Partner einer bestehenden Lebenspartnerschaft können die Ehe schließen und damit ihre Lebenspartnerschaft als Ehe fortsetzen.

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Transkript:

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Drucksache 18/[ ] [28.03.2017] Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Ehe A. Problem Personen gleichen Geschlechts dürfen in Deutschland keine Ehe schließen; ihnen steht nur das Institut der Lebenspartnerschaft zur Verfügung. Künftig soll die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen. Damit wird dem gesellschaftlichen Wandel und der geänderten Haltung der Mehrheit der Bevölkerung zu dieser Frage Rechnung getragen. B. Lösung In 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen können. Lebenspartnerschaften sollen künftig nicht mehr begründet werden können. Partner einer bestehenden Lebenspartnerschaft können die Ehe schließen und damit ihre Lebenspartnerschaft als Ehe fortsetzen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für diejenigen, die bei bestehender Lebenspartnerschaft nunmehr die Ehe schließen möchten, entstehen Kosten für die Amtshandlungen der Standesämter.

Drucksache 18/[ ] 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es ist davon auszugehen, dass viele Lebenspartner heiraten werden, damit werden die Standesämter der Gemeinden belastet. F. Weitere Kosten Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/[ ] Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Ehe Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In 1353 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch geändert worden ist, werden nach den Wörtern Die Ehe wird die Wörter zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3.) Lässt das nach Absatz 1 anwendbare Recht eine Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht zu, so ist deutsches Recht auch insoweit anzuwenden, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.1) 2. Dem Artikel 229 wird folgender [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt: [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Öffnung der Ehe Schließen Lebenspartner miteinander die Ehe, erlischt die zwischen Ihnen bestehende Lebenspartnerschaft. Als Tag der Eheschließung gilt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, sofern nicht abgeschlossene Sachverhalte betroffen sind. 1) Auch der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen sieht derzeit vor, Ergänzungen in Artikel 13 EGBGB vorzunehmen. Sollte das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zeitlich vor diesem Gesetzentwurf beschlossen und verkündet werden, lautet dieser Buchstabe b) abweichend: Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Drucksache 18/[ ] 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: Kapitel 4 Beendigung der Lebenspartnerschaft. b) Die Angabe zu 17 wird wie folgt gefasst: 17 Beurkundung der Lebenspartnerschaft und ihrer Beendigung. 2. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst: 3. 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Kapitel 4 Beendigung der Lebenspartnerschaft. 17 Beurkundung der Lebenspartnerschaft und ihrer Beendigung. b) Folgender Satz wird angefügt: Schließen die Lebenspartner miteinander die Ehe, wird im Lebenspartnerschaftsregister auf die Eheschließung hingewiesen. 4. 73 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 27 wird angefügt: 27. die Folgen der Eheschließung bei bestehenden Lebenspartnerschaften.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/[ ] Artikel 4 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes 21 des Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 21 Begründungsverbot Ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] können keine Lebenspartnerschaften begründet werden. Artikel 5 Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/[ ] 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Begründung I. Rechtliche Ausgangssituation A. Allgemeiner Teil Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland keine Ehe schließen. Für sie steht bislang allein das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Verfügung. Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält in den 1303 ff. Bestimmungen zur Eingehung und Auflösung der Ehe wie auch zu den Rechtsfolgen, die mit der Eingehung und der Auflösung der Ehe verbunden sind. Demgegenüber sind die entsprechenden Vorschriften über die Lebenspartnerschaft nicht in das BGB übernommen worden. Begründung, Beendigung und Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft wurden im Lebenspartnerschaftsgesetz mit zahlreichen Verweisungen auf das BGB geregelt. Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurden durch zahlreiche Gesetze Angleichungen der Lebenspartnerschaft an die Ehe vorgenommen. Zuletzt wurden mit dem Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) bestehende Ungleichheiten im Zivil- und Verfahrensrecht wie auch im öffentlichen Recht beseitigt. Gleichwohl bestehen weiterhin rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft. Dies betrifft vor allem das Adoptionsrecht. Nach geltender Rechtslage ist es Lebenspartnern verwehrt, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Zur Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften Mit Einführung der Lebenspartnerschaft durch das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften erstmalig ein Institut zur Verrechtlichung ihrer Partnerschaft zur Verfügung gestellt. Zunächst wurde die Lebenspartnerschaft mit einem deutlichen Abstand zur Ehe ausgestaltet. So enthielt das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 keine Regelungen etwa zum Versorgungsausgleich und auch keine Bestimmungen zum Adoptionsrecht der Lebenspartner. Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3396) sind weitere Angleichungen erfolgt. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben zahlreiche weitere Gleichstellungen nach sich gezogen. Der verbleibende Unterschied zur Ehe war im Folgenden beständig Anlass für Forderungen nach einer Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Diskussion auf die Frage der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften verlagert. Anlass hierfür ist ein gesellschaftlicher Wandel hin zu einem veränderten Eheverständnis. In der Gesellschaft wird in der Regel nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Es besteht weitgehend die Vorstellung, dass Ehe und Lebenspartnerschaft dieselben Rechte und Pflichten nach sich ziehen. Lebenspartnerschaften sind in der Mitte der Gesellschaft anerkannt und akzeptiert. Es besteht ein gesellschaftlicher Grundkonsens, dass jegliche Diskriminierung und Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu beseitigen sind. Die Diskussion in Deutschland wurde letztlich auch durch die Entwicklungen im Ausland beständig befördert. Bereits seit dem Jahr 2001 steht die Ehe in den Niederlanden gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Zwischenzeitlich wurde innerhalb Europas in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien und Portugal und im Vereinigten Königreich die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zugänglich gemacht. Die Diskussion wurde

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/[ ] zuletzt durch eine Volksabstimmung in Irland zu dieser Frage und durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika zur Eheöffnung intensiviert. 2. Lösung Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, dass das Institut der Ehe auch Personen gleichen Geschlechts zur Verfügung steht. Als Folge dieser Regelung ist die Lebenspartnerschaft in Zukunft überflüssig; neue Lebenspartnerschaften sollen daher nicht mehr begründet werden. Bereits geschlossene Lebenspartnerschaften bleiben jedoch bestehen. Soweit Lebenspartner den Wunsch haben, nunmehr eine Ehe zu führen, können sie ab Inkrafttreten der Neuregelung miteinander die Ehe schließen. Die bestehende Lebenspartnerschaft soll dann erlöschen. Die Wirkungen der neuen Ehe werden aber insgesamt auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zurückverlegt. Dies wird insbesondere Bedeutung für die Stichtage zur Berechnung des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs bei einer eventuellen Auflösung der Ehe haben. III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der vorliegende Entwurf sieht die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Die Rechtsänderung erfolgt durch einfachgesetzliche Regelung. Der Ehebegriff des Artikels 6 Grundgesetz (GG) stellt nach heutigem Verständnis den Gedanken der Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft in den Vordergrund und umfasst auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften. 1. Eheschließung Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass in Deutschland künftig keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können. Gleichgeschlechtliche Paare können künftig im Inland nur noch Ehen schließen. Der Entwurf differenziert dabei nicht zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehen. Der Entwurf geht der vorstehend beschriebenen Ablösung des Ehebegriffs von dem Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit folgend von einer einzigen institutionalisierten Rechtsform aus. 2. Eheschließung bei bestehender Lebenspartnerschaft Partner einer bestehenden Lebenspartnerschaft können die Ehe schließen. 1306 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Ehe wird nicht mit einer dritten Person geschlossen. Die Partner führen mit ex tunc-wirkung eine Ehe mit allen sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Mit der Eheschließung endet die Lebenspartnerschaft, ohne dass sie förmlich aufgelöst werden müsste; sie wird konsumiert. Der vorliegende Entwurf sieht im Interesse der ehemaligen Lebenspartner vor, dass bei einer Eheschließung bei bestehender Lebenspartnerschaft die Lebenspartnerschaftszeit bei der Bestimmung der Ehezeit einbezogen wird. Der Beginn der Ehezeit ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Sofern die Partner einer bestehenden Lebenspartnerschaft keine Ehe schließen, wird die bestehende Lebenspartnerschaft als solche fortgeführt.

Drucksache 18/[ ] 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (das bürgerliche Recht). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Personenstandsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (das Personenstandswesen). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (das bürgerliche Recht) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 2 GG (das Personenstandswesen). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die vorgeschlagenen Regelungen können Lebenspartnerschaften in Deutschland ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden. Das erleichtert die Rechtsanwendung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an. 4. Erfüllungsaufwand Für diejenigen, die bei bestehender Lebenspartnerschaft eine Ehe schließen wollen, entstehen geringe Kosten für die Prüfung und Beurkundung der entsprechenden Eheschließungserklärung vor dem Standesbeamten. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Die Umwandlung der bestehenden Lebenspartnerschaften nach Eheschließung in Ehen muss in den Personenstandsregistern nachvollzogen werden. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/[ ] VII. Befristung; Evaluierung Da der Entwurf die Möglichkeit eröffnet, den Personenstand zu ändern, ist eine Befristung nicht möglich. Aus diesem Grund ist auch eine Evaluierung nicht geboten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches) Durch Einfügen der Wörter zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts wird klargestellt, dass auch Paare gleichen Geschlechts die Ehe schließen können. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche EGBGB) Zu Nummer 1 Der neu einzufügende Artikel 13 Absatz 3 EGBGB soll Partnern einer gleichgeschlechtlichen Beziehung auch in Fällen mit Auslandsbezug die Eheschließung ermöglichen. Wenn das nach Absatz 1 anwendbare Recht eine Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht zulässt, findet insoweit deutsches Recht Anwendung. Die Neuregelung ergänzt damit Absatz 2. Die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder der deutschen Staatsangehörigkeit eines Verlobten gewährleistet einen Inlandsbezug, der die Anwendung deutschen Rechts rechtfertigt. Mit der neuen Regelung wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 13 EGBGB fortan nicht mehr nur für die heterosexuelle Ehe gilt. Zu Nummer 2 Mit der Erweiterung von Artikel 229 EGBGB um den neu einzufügenden Paragrafen wird eine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Öffnung der Ehe in das Gesetz eingefügt. Bereits nach geltender Rechtslage können Partner einer Lebenspartnerschaft die Ehe schließen, nachdem die Geschlechtszugehörigkeit eines Lebenspartners gem. 8 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes geändert worden ist. 1306 BGB steht dem nicht entgegen, denn 1306 BGB verbietet allein das Eingehen einer Ehe mit einer dritten Person bei bestehender Lebenspartnerschaft. In diesen wenngleich wenigen Fällen stellte sich bislang die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Eheschließung auf die bestehende Lebenspartnerschaft hatte. Teile der Literatur vertraten in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Eheschließung mangels rechtlicher Grundlage nicht zu einer Auflösung der Lebenspartnerschaft ipso iure führe. Demgegenüber wurde die Ansicht vertreten, die Ehe löse die Lebenspartnerschaft auf, wobei die bisherige Beziehung der Beteiligten nicht beendet, sondern lediglich in anderer Form fortgesetzt werde. Dem hat sich das Oberlandesgericht Nürnberg unter ausführlicher Darlegung des Sach- und Streitstandes mit seiner Entscheidung vom 21. September 2015, Az. 11 W 1334/15, angeschlossen. Die Lebenspartnerschaft ende ungeachtet des Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke im Falle einer nachfolgenden Eheschließung durch Konsumtion, d.h. ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedürfe. Die Problematik stellt sich in gleicher Weise, wenn nunmehr Partner einer Lebenspartnerschaft eine Ehe schließen, was ihnen mit dem vorliegenden Entwurf ermöglicht wird. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die vorhandene gesetzliche Regelungslücke geschlossen werden. Sie sieht vor, dass die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung beendet wird, ohne dass es eines förmlichen Aufhebungsverfahrens oder gar einer Abwicklung der Lebenspartnerschaft bedarf.

Drucksache 18/[ ] 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Das gesetzgeberische Ziel ist es in diesem Zusammenhang, die Identität der Partnerschaft als Rechtsgemeinschaft zu wahren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rechtsfolgen, die sich aus der rechtlichen Beziehung der Lebenspartner während der Zeit des Bestehens der Lebenspartnerschaft ergeben haben, weiter Berücksichtigung finden sollen und müssen. So soll im Falle einer späteren Scheidung der Ehe etwa bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts die Dauer der Lebenspartnerschaft Berücksichtigung finden. Anderenfalls würde die nach 1578b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung zu wenig sachgerechten Ergebnissen führen, wenn die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe lang angedauert hat. Die gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf den sonstigen vermögensrechtlichen Ausgleich. Um die entsprechenden Ergebnisse zu erreichen, sieht die Bestimmung daher im Weiteren vor, dass für die Berechnung der Ehezeit als Tag der Eheschließung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft gilt. Dies gilt im Hinblick auf den Versorgungsausgleich unabhängig davon, ob die Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2005 begründet wurde und die Lebenspartner eine notarielle Erklärung nach 20 Absatz 4 LPartG in Verbindung mit dem 21 Absatz 4 LPartG alter Fassung (a.f.) abgegeben haben. Sofern die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar2005 begründet wurde und die Lebenspartner keine notarielle Erklärung nach 20 Absatz 4 LPartG in Verbindung mit dem 21 Absatz 4 LPartG a.f. abgegeben haben, ist bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft kein Versorgungsausgleich durchzuführen. Entscheiden sich die Lebenspartner dazu, die Ehe zu schließen, führt die Eheschließung dazu, dass bei Auflösung der Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vertraglich auszuschließen, sofern dieser von den betreffenden Personen nach wie vor nicht gewollt ist. Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die nachfolgenden Änderungen angepasst. Zu Nummer 2 Die Ergänzung des 17 des Personenstandsgesetzes (PStG) um die Bestimmung des Satzes 3 dient der registerrechtlichen Umsetzung der Eheschließung auf die Lebenspartnerschaft. Im Lebenspartnerschaftsregister soll eine spätere Eheschließung entsprechend der Regelung in 16 Absatz 1 Satz 2 PStG vermerkt werden. Zu Nummer 3 Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften bedarf es zur Durchführung des Personenstandsgesetzes einer Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern zum Erlass von Rechtsverordnungen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrats im Hinblick auf die Folgen der Eheschließung bei bestehenden Lebenspartnerschaften. Dem wird mit der Ergänzung des 73 PStG Rechnung getragen. Zu Artikel 4 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes) Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften bedarf es im deutschen Sachrecht des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft nicht mehr. Der vorliegende Entwurf trägt jedoch dem Wunsch von Partnern einer bereits bestehenden Lebenspartnerschaft Rechnung, ihre rechtliche Beziehung nicht in eine Ehe zu überführen, sondern die Lebenspartnerschaft als solche fortzusetzen. Für diese Partnerschaften ergeben sich die entsprechenden Rechtsfolgen weiterhin aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den sich hieraus weiter ergebenden Verweisungsbestimmungen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz war daher nicht aufzuheben.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/[ ] Es wird mit 21 LPartG jedoch ausdrücklich klargestellt, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Deutschland keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Artikel 5 regelt das Inkrafttreten. Berlin, den [ ] Thomas Oppermann und Fraktion