Swiss Baseball and Softball Federation

Ähnliche Dokumente
Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

MUSTER AG OLTEN SPESENREGLEMENT. GUELTIG AB xx.xx.200x

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Reglement über die Spesenvergütung an der Universität Zürich (Spesenreglement UZH)

Muster Spesenreglement der... AG

Verordnung. Ersatz von Auslagen (Spesenverordnung)

Spesenreglement. Grundsätzlich können Spesen auch als Spende gehandhabt werden (siehe 9.2, Spenden).

ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN

Spesenreglement. Der Zürcher Hochschule der Künste. ZHdK

Muster-Spesenreglemente

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Merkblatt zur Freiwilligenarbeit. 1. Unser Verständnis der Freiwilligenarbeit. 2. Einsatzbedingungen. 3. Entschädigung und Spesen

Spesenreglement Stöckli Swiss Sports AG

Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Spesenreglement. Inhaltsverzeichnis. Spesenreglement

Reglement über den Ersatz von dienstlichen Auslagen (Spesenreglement) Neuerlass

Entschädigungs- und Spesenreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010)

AUSFÜHRU GSREGLEME T

Steuerliche Behandlung von Spesen bei Mitgliedern von bernsport

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Entschädigungsreglement

Reisekostenordnung des BVS Sachsen

Namens des Gemeinderates

StB 30 Nr. 1. Spesenvergütungen. 1. Grundsätzliches

Reglement über die Zulagen bei den Städtischen Werken Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall

3001 Bern i i~)~. Entschädigungs-, Spesen- und Zulagenreglement der Kewu AG

Neuer Lohnausweis (NLA)

SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013

Reglement über die Spesen und Repräsentationskosten

Dieses Reglement bedient sich der männlichen Schreibweise, gilt jedoch auch für alle Mitarbeiterinnen. 1 TEIL 1: SPESENREGLEMENT...

Richtlinien vom 30. August 2016 über die Dienstreisen

ement über Spesen und Entschädigungen

Spesenreglement für die Angestellten der Gemeinde Zollikon. vom 12. Dezember 2013

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ. Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung)

Übersichten zu den Entschädigungs- und Reisekostenordnungen der Psychotherapeutenkammern

Namens des Gemeinderates

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Spesenordnung des DAB (SO-DAB)

Entschädigungsordnung der KZV Berlin KdöR - Anlage 3 zur Satzung 1

Teil 6 der Verordnung zum Personalreglement Spesen und Entschädigungen. Rechtsgrundlage: 29 des Personalreglements Stand / Gültig ab:

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

Reglement der ETH Zürich über berufliche Auslagen

Spesen- und Entschädigungsreglement

Entschädigungs- und Reisekostenordnung (ERKO) der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg

Bericht über die Ergebnisse der Umfrage. Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden

VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

1 von 6

Reiseordnung. der KPMG Linz/Salzburg/Innsbruck

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Erstattungsordnung des Tischtennisverbandes Rheinland e.v.

AB Stadt Wil. Reglement über Spesen und Entschädigungen

Ziffer Beschreibung Rz

Hamburger Judo-Verband e.v. Spesen- und Honorarordnung

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

DEUTSCHER BRIDGE-VERBAND E.V. REISEKOSTENORDNUNG

Einheitliche Schiedsrichterentschädigung ab August 2013

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

Erstattungsordnung des Tischtennisverbandes Rheinland e.v.

Entschädigungs- und Spesenreglement

GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Stand: Januar Spesen- u. Honorarordnung

Bemerkungen zum neuen Lohnausweis

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Merkblatt Reisekosten für Personaldienstleister / Zeitarbeitskräfte bei der BMW AG

Reisekostenabrechnung

Reisekostenrichtlinie

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32

Verordnung über den Ersatz von Auslagen von städtischen Mitarbeitenden (Spesenverordnung)

Beitrags- und Entschädigungsreglement

Tel.: Mittelschulen und Berufsbildung. Basel, im Juni Kostenrückerstattungen auswärtiger Berufsfachschulunterricht

Reisekostenordnung (RKO) in der Fassung vom 3. März 2012

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Ordnung. über Dienstreisen, Reisekosten und Spesen in der

Richtlinie zur Abrechnung von Aufenthalts- und Reisekosten für Gastvortragende, Berufungskommissionsmitglieder und Exkursionen

Vergütung der Reisekosten in der IV

Reglement zum Personalrecht

I. Allgemeine Begriffe Seite. II. Reisekosten

24 Nr. 1 Einkommen gemäss Lohnausweis

Entschädigungsreglement OdA Wald Bern/Wallis

Verordnung über die Besoldung und Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation

Reisekosten der DLRG-Jugend Bayern

Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats

A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen

vom 12. Oktober )

Reglement der ETH Zürich über berufliche Auslagen

Stand: Dezember Spesen- u. Honorarordnung

1 von 6

Richtlinie zur Abrechnung von Aufenthalts- und Reisekosten für Gastvortragende, externe Berufungskommissionsmitglieder,

Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Das EDR auf einen Blick

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem

Transkript:

Spesenreglement Swiss Baseball and Softball Federation Genehmigt durch die GV am: 28. November 2015 Gültig ab: 1. November 2015 Seite 1 von 6

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Rückerstattung 3 1.4 Pauschalen 3 1.5 Entschädigungen Zentralvorstands Mitglieder 3 1.6 Entschädigungen Kommissionsmitglieder 3 1.7 Entschädigungen Geschäftsstelle 3 1.8 Entschädigungen Trainer, Team Manager 4 1.9 Entschädigungen für Kursleiter 4 1.10 Entschädigungen für Lagerleiter, Hilfs-Coaches 4 1.11 AHV, Lohnausweis 4 2. Allgemeine Reisekosten 4 2.1 Bahnreisen, Tram und Busfahrten 4 2.2 Flugreisen 4 2.3 Dienstfahrten mit Privatfahrzeug 5 3. Verpflegungskosten 5 3.1 Auswärtige Verpflegung 5 4. Übernachtungskosten 5 4.1 Hotelkosten 5 4.2 Private Übernachtung 5 5. Übrige Kosten 5 5.1 Repräsentationsausgaben 5 6. Administrative Bestimmungen 6 6.1 Spesenvorschuss 6 6.2 Spesenabrechnung und Spesenrückerstattung 6 6.3 Visum 6 Seite 2 von 6

1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Das Spesenreglement gilt für alle Ehrenamtlichen und Angestellten (Mitarbeitende) der Swiss Baseball and Softball Federation. 1.2 Definition des Spesenbegriffs Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten Auslagen, die einem/einer Mitarbeitenden bei der Ausübung seiner/ihrer Funktion im Auftrag der SBSF anfallen. Sämtliche Mitarbeitenden sind gehalten, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten und einen haushälterischen Umgang mit den finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen der SBSF zu pflegen. Im Wesentlichen werden den Mitarbeitenden die folgenden, geschäftlich bedingten Auslagen, rückerstattet: - Reisekosten (Ziffer 2) - Verpflegungskosten (Ziffer 3) - Übernachtungskosten (Ziffer 4) - Übrige Kosten (Ziffer 5) 1.3 Rückerstattung Im Grundsatz gilt, dass sämtliche Spesen effektiv nach Spesenereignis und nur mit den Originalbeleg(en) abgerechnet und auch vergütet werden. Pauschalen werden nur in den unter 1.4 aufgelisteten Ausnahmefällen gewährt. 1.4 Pauschalen Für die übrigen Spesen wie Parkgebühren, Telefongebühren, Briefmarken sowie für die Benützung privater Einrichtungen wie Büroraum und Büroeinrichtung können jährliche Pauschalen bis insgesamt höchstens CHF 300.00 bezahlt werden. Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen. Der Zentralvorstand entscheidet über die Gewährung von Pauschalen. 1.5 Entschädigungen Zentralvorstand Mitglieder Den Mitgliedern des Zentralvorstands werden zusätzlich zu den Spesen folgende jährliche Entschädigungen für ihr zeitliches Engagement vergütet: - Zentralpräsident/in CHF 500.00 - ZV-Mitglieder CHF 200.00 1.6 Entschädigungen für Kommissionmitglieder Den Mitgliedern von SBSF Kommissionen werden zusätzlich zu den Spesen ein Sitzungsgeld von CHF 30.00 1.7 Entschädigung Geschäftsstelle Der Geschäftsstelle wird, zusätzlich der Spesen, eine monatliche Entschädigungen für das zeitliche Engagement von CHF 450.00 vergütet. Seite 3 von 6

1.8 Entschädigung Trainer, Team Manager Trainern und Team Managern der SBSF werden, zusätzlich zu den Spesen, folgende jährliche Entschädigungen für ihr zeitliches Engagement vergütet: - Head-Coach Nationalmannschaft CHF 1000.00 - Coach Nationalmannschaft CHF 750.00 - Team Manager CHF 400.00 - Coach Academy CHF 500.00 Zusätzlich erhalten Trainer für Einsätze an EM-Turnieren ein Taggeld von CHF 100.00 pro Tag (Nicht für An-/Abreisetag) vergütet. 1.9 Entschädigung Kursleiter (Scoring-, Schiedsrichter-, Coach-Clinics) Kursleitern der SBSF werden, zusätzlich zu den Spesen, folgende Tagesentschädigung vergütet: Ganzer Tag, ab 4 Std. CHF 100.00 Halber Tag, bis 4 Std. CHF 50.00 Pro Teilnehmer CHF 10.00 1.10 Entschädigung Lagerleiter, Hilfs-Coaches Den Leitern und Hilfs-Coaches des SBSF werden zusätzlich zu den Spesen folgende Tagesentschädigung vergütet: Ganzer Tag, ab 4 Std. CHF 100.00 Halber Tag, bis 4 Std. CHF 50.00 1.11 AHV, Lohnausweis Bei jährlichen Entschädigungen von über CHF 2300.00 wird über die Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV) abgerechnet Es wird ein Lohnausweis erstellt. 2. Allgemeine Reisekosten Nach Möglichkeit sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Basis für die Reiseentschädigung bei externen Anlässen sind die Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel (ohne Zuschlag). 2.1 Bahnreisen, Tram und Busfahrten Vergütet wird der effektive Billetpreis 2. Klasse (1/1 Taxe). Dies gilt für Reisen im In- und Ausland. Mitarbeitenden mit jährlichen Reisekosten von über CHF 400.00 werden zusätzlich die Kosten für ein Halbtaxabonnement ausbezahlt. In diesem Fall wird anschliessend nur der effektive Billetpreis 2. Klasse (1/2 Taxe) rückerstattet. 2.2 Flugreisen Flugreisen müssen vom Zentralvorstand genehmigt werden. Sämtliche Flüge werden in Economy Class gebucht und über die Geschäftsstelle abgewickelt. Gutgeschriebene Flugmeilen müssen wieder für Reisen im Auftrag der SBSF eingesetzt werden. Seite 4 von 6

2.3 Dienstfahrten mit Privatfahrzeug Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeugs werden nur dann vergütet, sollte durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultieren oder für den Fall, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist (z.b. bei Materialtransporten). Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.50/km. Parkgebühren können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wenn immer möglich sollen Fahrgemeinschaften organisiert werden. 3. Verpflegungskosten 3.1 Auswärtige Verpflegung Muss sich ein/e Mitarbeiter/in in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit für die SBSF ausserhalb des üblichen Arbeitsplatzes verpflegen müssen, so hat er/sie Anspruch auf Vergütung der Kosten. Dabei sollen folgende Richtwerte nicht überschritten werden. - Frühstück: CHF 10.00 - Mittagessen: CHF 20.00 - Abendessen: CHF 30.00 4. Übernachtungskosten 4.1 Hotelkosten Für Übernachtungen sind in der Regel Hotels der Mittelklasse zu wählen. Entschädigt werden max. CHF 150.00 pro Nacht; ein allfälliger Mehrbetrag muss von dem/der Mitarbeitenden selber übernommen werden. Privatauslagen (Privattelefonate, Minibar- Konsumationen etc.) sind direkt vor Ort durch die Mitarbeitenden zu begleichen. 4.2 Private Übernachtungen Für private Übernachtungen bei Freunden etc. werden die effektiven Kosten bis max. CHF 50.00 für ein Geschenk an den/die Gastgeber/in vergütet. 5. Übrige Kosten 5.1 Repräsentationsausgaben Im Rahmen der Pflege des Kontakts zu Drittpersonen kann es im Interesse der SBSF liegen, diese Drittpersonen durch Mitarbeitende und/oder ZV-Mitglieder einzuladen. Grundsätzlich gilt aber, dass bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu üben ist. Die anfallenden Kosten müssen stets durch das Geschäftsinteresse gerechtfertigt sein. Vergütet werden die effektiven Kosten,wobei folgende Angaben in der Abrechnung zu vermerken sind: - Name und Titel aller anwesenden Personen - Name und Standort des Lokals - Zweck der Einladung Seite 5 von 6

6. Administrative Bestimmungen 6.1 Spesenvorschuss Es wird kein Spesenvorschuss ausbezahlt.! 6.2 Spesenabrechnung und Spesenrückerstattung Die Spesenabrechnungen sind jeweils spätestens auf das Quartalsende zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Originalbelegen der Geschäftsstelle einzureichen. Die letzte Spesenabrechnung muss bis spätestens 31. Oktober dort vorliegen. Anderenfalls werden die Spesen des abgelaufenden Geschäftsjahres nicht mehr ausbezahlt.! Die Rückerstattung erfolgt spätestens auf Ende des Folgemonats. 6.3 Visum Spesen müssen vom zuständigen Zentralvorstandsmitglied und dem Präsidenten, in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten und der Leiterin /Leiter der Geschäftsstelle, kontrolliert und rentsprechend visiert werden. Seite 6 von 6