Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Ähnliche Dokumente
Filme der Kindheit Kindheit im Film

Die Unternehmergesellschaft

Die unterlassene Änderungskündigung als Unwirksamkeitsgrund der Beendigungskündigung

Schutzrechte für Arbeitnehmer

Kommentar zum Mutterschutzgesetz: MuSchG

Brandschutzordnung nach DIN 14096

Der perfekte Start im Betriebsrat

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Schulungspaket ISO 9001

50 Strategien, die falschen Mitarbeiter zu finden... und wie Sie es besser machen können

Die zweite Instanz nach deutschem und englischem Zivilprozessrecht

Annexbedingungen und Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des 87 I BetrVG

ver.di-online-handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11

Praxishandbuch Strategischer Einkauf

Datenschutzunterweisung kompakt

Nichtbeachtung der BetrSichV und fehlende Gefährdungsbeurteilung

Alcointerlocks in der Logistik. Ulrich Süßner, Fachtagung Warenlogistik 2015

Arbeitswelt Kirche Arbeits- und Gesundheitsschutz eine Last? Dresden, Patrick Aligbe P. Aligbe Dresden 2016

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter besonderer Berücksichtigung des neuen 32 BDSG

Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen

Herzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am BVMW Unternehmerfrühstück. am

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Haufe Praxisratgeber. Arbeitszeugnisse. Textbausteine und Tätigkeitsbeschreibungen

Datenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN

Zeitung als Zeichen. Identität und Mediennutzung nationaler Minderheiten in Deutschland. Bearbeitet von Swea Starke

Handels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies

Abstandsflächenrecht in Bayern

Lesedetektive - Eine Pizza für Sophie, 1. Klasse

Gabelstapler Unterweisung

Vorschau. Checkliste zur Auswahl von Betriebsbeauftragten

Wenn Alkohol zum Problem wird

TV-L Eingruppierung in der Praxis

Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten

Der regulierungsrechtliche Rahmen für ein Offshore-Stromnetz in der Nordsee

BGB Allgemeiner Teil

Bewertung von Innovationen im Mittelstand

Konzentration aufs Wesentliche!

Richtig einkaufen: Glutenfrei

Die Unternehmergesellschaft (UG)

Wie fange ich meine Rede an?

Zwischen fristgerechter und verspäteter Einschulung

Mitbestimmung bei Veräußerung und Restrukturierung

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

Rechtliche Aspekte digitaler Medien an Hochschulen

Preis und Markendehnung

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Wenn Alkohol zum Problem wird

Kölner Schriften zu Recht und Staat 54. Kinderrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im internationalen und nationalen Kontext

So geht Verkaufen. Mit 99 nls-lektionen zum Eliteverkäufer. Bearbeitet von Marc M. Galal

Lohn- und Gehaltsabrechnung inkl. Arbeitshilfen online

Polizeigesetz für Baden-Württemberg

Jetzt lerne ich die Zahlen und rechnen (ab 5)

TRIFT Transfer of Innovation into the Field of Foreign Trade

Mein Anspruch auf Hartz IV und Arbeitslosengeld II

Mein Recht auf Geld vom Staat

Internationales Privatrecht und Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzen von Auslandsgesellschaften

Prüfungsangst und Lampenfieber

Der Rechtsrahmen der elektronischen Presse

Wie geht's der Kinder- und Jugendhilfe?

Das Verhältnis der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung nach dem KSchG

Das Schicksal von Enkelrechten bei Fehlen bzw. nach Wegfall des Enkelrechts

Der halbierte Rechtsstaat

Recht Aktuell. Abmahnung. Ratgeber für Arbeitnehmer und ihre Interessenvertretung. Bearbeitet von Peter Gerhardt, Ariane Mandalka

Die Auswirkungen der englischsprachigen Hochschullehre in Deutschland auf das Deutschlernen in China

Zwänge verstehen und hinter sich lassen

Verantwortung im Arbeitsschutz

Internationales Scheidungsrecht

Depression. Helfen und sich nicht verlieren

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Rousseau als Klassiker für die pädagogische Bildung

Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG in Deutschland und Griechenland

Die Unternehmensumwandlung

Die Roten Hefte / Ausbildung kompakt Bd 204. Tragbare Leitern. Bearbeitet von Thomas Zawadke

Brandschutzleitfaden für Kindertageseinrichtungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen

Geschichte der Psychologie

Vermietertipps für mehr Rentabilität

Gerechtigkeit in der Schule

Trends, Instrumente und Strategien im alpinen Tourismus

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Verantwortung im Arbeitsschutz Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten

Die wichtigsten Schwellenwerte für die arbeitsrechtliche Praxis

Buchwissenschaft Medienwissenschaft

Empathie und historisches Lernen

Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit

Betriebwirtschaftliche Steuerung und Kontrolle

Langenscheidt Training plus, Mathe 5. Klasse

Der Kälteanlagenbauer

Krafttraining bei Kindern und Jugendlichen

Thermodynamik des Kraftfahrzeugs

Jetzt lerne ich erste Zahlen (ab 4)

Berufsentwicklung für die Branche der Windenergienutzung in Deutschland

Mitarbeiterschulung Gefahrgut

Arbeitsmigration aus der Türkei und die Gewerkschaften in Österreich

Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer

Grundwissen Theologie Offenbarung. Bearbeitet von Klaus von Stosch

Arbeitnehmerschutzrecht

Handbuch Röntgen mit Strahlenschutz

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Übertragung von Unternehmerpflichten

Erheblich unter dem Durchschnitt Schlechtleistung als Thema für den Betriebsrat

Transkript:

Praxisleitfaden Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Arbeitsschutz - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Bearbeitet von Joachim Schwede 3. Auflage 2015. Buch. 240 S. Kartoniert ISBN 978 3 609 68697 4 Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 330 g Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Arbeitsplatz, Arbeitsschutz, Gefahrstoffschutz Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Prävention und Arbeitsschutz 3 Ebenfalls Gegenstand des Privatrechts ist das kollektive Arbeitsrecht, das in einer Vielzahl von Vorschriften (z.b. im Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats vorsieht (siehe dazu Kap. 6). Folge der Nichtbeachtung von Vorschriften Vorschriften sind jedoch vollkommen nutzlos, wenn ihre Einhaltung nicht kontrolliert und eine Missachtung nicht bestraft wird. Deswegen sieht 209 SGB VII vor, dass Mitglieder (die Unternehmer) oder Versicherte (die Arbeitnehmer) mit einem Bußgeld belegt werden können, wenn sie gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen und dieser Verstoß mit einem Bußgeld bedroht ist. Für solche Verstöße können Geldbußen bis zu 10.000 Euro verhängt werden. 209 enthält den vollständigen Katalog der mit Bußgeld bedrohten Verstöße. Der Unternehmer ist auch dann Adressat der Unfallverhütungsvorschriften, wenn er gar keine Arbeitnehmer beschäftigt. So konnte gegen einen selbstständigen Bauhandwerker wegen Missachtung dieser Vorschriften ein Bußgeld verhängt werden, obwohl dieser sich darauf berufen hat, ja gar keine schützenswerten Arbeitnehmer zu beschäftigen. 55) Der Arbeitgeber muss auch Besichtigungen in seinem Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz dulden bzw. ermöglichen, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt oder nicht mehr beschäftigt. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so kann ebenfalls ein Bußgeld gegen ihn verhängt werden. 56) Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist nach einem Beschluss des VG Lüneburg 57) in einem Fall, in dem sich ein Arbeitgeber dagegen wehrte, einen Bescheid der Gewerbeaufsicht, mit dem ihm aufgegeben wurde, einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, umzusetzen, dazu befugt, diese Bestellung nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufs- Bußgeld 55) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2009 2 Ss (OWi)234/08/ (OWi) 104/08 III, BeckRS 2009, 13974 56) OLG Hamm, Beschluss vom 6.5.2008 3 Ss OWi 277/08, BeckRS 2008, 11802 57) Beschluss vom 20.07.2011 5 A 26/10, BeckRS 2011, 52914 59

3 Prävention und Arbeitsschutz genossenschaft anzuordnen. Das auch dann, wenn der Arbeitgeber vorbringt, dass er durch die damit verbundenen Kosten im internationalen Wettbewerb benachteiligt wird. Kündigung Auch Verstöße gegen andere öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften können Bußgelder nach sich ziehen. Unternehmern, die nachhaltig und dauerhaft gegen derartige Vorschriften verstoßen und sich auch durch entsprechende Sanktionen nicht zu besserer Einsicht verleiten lassen, kann in letzter Konsequenz sogar die gewerberechtliche Erlaubnis entzogen werden. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann die Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften auch eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen, wenn der Arbeitnehmer deswegen zuvor bereits erfolglos abgemahnt worden ist. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zu einem den Arbeitsschutzvorschriften entsprechenden Verhalten verpflichtet. Selbst wenn ein bestimmtes Verhalten in Arbeitsschutzvorschriften nicht ausdrücklich untersagt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer alles zu unterlassen hat, 9 was das Leben oder die Gesundheit von Kollegen oder 9 das Eigentum des Arbeitgebers gefährdet, dass entsprechende Verstöße eine Kündigung auslösen können (so das LAG Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer nicht vollständig entleerte Farbspraydosen in einen Container für extrem heiße Abfälle geworfen hat 58) ). Auch selbstgefährdendes Verhalten, wie z.b. die Weigerung, Sicherheitsschuhe bei der Arbeit zu tragen, kann eine ordentliche Kündigung zur Folge haben. 59) Grundsätzlich gilt aber, dass in jedem Fall der Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss, mit der dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten konkret vorgeworfen und für den Wiederholungsfall eine Kündigung in Aussicht gestellt werden muss. 60) 58) LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.10.2008 6 Sa 158/08, BeckRS 2009, 50494 59) LAG Köln, Urteil vom 12.12.2008 11 Sa 777/08, BeckRS 2009, 62438 60) LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.3.2009 6 Sa 725/08, BeckRS 2009, 62384 60

Prävention und Arbeitsschutz 3 Hinweis: Erfolgt eine Abmahnung wegen eines konkreten Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen und ist in dieser für den Fall weiterer Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen eine Kündigung in Aussicht gestellt worden, so muss im kündigungsrelevanten Wiederholungsfall nicht gegen dieselbe Vorschrift verstoßen worden sein. Auch eine außerordentliche ( fristlose ) Kündigung ist denkbar. Sie kann jedoch nur bei schweren, wiederholten oder nachhaltigen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften als letztes Mittel eingesetzt werden. Das lässt sich insgesamt damit begründen, dass Arbeitsschutzvorschriften nicht nur den Arbeitnehmer selbst, sondern auch Dritte schützen sollen und dass der Unternehmer daran auch ein wirtschaftliches Interesse hat, da seine Beiträge zur Berufsgenossenschaft individuell unter Berücksichtigung der Unfallhäufigkeit in seinem Unternehmen festgelegt werden. Der Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften sieht zudem vor, dass diese zu privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen führen können. Diese sind aber nachrangig: Ist eine Absicherung nach dem SGB VII vorhanden (siehe zur Schädigung durch Kollegen insbesondere S. 118), so gehen diese Ansprüche vor. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kann sich für den Arbeitnehmer aber ergeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dann ist aber erforderlich, dass der Arbeitgeber nicht nur vorsätzlich gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften verstößt, sondern auch den Arbeitnehmer bzw. dessen Gesundheit konkret schädigen will, also auch diesbezüglich vorsätzlich handelt. 61) Privatrechtlicher Schadensersatzanspruch Es gibt jedoch nach der Rechtsprechung des BAG keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der vorsätzlich gegen zugunsten von Arbeitnehmern bestehende Schutzvorschriften ver- 61) LAG Hamm, Urteil vom 13.6.2008 12 Sa 1851/07, BeckRS 2008, 55456 (unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BAG) 61

3 Prävention und Arbeitsschutz stößt, den Arbeitnehmer auch konkret schädigen will. Das sei so die Rechtsprechung dazu stets eine Einzelfallentscheidung, die vom Gericht jeweils aufzuklären sei 62). 63) Hinweis: Wird die Haftung des Arbeitgebers für eine Schädigung des Arbeitnehmers durch den Verstoß gegen Schutzvorschriften festgestellt, gilt diese Haftung selbstverständlich auch gegenüber den Leiharbeitnehmern im Betrieb 63). 3.2 Zuständigkeiten bei Arbeitsschutz und Prävention Im mittelständischen und großen Betrieb gibt es eine Vielzahl von Personen, die dazu verpflichtet sind, die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen und durchzusetzen. Im Kleinbetrieb dagegen ist Arbeitsschutz eine Aufgabe, die vom Unternehmer wahrgenommen wird (zum Arbeitsschutz im Kleinbetrieb siehe S. 81). In diesem Buch beschränke ich mich auf die berufsgenossenschaftlichen Aufsichtspersonen und die Sicherheitsbeauftragten. Daneben gibt es weitere Beauftragte, wie z.b. Gefahrstoffund Gefahrgutbeauftragte, Katastrophen- und Brandschutzbeauftragte, Zuständige für die Anlagensicherheit und den betrieblichen Umweltschutz usw. Ihre Aufgaben sind in diversen Gesetzen und Verordnungen geregelt und können dort bei Bedarf nachgelesen werden. Überwachung durch Aufsichtspersonen Die Aufsichtsperson Die 17 ff. SGB VII sehen die Überwachung von Unternehmen durch Aufsichtspersonen vor. Nach altem Recht ( 712 RVO) hießen diese Aufsichtspersonen Technische Aufsichtsbeamte. An ihren Aufgaben und Rechten hat sich durch die Neubenennung jedoch nichts geändert. 62) BAG vom 20.6.2013 8 AZR 471/12, BeckRS 2013, 72036 63) OLG Koblenz vom 22.5.2014 2 U 574/12, BeckRS 2014, 14961 62