Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko

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Transkript:

Umsatzsteuer bei der Werkstatt Chance und Risiko

Vorstellung des Referenten Dipl.-Finanzwirt Wolfgang Kaiser Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partner der Schüllermann und Partner AG Telefon: 06103 605-170 E-Mail: wolfgang.kaiser@schuellermann.de 2

AGENDA Neue Entwicklungen bei der Umsatzsteuer Richtlinienwidrigkeit des ermäßigten USt-Satzes BFH-Urteil vom 20.03.2014 VR 4/13 Sportanlagenüberlassung Drei Sphären beim Vorsteuerabzug Grundsatzurteil BFH vom 03.03.2011 VR 23/10 BMF Schreiben vom 02.01.2014 BMF Schreiben vom 05.06.2014 BFH-Urteil vom 22.08.2013 AZ VR 19 BFH-Urteil vom 07.05.2014 AZ VR 1/10 3

Aktuelle Entwicklung im Gemeinnützigkeitsrecht BFH-Urteil vom 20.03.2014 VR 4/13 Sportanlagenüberlassung (Richtlinienwidrigkeit des ermäßigten USt-Satzes) BFH-Urteil vom 08.03.2012 VR 14/11 Zweifel an der Richtlinienkonformität des 12 Abs. 2 Nr. 8 Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes eng ausgelegt (Keine Berücksichtigung der Verköstigung von Seminarteilnehmern) 4

Aktuelle Entwicklung im Gemeinnützigkeitsrecht BFH-Urteil vom 20.03.2014 UR 4/13 Fortführung der Rechtsprechung aus BFH-Urteil vom 08.03.2012 VR 14/11 Vorschreibung der Anwendung des Regelsteuersatzes für vermögensverwaltende Tätigkeiten Begründung: Richtlinienkonforme Auslegung des UStG beim Begriff der Vermögensverwaltung i.s.der MwStSysRL 5

Aktuelle Entwicklung im Gemeinnützigkeitsrecht BFH-Urteil vom 20.03.2014 VR 4/13 (Sportanlagenüberlassung) Die entgeltliche Überlassung von Sportgerät- oder anlagen ist wirtschaftliche und keine Vermögensverwaltung Der BFH nimmt damit eine eigene von 14 S. 3 AO abweichende umsatzsteuerliche Begriffsabgrenzung vor 6

Steuerermäßigung Gemeinnützige Vereine: Vermögensverwaltung Rechtsgrundlagen: 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG: 1. Leistungen nach Abgabenordnung gemeinnütziger Körperschaften 2. mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. 3. Bei Zweckbetrieben gelten Einschränkungen: entweder er darf nicht in erster Linie zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit regelversteuerten Umsätzen stehen oder oder muss der Selbstverwirklichung der Satzungszwecke von Zweckbetrieben nach 65-68 dienen 7

Steuerermäßigung Art. 98 Abs. 2 i.v.m. Anhang III Nr. 15 MwStSystRL: 1. Leistungen anerkannter gemeinnütziger Körperschaften 2. für wohltätige Zwecke 3. und im Bereich der sozialen Sicherheit, 4. soweit sie nicht von der Steuer befreit sind 8

BFH-Urteil vom 20.03.2014 VR 4/13 Ein ermäßigter Steuersatz komme nach 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. A Satz 2 UStG für die Überlassung von Sportanlagen nur in Betracht, wenn das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes deshalb zu verneinen ist, weil die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes nach 65 ff. AO vorliegen. 9

BFH-Urteil vom 20.03.2014 VR 4/13 Der Gesetzgeber hat Anhang III Nr. 14 MwStSystRL hinsichtlich der Schwimmbadüberlassung umgesetzt. Insoweit kommt damit der ermäßigte Satz nach BFH weiter zur Anwendung. Die Überlassung von anderen Sportanlagen ist nur dann steuerermäßigt, wenn ein Zweckbetrieb vorliegt (und zwar auch dann, wenn sie (steuerpfl.) langfristig erfolgt). 10

Andere betroffene Fälle der Vermögensverwaltung Nach dem BFH-Urteil kommt der Begriff der Vermögensverwaltung im Ergebnis umsatzsteuerlich kaum noch Bedeutung zu: Vermietung von Grundstücken Soweit diese nicht nach 4 Nr. 12 steuerfrei sind, wird es hier oft an der Zweckverwirklichung nach 65 Nr. 1 AO fehlen. Sponsoring 11

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Problematische Zweckbetriebe: 67 a AO sportliche Veranstaltungen 68 Nr. 7 AO kulturelle Einrichtungen 68 Nr. 8 AO wissenschaftl. Veranstaltungen 68 Nr. 9 AO Forschungseinrichtungen Unproblematische Zweckbetriebe: 68 Nr. 1 AO Altenpflege, Kinder- Jugendbetreuung 68 Nr. 3 a AO Beschäftigungs- und Arbeitstherapie 68 Nr. 3 cao Integrationsprojekte 68 Nr. 4 AO Blindenfürsorge 68 Nr. 5AO Heimerziehung 12

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Ausblick: Das nationale Recht müsste daher insoweit einschränkend an das EU-Recht angepasst werden. Solange das noch nicht der Fall ist, legt der BFH den ermäßigten Satz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG eng aus, um dem unionsrechtlichen Ziel zumindest näher zu kommen. Dazu nimmt der BFH eine rein umsatzsteuerliche Betrachtung vor. Das weicht von der derzeitigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anknüpfung erheblich ab. Solange der Gesetzgeber aber nicht tätig wird und die Verwaltung ihre Auffassung nicht ändert, können sich gemeinnützige Körperschaften zu ihren Gunsten auf die bisherige Verwaltungsauffassung berufen und sich die auf nationaler Ebene fehlenden Befreiungsvorschriften zu Nutze machen, die Leistungen also ermäßigt besteuern und den Vorsteuerabzug geltend zu machen. 13

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Ausblick: Die Rechtsprechung wirkt sich bis zu einer Änderung der nationalen Rechtsgrundlagen aber dann und insoweit aus, als Steuerpflichtige sich wie vorliegend um einen höheren Vorsteuerabzug streiten: dann wird für den zutreffenden Steuersatz der strengere Maßstab des BFH angelegt Eine Berufung auf eine andere Ermäßigungsmöglichkeit, z.b. auf Art. 98 i.v.m. Anh. III Nr. 14 MwStSystRL für die Sportanlagenüberlassung, kommt dabei nicht in Betracht, solange der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht 14

Bedeutung für die Werkstatt Einnahmen im Bereich Vermögensverwaltung durchsehen und auf deren steuerliche Behandlung untersuchen Kapitalanlagen Vermietung von Räumlichkeiten Vermietung von Fahrzeugen Werbung Dienstleistungen 15

Vorsteuerabzug 16

Drei Sphären beim Vorsteuerabzug Grundsatztheorie BFH, Urteil vom 03.03.2011 VR 23/10 BMF Schreiben vom 02.01.2014 BMF Schreiben vom 05.06.2014 BFH-Urteil vom 22.08.2013 AZ VR 19 BFH-Urteil vom 07.05.2014 AZ 1/10 17

Grundlagen Allgemeine Voraussetzungen ( 15 UStG) Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung durch einen Unternehmer keine Beschränkung / kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges Leistungsbezug für das Unternehmen des Leistungsempfängers kein Vorsteuerabzug bei späterer Einlage 18

Grundlagen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Zeitpunkt in dem Leistung ausgeführt oder Anzahlung geleistet (bei Anzahlung vor Leistungsausführung) Eine Rechnung mit gesonderten Steuerausweis beim Leistungsempfänger vorliegt (die alte Angaben nach 14, 14 a UStG enthält) Abzug bei Rechnungsberichtigung Erst zu dem Zeitpunkt, in dem berichtigte Rechnung vorliegt Nur Rechnungsausteller kann berichtigen 19

Sphärenabgrenzung: Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb Hauptschwierigkeit Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften Abgrenzung ertragssteuerbefreit- und pflichtigen Sphären: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 14,64 AO Steuerpflichtig ideeller Bereich Vermögensverwaltung 14 AO Zweckbetriebe 65-68 AO Ertragssteuerbefreit und i.d.r ermäßigt umsatzbesteuert 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 20

Sphärenabgrenzung: Vermögensverwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zweckbetrieb Abgrenzung zwischen den Einnahmesphären ist fließend. daraus resultiert: Praxisprobleme und Risiken 21

Steuerliche Sphären bei gemeinnützigen Einrichtungen KSt / GewSt Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nicht steuerbar Umsatzsteuer 0%, 7%, 19% Umsatzsteuer 0%, 7%, 19% USt 22

Grundsatzurteil: BFH, Urteil vom 03.03.2011 VR 23/10, BStBl II 2012, 74 Juristische Person des öffentlichen Rechts Bauleister Bauleistungen Unternehmerisch BgA Nicht unternehmerisch Hoheitlich Überlassung Marktstandplatz Händler Vorsteuerabzug? 23

Grundsatzurteil: BFH, Urteil vom 03.03.2011 VZ 23/10 Fall: Eine Gemeinde, die einen Marktplatz sowohl für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit, als auch als Straßenbaulastträger für hoheitliche Zwecke verwendet, ist für den von ihr bezogenen Leistungen für Sanierung des Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. Anwendung: 15 Abs.4 UStG, 1999 analog Urteil gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen (Werkstätten) 24

Drei Sphären bei Vorsteuerabzug unternehmerischer Bereich (=wirtschaftlich) nichtunternehmerischer Bereich (=nicht wirtschaftlich) unternehmerische Tätigkeit nichtwirtschaftliche Tätigkeit (i.e.s.) unternehmensfremde Tätigkeit Zuordnung möglich Vorsteuerabzug nicht möglich Keine Zuordnung Kein Vorsteuerabzug Ideeller Bereich Hoheitsbereich Zuordnung möglich Vorsteuerabzug möglich Private Zwecke 25

BMF-Schreiben vom 02.01.2012 BStBl I 2012,60 Eingangsumsatz wird verwendet ausschließlich unternehmerisch oder nichtunternehmerisch teilunternehmerisch (sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch) unternehmerisch nichtunternehmerisch unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i.e.s. unternehmerisch und unternehmensfremd (Sonderfall) 26

BMF-Schreiben v. 02.01.2012 BStBl I 2014, 119 (Relevante Neuerungen für NPO) Inhalt: Beibehaltung der Grundsätze des Schreibens vom 02.01.2012 Es bleibt bei 3 Bereichen (vgl. dazu auch unten) unternehmerisch/nicht wirtschaftlich i.e.s.: Aufteilung und bei Gegenstand 10%-Grenze überschritten ist unternehmerisch/sonderfall: Zuordnungswahlrecht bei Gegenstand und bei Gegenstand 10%-Grenze überschritten ist Ergänzung um neuere Rechtsprechung des BFH (insb. zu PV-Anlagen) 27

BMF-Schreiben v. 02.01.2012 BStBl I 2014, 119 (Relevante Neuerungen für NPO) Gemischte Nutzung eines einheitlichen Gegenstandes (hoheitlich/unternehmerisch) besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.s. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (vgl. BFH.Urteil vom 03.03.2010, VR 23/10, BStBl 2012 II S.74) es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen 28

BMF-Schreiben v. 02.01.2012 BStBl I 2014, 119 (Relevante Neuerungen für NPO) Mindestnutzung von 10% 15 Abs. 1 S. 2 UStG Lieferung eines Gegenstandes gilt nicht als für Unternehmen ausgeführt, wenn Verwendung < 10% Nicht ausschließlich unternehmerisch genutzte Räume eines Gebäudes sind nur mit dem Anteil der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung in die Ermittlung der 10%-Grenze einzubeziehen Beispiel Eine Stiftung hat in ihrem Gebäude ein Büro mit einer Nutzfläche von 12% der Gesamtnutzungsfläche. Das Gebäude wird nur zu 50% für die unternehmerischen Zwecke verwendet (der Rest dient dem ideellen Bereich). Bezogen auf das gesamte Gebäude beträgt die unternehmerische Nutzung nur 6% (50% von 12%). Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen ist nach 15 Abs.1 S. 2 UStG nicht möglich (Zuordnungsverbot). 29

Vorsteuerabzug bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen (BMF vom 05.06.2014) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.s. Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.s. hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung; Es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer das Fahrzeug im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberechtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen 30

Vorsteuerabzug bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen (BMF vom 05.06.2014) Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.s. gehört das Fahrzeug nur in Höhe der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. Dementsprechend ist ein Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Fahrzeugs zulässig, sofern kein Ausschlusstatbestand nach 15 Abs. 1a und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt. Beispiel: Ein Verein erwirbt ein Fahrzeug, das sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) als auch für seinen ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.s.) verwendet werden soll. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs ist anteilig nur insoweit zulässig, als der Verein das Fahrzeug für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden beabsichtigt (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStSAE). Der für ideelle Vereinszwecke genutzte Fahrzeugteil stellt einen separaten Gegenstand dar, der nicht zum Unternehmen gehört. 31

BFH-Urteil vom 22.08.2013 Sachverhalt: Die Klägerin errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus, dass nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet wird. Die Klägerin ermittelt auf Grundlage der kalkulierten Umsätze aus Vermietung und Verpachtung zu privaten Wohnzwecken und Vermietung von Geschäftsräumen einen Schlüssel von 67%. Das Finanzamt wollte nur einen Flächenschlüssel in Höhe von 50% zulassen. 32

BFH-Urteil vom 22.08.2013 AZ VR 19/09 Schaubild (vereinfacht) Vorsteuern Fläche: 100 qm Miete: EUR 100.000,00 Fläche: 100 qm Miete: EUR 200.000,00 Steuerfreie Vermietung Steuerpflichtige Vermietung Flächenschlüssel: 50% oder Umsatzschlüssel: 67% 33

BMF-Schreiben vom 22.08.2013 AZ VR 19/09 EU-Recht geht von Gesamtumsatzschlüssel aus und erlaubt nur in ganz bestimmten Fällen eine Abweichung Nationale Regelung ist nur dann unionskonform, wenn dieses Grundsatz- Ausnahme-Verhältnis sich auch im deutschen Recht wiederfindet Also: Grundsatz: Gesamtumsatzschlüssel Ausnahme: 15 Abs. 4 UStG darf nur in ganz bestimmten Fällen gelten, daher soll sich 15 Abs. 4 UStG nur auf 15a UStG-Objekte beziehen 34

BMF-Schreiben vom 22.08.2013 AZ VR 19/09 Tenor: 15 Abs. 4 S. 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss des Umsatzsteuerschlüssels durch den Flächenschlüssel nach 15 Abs. 4 S. 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach 15 Abs. 4 S. 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der de Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. 35

BFH-Urteil vom 07.05.2014 AZ VR 1/10 Sachverhalt: Klägerin errichtete gemischt genutztes Gebäude und ordnete zunächst Herstellungskosten direkt zu. Den Rest teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Anders als das Finanzamt, da die Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel aufteilen wollte. Leitsatz: 1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. 2. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. 36

Bedeutung für die Werkstatt Bei gemischt genutzten Gebäuden ist zu untersuchen, ob sich Änderungen bei dem Vorsteuerschlüssel ergeben. 37

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit w w w. s c h u e l l e r m a n n. d e