Die Duldung - Aufenthaltssicherung und Zugang zu Bildung und Arbeit

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Transkript:

Arbeitshilfe Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Die Duldung - Aufenthaltssicherung und Zugang zu Bildung und Arbeit Inhalt 1 Die Duldung.... 3 1.1 Was ist eine Duldung?... 3 1.2 Wann bekommt man eine Duldung?... 3 1.3 Gründe für eine Duldung... 4 2 Die Aufenthaltssicherung mit Duldung 5 2.1 Der Härtefall... 5 2.2 Die Ausbildungsduldung... 6 2.3 Humanitäre Gründe... 7 2.4 Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende... 7 2.5 Nachhaltige Integration... 8 2.6 Der Asylfolgeantrag... 9 3 Der Zugang zu Bildung und Arbeit. 10 3.1 Arbeit mit Duldung... 10 3.2 Zugang zu Bildung... 12

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 2 / 14 Liebe Interessierte, diese Informationsbroschüre wurde vom Flüchtlingsrat Thüringen, Projekt BLEIBdran. Berufliche Perspektiven für Flüchtlinge in Thüringen, erstellt. Sie richtet sich an Menschen mit einer Duldung. Im 1. Teil erklären wir, was eine Duldung ist und wann man eine Duldung bekommt. Zudem zeigen wir, was Gründe für eine Duldung sein können. Im 2. Teil dieser Broschüre geben wir einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, aus einer Duldung zu einer Aufenthaltserlaubnis zu kommen oder in eine sicherere Duldung zu wechseln. Im 3. Teil finden Sie Informationen über den Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt mit Duldung. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, einen Überblick über die rechtliche Situation mit Duldung zu bekommen. Sie ersetzen keine Beratung. Christiane Welker, Gudrun Keifl Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Projekt BLEIBdran Erfurt, Mai 2017 Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Schillerstraße 44 // 99096 Erfurt TELEFON 0361 / 51 88 51 26 FAX 0361 / 51 88 43 28 E-MAIL beratung@fluechtlingsrat-thr.de WWW.FLUECHTLINGSRAT-THR.DE

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 3 / 14 1 Die Duldung In diesem 1. Teil der Broschüre werden folgende Fragen beantwortet: Was ist eine Duldung? Wann bekommt man eine Duldung? Aus welchen Gründen bekommt man eine Duldung? Zudem finden Sie Informationen zur freiwilligen Ausreise. 1.1 Was ist eine Duldung? Eine Duldung wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn eine Abschiebung im Moment nicht möglich ist. Auf der Duldung steht deshalb: Aussetzung der Abschiebung. Je nach Grund der Duldung kann eine Abschiebung aber kurz bevorstehen. Eine Duldung ist ein grünes Papier, das zweimal gefaltet ist. Über eine Seite ist ein schräger roter Strich gezogen. In der Duldung finden sich Angaben zu Ihrer Person (Name, Geburtsdatum, Adresse...) und ein Foto. Eine Duldung dient als Ausweis. Sie wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Eine Duldung ist immer befristet - in der Regel auf höchstens 6 Monate. Sie wird so lange von der Ausländerbehörde verlängert, wie eine Abschiebung nicht möglich ist. 1.2 Wann bekommt man eine Duldung? Verschiedene Situationen können dazu führen, dass Sie eine Duldung bekommen: Ihr Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt und bei einer Klage auch vom Verwaltungsgericht. Ihr Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Ein Grund kann sein, dass Sie bereits in einem anderen Land Asyl beantragt haben. Sie haben einen Asylantrag gestellt. Dies ist aber nicht der erste Asylantrag, den Sie in Deutschland gestellt haben ( Asylfolgeantrag ) Bei minderjährigen Flüchtlingen, die einen Vormund haben: Es wurde kein oder noch kein Asylantrag gestellt. Sie haben zum Beispiel in Deutschland studiert, aber das Studium abgebrochen.

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 4 / 14 1.3 Gründe für eine Duldung Es gibt viele verschiedene Gründe, warum Sie eine Duldung bekommen können. Ein paar dieser Gründe werden wir Ihnen jetzt vorstellen. Ausreise nicht möglich Es kann sein, dass Ihre Ausreise (noch) nicht möglich ist. So bekommen Sie zum Beispiel eine Duldung, wenn es keine Flüge in Ihr Land gibt. Sie bekommen auch eine Duldung, wenn Ihr Land nicht bereit ist, Sie wieder einreisen zu lassen. Es kann aber auch sein, dass die Ausländerbehörde Ihre Abschiebung einfach noch nicht organisiert hat. Humanitäre oder persönliche Gründe Sie können aber auch eine Duldung aus humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Das ist der Fall, wenn Ihr Ehepartner oder Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis hat. Ein anderer Grund für so eine Duldung kann eine schwerwiegende Erkrankung sein. Ein weiterer Grund kann die Aufnahme einer Ausbildung sein. Öffentliches Interesse Auch ein erhebliches öffentliches Interesse, das Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordert, kann ein Duldungsgrund sein. Zum Beispiel, weil Sie Zeuge in einem Strafverfahren sind. Solange der Grund für die Duldung weiterbesteht, wird Ihre Duldung verlängert. Das Datum auf Ihrer Duldung garantiert Ihnen keinen Aufenthalt in Deutschland bis zu diesem Zeitpunkt. Wenn es keinen Duldungsgrund mehr gibt, kann Sie die Ausländerbehörde auch vorher abschieben. Sie haben Nachweise, die belegen, dass der Grund für Ihre Duldung weiterbesteht (z.b. aktuelle ärztliche Gutachten / Atteste; Veränderung Ihrer familiären Situation)? Oder Sie haben Nachweise über einen neuen Duldungsgrund? Reichen Sie diese umgehend bei Ihrer Ausländerbehörde ein! Sie sind nicht sicher, welchen Grund Ihre Duldung hat? Wenden Sie sich an eine spezialisierte Beratungsstelle!

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 5 / 14 2 Die Aufenthaltssicherung bei Duldung Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen festen Aufenthalt in Deutschland zu bekommen. Fast alle hängen mit Ihrer Integration in Deutschland zusammen. Dazu zählen zum Beispiel Ihre Deutschkenntnisse, Schule, Arbeit, Studium oder Ausbildung. Aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaft in Vereinen (zum Beispiel Sportverein) können hilfreich sein. Haben Sie das Gefühl, dass eine von den folgenden Möglichkeiten für Sie zutreffen könnte? Dann wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an einen im Ausländerrecht fachkundigen Rechtsanwalt. 2.1 Der Härtefall Nach 23 a des Aufenthaltsgesetztes kann man einen Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bekommen. Dafür muss man sich an die Härtefallkommission wenden. Die Thüringer Härtefallkommission besteht aus acht Mitgliedern. Diese kommen aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft. Die Mitglieder der Härtefallkommission können sich dafür einsetzen, dass Menschen mit Duldung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus bekommen. Sie treffen sich einmal im Monat, um über vorliegende Härtefall-Anträge zu entscheiden. Hier zählt vor allem, wie gut Sie in Deutschland integriert sind. Wie gut sprechen Sie die deutsche Sprache? Haben Sie eine Ausbildung oder Arbeit aufgenommen? Haben Sie viele Freunde, die sich wünschen, dass Sie hierbleiben? Sind Sie ehrenamtlich oder in Vereinen aktiv? Es zählen aber auch andere Umstände, zum Beispiel schwere Krankheiten. Im ersten Schritt müssen Sie mit einem Mitglied der Härtefallkommission einen persönlichen Termin vereinbaren.

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 6 / 14 Wenn Sie einen Termin bekommen haben, müssen Sie alle Ihre Dokumente (BAMF, Arbeit, Schule, Ehrenamt, Atteste, ) mitbringen und Ihre Geschichte erzählen. Dann entscheidet das Mitglied, ob es Ihren Fall annimmt. Wenn Ihr Fall von dem Mitglied angenommen wurde, stellt er/sie einen Härtefallantrag für Sie. Zudem wird Ihre Ausländerbehörde darüber informiert, dass Ihr Fall der Härtefallkommission vorliegt. Dann dauert es ein paar Monate bis zur Entscheidung. In der Zwischenzeit haben Sie weiter eine Duldung und sind vor Abschiebung geschützt. Alle Mitglieder der Härtefallkommission beraten dann über Ihren Fall. Wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder positiv abstimmen, kann das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach 23a Aufenthaltsgesetz erteilen. Eine Übersicht über die Mitglieder sowie weitere Informationen zur Härtefallkommission finden Sie unter: http://www.fluechtlingsratthr.de/arbeitshilfen/h%c3%a4rtefallkommision 2.2 Die Ausbildungsduldung Eine Ausbildungsduldung nach 60a Aufenthaltsgesetz ist eine relativ gute Duldung, da sie für die Dauer der Ausbildung (2-3 Jahre) erteilt wird. Sie bekommen eine solche Duldung, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. Die Ausbildung muss staatlich anerkannt sein. Falls Sie Ihre Ausbildung abbrechen, wird eine Duldung für 6 Monate erteilt. In dieser Zeit können Sie sich eine neue Ausbildungsstelle suchen. Das geht aber nur einmal. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abbruch sofort der Ausländerbehörde zu melden. Sonst drohen ihm hohe Strafzahlungen. Wenn Sie der Betrieb nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nicht übernimmt, bekommen Sie für weitere 6 Monate eine Duldung. In dieser Zeit können Sie eine Arbeit suchen. Die Arbeit muss Ihrer Ausbildung entsprechen. Sie haben so eine Arbeit gefunden oder wurden von Ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen? Jetzt können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 a Abs. 1a des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 7 / 14 Vielleicht haben Sie bereits eine Ausbildung gefunden. Es dauert aber noch, bis die Ausbildung anfängt. Dafür hat Thüringen eine Regelung getroffen. In der Zeit zwischen Ausbildungsvertrag und Ausbildungsbeginn kann eine Duldung erteilt werden. Mehr Informationen dazu, wie Sie eine Duldung für die Ausbildung beziehungsweise eine Duldung bis zum Anfang der Ausbildung bekommen können, finden Sie in Teil 3 dieser Broschüre. Wichtiger Hinweis Die Vorlage für Duldung bis zum Ausbildungsanfang + Thüringer Erlass Die Vorlage für Ausbildungsduldung finden Sie unter: http://fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/antragshilfen 2.3 Humanitäre Gründe Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausländerbehörde einen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bekommen insbesondere, wenn Sie schon mindestens seit 18 Monaten eine Duldung haben. Voraussetzungen sind: Eine Ausreise in Ihr Heimatland ist nicht möglich (weder freiwillig noch unfreiwillig). Sie machen keine falschen Angaben über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit. Es ist nicht Ihre Schuld, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde stellen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsgestelle beraten! 2.4 Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende Unter bestimmten Voraussetzungen können gut integrierte junge Menschen mit Duldung eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Aufenthaltsgesetz erhalten.

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 8 / 14 Aufenthaltserlaubnis für junge Menschen Voraussetzungen sind unter anderem, dass Sie seit 4 Jahren in Deutschland leben. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Ihrem 21. Geburtstag gestellt werden. Wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, kann diese Aufenthaltserlaubnis trotz Bezug von Sozialleistungen beantragt werden. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde stellen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle beraten! Aufenthaltserlaubnis für Eltern Sie sind noch minderjährig (unter 18 Jahre alt) und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Aufenthaltsgesetz bekommen. Dann können Ihre Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Zum Beispiel müssen sie ihren Lebensunterhalt sichern und dürfen keine falschen Angaben über ihre Identität gemacht haben Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder Sie sind verheiratet und/oder haben minderjährige Kinder und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Aufenthaltsgesetz. Auch Ihr Ehegatte/ Lebenspartner und Ihre minderjähren Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. 2.5 Nachhaltige Integration Sie halten sich seit mindestens 8 Jahren (mit minderjährigen Kindern: seit 6 Jahren) in Deutschland auf? Dann können Sie einen Aufenthaltstitel nach 25b erhalten. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts und mündliche Deutschkenntnisse (mindestens A2). Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde stellen. Lassen Sie sich vorher von einer Beratungsstelle beraten!

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 9 / 14 2.6 Der Asylfolgeantrag In einigen wenigen Fällen kann es sinnvoll sein, einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Ein Asylfolgeantrag kann sinnvoll sein, wenn: es eine neue Gefährdung für Sie in Ihrem Land gibt sich die Situation in Ihrem Herkunftsland gravierend geändert hat oder neue Beweise vorliegen, die Ihre Verfolgung belegen können. Es liegt ein neuer Grund vor, der ein neues Asylverfahren rechtfertigen kann? Sie haben jetzt 3 Monate Zeit, den Asylfolgeantrag zu stellen. Das BAMF prüft dann, ob es Gründe gibt, die ein weiteres Asylverfahren rechtfertigen. Nur dann wird ein neues Asylverfahren eingeleitet. Bei einem Asylfolgeantrag werden die ursprünglichen Fluchtgründe NICHT mehr berücksichtigt. Das heißt, nur das was seit Ihrem ersten Asylantrag (bei mehreren: seit Ihrem letzten) passiert ist, kann vorgebracht werden. Lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie einen Asylfolgeantrag stellen! 3 Der Zugang zu Bildung und Arbeit Im Folgenden finden Sie erste Informationen zum Zugang zu Arbeit (3.1) und Bildung (3.2) mit Duldung. Beratung zum Thema Ausbildung, Arbeit und Bildung bietet das BLEIBdran Netzwerk: http://www.ibs-thueringen.de/projekte/ivaf-netzwerk-bleibdran/. Viele Informationen zum Thema Ausbildung und den verschiedenen Ausbildungsberufen gibt es von der Bundesagentur für Arbeit: www.planet-beruf.de

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 10 / 14 3.1 Arbeit mit Duldung In Deutschland unterscheidet man bei Arbeit in Beschäftigung und Erwerbstätigkeit. Beschäftigung bedeutet, dass Sie angestellt sind, Sie haben also einen Chef. Erwerbstätigkeit bedeutet, dass Sie selbstständig sind, Sie also selbst Chef sind. Mit Duldung darf man nicht selbständig arbeiten. Im Folgenden ist also mit Arbeit immer Beschäftigung gemeint. Zugang zum Arbeitsmarkt Wenn Sie seit mindestens 3 Monaten in Deutschland registriert sind und nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dürfen Sie grundsätzlich arbeiten. Sie wollen eine Arbeit aufnehmen? Dann benötigen Sie für diese konkrete Arbeit in fast allen Fällen die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Zu den wenigen Ausnahmen gehören Hospitationen, die meisten Schulpraktika sowie ehrenamtliche Tätigkeiten. Kein Zugang zum Arbeitsmarkt: das Arbeitsverbot Es gibt einige wenige Gründe, die ein Arbeitsverbot begründen. Ein generelles Arbeitsverbot gibt es bei folgender Konstellation: Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland (Albanien, Montenegro, Bosnien, Kosovo, Serbien, Mazedonien, Ghana, Senegal) und Sie haben nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt und der Asylantrag wurde abgelehnt Ein Arbeitsverbot kann aber auch verhängt werden, wenn Ihre Einreise (angeblich) nur erfolgte, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen ODER es ausschließlich Ihnen angelastet wird, dass Sie nicht abgeschoben werden können. Wenn Sie ein solches Arbeitsverbot haben, lassen Sie sich unbedingt beraten!

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 11 / 14 Ich habe eine Arbeit gefunden! Und jetzt? Sie haben eine Arbeit gefunden. Die für Sie zuständige Ausländerbehörde muss in Ihre Duldung eintragen, dass Sie dort arbeiten dürfen. Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde stellen. Eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags müssen Sie dem Antrag beilegen. Beantragen Sie Ihre Arbeitserlaubnis immer schriftlich! Falls die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis ablehnt, benötigen Sie den schriftlichen, begründeten Bescheid, um dagegen vorzugehen (Widerspruch / Klage beim Verwaltungsgericht). Gegen mündliche Aussagen können Sie nichts machen. Eine Vorlage für den Antrag finden Sie unter: http://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/antragshilfen Lassen Sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle oder einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, wenn Sie keine Arbeitserlaubnis bekommen! In den meisten Fällen prüft zudem die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen (Arbeitszeiten, Lohn) in Ordnung sind. Das passiert dann automatisch, wenn Sie Ihren Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt haben. Sie müssen also keinen zweiten Antrag einreichen. Sonderfälle Praktikum & Ausbildung Praktikum Ein Praktikum ist ein guter Einstieg in den Arbeitsmarkt. In der Regel wird ein Praktikum als Arbeit gesehen. Sie brauchen deshalb dafür die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Praktika unterliegen in der Regel dem Mindestlohngesetz (= Sie müssen mindestens 8,50 Euro pro Stunde verdienen). Wenn ein Praktikum kürzer als drei Monate ist, kann jedoch davon abgesehen werden. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Praktikum, ob Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigen!

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 12 / 14 Ausbildung Um in Deutschland eine Ausbildung zu machen, braucht man in der Regel einen Schulabschluss. Eine qualifizierte Ausbildung dauert zwischen zwei und drei Jahren. Es gibt betriebliche und schulische Ausbildungen. Während man bei vielen schulischen Ausbildungen fast nur in die Schule geht, arbeitet man bei der betrieblichen Ausbildung zusätzlich in einem Ausbildungsbetrieb. Bei einer betrieblichen Ausbildung bekommt man ein Ausbildungsgehalt. Eine betriebliche Ausbildung ist daher eine Arbeit. Die Ausländerbehörde muss in Ihre Aufenthaltsgestattung eintragen, dass ein Arbeitsverhältnis in dem betreffenden Ausbildungsbetrieb besteht. Vorsicht: es gibt auch schulische Ausbildungen bei denen man zusätzlich arbeitet! Das Ausbildungssystem in Deutschland ist kompliziert, lassen Sie dich daher unbedingt gut beraten! Sie haben eine Duldung und haben einen Ausbildungsplatz gefunden. Dadurch können Sie Ihren Aufenthalt sichern. Sie müssen einen Antrag auf Ausbildungsduldung bei Ihrer Ausländerbehörde stellen. Mehr Informationen dazu gibt es unter dem Punkt 2.2 Die Ausbildungsduldung nach 60a Aufenthaltsgesetz. 3.2 Zugang zu Bildung Kita Alle Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, haben Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten 1. Lebensjahr. Wenn Ihr Kind in die Kita gehen soll, müssen Sie es anmelden. In manchen Orten können Sie Ihr Kind direkt bei der Kita anmelden. Manchmal muss die Anmeldung das Jugendamt machen. Jugendamt und Sozialamt können Ihnen Hilfe und Informationen zur Anmeldung in der Kita geben. Mehrsprachige Informationen gibt es in der Broschüre Miteinander im Kindergarten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: https://www.thueringen.de/mam/th10/ab/miteinander_im_kindergarten_- _tmbjs_information_fur_auslandische_eltern.pdf

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 13 / 14 Schule In Thüringen gibt es in der Regel für alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr eine Schulpflicht. Alle Kinder, die sich seit 3 Monaten in Deutschland aufhalten, bekommen einen Schulplatz. Mehr Informationen zur Schulanmeldung erhalten Sie von den Sozialbetreuer*innen in Ihrer Unterkunft, in einer Beratungsstelle oder beim für Sie zuständigen Sozialamt. Die Schulpflicht dauert in Thüringen 10 Jahre. Kinder gehen meist mit sechs oder sieben Jahren in die Schule und beenden sie, je nach Schulart und Schulabschluss, nach zehn oder 13 Jahren. Es gibt in manchen Fällen auch die Möglichkeit, ein oder zwei Jahre länger in der Schule zu bleiben, wenn man seinen Schulabschluss noch nicht geschafft hat. Dazu sollten Sie sich von der Schule oder einer Beratungsstelle informieren lassen. Für alle, die zu alt für die Regelschule sind, wenn sie nach Deutschland kommen und noch keinen Schulabschluss gemacht haben, gibt es z.b. die Möglichkeit, ein Berufsvorbereitendes Jahr Sprache (BVJ-S) zu besuchen. Es wird an den Berufsschulen angeboten und hat besonders viel Deutschunterricht. Nach einem Jahr im BVJ-S kann man in das BVJ Berufsvorbereitendes Jahr kommen und dort den Hauptschulabschluss nachholen. Danach kann man sich auf eine Ausbildung bewerben oder weiter in die Schule gehen, um z.b. einen Realschulabschluss oder Abitur zu machen. Junge Menschen, die schon gut Deutsch sprechen, können manchmal auch gleich in das BVJ einsteigen. Zum BVJ-S muss man sich beim zuständigen Schulamt anmelden. Für ein BVJ direkt bei der Berufsschule. Es gibt manchmal auch die Möglichkeit das Gymnasium oder eine Gemeinschaftsschule zu besuchen. Das sollte gut klappen, wenn Sie Schulzeugnisse aus Ihrem Heimatland dabei haben und diese anerkannt wurden. Sie sollten dazu direkt bei den Schulen vorsprechen und sich in einer Beratungsstelle zur Anerkennung von Zeugnissen beraten lassen. Sie haben schon einen Berufs- oder Schulabschluss in Ihrem Herkunftsland gemacht? Dann können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Je nachdem, welchem Abschluss Ihr Abschluss in Deutschland entspricht, kann man eine Ausbildung beginnen oder eine weiterführende Schule besuchen. Wenn Sie Schulzeugnisse aus Ihrem Herkunftsland haben, sollten Sie einen Termin bei der Anerkennungsberatung des IQ-Netzwerks machen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: http://www.iqthueringen.de/iq-beratung/anerkennungs-und-qualifizierungsberatung

Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 Seite 14 / 14 Studium Wer in Deutschland studieren möchte, braucht eine Hochschulzugangsberechtigung. Sie bekommt, wer einen entsprechenden Abschluss im Ausland gemacht hat oder ein Studium begonnen hat, das hier anerkannt wird. Wer in Deutschland Abitur oder Fachabitur gemacht hat, kann auch studieren. Wer keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung hat, muss seine Deutschkenntnisse in einem speziellen Sprachtest nachweisen und häufig ein Sprachniveau von C1 erreichen. Es gibt aber auch Ausnahmen und andere Wege, um in Deutschland studieren zu können. Es ist ratsam, sich bei der Studienberatung der Universität oder Fachhochschule, an der man studieren möchte, über die Aufnahmebedingungen zu informieren. Viele Informationen zum Studium für Geflüchtete bietet die Webseite des Deutschen Akademischen Austauschdienstes: https://www.daad.de/der-daad/fluechtlinge/de/ Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Mai 2017 SPENDENKONTO Sparkasse Mittelthüringen IBAN DE98 8205 1000 0163 0262 70 BIC HELADEF1WEM Flüchtlingsrat Thüringen e.v. Schillerstraße 44 // 99096 Erfurt WWW.FLUECHTLINGSRAT-THR.DE Das Thüringer Netzwerk BLEIBdran wird im Rahmen des ESF Bundesprogramms ESF Integrationsrichtlinie Bund im Handlungsschwerpunkt Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen (IvAF) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.