Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn
Rechtsformen gemeindlicher Zusammenarbeit Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Zweckverband 4 22 GkG Gemeinsamer Flächennutzungsplan 204 BauGB Öffentlich-rechtlicher Vertrag 54 VwVfG Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 23 26 GkG Landesplanerischer Vertrag 13 Abs. 5 ROG Planungsverband 205 BauGB Zivilrechtliche Gestaltungsformen Anstalt öffentlichen Rechts 114a GO NRW
Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Beratung von Angelegenheiten die die Mitglieder gemeinsam berühren; Abstimmung von Planungen; Einleitung von Gemeinschaftslösungen - Keine bindenden Beschlüsse, nur Anregungen ( 3 Abs. 1 GkG) unverbindlich
Gemeinsamer Flächennutzungsplan 204 Abs. 1 BauGB Lässt Befugnisse der beteiligten Gemeinden unberührt, kann aber über die bloße Abstimmung (interkommunales Abstimmungsgebot gem. 2 Abs. 2 S. 1 BauGB) hinaus nur durch übereinstimmende Beschlüsse wirksam werden.
Zweckverband 4 22 GkG (vgl. 205 Abs. 6 BauGB) Verband tritt für Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinden berechtigt oder verpflichtet sind an die Stelle der Gemeinden (Körperschaft öffentlichen Rechts) Planungsverband 205 BauGB Verband tritt für Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden (Körperschaft öffentlichen Rechts) mehrgemeindlicher Planungsraum Satzung bedarf der Genehmigung Satzung bedarf grundsätzlich keiner aufsichtsrechtlichen Mitwirkung/Genehmigung auf Bauleitplanung ausgerichtet, nicht auf Abstimmung zwischen Siedlungs-, Verkehrs- u. Freiraumentwicklung
Landesplanerischer Vertrag 13 Abs. 5 ROG Dient der Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne. Zur Ausgestaltung der faktischen Zusammenarbeit der gemeinschaftlichen Entwicklung wenig geeignet, allenfalls als vorbereitendes Instrumentarium Oftmals Voraussetzung der Änderung der Landesplanung/Raumordnung
Anstalt des öffentlichen Rechts 114a GO NRW Träger: Eine Kommune (nicht: private Dritte) Delegation einer kommunalen Aufgabe
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 23 ff. GkG Gemeinde A delegierende Vereinbarung Befreiung von Aufgabe (auch Aufgabenübernahme) Gemeinde B eigene Zuständigkeit mandatierende Vereinbarung Zuständigkeit bleibt Aufgabe wird erledigt Verantwortlichkeit bleibt (auch Aufgabenübertragung)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag 54 f. VwVfG Großer denkbarer Umfang der Regelungsmaterie Besondere Formen teilweise spezialgesetzlich geregelt (z. B. städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag)
Zivilrechtliche Gestaltungsformen 1 Abs. 3 GKG: Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zulässig GO NRW: Nur Gesellschaften mit Haftungsbegrenzung
Gestaltungsfragen Gewerbegebiet 3 Gemeinde A Gemeinde B Gewerbegebiet 1 Gewerbegebiet 2 Gemeinde C 1. Alle Beteiligten sind Belegenheitsgemeinden 2. Ein Teil der Gemeinden sind Belegenheitsgemeinden 3. Nur eine Gemeinde ist Belegenheitsgemeinde
A 2 3 1 C B zu klärende Fragen bei der Auswahl der geeigneten Organisationsform Wer ist Beteiligter? (nur Gebietskörperschaften oder auch private Finanzierungspartner) Wer plant? Belegenheit/Planungshoheit? Einfluss der nicht planenden Gemeinden/Beteiligten? Wer erschließt? Wer trägt die Projektkosten? Abwicklung über Treuhänder oder Rechnungsstellung? Wer vermarktet? Wie wird vermarktet? Vermarktungsgesellschaft? Welche Mitspracherechte bei Vergabe/ Preisgestaltung? Einfluss auf ggf. notwendige Planänderungen? Wer ist Eigentümer der Flächen/ wie ist der Zugriff auf die Flächen? Einnahmeverteilung
Fazit: Keine Patentlösung, sondern konkret auf Situation zugeschnittene Lösung suchen!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn