Die Jugendhilfe. NETZWERKpartner. als. Fachveranstaltung Krankheit und Schule Ursachen und Perspektiven

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Transkript:

Die Jugendhilfe als NETZWERKpartner Fachveranstaltung Krankheit und Schule Ursachen und Perspektiven 01.03.2017 Wolfgang Schanzmann der Stadt Wesel

Gliederung: 1. Schulassoziierte Störungen aus Sicht der Kinder und Jugendhilfe 2. Kinder- und Jugendhilfe - Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Gewährung von Hilfe zur Erziehung 3. Verfahren zur Gewährung einer erzieherischen Hilfe im Jugendamt Wesel 4. Jugendhilfe als Netzwerkpartner von Gesundheitshilfe und Schule - Kooperation im Hilfeplanverfahren ( 36 SGB VIII) 5. Résumé

Schulassoziierte Störungen aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe

Schulassoziierte Störungen o Un(erlaubte) Schulabwesenheit - abweichendes (Norm-)Verhalten o Schulschwänzen, Schulvermeidung, Schulaversion, Schulverweigerung, Schulabsentismus o Bedingungs-/Risikofaktoren Individuelle (v. a. psycho-soziale) Merkmale bei Kind / Jugendlichen / Eltern Familiäre Erziehungs- und Lebensbedingungen Schulische (Lern)bedingungen Gleichaltrige, peers o Schulverweigerung: fehlende Bewältigungsstrategien der Kinder/Jugendlichen o Schulverweigerung = Problem(lösung) mit Doppelwirkung o akademische und soziale Entkopplung o Niedriger oder kein Schulabschluss / lebenslange soziale und ökonomische Benachteiligung

Schulassoziierte Störungen o Schulverweigerung geht mit einem höheren Risiko für die Entwicklung kriminellen Verhaltens einher o Schulassoziierte Störungen finden sich in allen sozialen Schichten o Untersuchungen weisen den Zusammenhang zwischen schulassoziierten Störungen und folgenden Faktoren nach: Armut, Arbeitslosigkeit, psychische Störungen und chronischen Krankheiten der Eltern, Leben in problembelasteten Stadtteilen, bildungs- und schulaversive Einstellungen in der Familie, degenerierende Familien, Familien mit unangemessenen Erfahrungsangeboten über Medien, Familien mit wenig Aufsicht und Unterstützung in schulischen Belangen. o Deutsches Jugendinstitut (2012): ca. 10 % aller Schüler/innen verweigern den Besuch der Schule über mehrere Wochen und sogar teilweise über Monate

Schulassoziierte Störungen o Kinder- und Familienbericht Stadt Wesel Fehlzeiten an Weseler Schulen: 2014 / 15, Primarstufe Sek I Unentschuldigte Fehlzeiten Primarstufe Sek I Schüler/innen Stunden Schüler/innen Stunden 60 120 Fehlstunden 8 707 54 4.633 121 180 Fehlstunden 2 261 26 3.743 über 180 Fehlstunden 2 540 30 10.150 Entschuldigte Fehlzeiten (unspezifische Krankheitsbilder) Primarstufe Sek I Schüler/innen Stunden Schüler/innen Stunden 120 240 Fehlstunden 5 766 84 12.611 241 360 Fehlstunden 1 315 7 2.085 über 360 Fehlstunden 0 0 5 3.021

Kinderund Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe o Bezeichnung für die Gesamtheit der Leistungen, die jungen Menschen und deren Familien zur Unterstützung der Erziehung, Bildung und Entwicklung erhalten können. o Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe - o Grundlegende Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ( 1 SGB VIII): junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen o Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Förderung der Erziehung in der Familie (Beratungsangebote, Familienbildung) Betreuung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Hilfen zur Erziehung ( 27 ff. SGB VIII) Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Kinder- und Jugendschutz sowie andere Aufgaben (z. B. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)

Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe o Kinder- und Jugendhilfegesetz Leistungsgesetz (Rechtsanspruch) o Adressaten des Rechtsanspruchs: Junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die ihren tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in der BRD haben o Einzelfallentscheidung o Hilfe zur Selbsthilfe / Hilfe vor Eingriff o Anspruchsvoraussetzungen Hilfe zur Erziehung ( 27 SGB VIII). wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist o.wenn nach fachlichen (sozialpädagogischen) Bewertungen mit hoher Sicherheit prognostiziert werden kann, dass die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen nicht seinem Alter entspricht und erheblich gestört ist.

Kinder- und Jugendhilfe o Das Jugendamt hat im Rahmen seiner sozialpädagogischen Diagnostik festzustellen, dass die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen erheblich belastet ist (Störung der Persönlichkeitsentwicklung), dass die Fähigkeit der Eltern, diese belastenden Faktoren aus eigener Kraft zu bewältigen, nicht vorhanden ist. o Erzieherischer Bedarf: Mängellage / Mangelsituation im Erziehungsprozess o Beurteilung des erzieherischen Bedarfs Einschätzung der Erziehungskompetenz der Eltern / des Unterstützungsbedarfes des Kindes / Jugendlichen aber auch Beurteilung weiterer Faktoren wie: soziale Herkunft, kultureller Hintergrund, Bildungsstatus, Migrationshintergrund, finanzieller Status, gesundheitliche Situation, genetische Disposition, Wohnverhältnisse, Norm- und Wertesystem

Kinder und Jugendhilfe o Das Doppelmandat der öffentlichen Jugendhilfe = der gesetzlich normierte Spagat zwischen Hilfe und Eingriff Unterstützung Leistungsbereich Intervention Graubereich Gefährungsbereich E r z i e h e r i s c h e r B e d a r f o Eingriff in das elterliche Sorgerecht = Familiengericht o Schwelle: Kindeswohlgefährdung ( 1666, 1666a BGB) o Ausnahme bei dringender Gefahr: Inobhutnahme / Herausnahme des Kindes durch das Jugendamt gem. 42 SGB VIII (48-Stunden-Regel) o Vorrang öffentlicher Hilfen (nicht nur der Jugendhilfe) vor Intervention

Verfahren zur Gewährung einer erzieherischen Hilfe im Jugendamt Wesel

Verfahren zur Gewährung einer erzieherischen Hilfe im Jugendamt Wesel 1. Hilfebedarf wird dem Jugendamt bekannt 2. Beratung der Sorgeberechtigten und des Kindes / Jugendlichen ( 36 SGB VIII) 3. Antragstellung 4. Prüfung des Antrages = Feststellung des erzieherischen Bedarfs / Hilfebedarfs durch das JA 5. Erstellung einer sozialpädagogischen Diagnose 6. Fachgespräch im JA (Feststellung der Hilfeeignung und -notwendigkeit) 7. Hilfeplangespräch mit Sorgeberechtigten, Kind / Jugendlichen, dem hilfeausführenden Träger und weiteren Beteiligten (KiTa, Schule, Beratungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum, Tagesklinik etc.) 8. Gewährungsbescheid / Hilfeplan 9. Hilfeplanfortschreibung, d. h. regelmäßige Überprüfung des erzieherischen Bedarfs / Hilfebedarfs durch JA

Jugendhilfe als NETZWERKpartner

Jugendhilfe als Netzwerkpartner o Kooperation bedarf der gesetzlichen Legitimation o Beratungsanspruch der Sorgeberechtigten / Beratungsverpflichtung des Jugendamtes o Gesetzliche Verpflichtung des Jugendamtes zur Beteiligung der Sorgeberechtigten / Jugendlichen / Kinder o Mitwirkungsverpflichtung o Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten o Gewährung von Hilfe zur Erziehung = Prozesse der Koproduktion / Aushandlung (Ausnahme Gefährdungsfälle) o Entscheidung über Hilfe: im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

Jugendhilfe als Netzwerkpartner o Hilfeplanung ( 36 SGB VIII) o Inhalt des Hilfeplans: Bedarf / Art der Hilfe / notwendige Leistungen o aktive Beteiligung der Personensorgeberechtigten / Jugendlichen und Kinder o sowie mögliche Beteiligung anderer Personen, Dienste oder Einrichtungen (KiTa, Schule, Beratungsstelle, SPZ, Psychiatrie, etc ) o Einschränkung der Informationsweitergabe / Beteiligung Dritter durch Entscheidung der Personensorgeberechtigten

Résumé

Résumé o Bildung / Schulerfolg = Voraussetzung für das Gelingen der sozialen Integration in die Gesellschaft o Spezifische Meidungsmuster bzw. Formgruppen = unterschiedliche Interventionen sind notwendig o Schulvermeidung / Schulabsentismus entsteht nicht über Nacht Signale frühzeitig erkennen und zeitnah reagieren o Ursachen vielschichtig / Wechselwirkung verschiedener Faktoren o Vermeidung von Schulabsentismus = interdisziplinäre Aufgabe

Resúmé o Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses Vermeidung von Abgrenzung o Weitere Kooperationspartner einbeziehen: Ordnungsbehörden, Schulberatungsstellen, Beratungsstellen freier Träger, niedergelassene Allgemeinmediziner o Verbindliche Kooperationen herstellen - (Formen / Ziele / Leistungsmöglichkeiten / Ressourcen) o Projekte zur Vermeidung von Schulabsentismus o Kooperation lohnt sich = Wirkfaktor