Einführung in das Strafrecht

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INHALTSVERZEICHNIS XXII

Transkript:

Der objektive Tatbestand

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Nulla poena sine lege (vgl. 1 StGB, Art 103 II GG) certa (= Bestimmtheitsgebot) stricta (= Analogieverbot) Gegenprinzip : Nullum crimen (Nulla culpa) sine poena = kein Verbrechen (Schuld) ohne Strafe scripta (= Gewohnheitsrechtsverbot) praevia (= Rückwirkungsverbot) R 3

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Bestimmtheitsgebot: der Normadressat muss aus dem Gesetz erkennen können, für welches Verhalten Strafe droht Analogieverbot: der Normadressat darf nicht bestraft werden, weil sein Verhalten einer unter Strafe gestellten Handlung ähnlich war 4

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde das Analogieverbot durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 aufgehoben und stattdessen in 2 StGB folgendes kodifiziert: Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft. 5

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Gewohnheitsrechtsverbot: der Normadressat darf nicht wegen eines Verstoßes gegen ungeschriebenes Recht bestraft werden Rückwirkungsverbot: der Normadressat darf nicht durch ein nach der begangenen Handlung erlassenes Strafgesetz bestraft werden 6

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Rückwirkung: Konstellationen (1.) 7

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Rückwirkung: Konstellationen (2.) 8

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes Der Reichstagsbrand und das rückwirkende Strafgesetz 9

Die vier Ausformungen des nulla-poena-satzes 10

Täterqualität die Täterqualität ist nur bei eigenhändigen Delikten bzw. Sonderdelikten zu prüfen bei 212 I StGB z.b. nicht zu prüfen 11

Handlung die gesetzlichen Tatbestände beschreiben eine bestimmte Handlung des Täters; in 212 I StGB z.b. besteht diese Handlung im Töten eine Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen liegen der Begriff Handlung ist nicht unumstritten es gibt verschiedene Handlungslehren bzw. begriffe 12

Handlung der Handlungsbegriff ist nur in den seltensten Fällen zu erörtern, in denen es an einer Handlung fehlen kann Nichthandlungen sind Körperbewegungen: 1. im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit, 2. aufgrund von vis absoluta, 3. in Form einer bloßen Reflexbewegung. 13

Handlung Vis absoluta ist die unwiderstehliche und damit den eigenen Willen des Betroffenen ausschließende Gewalt eines Dritten. Bsp.: Es handelt nicht, wer in ein Schaufenster gestoßen wird und schon deshalb nicht nach seinem Willen eine Sachbeschädigung begeht. 14

Handlung Reflexbewegungen werden ohne Zwischenschaltung des Gehirns unmittelbar durch einen von den sensorischen auf die motorischen Nerven übertragenen Reiz bewirkt. abzugrenzen von Spontanreaktionen, Kurzschlusshandlungen und automatisierten Verhaltensweisen 15

Erfolg der Erfolg ist nur zu prüfen bei den sog. Erfolgsdelikten, nicht bei den schlichten Tätigkeitsdelikten beim Handlungsobjekt, z.b. Tod eines Menschen bei 212 I StGB 16

Kausalität Kausalität ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ursächlicher Zusammenhang zwischen zwei Elementen, insbesondere zwischen Handlung und Erfolg wird ermittelt durch die sog. conditio-sine-quanon-formel (Äquivalenztheorie) 17

Handlung Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non- Formel für den Erfolgseintritt kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bsp.: Vergiftet T den O, woran dieser stirbt,kann die Giftgabe nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. 18

Kausalität es kommt auf die Kausalität für den konkreten Erfolg an, nicht für irgendeinen! Bsp.: Z erschießt O, der sich wegen der Wirkung des von T verabreichten Giftes in Krämpfen windet. Der Schuss des Z kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O, so wie er eingetreten ist, entfiele. Im Hinblick auf die Giftgabe ist dagegen die Kausalität für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt zu verneinen. Der konkrete Erfolg liegt im Tod durch Erschießen, nicht in einem Tod durch Vergiftung. 19

Kausalität Ersatz- oder Reserveursachen dürfen nicht berücksichtigt werden = hypothetische Kausalverläufe Bsp.: Der Schuss des Z bleibt für den Tod des O auch dann kausal, wenn O im gleichen Augenblick von Y erschossen worden wäre, hätte nicht Z den Schuss abgegeben. 20

Kausalität von mehreren Verhaltensweisen (= Bedingungen), die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich = Doppelkausalität Bsp.: Vergiften T und M unabhängig voneinanderdas Essen des O mit je einer tödlichen Menge Gift, so können die Giftgaben zwar jede für sich (= alternativ), aber nicht beide zusammen (= kumulativ) hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Für seinen Tod sind also beide Giftgaben kausal. 21

Kausalität bei kumulativer Kausalität wird der Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer unabhängig voneinander gesetzter Ursachen ausgelöst = kumulative Kausalität Bsp.: Verabreichen T und M, ohne voneinander zu wissen, O eine jeweils nicht tödliche Menge Gift, die erst durch das zufällige Zusammenwirken tödlich wirkt, so kann weder die Giftgabe des T, noch diejenige des M hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. 22

Kausalität bei der überholenden Kausalität führt ein späteres Ereignis unabhängig von der ersten Kausalreihe zum Erfolg = überholende Kausalität Bsp.: Wäre O von M in Unkenntnis der Vergiftung und vor Einsetzen der tödlichen Giftwirkung erschossen worden, so hätte der Schuss des M das Giftgeben des T überholt. Dann wäre allein der Schuss des M ursächlich für den Tod des O, so dass sich nur M eines vollendeten, T allenfalls eines versuchten Totschlags schuldig gemacht haben könnte. 23

Kausalität die Kausalität der Unterlassung nach der conditio-cum-qua-non-formel: Eine Unterlassung ist dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. 24

Objektive Zurechnung Figur der h.l. (herrschende Lehre), um die Wirkung der Kausalität einzuschränken um auf der Ebene des objektiven Tatbestandes die strafrechtlich relevanten von den strafrechtlich irrelevanten kausalen Bedingungen zu trennen ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg einem Täter ( als sein Werk ) objektiv zuzurechnen ist, bestimmt sich in zwei Schritten: 25

Objektive Zurechnung Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn die Handlung kausal war und der Täter durch seine Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko schafft (= Überschreiten des erlaubten Risikos), welches sich im konkreten Erfolg realisiert (= Risikozusammenhang). 26

Objektive Zurechnung Fallgruppen/Typische Problemfälle I Allg. Lebensrisiko und Reichweite des erlaubten Risikos Bsp.: Der vom Neffen N überredete Erbonkel E findet, wie von N erhofft, bei einem Flugzeugabsturz den Tod Atypischer Kausalverlauf Bsp.: A schießt in Tötungsabsicht auf B. Der Schwerverletzte B stirbt durch Genickbruch, da er von der Trage fällt, als der herbeigerufene Sanitäter S einen Herzinfarkt erleidet 27 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Bsp.: A schießt in Tötungsabsicht auf B und verletzt diesen schwer. B stirbt im Krankenhaus aber nur, weil er sich völlig unvorhergesehen weigert, lebensrettende Medikamente einzunehmen

Objektive Zurechnung Fallgruppen/Typische Problemfälle II Schutzzweck der verletzten Norm Bsp.: A überfährt in Hude eine rote Ampel auf seinem Weg nach Bremen. In Bremen kommt es zu einem für A unvermeidbaren Unfall mit B. B stirbt. Hätte A gehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen Risikoverringerung Bsp.: A will B mit dem Knüppel auf den Kopf schlagen; C lenkt den Schlag ab, so dass nur B`s Schulter verletzt wird 28 Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten Bsp.: A streckt B mit einem Schuss nieder. Der hinzukommende C gibt dem sterbenden B, der schwer leidet, den Gnadenschuss

Objektive Zurechnung 29

Objektive Zurechnung 30

Vielen Dank