Dr. oec. Hans Peter Bieri



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Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34, 3600 Thun Telefon 033 334 50 30 Telefax 033 334 50 36 E-mail info@dr-bieri-treuhand.ch Internet www.dr-bieri-treuhand.ch CHE-107.916.254 Thun, 28. Januar 2013 Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht Am 1.1.2013 trat das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Es regelt die kaufmännische Buchführung für alle juristischen Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften gemeinsam. Damit sollen einerseits Transparenz und die Gleichbehandlung der Rechtsformen angestrebt werden und andererseits auch den Anforderungen der Wirtschaft Rechnung getragen werden. Was ändert im Wesentlichen Allgemeine Grundsätze Bis zu einem Umsatz von CHF 500'000 ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nur eine einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und die notwendig. Ab einem Umsatz von CHF 100'000 sind zeitliche und sachliche Abgrenzungen vorzunehmen. Neu gilt für alle Gesellschaften, dass der Geschäftsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein muss. Im Gegensatz zum ersten Entwurf stützt sich das Steuerrecht nach wie vor auf den handelsrechtskonformen Abschluss. Jahresrechnung Die Mindestgliederung der Jahresrechnung gilt nun für alle Rechtsformen und legt neben der Bezeichnung der Positionen der Jahresrechnung auch deren Reihenfolge explizit fest. Es gibt nun eine klarere Regelung der Aktivierungspflicht resp. des Aktivierungsverbots (Vermögenswert muss drei Qualifikationen erfüllen). Beispielsweise sind

Seite 2 nicht fakturierte Leistungen an Dritte, d.h. angefangene Arbeiten, Ende Geschäftsjahr neu zwingend zu aktivieren. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Personen und Gesellschaften (direkt oder indirekt Beteiligte und Organe) sind in der Jahresrechnung oder im Anhang separat auszuweisen. Die Gruppenbewertung ist neu nicht mehr zulässig. Der Anhang wurde angepasst und ist nun für sämtliche Rechtsformen zwingend zu erstellen. Einzig für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften besteht eine Ausnahme. Eigene Aktien müssen als Minusposten unter dem Eigenkapital dargestellt werden. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten dürfen nicht mehr aktiviert werden. Grössere Unternehmen Gesellschaften, welche zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzliche Angaben im Anhang machen, eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht erstellen. Konzernrechnung Neu richtet sich die Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach dem Kontrollprinzip. Die Schwellenwerte zur Befreiung von der Konsolidierungspflicht sind an die Schwellenwerte der ordentlichen Revision angepasst worden.

Seite 3 Grobe Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen Anforderung an die Buchführung Rechtsformen Einzelunternehmen / Personengesellschaften 3) Vereine / Stiftungen Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft) Grössenkriterien < CHF 100'000.-- Umsatzerlös und/oder Finanzerträge (ohne zeitliche und sachliche Abgrenz. Art. 958b Abs. 2 OR) (ohne zeitliche und sachliche Abgrenz. Art. 958b Abs. 2 OR) Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (ohne zeitliche und sachliche Abgrenzung Art. 957 i.v.m. Art. 958b Abs. 2 und Art. 959 ff OR) 5) > CHF 100'000.-- bis < CHF 500'0000.-- Umsatzerlös und/oder Finanzerträge (mit zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen Art. 957 OR) Art. 957 Abs. 1 OR 1) (mit zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen Art. 957 OR) Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang Art. 959 ff OR (GoR Art. 957 ff OR) 2) > CHF 500'000.-- Umsatzerlös und/oder Finanzerträge Bilanz- und Erfolgsrechnung (ohne Anhang) Art. 959c Abs. 3 OR (GoR Art. Art. 957 ff OR) (GoR Art. Art. 957 ff OR) bei gesetzlicher Pflicht zur ordentliche Revision 4) i.d.regel wenn zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt: Umsatzerlös > CHF 40 Mio.; Bilanzsumme > CHF 20 Mio.; Vollzeitstellen 250. Bilanz-, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 959 ff OR) sowie zusätzliche Anhangangaben, Geldflussrechnung und Lagebericht (Art. 961 OR) Bilanz-, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 959 ff OR) sowie zusätzliche Anhangangaben, Geldflussrechnung und Lagebericht (Art. 961 OR) (GoR Art. 957 ff OR) (GoR Art. 957 ff OR) Börsenkotierte Gesellschaften; Genossenschaften mit 2'000 Genossenschaftern; Stiftungen, die von Gesetz wegen eine ordentliche Revision durchführen müssen. Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Art. 962 ff OR) Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (Art. 962 ff OR) 1) Bei Stiftungen und Vereinen, die nicht im Handelsrgister einzutragen sind (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 OR ) und Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR) 2) GoR = Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung 3) Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen keiner Revisionspflicht 4) Eine ordentliche Revisionspflicht besteht wenn: - zwei der drei oben erwähnten Grössenkriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind (Art. 727 Abs. 1 OR). Beim Verein gelten zurzeit noch die tieferen Grössenkriterien von CHF 20 Mio. Umsatz / CHF 10 Mio. Bilanzsumme und 50 Vollzeitstellen); - es sich um eine Publikumsgesellschaft im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR handelt; - die Gesellschaftsstatuten oder die Versammlung dies vorsehen (Art. 727 Abs. 3 OR); - Anteilsinhaber von 10% dies verlangen (Art. 727 Abs. 2 OR); - Beteiligte mit Nachschusspflicht bei einer GmbH oder Genossenschaften eine ordentliche Revision verlangen (Art. 818 Abs. 2 OR und Art. 906 Abs. 2 Ziff. 3); - eine Konzernabschluss erstellt werden muss (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR) - die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen dies verlangen (Art. 83b Abs. 4 ZGB) 5) Art. 958 b Abs. 2 OR wird je nach Quelle für juristische Personen unterschiedlich ausgelegt. Wir haben uns hier auf die Angaben der Treuhand-Kammer (Entscheidungsbaum) gestützt.

Seite 4 Was müssen Sie tun Für die notwendigen Anpassungen an die neuen Vorschriften haben Sie noch etwas Zeit. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren für den Einzelabschluss, resp. von drei Jahren für die konsolidierte Jahresrechnung. Eine freiwillige frühzeitigere Anwendung ist möglich und bei Gründungen ab dem 1.1.2013 zu empfehlen. Allerdings müssen bei einer erstmaligen Anwendung sämtliche Vorschriften umgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Treuhänder abzuklären, inwiefern: Ihr Unternehmen seine Bewertungsrichtlinien anpassen muss; der Kontenplan geändert resp. überarbeitet werden muss; mit Ihrer Buchhaltungssoftware die Auswertungen nach den neuen Minimalanforderungen erstellt werden können oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen; genügend detaillierte Aufzeichnungen vorliegen, um die Details zu den Bilanz- und Anhangpositionen vollständig zu erstellen; Beteiligte über das gesetzliche Minimum hinausgehende Anforderungen an die Rechnungslegung verlangen können. Wir werden unsere Kunden rechtzeitig informieren, damit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies erfolgt vorzugsweise im Rahmen der Abschlusserstellung oder während der Revision der Jahresrechnung. Gerne stehen Ihnen unsere Fachleute in Thun und Burgdorf für ergänzende Fragen zur Verfügung.

Mattenstrasse 34 3600 Thun Telefon 033 334 50 30 Telefax 033 334 50 36 info@dr-bieri-treuhand.ch www.dr-bieri-treuhand.ch Die Partnerfirmen Burgstrasse 8 D 3600 Thun Telefon 033 225 75 00 Telefax 033 225 75 09 www.ernst-treuhand.ch info@ernst-treuhand.ch Dr. oec. Hans Peter Bieri Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung AG Burgdorf www.dr-oec-bieri.ch Alpenstrasse 41 3400 Burgdorf Telefon 034 420 20 10 Telefax 034 420 20 16 info@dr-oec-bieri.ch Alpenstrasse 41 3400 Burgdorf Telefon 034 429 62 62 Telefax 034 429 62 69 www.brtag.ch info@brtag.ch