur der Fall, wenn die Waren, die nach der Einschränkung verbleiben, nichts mit den Waren zu tun haben, für die die Beanstandung galt. Wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung einen allgemeinen Begriff beansprucht und die Beanstandung darin besteht, dass der Begriff für einen spezifischen Begriff, der unter diesen allgemeinen Begriff fällt, beschreibend ist, so ist es insbesondere nicht möglich, jenen spezifischen Begriff in negativer Formulierung auszunehmen. Beispiel: Wenn New Born Baby beschreibend ist für Puppen, weil diese aussehen wie neugeborene Babys, so kann das Warenverzeichnis nicht auf Puppen, ausgenommen solche, die wie neugeborene Babies aussehen eingeschränkt werden. Diese Situation ergab sich auch in Postkantoor-Fall, wo das Benelux-Markenamt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es nicht möglich ist, eine Beanstandung, dass Möbel wie Möbel in einem Postamt aussehen, dadurch zu überwinden, dass das Verzeichnis auf Möbel, ausgenommen solche, die aussehen wie ein Postamt oder in einem Postamt benutzt werden. Randnummer 114 des Postkantoor-Urteils ist in diesem Wege auszulegen, der lautet: Wird die Eintragung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beantragt, so ist es dagegen nicht zulässig, dass die zuständige Behörde die Marke nur insoweit einträgt, als die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. In diesen Fällen bleibt die Beanstandung aufrechterhalten, da einerseits die Beanstandung wegen beschreibenden Charakters tatsächlich nicht überwunden wird (der Begriff bleibt falsch beschreibend ) und andererseits sich eine zusätzliche Beanstandung ergibt, weil der Begriff täuschend wird. 3.4.5 Teilverzicht Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Warenverzeichnissen einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Teilverzicht). 3.5 Teilung Seit dem 25. Juli 2005 (Inkrafttreten von Artikel 44 (a), 48 (a) GMV und Regeln 13a, 25a GMDV) kann eine Anmeldung oder Eintragung nicht nur als Resultat eines teilweisen Rechtsübergangs, sondern auch auf eigene Initiative des Anmelders oder Inhabers geteilt werden. Für den Antrag ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen, andernfalls gilt er als nicht eingereicht. Für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung (vor der Eintragung) kann er in eine der beiden Sprachen der Anmeldung eingereicht werden, danach in jeder der fünf Sprachen des Amtes.

18 Die Teilung ist nicht zulässig für eine internationale Anmeldung gemäß dem Madrider Protokoll, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist: Deren Register wird ausschließlich bei der WIPO geführt. Das HABM hat nicht die Befugnis, eine internationale Eintragung zu teilen. 3.5.1 Teilung einer Anmeldung 3.5.1.1 Erfordernisse Der Antrag muß enthalten (Regel 13a (1) GMDV): - Das Aktenzeichen der zu teilenden Anmeldung; - Name und Anschrift des Anmelders, - das Warenverzeichnis der Teilanmeldung bzw. jeder einzelnen Teilanmeldung; - das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, die in der ursprünglichen Gemeinschaftsmarkenanmeldung verbleiben sollen. Außerdem dürfen die Waren und Dienstleistungen der Teilanmeldung nicht mit denen der ursprünglichen Anmeldung überlappen. Diesbezügliche Mängel werden dem Antragsteller unter Setzung einer Frist von zwei Monaten mitgeteilt. Werden die Mängel nicht beseitigt, so wird die Teilungserklärung zurückgewiesen (Regel 13a (2) GMDV). Während bestimmter Zeiträume ist aus Gründen der Verfahrensökonomie oder zum Schutze Dritter eine Erklärung der Teilung nicht zulässig. Diese Zeiträume sind (Artikel 44a (2) (a) GMV, Regel 13a (3) GMDV): - Während der Anhängigkeit eines Widerspruchs dürfen nur diejenigen Waren und Dienstleistungen abgeteilt werden, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet. Das Amt legt Artikel 44a (2) GMV dahin aus, dass eine Teilung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn einige der angegriffenen Waren abgeteilt werden mit der Wirkung, dass das Widerspruchsverfahren aufgeteilt werden müsste, sondern auch dann, wenn die angegriffenen Waren abgeteilt werden soll. Jedoch wird in diesem Fall dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, die Teilungserklärung zu ändern, indem er die übrigen Waren und Dienstleistungen, d.h. die nicht angegriffenen Waren und Dienstleistungen, abteilt. Außerdem ist die Teilung ausgeschlossen während des Zeitraums von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung, während der Widerspruchsfrist. Eine Teilung während dieses Zeitraums zuzulassen, würde dem Ziel der Vermeidung der Aufteilung von Widerspruchsverfahren widersprechen und Dritte in die Irre führen, die sich auf das Blatt für Gemeinschaftsmarken verlassen müssen, um zu wissen, wem oder was sie widersprechen sollen. Teilungserklärungen, die innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden nicht sofort vom Amt behandelt, sondern lediglich nach Ablauf eines Monats nach der Widerspruchsfrist, da das Amt sicher sein muß, dass alle Widersprüche behandelt wurden und die Teilung mit ihnen nicht in Konflikt stehen würde. - Die Teilung ist erneut ausgeschlossen, sobald das Amt zur Zahlung der Eintragungsgebühr aufgefordert hat (Regel 23 (1) GMDV).

19 Praktisch ist somit während des Zeitraums nach Veröffentlichung der Anmeldung eine Teilung nur zulässig, wenn bereits ein Widerspruch gegen die Anmeldung vorliegt, und nur hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils. Genau dies ist der Zweck der Vorschrift: Der Anmelder soll in der Lage sein, die nicht angegriffenen Waren zur schnellen Eintragung zu bringen, ohne auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens warten zu müssen. - Die Teilung ist ausgeschlossen während des Zeitraums vor der Zuerkennung eines Anmeldedatums. Dies stimmt nicht notwendigerweise mit dem ersten Monat nach der Einreichung überein. In diesen Fällen ist die Teilungserklärung sofort zurückzuweisen (Regel 13a (4) GMDV ist dahin auszulegen, dass eine vorherige Anhörung des Antragsstellers nicht erforderlich ist), nach Maßgabe folgender Ausnahmen: - Hat der Anmelder die Waren abgeteilt, die von einem Widerspruch angegriffen sind, und liegt keine Überlappung vor, sollte er aufgefordert werden, den Antrag dahingehend zu ändern, dass er die nicht angegriffenen Waren zum Gegenstand der neuen Anmeldung macht. Wird die Teilungserklärung nach Erlass der Aufforderung zur Zahlung der Eintragungsgebühr eingereicht, so legt das Amt die Erklärung auf Halde, bis die Marke eingetragen ist, und behandelt sie anschließend als Erklärung der Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke. 3.5.1.2 Positive Entscheidung Akzeptiert das Amt die Teilungserklärung, so wird zu diesem Zeitpunkt eine neue Anmeldung angelegt (nicht rückwirkend ab dem Tag der Erklärung). Die neue Anmeldung behält den Anmeldetag sowie etwaige Prioritäts- oder Senioritätsansprüche bei. (Tatsächlich wird die Wirkung der Seniorität zu einer Teilseniorität). Alle Anträge und Gebühren, die vor dem Tag des Eingangs der Teilungserklärung beim Amt eingegangen sind, gelten auch als für die Teilanmeldung eingereicht bzw. gezahlt. Ordnungsgemäß für die ursprüngliche Anmeldung entrichtete Gebühren werden jedoch nicht erstattet (Artikel 44a (6) GMV). Beispiele: - Wurde die Eintragung einer Lizenz beantragt und gleichzeitig die entsprechende Gebühr gezahlt, bevor beim Amt die Erklärung der Teilung eingehen, so gilt der Antrag für beide Anmeldungen. Die Lizenz wird für beide Anmeldungen eingetragen, und keine zusätzlichen Gebühren sind zu zahlen. - Soll eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die sechs Klassen umfasst, in zwei Anmeldungen à drei Klassen geteilt werden, so sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung keine Klassengebühren mehr zu zahlen. Vor diesem Zeitpunkt gezahlte Klassengebühren können jedoch nicht erstattet werden.

20 Wird die Teilung nicht akzeptiert, so bleibt die ursprüngliche Anmeldung unverändert. Es kommt nicht darauf an, ob - die Teilungserklärung mangels Zahlung der Gebühr als nicht eingereicht gilt, - die Erklärung zurückgewiesen wurde, da sie den Formerfordernissen der Regel 13a (2) GMDV nicht entsprach oder - die Erklärung für unzulässig befunden wurde, da sie während eines Zeitraums eingereicht wurde, in dem die Teilung ausgeschlossen ist. Im für den Anmelder schlimmsten Falle wir die Erklärung der Teilung nicht akzeptiert, jedoch ohne Auswirkungen auf die ursprüngliche Anmeldung. Der Anmelder kann später die Teilungserklärung wiederholen allerdings unter Zahlung erneuter Gebühren -, wenn ihm dies sachgerecht erscheint oder wenn er später in der Lage ist, die Erfordernisse zu erfüllen. 3.5.1.3 Neue Akte, Veröffentlichung Für die Teilanmeldung ist eine neue Akte anzulegen. Diese enthält alle Schriftstücke, die sich in der Akte der ursprünglichen Anmeldung befinden, sowie sämtliche Korrespondenz, die sich auf die Teilungserklärung bezieht, und schließlich jede zukünftige Korrespondenz in Sachen der neuen Anmeldung. Für die freie Akteneinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h. diese erfolgt nach Veröffentlichung der Anmeldung oder mit Zustimmung des Gemeinschaftsmarkenanmelders. Betrifft die Teilungserklärung eine noch nicht veröffentlichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so werden sowohl die Teilanmeldung als auch die ursprüngliche Anmeldung in der normalen Weise gesondert veröffentlicht, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die jeweils andere Anmeldung. Betrifft die Teilungserklärung eine bereits veröffentlichte Gemeinschaftsmarkenanmeldung, so wird die Tatsache, dass eine Teilung erfolgte, für die ursprüngliche Anmeldung veröffentlicht. Außerdem ist die neue Anmeldung mit allen für die Veröffentlichung von Anmeldungen vorgeschriebenen Einzelheiten zu veröffentlichen; jedoch wird keine neue Widerspruchsfrist eröffnet. Gemäß Artikel 44a (2) (a) GMV und Regel 13a (1) (b) GMDV kann eine Teilung nämlich sowieso nur zulässig gewesen sein, wenn sie Waren betraf, für die eine Widerspruchsfrist eröffnet war, ohne dass insoweit Widerspruch eingelegt wurde. 3.5.2 Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke Die Erklärung einer Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke ist nach Artikel 48a GMV und Regel 25a GMDV möglich. Die Bestimmungen sind praktisch gleich, und im Folgenden wird nur auf die Unterschiede hingewiesen.

21 3.5.2.1 Erfordernisse Die Formerfordernisse gemäß Regel 25a (1) GMDV sind dieselben wie für die Teilung einer Anmeldung gemäß Regel 13a (1) GMDV. Wegen der unterschiedlichen Art der Verfahren sind jedoch die Zeiträume, während derer eine Teilungserklärung nicht zulässig ist, abweichend: Während der Anhängigkeit eines Löschungsverfahrens vor dem Amt (Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit) können nur diejenigen Waren und Dienstleistungen abgeteilt werden, gegen die sich der Löschungsantrag nicht richtet. Das Amt interpretiert Artikel 48a (2) GMV dahin, da eine Teilung nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie sich gegen einige der angegriffenen Waren richtet mit dem Ergebnis einer etwaigen Teilung des Löschungsverfahrens, sondern auch dann, wenn die angegriffenen Waren abgeteilt werden sollen. In diesem Fall wird jedoch dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke die Möglichkeit eingeräumt, die Teilungserklärung zu ändern und die Teilung derjenigen Waren und Dienstleistungen zu verlangen, die nicht von dem Löschungsantrag angegriffen sind. - Gleiches gilt während der Anhängigkeit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor einem Gemeinschaftsmarkengericht. Dies umfasst den Zeitraum ab der Einlegung der Widerklage bis zum Tag der Eintragung eines Hinweises auf das Urteil des Gemeinschaftsmarkengerichts im Gemeinschaftsmarkenregister gemäß Artikel 96 (6) GMV. 3.5.2.2 Positive Entscheidung Alle Anträge und Gebühren, die vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der Teilung beim Amt eingereicht bzw. gezahlt wurden, gelten auch als für die Teilanmeldung eingereicht oder gezahlt. Für die ursprüngliche Eintragung ordnungsgemäß entrichtete Gebühren werden jedoch nicht erstattet (Artikel 48a (6) GMV). Beispiele: - Wird ein Antrag auf Eintragung einer Lizenz gestellt und gleichzeitig die Gebühr gezahlt, bevor beim Amt eine Teilungserklärung eingegangen ist, so ist der Antrag für beide Marken gültig. Die Lizenz wird für beide Eintragungen eingetragen, und keine zusätzlichen Gebühren sind erforderlich. - Enthält eine eingetragene Gemeinschaftsmarke sechs Klassen und soll sie in zwei Eintragungen je drei Klassen geteilt werden, so sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung keine zusätzlichen Klassengebühren für die Verlängerung zu zahlen. Vor diesem Zeitpunkt gezahlte Gebühren werden jedoch nicht erstattet. 3.5.2.3 Neue Akte, Veröffentlichung Für die Teileintragung ist eine neue Akte anzulegen. Die Teilung wird im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht. Regel 84 (3) (w) GMDV sieht vor, dass die

22 Teilung der Eintragung zusammen mit den in Regel 84 (2) GMDV genannten Angaben für die ursprüngliche Eintragung veröffentlicht wird und dass außerdem das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung in geänderter Fassung veröffentlicht wird.