Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

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Transkript:

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Übersicht über die heutige Vorlesungsstunde Nachträge zur vorigen Stunde Korrektur zum Doppelverkaufs-Fall vgl. Folie 7 v. 29.11. Die Haftung für Gehilfen nach 831 BGB Begriffsklärungen: Willenserklärung Rechtsgeschäft Vertrag Prof. Dr. T. Rüfner 2

Fall B, der bestens ausgebildete und zuverlässige Butler des M, gießt O, einem Gast des M, beim Servieren versehentlich sehr heiße Suppe über die Hose. O verlangt Schadensersatz von M. Abwandlung: Das Missgeschick passiert nicht B, sondern W, dem Wirt des feinen Restaurants, in das M den O eingeladen hat. Prof. Dr. T. Rüfner 3

Lösung Anspruch O M aus 831 Abs. 1 BGB B Verrichtungsgehilfe? + Handeln in Ausführung der Verrichtung? + Rechtswidrige Schädigung des O durch B? +, B verwirklich den Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB Exkulpation? + Kein Anspruch! Prof. Dr. T. Rüfner 4

Lösung zur Abwandlung W Verrichtungsgehilfe des M? Nein: Ein Verrichtungsgehilfe muss (z.b. als Arbeitnehmer) in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zum Geschäftsherrn (M) stehen. W ist selbständiger Unternehmer. Als solcher kann er uu Erfüllungsgehilfe ( 278 BGB), aber nicht Verrichtungsgehilfe des M sein. Kein Anspruch. Prof. Dr. T. Rüfner 5

Die Haftung für Gehilfen - 831 BGB Stellung als Verrichtungsgehilfe Bei Arbeitnehmern stets zu bejahen. Verwirklichung des Tatbestandes einer Norm in 823 ff. durch Gehilfen. Die Tat muss rechtswidrig, aber nicht schuldhaft sein. Handeln in Ausführung nicht bei Gelegenheit der Verrichtung. Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn wird vermutet. Schaden 831 begünstigt den Geschädigten durch eine Beweislastumkehr. Aber: Keine unbedingte Haftung für Gehilfen! Prof. Dr. T. Rüfner 6

Andere Figuren der Haftung für Hilfspersonen im Deliktsrecht 31 BGB Juristische Personen haften unbedingt für das Handeln ihrer Organe. Gilt nach 89 BGB auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts! Organisationsverschulden : Eigene Haftung (aus 823 Abs. 1 BGB) des Geschäftsherrn. Das widerrechtliche Handeln besteht in einer fehlerhaften Organisation des Betriebes, die den Schaden verursacht hat. Prof. Dr. T. Rüfner 7

Willenserklärung Rechtsgeschäft - Vertrag Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolgen gerichtet ist. Rechtsgeschäft sind eine oder mehrere Willenserklärungen, gerichtet auf einen rechtlichen Erfolg, der nach der Rechtsordnung eintritt, weil er gewollt ist. Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das durch zwei (oder mehr) übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Prof. Dr. T. Rüfner 8

Folgerungen Eine Willenserklärung ist auf eine Rechtsfolge gerichtet ein Rechtsgeschäft führt die Folge wirklich herbei. Manche Willenserklärungen sind für sich allein Rechtsgeschäfte, andere sind Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Viele Handlungen des Menschen haben Rechtsfolgen. Das besondere am Rechtsgeschäft ist, dass es die von den Beteiligten selbst gewollten Rechtsfolgen hat. Prof. Dr. T. Rüfner 9

Beispiele Einseitige Rechtsgeschäfte: Testament, Kündigung, Anfechtung ( 143 BGB). Verträge: Schuldrechtlicher Vertrag ( 311 BGB), Abtretung ( 398 BGB), Übereignung ( 929 BGB ) Wichtig: Jeder Vertrag besteht aus mindestens zwei Willenserklärung und ist daher ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Gegenseitige Verträge sind Schuldverträge, durch die beide Seiten zu Leistungen verpflichtet werden, zwischen denen ein Austauschverhältnis besteht (z.b. Kauf, Miete). Prof. Dr. T. Rüfner 10

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 4.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943