Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert) anzuwenden, wenn Mängelgewährleistungsrechte nicht anwendbar sind. Sind Mängelgewährleistungsrechte anwendbar (Sachmangel bei Gefahrübergang bei einem Kaufvertrag), so ergibt sich ein erweitertes Prüfschema, das in Teil B dargestellt ist. In der Klausur muss sich der Bearbeiter also zunächst fragen, ob Mängelgewährleistungsrechte in Betracht kommen oder nicht. Dies ist eine zentrale Frage für den Aufbau der Klausur. A. Allgemeine Prüfschemata zum Rücktritt Die AGL für eine Rückforderung der bereits ausgetauschten Leistungen ist 346 I BGB. Dazu sollte das jeweilige Rücktrittsrecht mit in die AGL aufgenommen werden. Grundsätzlich bestehen 4 verschiedene Rücktrittsrechte: Rücktritt wegen Nichtleistung ( 323 I Alt. 1 BGB) Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ( 323 I Alt. 2 BGB) Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung ( 324 BGB) Rücktritt wegen Unmöglichkeit ( 326 V BGB) (1) Rücktritt nach 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB Prüfschema: AGL: 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB (Hinweis: In der Klausur müsste man sich für Alt. 1 oder 2 entscheiden, je nachdem ob eine Nichtleistung oder eine Schlechtleistung vorliegt) I. Bestehen eines Rücktrittsrechtes nach 323 I BGB 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag 2. Nichtleistung (Alt. 1) oder Schlechtleistung (Alt. 2) trotz fälliger und einredefreier Leistungspflicht 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 II BGB
4. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtleistung ( 323 V 2 BGB) bzw. kein Interesse des Gläubigers an Teilleistung bei Teilleistung ( 323 V 1 BGB) 5. Kein Ausschluss nach 323 VI BGB (Ausschluss, wenn überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers bzw. wenn Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners) II. III. IV. Rücktrittserklärung, 349 BGB Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, 218 BGB Rechtsfolge: 346 I BGB (2) Rücktritt nach 346 I, 326 V BGB Prüfschema: AGL: 346 I, 326 V BGB I. Bestehen eines Rücktrittsrechts nach 326 V BGB 1. Gegenseitiger Vertrag, 326 V Hs. 2, 323 I BGB 2. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners infolge 275 I III BGB 3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 326 V Hs. 2 BGB 4. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach 326 V Hs. 2, 323 V 2 BGB (bei Schlechtleistung) bzw. kein Interesse an Teilleistung nach 326 V Hs. 2, 323 V 1 BGB (bei Teilleistung) 5. Kein Ausschluss nach 326 V Hs. 2, 323 VI BGB (Ausschluss, wenn überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers bzw. wenn Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners) II. III. IV. Rücktrittserklärung, 349 BGB Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, 218 BGB Rechtsfolge: 346 I BGB
Beachte: Bei Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 I III BGB erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers grundsätzlich bereits nach 326 I 1 Hs. 1 BGB (Ausnahmen: 326 I 2 BGB, 326 II BGB, 326 III BGB, 446 BGB). Wenn der Gläubiger die Gegenleistung bereits erbracht hat, kann er sie nach 326 IV BGB zurückverlangen. Auch wenn in einigen Fällen also die Gegenleistungspflicht automatisch erlischt, ist der Rücktritt nach 326 V BGB in diesen Fällen auch immer zusätzlich möglich. Ein Rücktritt hat zumindest eine Klarstellungsfunktion. Daneben hat der Rücktritt nach 326 V BGB in manchen Fällen einen eigenständigen Anwendungsbereich gegenüber der Regelung des 326 I 1 BGB (vgl. dazu das Skript von Bien, S. 30).
B. Erweitertes Prüfschema bei Anwendbarkeit von Mängelgewährleistungsrechten Sind die Mängelgewährleistungsrechte der 434 ff. BGB anwendbar, so können die unter Teil A dargestellten Prüfschemata nicht einfach isoliert verwendet werden. Vielmehr ist ein erweitertes Prüfschema notwendig: AGL für Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises: 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I BGB oder 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB I. Bestehen eines Rücktrittsrechts 1. Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte, 437 BGB a) Kaufvertrag, 433 BGB b) Sachmangel, 434 BGB c) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, 446, 447 BGB, 476 BGB d) Kein vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsausschluss (Zu den Einzelheiten siehe Übersicht Einstieg in eine Mängelrechteklausur ) 2. Voraussetzungen des Rücktritts nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB oder nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB Wichtig: Für die Wahl des richtigen Rücktrittsrechts muss differenziert werden, ob ein Rücktritt wegen eines behebbaren Mangels oder wegen eines nicht behebbaren Mangels erklärt werden soll Der Rücktritt wegen eines behebbaren Mangels richtet sich nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB Der Rücktritt wegen eines nicht behebbaren Mangels richtet sich nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB
(1) Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines behebbaren Mangels 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag: (+), wenn Kaufvertrag (+) b) Nicht vertragsgemäße Leistung, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I Alt. 2 BGB (+), wenn Sachmangel bei Gefahrübergang (+) c) Grds. erfolglose Nachfristsetzung erforderlich, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 I BGB Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei: 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 II BGB 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB (Verweigerung der Nacherfüllung, Fehlschlagen/Unzumutbarkeit der Nacherfüllung) d) Keine Unerheblichkeit des Mangels, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 V 2 BGB e) Kein Ausschluss nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 VI BGB (2) Voraussetzungen des Rücktritts wegen eines nicht behebbaren Mangels 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB a) Gegenseitiger Vertrag: (+), wenn Kaufvertrag (+) b) Ausschluss der Nacherfüllungspflicht nach 275 I III BGB Die Nacherfüllung muss insgesamt unmöglich sein, d.h. Nachbesserung ( 439 I Alt. 1 BGB: Reparatur) und Nachlieferung ( 439 I Alt. 2 BGB) müssen unmöglich sein; hier ggf. Problem ansprechen, ob Unmöglichkeit der Nachlieferung bei einer Stückschuld gegeben ist c) Keine Fristsetzung erforderlich, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V BGB d) Keine Unerheblichkeit des Mangels, 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V Hs. 2, 323 V 2 BGB e) Kein Ausschluss nach 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 V Hs. 2, 323 VI BGB
II. III. IV. Rücktrittserklärung, 349 BGB Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, 438 IV, 218 BGB Rechtsfolge: 346 I BGB