Privatinsolvenz in Österreich Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren Seit dem Jahr 1995 gibt es für überschuldete Privatpersonen (Nicht-Unternehmer und ehemalige Unternehmer) die Möglichkeit, Privatkonkurs" anzumelden. In Österreich wird der Konkurs einer Privatperson Schuldenregulierungsverfahren genannt. Ziel dieses Verfahrens ist es, dem redlichen Schuldner die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn zu geben. Für das Konkursverfahren von Privatpersonen ist das Bezirksgericht zuständig. Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren in Österreich Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein, d. h. dem Schuldner ist es nicht möglich seine offenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu bezahlen. Der Schuldner darf kein Unternehmer sein. Bei Stellung des Insolvenzantrages muss der Schuldner bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist oder gescheitert wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Gläubigerforderungen bestehen, welche aus gesetzlichen Gründen keinem außergerichtlichen Vergleich zustimmen dürfen (z. B. Forderungen der Sozialversicherung, Unterhaltsvorschüsse etc.). Die Kosten des Verfahrens müssen voraussichtlich gedeckt sein. Dies ist der Fall, wenn entweder Vermögen vorhanden ist oder das voraussichtliche Einkommen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten heranreicht. Im Rahmen des Insolvenzantrages muss der Schuldner den Gläubigern ein Angebot über einen Zahlungsplan anbieten, welcher den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners entspricht. Die finanzielle Situation des Schuldners sollte stabil bleiben. In der Berechnung der Haushaltskosten müssen die künftigen Lebenshaltungskosten im Rahmen des Existenzminimums gesichert sein. Antrag und Zuständigkeit Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Schuldner, der kein Unternehmen betreibt, den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens bei seinem zuständigen Bezirksgericht stellen. Er hat zudem die Verpflichtung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung zu beantragen. Eröffnung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Bezirksgericht das Insolvenzverfahren mittels
Beschluss eröffnen. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Nach etwa zwei bis drei Monaten findet die erste und meist einzige Verhandlung (Tagsatzung) vor Gericht statt. Zu dieser Tagsatzung muss der Schuldner unbedingt persönlich erscheinen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen! Bei diesem Gerichtstermin werden die angemeldeten Forderungen der Gläubiger auf deren Richtigkeit überprüft, und es kann auch schon über den vorgelegten Zahlungs- oder Sanierungsplan abgestimmt bzw. das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden. Wirkungen der Eröffnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens Veröffentlichung - Die Eröffnung des Verfahrens wird im Internet veröffentlicht. Zusätzlich werden auch in Tageszeitungen und anderen Medien regelmäßig Insolvenzeröffnungen bekannt gegeben.der Arbeitgeber, die Gläubiger und die kontoführende Bank werden direkt vom Gericht von der Insolvenzeröffnung verständigt. Verfügungsverbot - D. h. für die Zeit des laufenden Verfahrens darf der Schuldner keine Geschäfte außerhalb des täglichen Bedarfes abschließen (z. B. Autokauf, Abschluss von Verträgen etc. bedürfen der Zustimmung des Masseverwalters). Bestellung des Masseverwalters (Insolvenzverwalter), welcher die Post des Schuldners erhält (Postsperre auf Grund Insolvenzeröffnung) und die Prüfung der Gläubigerforderungen und Vermögenswerte des Schuldners vornimmt. Auflösbarkeit von zweiseitigen Verträgen - Im Insolvenzverfahren können zweiseitige Verträge gekündigt werden. Prozesssperre und Exekutionsstopp - Streitige Forderungen (Schulden bei denen die Höhe nicht sicher ist oder wo fraglich ist, ob sie überhaupt bestehen) werden im Konkursverfahren ohnehin geprüft. Mit Konkurseröffnung werden vorläufig alle gerichtlichen Verfahren gestoppt. Für die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden die laufenden Exekutionen eingestellt. Ausnahmen sind vertragliche Pfandrechte, Unterhaltsexekutionen und Aufrechnungen der bezugsauszahlenden Stelle. Zinsenstopp - Die Gläubiger können ab der Insolvenzeröffnung keine weiteren Zinsen verrechnen außer bei freiwilliger Gehaltsabtretung. Anfechtung von Rechtsgeschäften - Rückzahlungen vom Schuldner, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und wodurch einzelne Gläubiger besser gestellt wurden, können von einem Gläubiger oder Masseverwalter bei Gericht angefochten und für ungültig erklärt werden. Gläubigergleichbehandlung - Es darf kein Gläubiger von dem Schuldner mehr erhalten als im Schuldenregulierungsverfahren vereinbart wurde. Insgesamt sind vier Möglichkeiten der Entschuldung vorgesehen: Außergerichtlicher Ausgleich Sanierungsverfahren (früher Zwangsausgleich ) Zahlungsplan Abschöpfungsverfahren Für all diese Varianten gilt: Der Schuldner muss jedenfalls einen Teil seiner Schulden bezahlen. Die restlichen Schulden werden ihm erlassen. Im Normalfall wird vorhandenes Vermögen des Schuldners im Zuge des Konkursverfahrens gerichtlich verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt.
Außergerichtlicher Ausgleich Beim außergerichtlichen Ausgleich muss der Schuldner seinen Gläubigern anbieten, einen Teil der Schulden zu bezahlen. Den angebotenen Teil kann er entweder sofort oder in Raten zahlen. Der außergerichtliche Ausgleich ist nur dann möglich, wenn alle Gläubiger dem Zahlungsangebot des Schuldners zustimmen. Sehr geringe Quoten anzubieten ist daher meist wenig erfolgversprechend. Gerichtlicher Sanierungsplan (früher Zwangsausgleich ) Kommt kein außergerichtlicher Ausgleich zu Stande, ist noch immer ein Sanierungsverfahren möglich: Der Schuldner muss beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen. Ziel des Konkursverfahrens kann der Abschluss eines Sanierungsverfahren sein: Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 20 %, zahlbar binnen zwei Jahren oder zahlbar längstens binnen fünf Jahren, vorsehen. Weiters muss er von der Gläubigermehrheit (samt Kapitalmehrheit) angenommen und vom Gericht bestätigt werden. Vorteil des Sanierungsplanes Der Vorteil des Sanierungsplanes liegt darin, dass das Vermögen des Schuldners nicht verwertet wird. In der Praxis wird dieses Verfahren von Privatpersonen kaum in Anspruch genommen. Das Zahlungsplanverfahren Das Zahlungsplanverfahren kommt im Wesentlichen dem Sanierungsplan gleich, hat jedoch gewisse zusätzliche Vorteile. Voraussetzungen für einen Zahlungsplan Die angebotene Quote muss der Einkommenslage der nächsten 5 Jahre entsprechen (keine Mindestquote). Die Zahlungsfrist beträgt maximal 7 Jahre. Das vorhandene Vermögen des Schuldners muss verwertet werden. Die Zustimmung der einfachen Gläubigermehrheit ist für die Annahme des Zahlungsplanes erforderlich. Wurde ein Zahlungsplan von den Gläubigern angenommen und verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne sein Verschulden wesentlich und dauerhaft, und kann er die vereinbarte Quote nicht mehr bezahlen, ist eine Abänderung mit Zustimmung der Gläubiger möglich. Sollte der Abänderungsvorschlag abgelehnt werden, kann der Schuldner das Abschöpfungsverfahren beantragen.
Abschöpfungsverfahren Die letzte Möglichkeit zur Entschuldung ist das Abschöpfungsverfahren. Voraussetzungen für ein Abschöpfungsverfahren Der Zahlungsplan wurde von den Gläubigern abgelehnt. Der Schuldner verpflichtet sich den pfändbaren Teil seiner Einkünfte für die Zeit von 7 Jahren an einen Treuhänder abzutreten (s.g. Gehaltsabtretung), d. h., dass der pfändbare Teil und alle (auch freiwilligen) zusätzlichen Leistungen (z. B.: Schenkungen, Erbschaften) von einem Treuhänder an die Gläubiger verteilt werden. In dieser Zeit muss der Schuldner vom Existenzminimum leben. Das Vermögen des Schuldners muss vor Einleitung des Verfahrens verwertet werden. Seitens des Schuldners dürfen nachfolgende Einleitungshindernisse nicht vorliegen: Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens; Vorliegen folgender Straftatbestände: betrügerische Krida, Gläubigerbegünstigung, Vollstreckungsvereitelung und falsches Vermögensverzeichnis; Abschöpfungsverfahren in den letzten 20 Jahren; Eingehen unverhältnismäßiger Schulden oder Vermögensverschleuderung in den letzten 3 Jahren; schriftliche unrichtige oder unvollständige Angaben um die der Insolvenzforderung zugrunde liegende Leistung zu erhalten. Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren Wenn der Schuldner nach 7 Jahren eine Mindestquote von 10 % oder schon nach mindestens 3 Jahren eine Summe von 50 % der Konkursforderungen plus Verfahrens-, Masse- und Treuhandkosten erreicht hat, wird er bei Einhaltung der Mitwirkungspflichten (siehe Obliegenheiten im Abschöpfungsverfahren) auch gegen den Willen der Gläubiger von seinen restlichen Schulden befreit. Wird die Mindestquote von 10 % nicht erreicht, kann das Gericht nach Billigkeit festlegen, ob und wie viel der Schuldner zusätzlich bezahlen muss. Die Zahlungsfrist kann um maximal 3 Jahre verlängert werden. Für Geldstrafen, Forderungen aus vorsätzlich strafbaren Handlung oder Unterlassungen und Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden der Schuldner im Verfahren unberücksichtigt geblieben sind, müssen zur Gänze bezahlt werden. Für den Zeitraum der 7 Jahre im Abschöpfungsverfahren gibt es eine Exekutionssperre. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten im Abschöpfungsverfahren Um die Restschuldbefreiung zu erhalten, müssen zahlreiche Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten für die Dauer des Verfahrens erfüllt werden:
Der Schuldner hat... eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er arbeitslos ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. den Treuhänder von den Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, in Kenntnis zu setzen. unentgeltliche Zuwendungen (z. B. Schenkungen, Erbschaften) herauszugeben. jeden Wohnsitz- oder Arbeitgeberwechsel dem Gericht und dem Treuhänder zu melden. dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit, die dabei erzielten Bezüge und das Vermögen zu erteilen. keine Zahlungen direkt an die Gläubiger zu leisten. soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würden sie eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. keinerlei Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen. keine neuen Schulden einzugehen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können. keinem Gläubiger besondere Vorteile einzuräumen. Die Verfahrensdauer in Österreich ist für Sie zu lange? Informieren Sie sich über die Möglichkeit einer EU-Insolvenz in Deutschland, Lettland oder England. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten zur Entschuldung in Österreich Kontaktieren Sie uns Jetzt: CH:+41 (0)41 5880415 AT:+43 (0)720 880049 DE:+49 (0)69 96759363 LV:+371 66 090 547 Wenn Sie Interesse an einer gerichtlichen Schuldenregulierung in Österreich haben, kontaktieren Sie uns für ein günstiges Fixpreisangebot. Die Kosten richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und der Höhe des zu erwartenden Aufwandes. Jetzt Kontakt aufnehmen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)