Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter?

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Transkript:

Offene Tagung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Sachsen (LAG-B) am 30. März 2015 Flüchtling, Asylbewerber und behindert. Wie weiter? Besonderheiten im Feststellungsverfahren nach 69 SGB IX bei ausländischen Staatsangehörigen

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen Ein Feststellungsverfahren ist durchzuführen, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereiches des SGB IX vorliegt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX vorliegt ( 2 Abs. 2 SGB IX)

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen 1. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltstitel: a) Visum ( 6 AufenthG) b) Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG) c) Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) d) Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG e) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufetnhG)

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen a) Visum: Schengen-Visum (Durchreise oder Aufenthalt bis zu 3 Monaten): rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, aber kein gewöhnlicher Aufenthalt deshalb wird kein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX durchgeführt Nationales Visum: Erteilung richtet sich nach den für die Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Ein rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor, ob dieser auch gewöhnlich ist, hängt vom Aufenthaltszweck ab nur bei rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt Feststellungsverfahren nach SGB IX

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen b) Aufenthaltserlaubnis: ist ein befristeter Aufenthaltstitel rechtmäßiger Aufenthalt ja, gewöhnlicher Aufenthalt abhängig vom Aufenthaltszweck gewöhnlicher Aufenthalt ist immer anzunehmen, wenn mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu rechnen ist in der Regel mit Auflagen versehen aus Auflagen ist Aufenthaltszweck erkennbar nur bei rechtmäßig, gewöhnlichem Aufenthalt Feststellungsverfahren nach SGB IX

c) Niederlassungserlaubnis unbefristeter Aufenthaltstitel berechtigt zur Arbeitsaufnahme darf in der Regel nicht mit Auflagen versehen werden Feststellungsverfahren nach SGB IX ist durchzuführen d) Niederlassungserlaubnis ( 26/4 AufenthG) Kann-Vorschrift Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen Entscheidung der zuständigen Behörde übernehmen Feststellungsverfahren nach SGB IX ist durchzuführen bei rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen e) Daueraufenthalt- EU unbefristeter Aufenthaltstitel ist neben Niederlassungserlaubnis rechtmäßig stärkste Form des Aufenthaltstitels in Deutschland rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt, Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX

Duldung ( 60aAufenthG) Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen ist kein Aufenthaltstitel, daher auch kein rechtmäßiger Aufenthalt und daher eigentlich auch kein Recht auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX aber: Urteil BSG vom 29.04.2010; B 9 SB 2/09R bei Aufenthalt länger als 6 Monate kann auch bei einem geduldeten Ausländer der Aufenthalt rechtmäßig, gewöhnlich sein positive Aufenthaltsprognose muss vorliegen, d.h. Abschiebung darf weder gerade erfolgen, noch unmittelbar bevorstehen bei Aufenthalt länger als 6 Monate und positiver Aufenthaltsprognose ist lt. BSG-Rechtsprechung Feststellungsverfahren nach dem SGB IX durchzuführen

Feststellung nach 69 SGB IX bei ausländischen Fiktionsbescheinigung wird z.b. ausgestellt, bis über Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde oder wenn ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt wird bei erstmaliger Beantragung nach dem SGB IX ist kein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn über erstmaligen Antrag auf Aufenthaltstitel noch nicht entschieden wurde (d.h. rechtmäßig, gewöhnlicher Aufenthalt ist noch nicht durch entsprechenden Aufenthaltstitel nachgewiesen) bei Fiktionsbescheinigung während Verlängerung bzw. Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels ist Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn entsprechend dem bisherigen Aufenthaltstitel der Aufenthalt rechtmäßig, gewöhnlich war

2. Freizügigkeitsgesetz EU 2. Freizügigkeitsgesetz EU regelt Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der EU und deren Familienangehörigen Unionsbürger haben in Mitgliedsstaaten der EU Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige bei Arbeitssuche oder Erwerbstätige ansonsten nur bei ausreichenden Existenzmitteln oder ausreichendem Krankenversicherungsschutz zum Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung bis zum 28.01.2013 ausstellen einer Bescheinigung Wegfall dieser durch Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 29.01.2013

2. Freizügigkeitsgesetz EU Unionsbürger benötigen keinerlei Bescheinigungen mehr, Familienangehörige aus Drittstaaten erhalten Aufenthaltskarte bei Antragstellung nach SGB IX sind Angaben der Unionsbürger und deren Familienangehörigen als glaubhaft zu unterstellen, keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten mehr fordern Feststellungsverfahren ist bei Unionsbürgern ohne weiteren Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung durchzuführen, Familienmitglieder aus Drittstaaten müssen Aufenthaltskarte vorlegen (Prüfung Freizügigkeitsberechtigung nur noch bei offensichtlichem Missbrauchsverdacht) Recht auf Freizügigkeit kann verloren gehen, daher bis zum Erreichen des Daueraufenthaltsrechtes Befristung der Entscheidung und der auszustellenden Unterlagen auf 5 Jahre

3. Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG 3. Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVfG 6 Abs. 5 SchwbAwVO sieht Ausweisbefristung bei Aufenthaltsgestattung vor daher grundsätzlich Möglichkeit Feststellungsverfahren durchzuführen in Sachsen wird während anhängigen Asylverfahrens und vorliegender Aufenthaltsgestattung Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl. auch BSG b9 SB 1/99R) keine einheitliche Verfahrensweise aller Bundesländer Entscheidung und zustehende Unterlagen analog der Aufenthaltsgestattung befristen

besondere Problemfelder im Fokus Notwendigkeit/Nachweisbarkeit eines gesundheitlichen Dauerzustandes (länger als 6 Monate) für die Feststellung notwendig sprachliche Verständigungsprobleme unzureichende/fremdsprachige ärztliche Unterlagen vorhanden inländische und hinreichend aussagekräftige ärztliche Einschätzung kaum/nur schwer zu erlangen Feststellungsverfahren zeitlich aufwändig/einstweiliger Rechtsschutz faktisch nicht vorhanden (durchsetzbar)