Neues im Umweltrecht. REACH Rechte und Pflichten der Nachgeschalteten Anwender. IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015

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Transkript:

Neues im Umweltrecht REACH Rechte und Pflichten der IHK-Seminare: Neues im Umweltrecht Februar 2015

REACH Verordnung (EG) 1907/2006 vom 18.12.2006 Europäische Verordnung zur Registrierung (Registration), Bewertung (Evaluation), Beschränkung und Zulassung (Authorisation) von Chemikalien In Kraft seit dem 01.06.2007 Wesentliches Ziel: Verbesserung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt Schließen von Wissenslücken zu ca. 100.000 Altstoffen. Altstoffe sind Stoffe, die vor 1981 auf dem Markt waren und keinen Prüfpflichten zu Stoffeigenschaften und Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterlagen. Übermittlung von relevanten Informationen entlang der Lieferkette vom Hersteller bis zum Anwender 2

REACH Mittel zur Zielerreichung Registrierung alle Stoffe, die in einer Menge von 1 t/a und Hersteller/Importeur hergestellt und importiert werden ohne Registrierung kein Markt zur Registrierung muss ein technisches Dossier erstellt werden bei Produktionsmengen von 10 t/a und Hersteller/Importeur ist zusätzlich Stoffsicherheitsbeurteilung zur Ermittlung von Risiken für Mensch und Umwelt durchführen und bei gefährlichen Stoffen eine Empfehlung zum sicheren Umgang geben entsprechenden Stoffsicherheitsbericht erstellen 3

REACH Mittel zur Zielerreichung Bewertung Die Bewertung erfolgt durch eine zentrale europäische Behörde (ECHA) in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten: Dossierbewertung Stoffbewertung unter Berücksichtigung aller Regiestrierungsdossiers für einen bestimmten Stoff 4

REACH Mittel zur Zielerreichung Zulassung Für Stoffe, die für Mensch und Umwelt besonders besorgniserregend sind (SVHC) und von der Kandidatenliste in den Anhang XIV aufgenommen werden, muss eine Zulassung beantragt werden Beschränkung Für Stoffe, die ein unannehmbares Risiko darstellen, können Beschränkungen festgelegt werden, die das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden des Stoffes einschränken oder verbieten 5

REACH Unternehmen haben verschiedene Rollen unter REACH, die mit unterschiedlichen Verpflichtungen verbunden sind Wichtige Rollen sind Hersteller Importeur Nachgeschalteter Anwender Rolle Nachgeschalteter Anwender, Artikel 3 13: Ein nachgeschalteter Anwender ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c ausgenommener Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender. 6

REACH Beispiele für Nachgeschaltete Anwender Formulierer Ein Unternehmen, das Gemische herstellt, z. B. Lacke, Farben, Reinigungsmittel, Düngemittel, Baustoffe, Kosmetika, Kunststoffcompounds Endanwender Ein Unternehmen, das Stoffe oder Gemische verwendet und sie dabei entweder verbraucht oder zu einem Erzeugnis verarbeitet (z. B. Verwendung von Stoffen/Gemischen als Prozesshilfsmittel, zur Produktion von Erzeugnissen (z. B. Computer, Telefon, Folien), zur Bearbeitung/Veredlung von Erzeugnissen (Galvanisieren, Färben, Lackieren), im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit (Maler, Maurer, Installateur, Reinigungsfirma) verwendet 7

Überblick REACH Pflichten der nachgeschalten Anwender 8

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 1 Seite 6 Nachgeschalteter Anwender: Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Die Pflichten eines nachgeschalteten Anwenders sind abhängig von seinen genauen Tätigkeiten, die er in Verbindung mit einem Stoff oder einem Gemisch wahrnimmt. 2 Seite 9 Ohne Daten kein Markt (No Data No Market) Stoffe dürfen nur noch dann hergestellt, importiert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend registriert worden sind. Ausnahme: Herstellung/Import von Mengen weniger als einer Tonne pro Jahr Nach der Registrierung ist die Weitergabe der Registrierungsnummer im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes (SDB) vorgeschrieben. Dies gilt auch für die Sicherheitsinformationen, wenn kein SDB vorgeschrieben ist 9

3 Seite 13, 14 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Für folgende Stoffe/Gemische muss dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden: gefährlich einzustufende Stoffe und Gemische persistente, bioakkumuliernde und giftige Stoffe (PBT) oder sehr persistente und sehr bioakkumuliernde Stoffe (vpvb) Stoffe, die in Kanditatenliste genannt sind Die Kanditatenliste enthält als sehr besorgniserregend eingestufte Stoffe gemäß Artikel 59 und kann unter folgender Internetadresse eingesehen werden: http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_en.asp Die Registrierungsnummer der Stoffe wird ggf. in Kapitel 3 des SDB eingetragen. 10

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 4 Seite 17 Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (esdb) muss der Lieferant übermitteln, wenn ein Stoff in Mengen über 10 t/a hergestellt oder importiert wird. Damit ist es vom Lieferenten bzw. Hersteller/Importeur des Stoffes abhängig, ob ein normales oder erweitertes SDB mitgeliefert wird. Im esdb werden für die bei der Stoffregistrierung genannten identifizierten Verwendungen (Kapitel 1 im SDB) zusätzlich Expositionsszenarien im Anhang des esdb angegeben. Wurde ein esdb übermittelt, muss der NA den Stoff, wie im Expositionsszenario beschrieben, anwenden. Dies ist also zu prüfen! Expositionszenarien beschreiben für folgende Bereiche, unter welchen Bedingungen sicher mit dem Stoff umgegangen werden kann: Umwelt Arbeitsschutz Verbraucher 11

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 5 Auch wenn für Stoffe und Gemische kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist ( Hinweis 3), besteht eine Pflicht des Lieferanten folgende Informationen an den Abnehmer weiterzugeben: Registrierungs falls vorhanden, wenn die folgenden Infos weitergegeben werden Zulassungspflichten oder versagte Zulassungen Einzelheiten zu Beschränkungen Sonstiges insbesondere zu geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen 12

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 6 Seite 13, Spalte 2 Seite 15, Spalte 1 Das SDB ist dem Abnehmer in folgender Art und Weise zur Verfügung zu stellen: Spätestens mit der ersten Lieferung in deutscher Sprache ein Versand auf Datenträger oder per E-Mail, nur nach Zustimmung des Abnehmers alleinige Bereitstellung auf Internetplattform reicht nicht aus Automatische Aktualisierung an alle Abnehmer, die in den letzten 12 Monaten den Stoff/das Gemisch bezogen haben Dies gilt sinngemäß auch für Informationen zu Stoffen und Gemischen, für die kein SDB zu erstellen ist. 13

7 Seite 15, Spalte 1 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Der Abnehmer kann ein SDB in folgenden Fällen vom Lieferanten verlangen: eine Zubereitung (ein Gemisch) ist als solches nicht als gefährlich eingestuft, aber folgende Stoffe sind enthalten: - gesundheitsgefährdende oder umweltgefährliche Stoffe in Konzentrationen ab 1 Gew.% (bei gasförmigen Stoffen größer als 0,2 Vol.%) - PBT- oder vpvb-stoffe oder Kandidatenstoffe nach Art. 59 in Konzentrationen ab 0,1 Gew.% Stoffe, die einen gemeinschaftlichen Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz besitzen (Anhang I der Richtlinie 2000/39/EG) oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten Siehe dazu im SDB insbesondere Kapitel 2 14

8 Seite 16, Spalte 2 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Informationspflichten des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten bestehen in folgenden Fällen: neue Informationen über gefährliche Eigenschaften des Stoffes/Gemisches Informationen, die die Eignung der im SDB angegebenen Risikominderungsmaßnahmen in Frage stellen können, d. h. diese wurden im SDB noch nicht oder nicht ausreichend dargestellt. Es müssen aber nur die sicherheitsrelevanten Informationen und nicht sämtliche Fehler in einem SDB an den Lieferanten weitergegeben werden. 9 Seite 11 Der Anwender muss in seiner Rolle als Arbeitgeber eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sollte eine Verwendung von den identifizierten Verwendungen, die im Stoffsicherheitsbericht betrachtet und durch Expositionsszenarien beschriebenen wurden, abweichen, muss der Arbeitgeber neben seiner Gefährdungsbeurteilung ggf. zusätzliche Pflichten erfüllen ( Hinweis 11) 10 Siehe Verbindung REACH und Arbeitsschutz, z. B. in LV 51 (anliegend auf dem Stick) 15

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 11 Seite 19 Die Beschreibung der identifizierten Anwendung in Kapitel 1 des SDB kann oft sehr allgemein formuliert sein. Daher kann bei der Frage, ob die eigene Anwendung des Stoffes durch die im Anhang beschriebenen Expositionsszenarien abgedeckt werden, wie folgt mit ja beantwortet werden: 12 Seite 20 Wenn keines der Expositionsszenarien im Widerspruch zu den eigenen Anwendungen steht, kann angenommen werden, dass die eigene Anwendung identifiziert ist, auch wenn die Benennung der Verwendung durch den Lieferanten nicht eindeutig ist ( Seite 19 letzter Satz) Alle Bereiche der Expositionsszenarien (Arbeitsplatz, Umwelt und Verbraucher) sind zu beachten. Im esdb enthält Kapitel 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition - eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen für die im Sicherheitsdatenblatt identifizierten Anwendungen ( Kapitel 1) 16

12 Seite 21, Spalte 1 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Wenn eine Verwendung nicht unter die im Sicherheitsdatenblatt beschriebenen Expositionsszenarien fällt, kann der Anwender: dem Lieferanten die identifizierte Verwendung mitteilen, so dass diese ins Expositionsszenario aufgenommen wird (notwendige Information müssen dem Lieferanten bereitgestellt werden) die Verwendungsbedingungen so verändern, dass sie mit einem Expositionsszenario übereinstimmen prüfen, ob Grund zur Befreiung von Pflicht zur Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes zutreffen (s. Art. 37 (4)) einen anderen Lieferanten suchen, der bereits Expositionsszenario für seine Verwendungsbedingungen entwickelt hat einen anderen Stoff suchen und anwenden selbst einen Stoffsicherheitsbericht für diese Verwendung erstellen und ein Expositionsszenarium ableiten. 17

13 Seite 21, Spalte 2 Seite 22 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Wenn ein eigener Stoffsicherheitsbericht zu erstellen ist, muss dies der ECHA mitgeteilt werden. Fristen gemäß Art. 39, 2 zur Mitteilung an die ECHA: spätestens 6 Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer, die vom Lieferanten im SDB (Kapitel 3) übermittelt wird. 14 Liegen die auf Seite 22 der Info 5 erläuterten Gründe c (Stoffgesamtmenge < 1t/a) und f (Forschung und Entwicklung) vor, dass kein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen ist, dann ist dies der ECHA mitzuteilen. Ansonsten ist für die Gründe a, b und e keine ECHA-Mitteilung erforderlich. Fristen gemäß Art. 39,2 zur Mitteilung an die ECHA: spätestens 6 Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer, die vom Lieferanten im SDB (Kapitel 3) übermittelt wird. 18

15 Seite 21, Spalte 1 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Fristen gemäß Art. 39,1 für die Erstellung eines eigenen Stoffsicherheitsberichtes: spätestens 12 Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer, die vom Lieferanten im SDB (Kapitel 3) übermittelt wird. Fristen gemäß Art. 39,2 zur Mitteilung an die ECHA über abweichende Stoffeinstufung im Vergleich zum Lieferanten: spätestens 6 Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer, die vom Lieferanten in SDB übermittelt wird. 19

16 Seite 24, Spalte 1 17 Seite 24, Spalte 2 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Ein Erzeugnis ist in REACH definiert als Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (Artikel 3 3). Anwender, die aus Stoffen oder Gemischen Erzeugnisse herstellen, gelten als Produzenten von Erzeugnissen. Registrierungspflichtig sind nur Stoffe in Erzeugnissen, die während der Nutzung bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen und die für diese Verwendung noch nicht registriert wurden. Hersteller von Erzeugnissen sollten die Entwicklung der Kandidatenliste, in der besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Art. 59 aufgeführt werden, unter folgender Internetadresse verfolgen, da sich daraus 2 Mitteilungspflichten ergeben können: http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_en.asp 20

18 Seite 24, Spalte 1 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Ist ein besonders besorgniserregender Stoff in einem Erzeugnis enthalten, besteht unter folgenden Bedingungen eine Mitteilungspflicht an die ECHA: Stoff wurde gemäß Art. 59 in die Kandidatenliste aufgenommen Stoff ist zu mehr als 0,1 Gew.% im Erzeugnis enthalten Stoff ist in Mengen von insgesamt mehr als 1t/a pro Produzent/Lieferant enthalten Die Mitteilungspflicht entfällt unter folgenden Voraussetzungen: eine Exposition von Mensch und Umwelt in Bezug auf den Stoff kann während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses, inklusive der Entsorgung, ausgeschlossen werden. Stoff wurde bereits für die Verwendung im Erzeugnis registriert Fristen: ab dem 01.06.2011 oder 6 Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste, die seit Ende Oktober 2008 veröffentlicht wird 21

19 Seite 24, Spalte 2 Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 Der Hersteller des Erzeugnisses muss seinem Abnehmer (Kunden) die ihm vorliegenden Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses mitteilen. Ein einheitliches Format ist dabei nicht vorgeschrieben. Diese Informationspflicht besteht unter folgenden Voraussetzungen für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoff wurde gemäß Art. 59 in die Kandidatenliste aufgenommen Stoff ist zu mehr als 0,1 Gew.% in Erzeugnis enthalten Fristen: unmittelbar nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste, die seit Ende Oktober 2008 veröffentlicht wird Gegenüber dem Verbraucher bestehen identische Pflichten. Die entsprechenden Informationen müssen aber nur auf Anfrage des Verbrauchers innerhalb von 45 Tagen übermittelt werden. 22

Hinweise oder Kerninformationen aus Info 5 20 Seite 25 Die Informationen zu Beschränkungen finden sich im Kapitel 15 der SDB. Wenn kein SDB zu erstellen ist, muss der Lieferant Informationen zu Beschränkungen an den Abnehmer weitergeben. 21 Seite 26 Die Informationen zu Zulassungen finden sich im Kapitel 15 der SDB. Wenn kein SDB zu erstellen ist, muss der Lieferant Informationen zur Zulassung an den Abnehmer weitergeben. Wenn einem Hersteller/Importeur eine Zulassung erteilt wurde, darf der Stoff an den Abnehmer geliefert werden. Der Abnehmer darf Stoffe entsprechend der in der Zulassung festgelegten Bedingungen nutzen (Art. 56,2) und muss dies der ECHA melden (Art. 66). Frist gemäß Art. 66: innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes. Wenn der Hersteller/Importeur keine Zulassung beantragen will, so kann der nachgeschaltete Anwender diese für seine Verwendung beantragen (Art. 62,2). 23

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