Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card zwischen Vertrag über die Teilnahme am System Allgäu-Walser-Card der OberAllgäu Tourismus Service GmbH, Jahnstr. 6, D-87509 Immenstadt gesetzlich vertreten durch Herr Ulrich Hüttenrauch (im folgenden OATS genannt) und Firma Ansprechpartner Straße, Hausnummer PLZ / Ort Telefonnummer Faxnummer E-Mail (im folgenden Partner genannt) 1 Vertragsgegenstand (1) Die OATS betreibt im Auftrag des Landkreises Oberallgäu das System Allgäu-Walser-Card, das die Attraktivität der Ferienregion Allgäu / Kleinwalsertal für Gäste und Bürger erhöhen soll. (2) Inhalt des Projektes ist es unter anderem, dem Karteninhaber gegen Vorlage einer gültigen Allgäu- Walser-Card bei den Systempartnern die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen im Rahmen der von der OATS vertriebenen sogenannten Kaufpakete zu ermöglichen bzw. im Rahmen des sogenannten Ermäßigungsprogramms eine Preisreduktion zu gewähren. (3) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Allgäu-Walser-Card und Allgäu-Walser-Fan-Card. Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card-System Seite 1 von 5
2 Vertragspflichten der OATS (1) Die OATS kommuniziert den Partner in den Werbemitteln und/oder der Internetseite www.allgaeuwalser-card.com und gewährt außerdem einen Link auf die Homepage des Partners, sofern die OATS im Gegenzug dafür einen kostenlosen Gegenlink von der Homepage des Partners erhält. (2) Sofern die von der OATS vorgegebenen Stichtage zur Abgabe der aktuellen Partnerangaben nicht eingehalten werden, ist die OATS von der beschriebenen Kommunikationsleistung freigestellt. (1) Schreib/-Lese-Geräte (Terminal) 3 Pflichten des Partners a) Der Partner erwirbt mindestens ein Schreib/-Lese-Gerät zur Prüfung der Gültigkeit der vom Gast vorgelegten Allgäu-Walser-Card bzw. der Kaufpakete. b) Der Partner schafft die zum ordnungsgemäßen Gebrauch des Terminals notwendigen räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen gemäß Anlage A. c) Der Partner hält das Schreib/-Lese-Gerät zur vertragsgemäßen Nutzung bereit und verpflichtet sich, die erfassten Daten mittels Datenübertragung täglich an die Clearingstelle (OATS) zu übertragen. d) Technische Störungen des Terminals sind der OATS unverzüglich zu melden. (2) Leistungserbringung gegenüber Karteninhaber a) Im Rahmen des Ermäßigungsprogramms gewährt der Partner nach Prüfung der Gültigkeit der Karte mittels Schreib/-Lese-Gerät dem Karteninhaber die in der Anlage B genannten Ermäßigungen. b) Die Preise werden für jede Saison festgelegt und sind gültig: für die Sommersaison vom 01.05. bis 30.11. und für die Wintersaison vom 01.12. bis 30.04. c) Im Rahmen der Teilnahme an Kaufpaketen verpflichtet sich der Partner, im Falle der positiven Prüfung der Nutzungsberechtigung mittels Schreib/-Lese-Gerät, dem Karteninhaber die entsprechende Leistung nach Maßgabe seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne weitere Berechnung zur Verfügung zu stellen. Details zur Abwicklung/Verrechnung sind ggf. im "Vertrag für Paketanbieter" geregelt. d) Die Vorgehensweise bei ungültigen, gesperrten und defekten Karten ist in der Partnerinformation "Umgang mit ungültigen oder defekten Karten bei Akzeptanzstellen" geregelt (siehe Anlage C). (3) Werbung Der Partner verpflichtet sich, die Allgäu-Walser-Card zu bewerben, d.h. das von der OATS zur Verfügung gestellte Werbematerial bestmöglich einzusetzen und durch die Auslage in den Verkaufsräumen und / oder den Schaufenstern werbewirksam auf die Allgäu-Walser-Card hinzuweisen. Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card-System Seite 2 von 5
4 Datennutzung durch die OATS (1) Die Daten des Partners, die beim Beitritt an das System erzeugt, gespeichert und verarbeitet werden, dürfen von der OATS verwendet, an diese übermittelt und in anonymisierter Form auch durch den Partner und die OATS selbst zur technischen und kaufmännischen Abwicklung sowie zu Marketingzwecken elektronisch weiterverarbeitet, ausgewertet und publiziert werden. (2) Der Partner erklärt sich mit dieser Speicherung, Übermittlung und Weiterverarbeitung seiner Daten durch die Unterzeichnung dieses Vertrages einverstanden. 5 Datenschutzbestimmungen (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten. (2) Für die Erfassung und Speicherung der Daten sind im Verhältnis zum Gast für Deutschland ausschließlich der Landkreis Oberallgäu und für Österreich die Gemeinde Mittelberg verantwortlich. (3) Soweit der Gast auf die Karte Kaufleistungen des Gastgebers, der Tourismusstellen oder des Leistungspartners gegen Entgelt aufbuchen lässt, werden auf der dem Gast jeweils ausgehändigten Allgäu-Walser-Card Vorname, Nachname sowie die Daten und die Betriebsnummer des Gastgebers gespeichert. Die gespeicherten Daten werden ausschließlich auf der Karte und nicht beim Gastgeber, den örtlichen Tourismusstellen und Kommunen gespeichert (bzw. bei den Kommunen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Meldegesetzes für den Meldevorgang). (4) Dem Leistungspartner ist es ausdrücklich untersagt, im Zusammenhang mit der Nutzung der Allgäu-Walser-Card und deren Vorlage durch den Gast selbst Daten vom Gast zu erheben, elektronisch oder in anderer Form zu speichern oder zu dokumentieren und Daten des Gastes bzw. des Gastgebers in anderer Weise zu nutzen, selbst Einsicht zu nehmen, Dritten die Nutzung oder Einsicht zu gewähren, zu ermöglichen oder zu dulden oder in anderer Weise mit den Daten zu verfahren, als entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages. (5) Dem Leistungspartner ist es ausschließlich gestattet, aufgrund der gespeicherten Kartendaten stichprobenartige Personenkontrollen durchzuführen. Die Durchführung solcher stichprobenartigen Kontrollen für Inhaber der Allgäu-Walser-Card kann vom Leistungspartner im Kassen- /Zugangsbereich allgemein durch Aushang angekündigt werden. Über solche stichprobenartigen Kontrollen hinaus ist dem Leistungspartner grundsätzlich keine generelle und durchgehende Kontrolle gestattet. (6) Der Leistungspartner ist nicht berechtigt in Fällen offenkundiger missbräuchlicher Nutzung der Allgäu-Walser-Card oder in begründeten Verdachtsfällen einer missbräuchlichen Nutzung selbst entsprechende Maßnahmen gegenüber dem Gast, dem Gastgeber, der Kommune oder gegenüber Polizei- oder Ermittlungsbehörden einzuleiten. Er ist vielmehr verpflichtet, der OATS über solche Missbrauchsfälle unverzüglich Mitteilung zu machen. Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card-System Seite 3 von 5
(7) Für Skilifte/Bergbahnen als Leistungspartner gilt: a) Die Karte muss vom Kartenberechtigten generell vorgelegt werden. b) Der Skilift-/Bergbahnbetreiber darf die Daten des Gastes (Name, Vorname) auf einem separaten und geschützten Bildschirm anzeigen und von seinem Personal zur Kenntnis nehmen und prüfen lassen. c) Die OATS hat mit der Firma Skidata (Schweiz) einen Vertrag zur Einstellung der Daten und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Behandlung, Nutzung, Speicherung und Darstellung der Daten beim Skilift-/Bergbahnbetreiber abgeschlossen. Der Skilift-/Bergbahnbetreiber darf sich zur Durchführung der Kontrolle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages nur dieser Software von Skidata bedienen. Er ist nicht berechtigt, mit der Firma Skidata ergänzende oder abweichende Vereinbarungen über Nutzung und Betrieb der Software sowie bezüglich der Speicherung, Nutzung, Verwendung und Darstellung der Daten zu treffen. d) Der Skilift-/Bergbahnbetreiber darf stichprobenartig und insbesondere bei einem begründeten Verdacht der missbräuchlichen Nutzung vom Gast die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zur Personenidentifizierung und Abgleichung der angezeigten Personendaten verlangen. e) Der Skilift-/Bergbahnbetreiber ist verpflichtet, das zur Zugangskontrolle eingesetzte Personal über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages zu unterrichten und diese Einhaltung zu überwachen. Er hat das Personal insbesondere darauf hinzuweisen, dass es auch dem Personal selbst nicht gestattet ist, die angezeigten Daten zu speichern, zu dokumentieren, selbst in irgendeiner Form von den Daten Gebrauch zu machen oder diese Daten Dritten mitzuteilen, an diese weiterzugeben bzw. die Einsichtnahme oder den Gebrauch Dritten zu ermöglichen. (8) Alle Leistungspartner, gleich welcher Art, sind auf Anforderung der OATS mit angemessener Fristsetzung verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen, sobald und soweit für die Durchführung solche Maßnahmen aufgrund zwingender EU-Bestimmungen bzw. gesetzlicher Vorschriften in Deutschland erforderlich werden: f) Einholung und Vorlage datenschutzrechtlicher Zertifikate oder Nachweise g) Benennung eines verantwortlichen Datenschutzbeauftragten h) sonstige gesetzlich zwingend vorgeschriebene Maßnahmen. (9) Der OATS ist es gestattet, die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Leistungspartner durch Besichtigung der Betriebsstätte bzw. Prüfung der Zugangs- und Eingangsbereiche wie auch durch so genannte Mystery-Checks zu überprüfen. 6 Haftung / Rechtshandlungen (1) Die Haftung für etwaig im Rahmen seines Geschäftsbetriebes bei Dritten eingetretene Schäden verbleibt einzig und allein beim Partner. (2) Der Partner erbringt seine Leistung eigenverantwortlich und trägt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung. (3) Der Partner stellt die OATS von Ansprüchen aufgrund von Leistungsmängeln oder Leistungsstörungen frei. (4) Der Partner verpflichtet sich, für etwaige Haftungsfälle eine entsprechende Versicherung abzuschließen. (5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass keiner Seite aufgrund etwaiger technischer Funktionsstörungen Ansprüche erwachsen. (6) Der Partner ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der OATS irgendwelche Rechtshandlungen in Bezug auf das System vorzunehmen oder Willenserklärungen für die OATS abzugeben oder entgegenzunehmen. Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card-System Seite 4 von 5
7 Vertragslaufzeit (1) Dieser Vertrag beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Saisonende schriftlich kündbar. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 8 Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des vereinbarten Schriftformerfordernisses selbst. (2) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand für beide Teile ist Sonthofen (Allgäu). 9 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Immenstadt, Ort, Datum Datum, Ort Unterschrift / Stempel OATS Unterschrift / Stempel Partner Teilnahmevertrag Allgäu-Walser-Card-System Seite 5 von 5