INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1791 der Landeshauptstadt München Ruppert-, Tumblingerstraße, Bahnlinie, Lindwurmstraße (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1654) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1791 der Landeshauptstadt München Ruppert-, Tumblingerstraße, Bahnlinie, Lindwurmstraße (Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1654) vom...31.05.2006... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Ruppert-, Tumblingerstraße, Bahnlinie, Lindwurmstraße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 20.09.2005, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am..02.05.2006..., und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1654 (MüABl. 1993, S. 242) wird verdrängt. 2 Gemeinbedarfsfläche Schule aus dem beruflichen Bereich, Kindertagesstätte, Kultur (1) Die Gemeinbedarfsfläche dient der Unterbringung von Gebäuden und Einrichtungen einer Schule aus dem beruflichen Bereich, einer Kindertagesstätte mit 3 Kindergartengruppen und 4 Kinderkrippengruppen als Kooperationseinrichtung einschließlich der jeweils notwendigen Nebenräume, sowie der Unterbringung von Räumen für stadtteilbezogene kulturelle Infrastruktureinrichtungen und deren Nebenräume. (2) Die Geschoßflächen werden begrenzt - für die schulische Nutzung auf 14.100 m², - für die Kindertagesstätte auf 1.300 m², und - für die kulturellen Einrichtungen auf 800 m². (3) Die festgesetzte Geschoßfläche darf ausnahmsweise um das Maß der baulichen Nutzung überschritten werden, das sich ergibt, wenn das Erdgeschoß zur Deckung des Freiflächenbedarfes für die schulische Nutzung als Luftgeschoß ausgebildet wird, höchstens jedoch um 3.000 m². (4) Im festgesetzten Geschossflächenteil für die schulische Nutzung sind auch Einrichtungen und Büroräume für sonstige Schulverwaltungen im Umfang bis max. 2.000 m² Geschoßfläche zulässig, sofern für eine schulische Nutzung dieser Geschoßfläche der erforderliche Freiflächennachweis auch in Form eines Luftgeschosses im Erdgeschoßbereich nicht geführt werden kann.
2 3 Kindertagesstätte im Kerngebiet Im Erdgeschoß des östlichen Gebäudeflügels der Bebauung mit einer Wandhöhe von 12,0 m wird als Art der Nutzung eine Kindertagesstätte für einen Kindergarten mit 2 Gruppen festgesetzt. 4 Freiflächen für die Kindertagesstätte im Kerngebiet (1) In der Freifläche des Kerngebietes wird im unmittelbareren östlichen und nördlichen Anschluss an die Kindertagesstätte im Verwaltungsgebäude eine Fläche von ca. 250 m² als Freifläche für die Kindergartennutzung festgesetzt. (2) In der Gemeinbedarfsfläche sind zusätzlich zu den notwendigen Freiflächen für die dort festgesetzte Kindertagesstätte weitere 250 m² Freifläche für den Kindergarten im Kerngebiet bereitzustellen. Diese Freiflächen sind auf dem Schulgrundstück zusammenhängend auszubilden. 5 Geschoßfläche im Kerngebiet (1) Im Kerngebiet sind die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschoße einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschoßfläche ausnahmsweise nicht mitzurechnen. (2) Die nach 6 Abs. 2 zulässige Schallschutzfassade bleibt bei der Ermittlung der Geschoßfläche (Außenmaß des Gebäudes) unberücksichtigt. 6 Überschreitung der Baugrenzen im Kerngebiet (1) Im Bereich der Gebäudeteile mit einer Wandhöhe von WH = 12,0 m ist entlang der Straßenfront zur Ruppertstraße hin eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen wie Balkone, Erker, Vordächer, Treppenhausanlagen etc. in geringfügigem Ausmaß zulässig. (2) Entlang der südlichen Fassade des Bürogebäudes ist eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch eine an das Gebäude vorgehängte zusätzliche, transparente Schallschutzfassade zulässig. 7 Wandhöhen Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf die Höhenkote 523,35 über NN. 8 Grenzanbau In der Gemeinbedarfsfläche ist Grenzanbau zur öffentlichen Grünfläche zulässig.
3 9 Dachaufbauten (1) Bei Flachdächern sind Dachaufbauten nur zulässig, wenn sie ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend nur auf dem Dach errichtet werden können und die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sichern, wie z.b. Aufzugsüberfahrten, Entlüftungseinrichtungen, technische Anlagen zur Raumkühlung etc.. Diese Dachaufbauten sind um mindestens 45 Grad von der Gebäudeaußenkante zurückzusetzen. (2) Im Kerngebiet werden Dachaufbauten im Bereich der Straßenrandbebauung mit einer zulässigen Wandhöhe von 12,0 m ausgeschlossen. 10 Abstandsflächen Die gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO erforderlichen Abstandsflächen im Kerngebiet MK werden auf das sich aus dem Plan ergebende Maß verringert, soweit sie sich bei den gegenüberliegenden Gebäudeteilen bei Ausnutzung des Bauraumes und der zulässigen Höhenentwicklung überdecken. Ansonsten gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO. 11 Erschließung, Tiefgarage, Stellplätze im Kerngebiet (1) Die Stellplätze sind in einer Tiefgarage unterzubringen. (2) Die Tiefgarage im Kerngebiet ist im Bauraum und darüber hinaus in dem sich aus Plan ergebenden Umfang einschließlich der geschlossenen Innenhöfe zulässig. (3) In den Bereichen außerhalb des Bauraums, in denen eine Unterbauung mit einer Tiefgarage zulässig ist, sind auch Kellerräume und andere Räume zulässig, sofern diese keine Aufenthaltsräume im Sinne des Art. 45 Abs. 1 BayBO sind. (4) Das Fassungsvermögen der Tiefgarage für gem. Art. 52 BayBO nachzuweisende Stellplätze aus dem Erweiterungsbau wird im Kerngebiet auf 100 Stellplätze begrenzt. (5) Die Decken der Tiefgarage sind außerhalb der Gebäude mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und entsprechend hoch mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu bedecken. (6) Die Tiefgarage ist über das Dach der Neubebauung zu entlüften. (7) Notausgänge der Tiefgarage sind in die Bebauung zu integrieren. 12 Erschließung, Tiefgaragen, Stellplätze in der Gemeinbedarfsfläche (1) Die Stellplätze sind in einer Tiefgarage unterzubringen. (2) Die Tiefgarage ist im Bauraum und im Bereich zwischen Bauraum und dem festgesetzten Einund Ausfahrtsbereich zulässig. Sie ist außerhalb des Bauraumes auf das erforderliche Mindestmaß für notwendige Fahrgassen zu beschränken. (3) Die gem. Art. 52 BayBO nachzuweisenden Stellplätze für die Nutzung in der Gemeinbedarfsfläche werden auf 50 Stellplätze begrenzt. (4) Die Decken der Tiefgarage sind außerhalb der Gebäude mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und entsprechend hoch mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu bedecken. (5) Die Tiefgarage ist über das Dach der Neubebauung zu entlüften. (6) Notausgänge der Tiefgarage sind in die Bebauung zu integrieren.
4 13 Anwohnertiefgarage Neben den notwendigen Stellplätzen für die Gemeinbedarfseinrichtungen sind in der Tiefgarage der Gemeinbedarfsfläche zusätzlich 50 Kfz-Stellplätze für Anwohner (Anwohnertiefgarage) vorzusehen und zu errichten. 14 Lärmschutz (1) Zum Schutz vor dem Verkehrslärm, der von der Ruppert- und Tumblingerstraße sowie von der Bahnlinie ausgeht, sind bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen Schallschutzvorkehrungen (z.b. Schallschutzfenster) zu treffen. (2) Diese sind so zu bemessen, dass die Innengeräuschpegel nach VDI- Richtlinie 2719 bzw. DIN 4109 eingehalten sind. 15 Einfriedungen, Nebenanlagen (1) Einfriedungen sind nur zur Abgrenzung der Freiflächen des Kindergartens und zum Bahngelände hin zulässig. (2) Oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO werden - mit Ausnahme von Einrichtungen, die dem Kinderspiel dienen, wie Spielhäuser etc. - ausgeschlossen. (3) Ausnahmsweise ist im Kerngebiet im Anschluss an die Freifläche der Kindertagesstätte und im unmittelbaren Anschluss an das Bürogebäude eine erdgeschoßige Nebenanlage mit einer Grundfläche von bis zu max. 40 m² zulässig. (4) Im Kerngebiet und in der Gemeinbedarfsfläche sind Flächen für Fahrradabstellanlagen in ausreichendem Umfang vorzusehen. 16 Gehrechts- und Radfahrrechtsflächen Von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Radfahrrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn diese Festsetzung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den städtebaulichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung vereinbar ist. 17 Abgrabungen Im Kerngebiet sind Abgrabungen entlang der Südseite des Gebäudes nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie der Belichtung der Archivräume im 1. Untergeschoß dienen und eine Ausdehnung bis zu max. 5 m ab Gebäudeaußenwand nicht überschreiten. Die Funktionsfähigkeit der festgesetzten Geh- und Radfahrrechtsfläche darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ansonsten werden Abgrabungen ausgeschlossen.
5 18 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke einschließlich der Decken der Tiefgaragen sowie die Begrünung der Dächer und Fassaden sind entsprechend den Festsetzungen des Grünordnungsplanes vorzunehmen und in dieser Weise zu erhalten sowie artenentsprechend zu pflegen. Bei Abgang der Arten sind entsprechend den Güteanforderungen des Grünordnungsplanes Nachpflanzungen vorzunehmen. Von der Begrünung ausgenommen sind die zulässigen Dachaufbauten. (2) Entlang des Zugangs zur künftigen S-Bahn Haltestelle sind mindestens 6 Bäume von einer Art zu pflanzen. (3) Für die Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume 1. Wuchsordnung (Wuchshöhe > 20 m) mit Stammumfang 30/35 cm zu verwenden. (4) Für in Belagsflächen befindliche Bäume sind offene Baumscheiben mit einer Mindestpflanzfläche von 24 m² zu verwenden. Ausnahmsweise können auch überdeckte Baumscheiben verwendet werden, wenn dies aus funktionellen und gestalterischen Gründen erforderlich ist. (5) Flächen, die als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzt sind, können für Erschließungsanlagen beansprucht werden, jedoch nur in dem unbedingt notwendigen Ausmaß. Befestigungen sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen, soweit dies aus funktionellen Gründen möglich ist. (6) Flachdächer und flachgeneigte Dächer sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei der Anordnung notwendiger technischer Anlagen im Sinne des 9 der Satzung, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes, sowie bei schwerwiegenden gestalterischen Gründen, die gegen eine Dachbegrünung sprechen. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke von 10 cm vorzusehen. Einsehbare, begehbare Dachflächen sind intensiv zu begrünen. (7) Fassaden sind mit hochwüchsigen, ausdauernden Kletterpflanzen in Abstimmung auf die Architektur zu begrünen. (8) Entlang der Tumblingerstraße sind in Ergänzung zum Bestand und den planlich festgesetzten Bäumen mindestens drei Laubbäume 1. Wuchsordnung (Wuchshöhe > 20 m) zu pflanzen. Über dem Zufahrtsbereich der Tiefgarage ist abweichend von 12 Abs. 4 der Satzung mindestens eine Überdeckung mit einer Bodenschicht vorzusehen, die eine Bepflanzung mit Rasen und Sträuchern ermöglicht. (9) Ansonsten gelten die Festsetzungen der Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München vom 08.05.1996. 19 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gem. 10 BauGB in Kraft.