REACh Pflichten zur Information bei Verwendung von SVHC-Stoffen

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Transkript:

REACh Pflichten zur Information bei Verwendung von SVHC-Stoffen Autor: Klaus Dingler, FED e.v. Am 23. April 2013 fand unter dem Thema REACh-Pflichten, vor dem Hintergrund weiterer regulatorischer Aktivitäten und Hilfen zu ihrer Unterstützung in organisatorischer Zusammenarbeit der Ökopol GmbH und des Öko-Institut e.v. mit dem Veranstalter Umweltbundesamt, eine Vortragsveranstaltung im Rahmen der Reihe REACh-in der Praxis in Berlin statt. Nach wie vor stellt das Problem der Informationspflicht nach Artikel 7 und Artikel 33 der REACh- Verordnung für die Unternehmen, im verstärkten Maße aber für die KMU s, eine große Herausforderung dar. Hinzu kommt, dass über den Grenzwert von 0,1 Massenprozent Uneinigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und damit Unsicherheit besteht. Im Folgenden ein Überblick über die Veranstaltung. Dirk Bunke, Ökoinstitut e.v., gab eine Einführung in den Fachworkshop 6. Dabei werden noch einmal die Inhalte der Artikel 7 und 33 dargestellt. Der Artikel 7 bezieht sich auf Anmeldung und Registrierung, hier kommen die Mengenbegrenzungen in Erzeugnissen >1 Tonne/Jahr pro Produzent oder Importeur und speziell für SVHC-Stoffe die Begrenzung der Konzentration von 0,1 Massenprozent im Erzeugnis, zur Anwendung. Der Artikel 33 regelt die Weitergabe der Informationen über die Stoffe, speziell die Kandidatenstoffe, in den Erzeugnissen in der Lieferkette vom Hersteller bis zum Verbraucher. Die Frage nach dem Aufwand wird durch die schädliche Wirkung auf den Menschen und die Umwelt beantwortet, das sind CRM1a+1b (krebserregende und erbgutverändernde Stoffe), PBT (persistente und giftige Stoffe) und vpvb-stoffe (sehr persistente Stoffe). Da es das Ziel ist, diese Stoffe im Laufe der Zeit zu ersetzen, ist es für die Unternehmen nötig Informationen zu erhalten und die Risiken entlang der Produktlebensdauer zu betrachten, wie die Exposition der Schadstoffe bei der Herstellung und die Freisetzung in die Umwelt. Um den Anforderungen einer sicheren Informationsweitergabe zu genügen, müssen aber Interpretationsmöglichkeiten (0,1 Massenprozente) ausgeschlossen werden und die Kommunikation in der Informationskette muss eindeutig sein. Für die Weiterverarbeitung der Erzeugnisse ist die Kenntnis über das Vorhandensein von Kandidatenstoffen wichtig, um Schäden für den Menschen und die Umwelt zu vermeiden. Fragen nach dem Freisetzen von Kandidatenstoffen während der Bearbeitung und während der Nutzungsphase müssen eindeutig geklärt sein. Die Problematik der Erfüllung dieser Forderungen liegt darin, dass keine einheitliche Festschreibung für die Kommunikation besteht und Unsicherheit durch Interpretationsmöglichkeiten besteht. Die Abschätzung einer Exposition ist noch in vielen, vor allen Dingen kleineren Unternehmen, ein ungewohnter Vorgang. Andere außerhalb von REACh bestehende Umweltforderungen wie RoHS, WEEE, ELV, Verpackungsverordnung, Holzverordnung und das Montreal-Protokoll bedürfen ebenfalls der Beachtung. Unterschiedliche Listen und Aufzählungen von Schadstoffen bei der Verwendung in unterschiedlichen Branchen sind die Folge. Trotz aller Schwierigkeiten sollten die Informationspflichten als Schritt für die Umweltfreundlichkeit strenge Beachtung finden. Über den derzeitigen Iststand der Erfüllung der Forderungen gemäß Artikel 33 der REACh- Verordnung durch Tests im Bundesland berichtete Frau Sybille Wursthorn vom Regierungspräsidium Karlsruhe. In Deutschland sind die Länder für den REACh-Vollzug zuständig. Bisher wird ein Verstoß gegen die Verordnung noch nicht mit Bußgeld belegt. Bei Verstoß wird lediglich ein Revisionsschreiben versandt, Generell werden die Gebühren für die Anordnungen und für die Nichtbefolgung im ChemG 23 und 26 geregelt. Das BMU erarbeitet einen Entwurf für die Sanktionen gemäß dem ChemG bei Nichtbeachtung der geforderten Pflichten. Geprüft wurden aus der Kandidatenliste Weichmacher für Kunststoffe (Phthalate) und Flammschutzmittel für die Händler aufgefordert wurden Informationen über das Vorhandensein in ihren Produkten zu geben, bzw. wurde eine spezielle Nachfrage durchgeführt.. Einzelne Produkte wurden mit einer Analyse auf SVHC-Stoffe untersucht. Einbezogen in dieser Untersuchung wurden der Einzelhandel, der Großhandel; die Importeure und die Hersteller. Als Ergebnis der Untersuchung REACh-Informationspflicht.docx Seite 1

musste festgestellt werden, dass 30% der Firmen keine SVHC-Vorkenntnisse besitzen, nur ca. 30% beim Vorlieferanten aktiv nachfragen und 30% keine Anforderungen an den Vorlieferanten geben. Ebenfalls ca. 30% der Vorlieferanten machen falsche Aussagen gegenüber einer durchgeführten chemischen Analyse. Bei der Auswertung von 170 Produkten konnte bei 51 Produkten eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt werden. Ein Unterschied bei der Bewertung der unterschiedlichen Auslegung der 0,1 Massenprozente zeigt keine Beeinflussung der Überschreitung der Grenzwerte. Gesamtgesehen zeigt sich, dass das Thema keine Priorität in den Firmen hat und viel Unkenntnis vorherrscht. Informationen werden nicht nachgefragt und wenn vorhanden oft nicht in der Lieferkette weitergegeben. Als positive Vorgehensweise für die Beachtung der Informationspflichten in den Firmen sind unter anderem zu nennen: systematisches Vorgehen in der Firma, Kenntnisse zu SVHC-Stoffen, Anfragen nach SVHC-Stoffen in den Erzeugnissen in Vertragsunterlagen und Bestellungen, systematische Erfassung der Informationen in entsprechenden ERP-Systemen. Erfüllung der Informationspflichten in beiden Richtungen der Lieferkette. Die Vorträge im nächsten Block standen unter dem Thema Praktische Anforderungen und Umsetzung der SVHC-Kommunikation in der Lieferkette. Die Vorgehensweise der Firma Gardena, Husqvarna Group, schilderte Frau Daniela Fischer. Grundlage ist die Kandidatenliste, aus der die Stoffe in eine Verdachtsliste übertragen werden. In einer Aktuellen Version wird die Wahrscheinlichkeit der Verwendung dieser Stoffe geprüft und vermerkt. Mit einem Formblatt werden die Lieferanten bezüglich Informationen über SVHC-Stoffe angeschrieben. Jeder Bestellung automatisch beigefügt ist ein Text der auf die REACh-Forderungen hinweist und die informationspflichtigen Daten anfordert, die in die Verträge übernommen werden. Quelle: Folienvortrag Daniela Fischer, Gardena, REACh-Workshop 6 REACh-Informationspflicht.docx Seite 2

Die vom Lieferanten erhaltenen Daten werden im Materialstamm des SAP-Systems für Stoffe und Erzeugnisse eingetragen. Für REACh, besonders für SVHC werden spezielle Infosätze angelegt, Hierin werden die Registrierungen, bzw. die schon bestehenden Registrierungen, vermerkt. Über eine weitere Transaktion durch Eingabe der Artikelnummer kann die CAS- Nummer und das Gewicht des im Erzeugnis vorhandenen SVHC-Stoffes eingetragen werden. Über einen Report kann eine Auswertung der SVHC s erfolgen. Wie Tschibo seinen Informationspflichten nachkommt, berichtete Nicolai Gottschlich, Tschibo GmbH. Hierbei wird ein ganz anderer Weg beschritten für die Sicherstellung der REACh- Informationen. Da ein großer Teil der Non Food Waren selber entworfen wird, ist der Einfluss auf die verwendeten Materialien sehr groß. Eine permanente Anpassung an die Stoffe in der Kandidatenliste wird in den Lieferantenverträgen durchgeführt. SVHC-Stoffe mit >0,1 Massenprozenten werden nicht zugelassen. Der Lieferant muss dieses in seinen Produkten garantieren. Überprüfung durch eigene Laboranalysen. Die Qualität der Ware muss den ganzen Produktzyklus über gleich bleiben. Damit wird eine Registrierung umgangen und den Kunden kann nur positiv geantwortet werden. Kundenanfragen werden grundsätzlich nur durch den Customer Service beantwortet. Auf eine REACh-relevante Datenbank kann dabei jederzeit zurückgegriffen werden. Eine prozessorientierte Lösung der SVHC-Information stellte Frank Michel, Firma GS1- Germany, vor. GS1 Germany steht für effiziente unternehmensübergreifende Prozesse entlang der Wertschöpfungskette für Anwendungen in unterschiedlichen Branchen. Beschrieben wird der Ablauf in der Firma Tardis, Hersteller von Duschkabinen und Befestigungselemente für Glaselemente. Der Informationspflicht gemäß der REACh-Verordnung zu genügen ist ohne einen systematischen Materialstammaufbau möglich, bedeutet aber einen sehr hohen Aufwand. Über Materialnummern aller Produkte ist jedoch die Pflege in einer Datenbank und einem ERP-System möglich. Eine Recherche über die SVHC-Stoffe in den Komponenten durch Nachfragen beim Lieferanten und durch Eigenuntersuchungen ist die Grundlage. Die erhaltenen Daten werden in einer Artikelstückliste in einem ERP-System erfasst und verwaltet. Eine umfangreiche Vernetzung gewährleiste die Verfügbarkeit der Daten an allen benötigten Orten. Über eine Checkliste besteht die Möglichkeit schnell und zuverlässig die relevanten Daten für eine REACh-Information zusammenzutragen. Der notwendige Zeitaufwand reduziert sich wesentlich und die Mitarbeiter können sich auf die Kernkompetenzen konzentrieren. Zusätzlich werden Kosten gespart und die Informationsqualität gesteigert. Durch eine prozessoptimierte Vorgehensweise ist es also möglich der geforderten Informationsweitergabe ohne Schwierigkeiten nachzukommen. Die folgenden drei Vorträge standen unter dem Thema SVHC-Kommunikation Inhalt und Nutzen Der BUND hat sich nach Aussage des Vortragenden Jurek Vengels, zur Aufgabe gemacht für den Verbraucher ein Instrument zu schaffen, dass schnell Auskunft über das Vorhandensein von Schadstoffen geben kann. Es wurde ein elektronisches Anfragetool geschaffen, das über bund.net zu erreichen ist. Über die eingegebene Materialnummer wird der Hersteller ermittelt und automatisch eine Anfrage gestellt. Eine Recherche des Anfragenden entfällt, der Zeitaufwand ist deutlich geringer. Seit dem Start sind bereits sehr viele Anfragen generiert worden. Als nächster Schritt ist eine Online-Datenbank mit SVHC-Informationen geplant. Die Antworten der angefragten Unternehmen werden in die Datenbank eingepflegt, wobei die Unternehmen selber ihre Informationen dort einschreiben können. Zwei Vorteile, der Anfragende erhält die Auskunft sehr schnell und die Unternehmen müssen nur eine Anfrage bearbeiten. Die Vision ist eine App, über die der Barcode des Produktes eingescannt werden kann und die Information sofort zur Verfügung steht. REACh-Informationspflicht.docx Seite 3

Die Hoffnung besteht, mit diesem elektronischen Ansatz das Auskunftsrecht zu unterstützen und die Anzahl der Anfragen deutlich zu erhöhen. Zu beachtende Anforderungen aus weiteren zahlreichen EU-Verordnungen neben der REACh-Verordnung zeigt Frau Johanna Wurbs, Umweltbundesamt, auf. Eine Auswahl ist aus der nachfolgenden Folie zu ersehen. Quelle Folienvortrag Johanna Wurbs, Umwqeltbundesamt, REACh-Workshop 6 Für die unterschiedlichen Anforderungen, Registrierung, Deklarierung oder Verbote von Schadstoffen, werden die neue Biozid-Verordnung, die neue Bauprodukteverordnung sowie die 2013 in nationales Recht umgesetzte RohS-Richtlinie (Elektrostoffverordnung) angesprochen. Im September 2013 wird die bestehende Biozid-Verordnung durch eine neue Biozid-Richtlinie EU Nr.528/2012 abgelöst. Hierin wird nach Artikel 58 eine Deklarationspflicht der Biozide auf dem Etikett für alle Erzeugnisse die mit Bioziden behandelt worden sind gefordert. Ab 01. Juli löst die neue Bauprodukten-Verordnung EU Nr.305/2011 die bestehende Verordnung ab. Damit soll der freie Warenverkehr innerhalb der EU geregelt werden und die CE-Kennzeichnung wird Pflicht. Zu beachten ist die Weitergabe von REACh-Informationen, wobei für Gemische das Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden kann, für Erzeugnisse die Stoffe aus der Kandidatenliste aufgeführt sein müssen. Ein Standardformat ist jedoch dafür nicht verfügbar. Mit der CE-Kennzeichnung können Angaben über weitere Stoffe, z. B. VOC s notwendig werden. Die RohS-Richtlinie, bzw. die Elektrostoffverordnung, gilt ausschließlich für Elektro- und Elektronikgeräte. Hierin sind die Stoffverbote für Blei, Cadmium, Quecksilber und Brom mit ihren Höchstwerten und zwei Flammschutzhemmer festgeschrieben. Die CE-Kennzeichnung und damit verbunden die Konformitätserklärung sind vorgegeben. In den DIN EN 62321:2009, 50581:2013 und 62474:2013 sind die entsprechenden Vorgaben aufgeführt. Neben REACh sind also noch weitere Verordnungen für die Weitergabe von Informationen über Schadstoffe zu beachten, wobei diese auch in freiwilligen Regelungen genannt werden müssen. Über mögliche weitere Anforderungen berichtete Dirk Jepsen, Ökopol GmbH. In der Abfallrahmenrichtlinie werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet Abfallvermeidungsprogramme zu entwickeln. Der Entwurf des Deutschen Abfallvermeidungsprogrammes vom Januar 2013 hat das Hauptziel Umwelt und Gesundheit des Menschen zu schützen. Dieses soll durch Reduzierung der Schadstoffe in den Produkten und damit in den Abfällen erreicht werden. REACh-Informationspflicht.docx Seite 4

Dazu gehört eine bessere und umfangreiche Information der Bevölkerung und der Unternehmen, um die Schadstoffe in der Umwelt durch Abfälle zu vermindern. Stoffverbote, bzw. Substituierung von Schadstoffen in Produkten sollen dazu beitragen. Dafür soll die Ökodesign-Richtlinie entsprechend weiter entwickelt werden, um ressourcensparende und abfallvermeidende Aspekte mit berücksichtigt. Im Rahmen der Richtlinie sind entsprechende Möglichkeiten vorgegeben, Risiken für den Menschen und die Umwelt zu vermindern und entsprechende Informationsflüsse zu fordern. Durch die Einordnung der Produkte in zahlreiche Gruppen können produktspezifische Belange berücksichtigt werden. Gemäß der Methodik für die Erstellung der Vorstudien für die Produktgruppen sind die REACh- Kandidatenstoffe zu berücksichtigen. In den beschlossenen Durchführungsmaßnahmen sollten SVHC-Stoffe vermieden, bzw. bei Verwendung mit entsprechenden Informationen versehen werden. In die Informationskette muss auch die Entsorgungswirtschaft eingebunden werden. Ein Unterstützungstool des UBA für die SVHC-Kommunikation wurde von Frau Antonia Reihlen, Ökopol GmbH, vorgestellt. Der Bedarf an Informationen ist unterschiedlich und von der jeweiligen Rolle (Hersteller, Arbeitgeber, Anlagenbetreiber, Händler, Endverbraucher) in der Lieferkette abhängig. Aus diesen Gesichtspunkten heraus wurden die Aufgaben des zu schaffenden Tools entwickelt. Wichtigster Aspekt, nur Übermittlung der notwendigen Informationen. Das Ziel des Projektes ist die Unterstützung des Herstellers und des Importeurs für die Auswahl der weiterzugebenden Informationen. Einer Einschränkung auf Kandidatenstoffe ist nicht gegeben, Vorkenntnisse außer Grundkenntnisse über Chemikalienrisiken sind nicht notwendig. Das Tool führt den Betreiber 1. zur Auswahl der eigenen Rolle 2. zur Berechnung der SVHC-Konzentration im Erzeugnis 3. zur Weitergabe der richtigen Informationen in der Lieferkette Das Tool, der SVHC-Communicator, dient zur Erarbeitung von Informationen, die einem Erzeugnis zugeordnet werden können. Außerdem biete es eine Möglichkeit sich mit allen Fragen zur Risikoabschätzung vertraut zu machen. Das Programm kann nicht an andere betriebliche Systeme angebunden werden, um die Kommunikation gemäß Artikel 33 zu erleichtern oder zu übernehmen. Die Ermittlung der SVHC-Konzentration in Erzeugnissen ist mit dem Tool nicht möglich. Der letzte Block des Tages behandelte das Thema Emissionsabschätzung für Stoffe aus Erzeugnissen. Frau Nannett Aust, Umweltbundesamt, berichtete über die Emissionsschätzung für die durchschnittliche Produkt-Lebensdauer (service life) hinsichtlich der Umwelt. Verantwortlich für die Abschätzung der Emissionen aus den Erzeugnissen ist der Produzent, bzw. der Importeur gemäß Artikel 7 der REACh-Verordnung. Nach der Ermittlung der Menge des Stoffes der aus den Erzeugnissen austreten kann müssen der Emissionsweg (Verflüchtigung, Auswaschung oder Abrieb) und der Expositionsweg Aufnahme in der umgebenden Luft, Auswaschung ins Grundwasser oder in den Boden, Abrieb von Partikeln - ermittelt und entsprechende Risikomanagementmaßnahmen gewählt werden. Die Genauigkeit der Bewertung der Exposition kann in drei Schritten erfolgen: 1. Annahme von worst case Bedingungen (Standardannahmen anpassen), 2. Verfeinerung durch Messdaten, 3. Verwendung von speziellen Modellen. REACh-Informationspflicht.docx Seite 5

Berechnungsformel für Emission Gesamtmenge des Erzeugnisses x Emissionsrate x Lebensdauer. Die Gesamtmenge bestimmt sich aus dem Marktvolumen eines bestimmten Erzeugnisses pro Jahr (kg/a), bzw. über die Oberfläche (m²/a) x der Konzentrationsmenge. Die Emissionsrate ist abhängig von der Form, der Eigenschaft des Stoffes und den Umweltbedingungen. Für die Lebensdauer wird die durchschnittliche Lebensdauer (sercive life) des Erzeugnisses eingesetzt, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass sich diese bei Wiederverwendung addieren kann. Eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ist gewährleistet, wenn die Exposition unterhalb des PNEC (vorausgesagte Konzentration); bzw. des DNEL (Grenze der Expositionshöhe) liegt. Für eine Kontrolle sind Risikomanagementmaßnahmen zu empfehlen. Dorte Rasmussen, DHJI-Kopenhagen, ergänzte die Ausführungen der Vorgängerin mit den Daten eines ECHA-Projektes der Jahre 2012 bis 2013. Auch hier werden die unterschiedlichen Stufen zur Expositionsbewertung angeführt, 1.Stufe ERC s (worst case Betrachtungen), 2.Stufe ESD (Emission Scenario Documents), 3.Stufe gemessene Daten und 4.Stufe Modelle/Tools für die Freisetzung. Ergebnis des Projektes: Die Bewertung mit ERC ist sehr konservativ, mit ESD kann der Wert verbessert werden, Bewertungen mit gemessenen Daten wurden nicht durchgeführt, genaue Bewertung durch Betrachtung spezieller Substanzeigenschaften. Die Freisetzung der Schadstoffe geschieht Molekular, durch Verflüchtigung und Auswaschung und über Partikel durch Abreibung. In beiden Fällen wird die Umwelt, Luft und Wasser mit Schadstoffen belastet. Hinzu kommt, dass die Stoffe / Erzeugnisse länger in der Gesellschaft verbleiben, neue permanent hinzukommen und sich damit wesentlich vermehren. Das Programm des REACh-Workshops, ein Vorbereitungspapier und die Folien der Präsentationen sind unter http://www.reach-konferenz.de/ws_6.htm einzusehen und herunterzuladen. Ein Kurzbericht über die Veranstaltung soll nach Aussagen der Ökopol GmbH unter der gleichen Adresse noch folgen. Klaus Dingler Mitglied im FED-Vorstand AK-Leiter Umweltgesetzgebung REACh-Informationspflicht.docx Seite 6