Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit. Prof. Dr. Steffen Gronemeyer Daniela Deifuß-Kruse. BRANDI Rechtsanwälte Paderborn

Ähnliche Dokumente
Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft

ARD-Satzung. Mitglieder. (1) Folgende Anstalten des öffentlichen Rechts bilden zur Erfüllung der in 2 aufgezählten Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister. 16/493 m -

Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 3: Zweckverband und interkommunale Kooperation

Die Sicherung der Nahversorgung und ihre rechtlichen Grenzen

Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Arbeitsgemeinschaft Köln. Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden

Windenergie - Rechtsfragen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

Amtsblatt für die Stadt Büren

I. Allgemeines. 1 Name und Sitz. (1) Der Zweckverband trägt den Namen Zweckverband Entwicklungsgebiet Gräfensteiner Park Münchweiler.

bauleitplanung landschaftsplanung objektplanung beitragsberechnungen städtebauliche gutachten projektabwicklung das büro aktuelles

Plananpassung und Planungsgebot

Hauptsatzung der Gemeinde Niestetal

Amtsblatt für die Stadt Büren

Verfahren zur Genehmigung von Durchführungsplänen

Präsentation EU-Projekt TRANSLOKAL: Kooperation von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Abfallentsorgung im Gebiet des deutschpolnischen

Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung

Der Ortsrat. Informationen über Definition, Verankerung, Aufgaben und Gründung eines Ortsrates in Niedersachsen

Innovative Wege zur Haushaltskonsolidierung - interkommunale Zusammenarbeit in Genossenschaften

14.01 Rechnungsprüfungsordnung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)

Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL

Struktur des Jugendamtes

Satzung. der Stiftung für Hamelner Bürger. Präambel

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

A) Überwiegend im Mittelalter, wo Wälder, Weiden und Almen im gemeinschaftlichen Eigentum der Ansiedler

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

Windkraft in Bayern Eine Chance für Kommunen

Kommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte

ORDNUNG. für die Treuhandverwaltung. des Bundes

Plansicherung. 1

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

Tagung zur Konversion von Militär- und Eisenbahnflächen

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Lfd. Nr. 21. Gemeinde Legden. Bekanntmachung

FinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom

Gesetz über die jüdischen Kultusgemeinden im Lande Nordrhein-Westfalen Vom (GV. NW. S. 424)

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen

Änderung des Regionalplans Köln Aktueller Stand des Genehmigungsverfahrens Nachbarschaftsforum Niederaußem 3. Juli RWE Power

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen

Amtsblatt für die Stadt Northeim

Entwicklung der Kommunalprüfung 04

Hauptsatzung des Amtes Hohe Elbgeest

Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Nahversorgung. Planernetzwerk des RVR. Essen, Vortrag von Frau Heitfeld-Hagelgans und Herrn Piel

Gemeinde Heidekamp - Bebauungsplan Nr. 5 An der Auwiese

Allgemeines Verwaltungsrecht

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Anschließend nichtöffentliche Sitzung

HVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

Beteiligungsbericht 2013

Die Wohnungswirtschaft im Westen. Neugründung kommunaler Wohnungsunternehmen - Beratungsangebot des. VdW Rheinland Westfalen. WP Dr.

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters

Regiebetrieb Eigenbetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein GmbH

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

2. Licher Frühstücksseminar. Zur Machbarkeit kommunaler Haushaltskonsolidierungen Ein Erfahrungsbericht aus 20 Jahren Kommunalberatung

Satzung 0.12 für das Jugendamt der Stadt Essen vom 3. Mai 2005 zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2015

Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Der Rechtsrahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf europäischer und zwischenstaatlicher Ebene

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Stadt Trebbin (Zuständigkeitsordnung ZO)

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 42. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. Kreis Steinfurt. gem. 9 Abs.

EU-Dienstleistungsrichtlinie. Stand der Entwicklung II

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Workshop. Ist die Entsorgung ab 2005 für Bürger und Gewerbe gleichermaßen gesichert? Kommunale Kooperation zur Erhöhung der Entsorgungssicherheit

Strahlenschutz von A Z O

AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN

Standortalternativenprüfung Windenergie

Dienst- und Geschäftsanweisung

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

Aufbau, Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation des Regionalen Planungsverbands Südostoberbayern

Anforderung an die Hausverwaltung

4. Berichtigung des Flächennutzungsplans der Stadt Soltau. zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 Winsener Straße West

NACHBARSCHAFTSVERBAND BISCHWEIER-KUPPENHEIM

Möglichkeiten und Grenzen der Regionalplanung für die Windenergienutzung Bericht aus der aktuellen Rechtsprechung

Jahrgang Nummer Februar Amtsblatt für den Rheinisch-Bergischen Kreis

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

G 7. - nachfolgend Kreis genannt - und

Kreisstadt Siegburg. 69. Änderung des Flächennutzungsplanes. Begründung gem. 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) Inhaltsverzeichnis: Teil A.

Transkript:

Juristische Fragen zu interkommunaler Zusammenarbeit Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn

Rechtsformen gemeindlicher Zusammenarbeit Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Zweckverband 4 22 GkG Gemeinsamer Flächennutzungsplan 204 BauGB Öffentlich-rechtlicher Vertrag 54 VwVfG Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 23 26 GkG Landesplanerischer Vertrag 13 Abs. 5 ROG Planungsverband 205 BauGB Zivilrechtliche Gestaltungsformen Anstalt öffentlichen Rechts 114a GO NRW

Kommunale Arbeitsgemeinschaft 2 3 GkG Beratung von Angelegenheiten die die Mitglieder gemeinsam berühren; Abstimmung von Planungen; Einleitung von Gemeinschaftslösungen - Keine bindenden Beschlüsse, nur Anregungen ( 3 Abs. 1 GkG) unverbindlich

Gemeinsamer Flächennutzungsplan 204 Abs. 1 BauGB Lässt Befugnisse der beteiligten Gemeinden unberührt, kann aber über die bloße Abstimmung (interkommunales Abstimmungsgebot gem. 2 Abs. 2 S. 1 BauGB) hinaus nur durch übereinstimmende Beschlüsse wirksam werden.

Zweckverband 4 22 GkG (vgl. 205 Abs. 6 BauGB) Verband tritt für Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Gemeinden berechtigt oder verpflichtet sind an die Stelle der Gemeinden (Körperschaft öffentlichen Rechts) Planungsverband 205 BauGB Verband tritt für Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden (Körperschaft öffentlichen Rechts) mehrgemeindlicher Planungsraum Satzung bedarf der Genehmigung Satzung bedarf grundsätzlich keiner aufsichtsrechtlichen Mitwirkung/Genehmigung auf Bauleitplanung ausgerichtet, nicht auf Abstimmung zwischen Siedlungs-, Verkehrs- u. Freiraumentwicklung

Landesplanerischer Vertrag 13 Abs. 5 ROG Dient der Vorbereitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne. Zur Ausgestaltung der faktischen Zusammenarbeit der gemeinschaftlichen Entwicklung wenig geeignet, allenfalls als vorbereitendes Instrumentarium Oftmals Voraussetzung der Änderung der Landesplanung/Raumordnung

Anstalt des öffentlichen Rechts 114a GO NRW Träger: Eine Kommune (nicht: private Dritte) Delegation einer kommunalen Aufgabe

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 23 ff. GkG Gemeinde A delegierende Vereinbarung Befreiung von Aufgabe (auch Aufgabenübernahme) Gemeinde B eigene Zuständigkeit mandatierende Vereinbarung Zuständigkeit bleibt Aufgabe wird erledigt Verantwortlichkeit bleibt (auch Aufgabenübertragung)

Öffentlich-rechtlicher Vertrag 54 f. VwVfG Großer denkbarer Umfang der Regelungsmaterie Besondere Formen teilweise spezialgesetzlich geregelt (z. B. städtebaulicher Vertrag, Erschließungsvertrag)

Zivilrechtliche Gestaltungsformen 1 Abs. 3 GKG: Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zulässig GO NRW: Nur Gesellschaften mit Haftungsbegrenzung

Gestaltungsfragen Gewerbegebiet 3 Gemeinde A Gemeinde B Gewerbegebiet 1 Gewerbegebiet 2 Gemeinde C 1. Alle Beteiligten sind Belegenheitsgemeinden 2. Ein Teil der Gemeinden sind Belegenheitsgemeinden 3. Nur eine Gemeinde ist Belegenheitsgemeinde

A 2 3 1 C B zu klärende Fragen bei der Auswahl der geeigneten Organisationsform Wer ist Beteiligter? (nur Gebietskörperschaften oder auch private Finanzierungspartner) Wer plant? Belegenheit/Planungshoheit? Einfluss der nicht planenden Gemeinden/Beteiligten? Wer erschließt? Wer trägt die Projektkosten? Abwicklung über Treuhänder oder Rechnungsstellung? Wer vermarktet? Wie wird vermarktet? Vermarktungsgesellschaft? Welche Mitspracherechte bei Vergabe/ Preisgestaltung? Einfluss auf ggf. notwendige Planänderungen? Wer ist Eigentümer der Flächen/ wie ist der Zugriff auf die Flächen? Einnahmeverteilung

Fazit: Keine Patentlösung, sondern konkret auf Situation zugeschnittene Lösung suchen!

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gronemeyer BRANDI Rechtsanwälte Paderborn