Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014
Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung oder Versetzung aus einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (Bewerbungsunterlagen mit beruflichem Lebenslauf) Versetzung in einen anderen Arbeits- oder Aufgabenbereich des Betriebs mit der Folge einer Umgruppierung Der Betriebsrat stimmt der Einstellung bzw. Versetzung zu.
Schritte zur Überprüfung einer Eingruppierung 3 1. Vorgesehene Tätigkeit 2. Beruflicher Lebenslauf 3. Tätigkeitsmerkmale des BMT-AW II, Feststellung der zutreffenden Vergütungs- und Lohngruppe mit und ohne Aufstieg 4. Zuordnungstabelle für Neueingestellte, Anlage 2 TV-Ü AWO NRW 5. Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe 6. Keine Vorbeschäftigung bei der AWO: einjährige Berufserfahrung? 7. Vorbeschäftigungszeit in einem anderen AWO-Unternehmen in NRW Sind Unterbrechungszeiten von der Vorbeschäftigungszeit abzuziehen? 8. Feststellung der zutreffenden Einstufung 9. Zustimmung oder Zustimmungsverweigerung beschließen
Rolle des BR bei der Eingruppierung 4 Die Eingruppierung ist kein Gestaltungsakt, sondern Normenvollzug und damit ein Beurteilungsakt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist kein Mitgestaltungs-, sondern ein bloßes Mitbeurteilungsrecht. Die Mitbeurteilung des BR soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung bieten, also einer Richtigkeitskontrolle dienen.
Arbeitgeber bittet nicht um Zustimmung 5 Missachtet der Arbeitgeber das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates, so kann dieser zwar nicht die Aufhebung der ohne seine Beteiligung erfolgten Eingruppierung, jedoch die Durchführung des Beteiligungsverfahrens verlangen und über 101 Zwangsgeld BetrVG durchsetzen.
Betriebsrat verweigert Zustimmung 6 Die Eingruppierung (Entgeltgruppe und/oder Entgeltstufe) verstößt nach Meinung des Betriebsrates gegen die Entgeltordnung eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag des Beschäftigten. Eine falsche Eingruppierung würde den einzustellenden Beschäftigten benachteiligen, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Der Betriebsrat verweigert daher gemäß 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG seine Zustimmung und begründet dies schriftlich innerhalb von einer Woche.
Konflikt 7 Soweit die falsche Eingruppierung schon aus vorherigen Informationen (z.b. Ausschreibung) ersichtlich war, könnte der Betriebsrat dem Arbeitgeber zuvor die Konsequenzen in der Hoffnung aufzeigen, dass dieser rechtzeitig einlenkt. Er sollte in seiner Zustimmungsverweigerung auf jeden Fall die seines Erachtens richtige Eingruppierung begründen. Dem Betriebsrat steht jedoch kein Initiativrecht zu, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen könnte. Vor Gericht kann dem Arbeitgeber nur die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht aber die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe aufgegeben werden.
Arbeitgeber leitet kein Verfahren ein 8 Der BR hat zur Wahrung seines Mitbestimmungsrechts keinen Anspruch auf Unterlassung einer personellen Maßnahme. Er kann jedoch in entsprechender Anwendung von 101 zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrecht beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, - eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, - ihn um Zustimmung zu ersuchen und /oder - im Fall der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und - im Falle des Unterliegens ein erneutes Beteiligungsverfahren einzuleiten.
Erneute Mitbestimmung 9 Der Arbeitgeber ist erst dann seiner Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrates nachgekommen, wenn das Beteiligungsverfahren zu einer positiven Bestimmung der Entgeltgruppe oder Entgeltstufe entweder durch Zustimmung des BR oder durch deren gerichtliche Ersetzung geführt hat. Scheitert der Arbeitgeber mit seinem Zustimmungsersetzungsantrag, so muss er die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe beantragen.