BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/903 Landtag (zu Drs. 18/749) 18. Wahlperiode 8. Mai 2013

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/903 Landtag (zu Drs. 18/749) 18. Wahlperiode 8. Mai 2013 Bericht und Dringlichkeitsantrag des Rechtsausschusses Bremisches Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung Mitteilung des Senats vom 29. Januar 2013 - Drs. 18/749 I. Bericht Die Bürgerschaft (Landtag) beschloss in ihrer Sitzung am 20. Februar 2013 das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in erster Lesung und überwies dieses an den Rechtsausschuss zur weiteren Beratung und Berichterstattung. 1. Ziel der Gesetzgebung aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Mit der gesetzlichen Regelung ist eine der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) Rechnung tragende Grundlage zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und gab sowohl dem Bundesgesetzgeber als auch den Ländergesetzgebern auf, bis zum 31. Mai 2013 ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot entsprechende gesetzli-

2 che Regelungen zu schaffen, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich zu unterscheiden hat. Nachfolgend werden die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Vorgaben zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zusammengefasst. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung habe unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden, wobei die individuellen, für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblichen Faktoren eingehend zu analysieren seien. Der auf dieser Grundlage zu erstellende Vollzugsplan habe detaillierte Angaben zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden könnten, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern und gegebenenfalls Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen. Auf diese Weise sei dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht sollen eine Reihe von Maßnahmen kommen und zwar berufliche Ausund Weiterbildung, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse sowie Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der fortlaufend zu aktualisierende Vollzugsplan sei der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen und die vorgesehenen Maßnahmen seien zügig und konsequent umzusetzen. Die individuelle und intensive Betreuung des Untergebrachten habe durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte zu erfolgen, wobei insbesondere im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten auszuschöpfen seien. Sofern die standardisierten Therapiemethoden keinen Erfolg zeitigten, sei ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot zu entwickeln. Mit zunehmender Vollzugsdauer schreibe das Individualisierungs- und Intensivierungsgebot vor, dass auch Therapien zur Anwendung kommen sollten, die nach Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen würden. Es sei ein Behandlungs- und Betreuungsangebot zu entwickeln, das eine realistische Entlassungsperspektive eröffne und die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung durch gezielte Motivationsarbeit fördere. Im Rahmen des Motivierungsgebotes solle Motivation und Mitarbeit mit Hilfe eines Anreizsystems durch besondere Vergünstigungen oder Freiheiten erreicht werden.

3 Die Sicherungsverwahrung sei in einem deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug durchzuführen. Um das Trennungsgebot zu wahren, habe eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen zu erfolgen, wobei keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug erforderlich sei. Die Einrichtung habe den therapeutischen Anforderungen zu entsprechen und ausreichende Besuchsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte bereitzuhalten. Die Konzeption der Sicherungsverwahrung müsse Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen sei. Das Minimierungsgebot setze ein ausreichendes Angebot an forensischen Ambulanzen, Einrichtungen des betreuten Wohnens u. ä. voraus, in denen entlassene Untergebrachte zur Sicherstellung der erforderlichen Betreuung aufgenommen würden und die damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten könnten. Diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen durch die Länder in landesrechtlichen Regelungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung umzusetzen, nachdem der Bundesgesetzgeber den Rahmen des Sicherungsverwahrungsvollzuges durch das am 11. Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz neu geregelt hat. 2. Beratungsverfahren im Rechtsausschuss Im Vorfeld seiner Beratungen verständigte sich der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 16. Januar 2013, nach der in der Februar-Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) zu erwartenden Überweisung des Gesetzentwurfes am 6. März 2013 eine öffentliche Anhörung durchzuführen und beschloss in seiner Sitzung am 13. Februar 2013 die nachfolgend aufgeführten Sachverständigen einzuladen: 1. Regina-Christine Weichert-Pleuger, Anstaltsleiterin der JVA Rosdorf, Bericht zur Praxis und Rechtslage in Niedersachen

4 2. Friedrich Schwerdtfeger, Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Klinikum Bremen-Ost 3. Karin Goldmann, Präsidentin des Landgerichts Bremen, sowie Dr. Thorsten Prange, Vorsitzender Richter am Landgericht 4. Erich Joester, Rechtsanwalt, Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer 5. Elke Bahl, Geschäftsführerin des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung e.v. 6. Jörg Lockfeldt, Abteilungsleiter, Senator für Justiz und Verfassung, sowie Torge van Schellenbeck, stellvertretender Abteilungsleiter. 3. Wesentliche Ergebnisse der Anhörung Nach einer mit Niedersachsen bestehenden Verwaltungsvereinbarung wird die geschlossene Sicherungsunterbringung bremischer Untergebrachter in einem auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in Niedersachsen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gesondert errichteten Gebäude erfolgen, sodass das zum 1. Juni 2013 in Kraft tretende Niedersächsische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung Anwendung finden wird. Das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung wird auf diejenigen Fälle beschränkt sein, in denen ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter aus einem anderen Bundesland in den Offenen Vollzug einer bremischen Einrichtung verlegt werden sollte. In diesen Fällen wird die landesgesetzliche Regelung und somit auch die Zuständigkeit des Landgerichtes Bremen greifen. Die Kleine Strafvollstreckungskammer ist zuständig für Anträge auf gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs nach 109 Strafvollzugsgesetz. Die Große Strafvollstreckungskammer ist sachlich zuständig, sobald das Verfahren gemäß 78b Absatz 1 Nr. 1 GVG betroffen ist, das heißt insbesondere in den Fällen, in denen über die Aussetzung der Vollstreckung in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden sein wird.

5 Im Wesentlichen übereinstimmend stellten die Sachverständigen aus der Gerichtsbarkeit, dem Vollzug, der Forensik und Anwaltschaft fest, dass durch die in dem bremischen Gesetzentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und Ermessensvorschriften ein Rückgriff auf die Anwendungen und Auslegungen unbestimmter Rechtsbegriffe des Strafvollzugsgesetzes nicht ausgeschlossen werden könne, was im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot verfassungsrechtlich problematisch sei. Daneben eröffneten unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensvorschriften weite Spielräume, sodass fraglich sei, ob die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich geforderte gesetzliche Regelungsdichte eingehalten werde. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich gefordert, dass maßgebliche Fragen aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive oder der Judikative überlassen werden dürfen. So bedürfe es in den Vorschriften zur Regelung der Vollzugsplanung (vgl. 8 des Gesetzentwurfes) einer Festsetzung von Mindestfristen für die Erstellung der Vollzugsplanung sowie für die Fortschreibung des Vollzugsplans. Anderenfalls würden unbestimmte Rechtsbegriffe und ungeregelte Fristen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung definiert, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und die Regelungsdichte nicht gerecht werde. II. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Der Rechtsausschuss schloss seine Beratungen in seiner Sitzung am 8. Mai 2013 mit der Beschlussfassung über diesen der Bürgerschaft (Landtag) zuzuleitenden Bericht und Dringlichkeitsantrag ab. Die Ausschussmitglieder der Fraktion der CDU nahmen zu dem Gesetzentwurf gesondert Stellung (Anlage). Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) mehrheitlich mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der Ausschussmitglieder der Fraktion der CDU und der Fraktion Die Linke, den Entwurf des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung wie folgt zu ändern: 1. In 2 Satz 2 wird das Wort "Sicherungsverwahrten" durch das Wort "Untergebrachten" ersetzt.

6 2. 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die jeweils sechs Monate nicht übersteigen sollen." c) In Absatz 6 wird das Wort "Rechtzeitig" durch die Wörter Spätestens ein Jahr" ersetzt. 3. 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Rechtzeitig" durch die Wörter "Spätestens ein Jahr" ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung" gestrichen. 4. Dem 40 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Untergebrachten." 5. In 43 Satz 2 werden die Wörter "mindestens jedoch einmal im Monat" durch die Wörter "mindestens jedoch einmal im Monat" ersetzt. 6. 1. 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Einrichtung arbeitet frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeitsoder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig, mindestens aber 6 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung, an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. 7. 2. 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist auf Wunsch der Untergebrachten ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.

7 8. 68 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "darf sich die oder der Sicherungsverwahrte auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen" durch die Wörter "dürfen sich die Untergebrachten auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Einrichtung nicht entgegenstehen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt. 9. 73 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 neu eingefügt: 1. eine Patientenverfügung i.s.d. 1901a Abs. 1. S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt. b) Änderung der nachfolgenden Nummern 1,2, 3 und 4 in 2, 3, 4 und 5. c) Absatz 2 Nummer 3 (neu) wird wie folgt neu gefasst: 2. deren Anordnung den Untergebrachten angekündigt wurde und sie über Art, Umfang, Dauer und zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer der Auffassungsgabe und dem Gesundheitszustand der Untergebrachten angemessenen Weise durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden. d) In Absatz 2 Nummer 5 (neu) werden nach dem Wort Maßnahmen die Wörter die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und eingefügt. e) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. 10. In 92 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt. 11. In 103 Absatz 3 wird das Wort "Anstaltsseelsorger" durch das Wort "Seelsorger" ersetzt. 12. 109 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden, sofern die Einrichtung nicht Teil einer Justizvollzugsanstalt ist. Die Be-

8 stellung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Rechtsausschuss. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Rechtsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft (Landtag) mehrheitlich mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen gegen die Stimmen der Ausschussmitglieder der Fraktion der CDU und der Fraktion Die Linke, das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung mit zuvor aufgeführten Änderungen in zweiter Lesung zu beschließen III. Antrag des Rechtsausschusses 1. Der Rechtsausschuss beantragt, die Bürgerschaft (Landtag) möge den vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung wie folgt zustimmen: 1. In 2 Satz 2 wird das Wort "Sicherungsverwahrten" durch das Wort "Untergebrachten" ersetzt. 2. 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die jeweils sechs Monate nicht übersteigen sollen." c) In Absatz 6 wird das Wort "Rechtzeitig" durch die Wörter Spätestens ein Jahr" ersetzt. 3. 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Rechtzeitig" durch die Wörter Spätestens ein Jahr" ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung," gestrichen. 4. Dem 40 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Untergebrachten." 5. In 43 Satz 2 werden die Wörter "mindestens jedoch einmal im Monat durch die Wörter "mindestens jedoch einmal im Monat ersetzt.

9 6. 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Die Einrichtung arbeitet frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig, mindestens aber 6 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung, an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. 7. 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist auf Wunsch der Untergebrachten ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. 8. 68 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "darf sich die oder der Sicherungsverwahrte auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Anstalt nicht entgegenstehen" durch die Wörter "dürfen sich die Untergebrachten auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Einrichtung nicht entgegenstehen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt. 9. 73 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 1 neu eingefügt: 1. eine Patientenverfügung i.s.d. 1901a Abs. 1. S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt. b) Änderung der nachfolgenden Nummern 1,2, 3 und 4 in 2, 3, 4 und 5. c) Absatz 2 Nummer 3 (neu) wird wie folgt neu gefasst: 2. deren Anordnung den Untergebrachten angekündigt wurde und sie über Art, Umfang, Dauer und zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer der Auffassungsgabe und dem Gesundheitszustand der Untergebrachten angemessenen Weise durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden.

10 d) In Absatz 2 Nummer 5 (neu) werden nach dem Wort Maßnahmen die Wörter die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und eingefügt. e) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. 10. In 92 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt. 11. In 103 Absatz 3 wird das Wort "Anstaltsseelsorger" durch das Wort "Seelsorger" ersetzt. 12. 109 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden, sofern die Einrichtung nicht Teil einer Justizvollzugsanstalt ist. Die Bestellung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Rechtsausschuss. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 2. Die Bürgerschaft (Landtag) möge das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in der geänderten Fassung in zweiter Lesung beschließen. Insa Peters-Rehwinkel Vorsitzende Anlage

11 Stellungnahme der Ausschussmitglieder der Fraktion der CDU zu dem Entwurf des Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung (Drs. 18/749) Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09), das die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung weitgehend für verfassungswidrig erklärt hatte, war eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Sicherungsverwahrung durch den Bund und die Länder erforderlich. Dabei war insbesondere dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zum Strafvollzug Rechnung zu tragen. Auf Bundesebene wurde das Recht der Sicherungsverwahrung mit Gesetz vom 5. Dezember 2012 neu geregelt. Dieses Gesetz ist mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten. Die Länder sind aufgerufen, auf Länderebene gesetzliche Grundlagen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zu schaffen. Niedersachsen hat mit dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds.SVVollzG) bereits seit dem 12. Dezember 2012 eine Neuregelung geschaffen. In Bremen hat der Senat einen eigenen Entwurf eines Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BremSVVollzG-E) vorgelegt. Dazu fand am 6. März 2013 eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss der Bremischen Bürgerschaft statt. Auf Grundlage dieser Anhörung und eigener Meinungsbildung nimmt die CDU-Bürgerschaftsfraktion wie folgt Stellung: Die CDU-Bürgerschaftsfraktion lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ab. Begründung: Die Sicherungsverwahrten aus Bremen sind derzeit aufgrund einer Vollzugsvereinbarung mit Niedersachsen alle in niedersächsischen Einrichtungen untergebracht. Aufgrund der geringen Anzahl (z.zt. drei Personen) ist eine eigene Einrichtung für Bremen aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht sinnvoll. Es ist aufgrund der Größe unseres Landes nicht absehbar, dass sich diese Situation in Zukunft wesentlich ändern würde. Allenfalls könnte mit einem anderen Land eine Vollzugsvereinbarung geschlossen werden, was sich aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht aufdrängt. Auf die in Niedersachsen in der geschlossenen Sicherungsverwahrung Untergebrachten aus Bremen ist nach übereinstimmender Meinung der Experten das Nds.SVVollzG anwendbar. Der Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes würde sich demnach für die Dauer der Geltung der Vollzugsvereinbarung mit Niedersachsen auf diejenigen Fälle beschränken, in denen ein in einem anderen Land in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter in den offenen Vollzug einer in Bremen gelegenen Justizvollzugsanstalt verlegt wird.

12 Die CDU-Bürgerschaftsfraktion vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht dieser Sachlage eine Übernahme der Regelungen des Nds.SVVollzG angezeigt ist. Diese könnten, sofern erforderlich, geringfügig an die Bremer Verhältnisse angepasst werden. Das Nds.SVVollzG enthält eine in sich stimmige ausgewogene Regelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Hervorzuheben ist insbesondere, dass das Nds.SVVollzG deutlichere Aussagen zu den Fristen, innerhalb derer den Untergebrachten Maßnahmen angeboten werden müssen, enthält. So heißt es in 4 Abs. 1 S. 1 Nds.SVVollzG, dass die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Betreuungs- und sonstigen Maßnahmen dem Sicherungsverwahrten unverzüglich anzubieten sind. In 8 Abs. 1 S. 1 des BremSVVollzG-E heißt es lediglich, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan unverzüglich zu erstellen ist, was jedoch noch keine Umsetzung der Maßnahmen impliziert. Auch die Regelung des 47 Abs. 2 BremSVVollzG-E, wonach eine frühzeitige Beteiligung von Externen, Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle zur Entlassungsvorbereitung zu erfolgen hat, ist zu unbestimmt. Die CDU-Bürgerschaftsfraktion schließt sich insofern der in der Anhörung geäußerten Expertenmeinung an, wonach entsprechende Entlassungsvorbereitungen spätestens sechs Monate vor der Entlassung einzuleiten sind. Das Nds.SVVollzG sieht in 9 Abs. 2 S. 2 für die regelmäßige Fortschreibung des Vollzugsplanes eine Maximalfrist von sechs Monaten vor, die von den angehörten Experten aus Gründen der Rechtssicherheit als absolut erforderlich angesehen wurde. Im BremSVVollzG-E sind demgegenüber in 8 Abs. 2 S. 1 und 2 regelmäßige Fortschreibungen lediglich in angemessenen Fristen vorgesehen, was zu unbestimmt ist. Angesichts der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht einem therapiegerichteten Vollzug beigemessen hat, sind u.e. hinreichend bestimmte Regelungen, wie sie das niedersächsische Gesetz bereits vorsieht, zwingend erforderlich. Diese helfen auch, Rechtsunsicherheit möglichst zu vermeiden und zur Entlastung der Justiz beizutragen. Soweit das BremSVVollzG-E in 42 vorsieht, dass bei der Ausgestaltung der Lockerungen nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen ist, wird diese Regelung dem Gedanken des Opferschutzes nicht hinreichend gerecht. Das Nds.SVVollzG enthält in 18 Abs. 2 eine deutlichere Regelung, indem es normiert, dass bei der Ausgestaltung vollzugsöffnender Maßnahmen die Opferbelange ohne Einschränkung zu berücksichtigen sind. Die CDU- Bürgerschaftsfraktion hält darüber hinaus die Aufnahme von Mitteilungspflichten zugunsten des Opfers entsprechend der Regelung des 406 d StPO für sinnvoll und erforderlich. Es ist dem Opfer einer im Fall der Sicherungsverwahrung regelmäßig erheblichen Straftat nicht zuzumuten, dem Täter auf der Straße zu begegnen, ohne dass es zuvor die Möglichkeit hatte, von einem Ausgang Kenntnis zu erlangen und sich ggf. durch schützende Maßnahmen darauf einzustellen.

13 Bei einer Übernahme der Regelungen des Nds.SVVollzG müssten diese für Bremen um eigene Datenschutzbestimmungen ergänzt werden, da ein Verweis wie in 124 Nds.SVVollzG auf Vorschriften des NJVollzG nicht möglich ist. Bei der Ausgestaltung der Datenschutzregelungen sollte allerdings überprüft werden, ob es der im 20. Abschnitt des BremSVVollzG-E vorgesehenen Regelungsdichte und der auf zwei Jahre abgekürzten Aufbewahrungsfristen des 126 BremSVVollzG-E bedarf.