F: 1 Notwendigkeit Umweltschutz Temperaturverlauf in Deutschland 1881 2014 (Szenarien -2100) 2014 wärmstes Jahr seit der Aufzeichnung, Ø 10,3 C, 2,1 K wärmer als das langjährige Mittel (Normalwert) Quelle: Deutscher Wetterdienst F: 2
Notwendigkeit Umweltschutz GWP Global Warming Potential Kältemittel GWP (100a), Treibhauspotenzial nach IPCC IV und F-Gase-Verordnung EU 517/2014 R12 10900 R22 1810 R23 14800 R32 675 R134a 1430 R404A (R143a/125/134a) 3922 R407C (R32/125/134a) 1774 R410A (R32/125) 2088 R422A/D (R125/134a/600a) 3143/2729 R507A (R143a/125) 3985 R717 (NH 3 ) 0 R744 (CO 2 ) 1 Quelle: IPCC, EU 517/2014 F: 3 Notwendigkeit Umweltschutz Entwicklung der F-Gase-Emissionen in Deutschland (real) Quelle: Umweltbundesamt F: 4
Ziel der F-Gase-Verordnung 517/2014 (Artikel 1) - Ziel der Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. - Ziel ist zudem der Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen mit hohen GWP-Werten. dementsprechend werden in dieser Verordnung: - Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluoriertentreibhausgasen und damit verbundene zusätzliche Maßnahmen festgelegt - Auflagen für das Inverkehrbringenbestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, festgelegt - Auflagen für bestimmte Verwendungen von fluorierten Treibhausgasen festgelegt - Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen festlegt F: 5 EU-Verordnung 517/2014 Phase-Downwird angeregt, schrittweise Reduzierung der eingesetzten treibhausstarken Kältemittel. Basis für Phase-Down: Durchschnittlich in Verkehr gebrachte CO 2 -Äquivalente von 2009 2012 (gemäßberichten der Unternehmen). Richtungweisend für den Phase-Down gibt es für einige Anwendungen zukünftig GWP- Obergrenzen. Die füllmengenbezogenen Dichtheitsprüffristen werden auf den GWP und die Füllmenge umgerechnet. Es werden die neuen GWP-Werte übernommen. Zertifikate der Firmen bzw. der Mitarbeiter bleiben gültig, eine Pflicht zur Weiterbildung besteht nicht, nur muss das Angebot einer Weiterbildung seitens der Mitgliedsstaaten bestehen. F: 6
Anhang V Reduzierung der verfügbaren Kältemittelmenge FKW/HFKW bez. auf GWP Derzeitiger Einsatz von Kältemitteln - derzeit durchschnittlicher GWP-Wert von 2200 bis 2300 in der EU - Reduktion auf 21 % führt zu einem Durchschnitts-GWPvon etwa 500 - Kältemittel mit einem GWP <500 sind meist brennbar oder toxisch - Anwendungsverbote reichen nicht aus, um diesen Wert zu erreichen - Umstellung in Neufahrzeugen von R134a auf R1234yf schafft ca. 8 % CO 2 - Äquivalent-Minderung, Umstellung der Kälteanlagen von R404A auf R407 schafft ca. 21 % Minderung - Kältemittel werden teurer, statt 1 kg R23 (GWP: 14800) könnten zum Beispiel über 10 kg R134a verkauft werden bei gleichen CO 2 -Äquivalenten F: 7 Quelle: teilweise Bitzer F: 8
Durchschnittliche GWP-Werte, die während des Phase-Down möglich sind Quelle: Bitzer F: 9 Modellrechnung Preisanstieg bei den H-FKW-Kältemitteln Quelle: Öko-Institut e.v. F: 10
Angekündigter Preisanstieg bei den H-FKW-Kältemitteln Quelle: Cooling Post F: 11 EU 517/2014 Emissionsbegrenzung (Artikel 3) - absichtliche Freisetzung von F-Gasen ist untersagt, falls nicht technisch notwendig - Betreiber ergreifen alle technischen und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen auf ein Mindestmaß zu begrenzen - wird eine Leckage entdeckt, muss der Betreiber sie unverzüglich reparieren (und innerhalb eines Monats die Dichtheit kontrollieren) - Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens von F-Gasen sind von zertifizierten Personen/Betrieben zu treffen F: 12
Anwendungsbezogene Kältemittelverbote, Beschränkungen Neuanlagen (Anhang III) Anwendung Haushaltskühlschränke und Gefriergeräte: Kältemittel mit einem GWP 150 Gewerbekühlschränke und Gefriergeräte (hermetisch geschlossen): Kältemittel mit einem GWP 2500 Gewerbekühlschränke und Gefriergeräte (hermetisch geschlossen): Kältemittel mit einem GWP 150 stationäre Kälteanlagen: Kältemittel mit einem GWP 2500 Ausnahme: Anwendungstemperatur kleiner -50 C Verbot 01.01.2015 01.01.2020 01.01.2022 01.01.2020 F: 13 Anwendungsbezogene Kältemittelverbote, Beschränkungen Neuanlagen (Anhang III) Anwendung gewerbliche Verbundanlagen (z. B. Supermarkt) mit Kälteleistungen größer gleich 40 kw: Kältemittel mit einem GWP 150 Ausnahme: Kaskadenkälteanlagen bei denen im Primärkreislauf Kältemittel mit weniger als GWP 1500 verwendet werden Mobile Raumklimageräte (hermetisch geschlossen): Kältemittel mit einem GWP 150 Split-Klimageräte (Single-Split) mit weniger als 3 kg Kältemittel: Kältemittel mit einem GWP 750 Verbot 01.01.2022 01.01.2020 01.01.2025 Kaskadenkälteanlagen = Kältemittelkreisläufe mit Sekundärsystem, z. B. Sole, Kälteträger etc. F: 14
Anwendungsbezogene Kältemittelverbote, Beschränkungen Neuanlagen (Anhang III) Kaskadenkälteanlagen = Kältemittelkreisläufe mit Sekundärsystem, z. B. Sole, Kälteträger etc. Quelle: Umweltbundesamt, Europäische Kommission F: 15 Anwendungsbezogene Kältemittelverbote, Beschränkungen (Artikel 13) - Für die Wartung und Instandhaltung von Systemen, deren Füllmenge bei 40 t CO 2 - Äquivalent oder darüber liegt, ist ab 2020 die Auffüllung von neuem Kältemittel mit einem GWP-Wert 2500 in Kälteanlagen verboten, es sei denn die Produkttemperatur liegt bei unter -50 C. - Bis 01.01.2030 darf Recyclingkältemittel zum Service verwendet werden. - Falls kein verwendbarer Alternativstoff für eine Anwendung gefunden wird bzw. andere Gründe vorliegen, kann eine auf 4 Jahre begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilt werden. - Recycling-Kältemittel muss aus Kälteanlagen/Wärmepumpen/Klimaanlagen stammen und darf nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung durchgeführt hat oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung durchgeführt wurde. F: 16
Dichtheitsprüffristen (berechnet aus GWP x Füllmenge) (Artikel 4) Treibhauspotenzial nicht hermetisch ab 5 Tonnen hermetisch ab 10 Tonnen Prüfintervall ohne Leckageerkennungssystem mindestens einmal alle 12 Monate mindestens einmal alle 12 Monate Prüfintervall mit Leckageerkennungssystem mindestens einmal alle 24 Monate mindestens einmal alle 24 Monate ab 50 Tonnen mindestens einmal alle 6 Monate mindestens einmal alle 12 Monate ab 500 Tonnen mindestens einmal alle 3 Monate mindestens einmal alle 6 Monate - Für Anlagen mit weniger als 3 kg Kältemittel bzw. hermetisch geschlossene Systeme mit weniger als 6 kg Kältemittel, die bisher nicht geprüft werden mussten, besteht eine Übergangsfrist bis 31.12.2016. Dichtheitsprüffristen (berechnet aus GWP x Füllmenge) (Artikel 4) F: 17 Treibhauspotenzial nicht hermetisch ab 5 Tonnen hermetisch ab 10 Tonnen Prüfintervall ohne Leckageerkennungssystem mindestens einmal alle 12 Monate mindestens einmal alle 12 Monate Prüfintervall mit Leckageerkennungssystem mindestens einmal alle 24 Monate mindestens einmal alle 24 Monate 5000/1774 (GWP R407C) = ab 2,82 kg Füllmenge oder hermetisch ab 5,65 kg 5000/1430 (GWP R134a) = ab 3,50 kg Füllmenge oder hermetisch ab 6,99 kg 5000/14800 (GWP R23) = ab 0,34 kg Füllmenge oder hermetisch ab 0,68 kg 5000/3922 (GWP R404A) = ab 1,27 kg Füllmenge oder hermetisch ab 2,55 kg F: 18
Dichtheitsprüfungen, Leckageerkennungssystem (Artikel 5) Ab 500 Tonnen Treibhauspotenzial muss ein automatisches Leckageerkennungssystem eingebaut werden, das den Betreiber oderdie Servicefirma bei Leckagen warnt. Dieses System muss alle 12 Monate auf seine Funktion geprüft werden. Diese Regelungen gelten für: - stationäre Kälteanlagen - stationäre Klimaanlagen - stationäre Wärmepumpen - Transportkälteanlagen (LKW und Anhänger) ab 3,5 Tonnen - Organic-Rankine-Kreisläufe(ORC) F: 19 Aufzeichnungen (Artikel 6) - bei Pflicht der Dichtheitsprüfung sind Aufzeichnungen zu führen (wie bisher) - Aufzeichnungen beinhalten: Menge und Art der enthaltenen F-Gase, hinzugefügte und rückgewonnenemengen, Erbauer und Wartungsunternehmen, Dichtheitsprüfungen, Entsorgung der F-Gase bei Stilllegung - Betreiber (als Original) und auch Wartungsunternehmen führen Aufzeichnungen (als Kopie), es sei denn, die Daten werden behördlich erfasst, Aufbewahrungspflicht 5 Jahre - Kältemittellieferanten führen relevante Aufzeichnungen über die Käufer, unter anderem Nummern der Zertifikate der Käufer und jeweils erworbene Mengen von F- Gasen (Aufbewahrung ebenfalls 5 Jahre) F: 20
Quoten-System (Artikel 15/16) - jedes Unternehmen, das neue F-Gase in der EU verkauft, braucht hierzu eine Quote (ab 100 t CO 2 -Äquivalenten) - die Quoten werden von einer Kommission vergeben und beruhen auf den gemeldeten in Verkehr gebrachten Mengen im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 - die Unternehmen, die in diesen Jahren ihre Verkäufe bekannt gemacht haben, erhalten 89 % der Quote zugeteilt - die weiteren 11 % der Quote werden nach Anmeldung an die Lieferanten verteilt, die ihre Verkäufe bislang nicht angemeldet haben - Quoten gelten ab 01.01.2015, sie werden erstmals zum 31.10.2017 und dann alle 3 Jahre überprüft und neu verteilt - es gibt keine Unterscheidung bei den Quoten, in welches Land innerhalb der EU die Kältemittel geliefert werden und für welche Anwendung sie verwendet werden - aufgearbeitete Kältemittel weiterhin möglich Quoten-System (Artikel 14) - Importeure von vorgefüllten Geräten erhalten keine Quote - Importeure von vorgefüllten Geräten müssen ab 01.01.2017 nachweisen, dass die in ihren Geräten importierten Kältemittel durch das Quotensystem erfasst sind d. h. entweder kauft der Hersteller der Anlage Kältemittel bei einem mit Quoten ausgestatteten Vertreiber/Hersteller von Kältemitteln oder Quotenanteile werden bei diesen erkauft - Hersteller und Einführer der Einrichtungen gewährleisten, dass die Einhaltung des Quotensystems vollständig dokumentiert ist und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus F: 21 F: 22
Zertifizierung von Unternehmen - im Fall der Installation, Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen beliebiger Größe, in denen fluoriertegase enthalten sind, muss das ausführende Unternehmen zertifiziert sein - zur Zertifizierung ist zertifiziertes Personal in ausreichender Menge notwendig - Werkzeug, das vom zertifiziertenpersonal benötigt wird, ist ebenfalls in ausreichender Menge zu beschaffen/vorzuhalten - die Zertifizierung erfolgt bei der zuständigen Behörde - die Zertifizierung kann befristet oder dauerhaft erfolgen - nur zertifizierte Unternehmen dürfen Kältemittel einkaufen - Betreiber von Kälteanlagen dürfen nur zertifizierteunternehmen mit Arbeiten an Kälteanlagen beauftragen (Ausnahme: Dichtheitsprüfung, hier muss nur der Ausführende zertifiziert sein) Weitere Bedingungen - Artikel 11 (4): eine Weitergabe von F-Gasen an private Endverbraucher ist verboten, nur zertifizierteunternehmen oder Unternehmen mit zertifiziertempersonal dürfen Kältemittel kaufen(/verkaufen), Beförderung/Lieferung ausgenommen - Artikel 11 (5): Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einemnach Art. 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. F: 23 F: 24
Weitere Bedingungen - Artikel 12 (1): Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluoriertetreibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, werden nicht ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht. - Artikel 12 (3): Folgende Angaben müssen enthalten sein: - Erzeugnis oder Einrichtung enthält fluoriertetreibhausgase - die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, falls nicht verfügbar, die chemische Bezeichnung - ab 01.01.2017 die Menge des enthaltenen fluoriertentreibhausgases oder die Menge fluoriertertreibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO 2 -Äquivalent sowie das Treibhausgaspotenzial dieser Gase. - zudem muss der Hinweis erfolgen, dass fluoriertetreibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind (falls zutreffend) -ebenso der Verwendungszweck (falls erforderlich) - Artikel 12 (4): Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen, entweder in der Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen/die Rückgewinnung oder auf dem Teil des Erzeugnisses/der Einrichtung, das fluoriertegase enthält. F: 25 Weitere Bedingungen und Zusammenfassung - die weiteren bisherigen Verordnungen bleiben in Kraft und gültig, bis sie überarbeitet oder ersetzt werden Zusammenfassung Betreiber: - Gewährleistung der Dichtheit (Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1) - Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1-2) - Rückgewinnungspflichten (Art. 8) - Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme durch zertifiziertes Personal bzw. zertifizierte Unternehmen (Art. 10 Abs. 11) - Beachtung von Verwendungsverboten (insbes. Nachfüllverbot, Art. 13 Abs. 3) - Beachtung des Kaufs- und Verkaufsverbots (Art. 11 Abs. 4) Zusammenfassung Installations- und Wartungsunternehmen - Zertifizierung des Personals (Art. 3 Abs. 4 Satz 1) - Zertifizierung des Unternehmens (Art. 3 Abs. 4 Satz 2) (für Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen) - Aufzeichnungspflichten (für Betreiber und Wartungsunternehmen, Kopie) - Rückgewinnungs- und Entsorgungspflicht (Art. 8 Abs. 2) F: 26
Für weitergehende Fragen hilft z. B. das Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtlicheregelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-f-gas-verordnung Quelle: Umweltbundesamt F: 27 Kältemittelalternativen Nutzung alternativer Kältemittel Quelle: Emerson Climate Technologies F: 28
Kältemittelalternativen Nutzung alternativer Kältemittel Beispiel Honeywell Quelle: Honeywell F: 29 Kältemittelalternativen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit TWK Test- und Weiterbildungszentrum Wärmepumpen und Kältetechnik GmbH Carsten Colling Floridastraße 1 76149 Karlsruhe Tel.: 0721/9731747 E-Mail: cc@twk-karlsruhe.de F: 30