Erläuterungen zum Bundesteilhabegesetz vom , in Kraft getreten am Umsetzung im Gutachterverfahren (GUV)

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Transkript:

Versorgungsamt Hamburg Fachliche Leitstelle FS 5138 Dr. Kölln Tel.: 428 63 3266 27. Januar 2017 Erläuterungen zum Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, in Kraft getreten am 30.12.2016 Umsetzung im Gutachterverfahren (GUV) 1. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017) ändern sich im Schwerbehindertenrecht mit Wirkung zum 30.12.2016 die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung). Die Voraussetzungen zur Vergabe des MZ ag (außergewöhnliche Gehbehinderung) - ehemals VMG Teil D Nummer 3 - sind jetzt im SGB IX 146 Abs. 3 wie folgt neu gefasst: (3) 1 Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 2 Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 3 Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. 4 Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. 5 Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt. 1

Umsetzung in Schweb.NET (GUV)-Verfahren: Die Änderung betrifft im Funktionssystem U Untere Extremitäten die automatische Vergabe des Merkzeichen ag (und konsekutiv) auch des MZ B, da vorausgesetzt wird, dass außergewöhnlich gehbehinderte Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelhaft auf die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson angewiesen sind. Bei den nachfolgend aufgeführten Gesundheitsstörungen erfolgt infolge der Gesetzesänderung des SGB IX 146 Abs. 3 keine automatische Vergabe mehr von MZ ag (und B): Nummer Bezeichnung Auswirkung auf die automatische U Untere Extremitäten MZ-Vergabe Bemerkung U0201 Verlust des rechten Beines im Oberschenkel Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U0202 Verlust des linken Beines im Oberschenkel Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U0301 Verlust des rechten Beines im Kniegelenk Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U0302 Verlust des linken Beines im Kniegelenk Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U0403 Verlust beider Beine im Unterschenkel Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U0503 Verlust beider Füße Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U1703 Kniegelenksversteifung beidseits Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U3603 Teilverlust beider Füße Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U4501 Lähmung des Plexus lumbosacralis rechts Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U4502 Lähmung des Plexus lumbosacralis links Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U5603 Nervenstörung (Polyneuropathie) beider Beine Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U6500 Thrombose der unteren Hohlvene Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX 2

Nummer Bezeichnung Auswirkung auf die automatische U Untere Extremitäten MZ-Vergabe Bemerkung U6600 Beckenvenenthrombose Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U6601 Beckenvenenthrombose rechts Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U6602 Beckenvenenthrombose links Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U6603 Beckenvenenthrombose beidseits Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U7303 Entzündlich-rheumatische Gelenkerkrankung beider Beine Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX U7403 Aseptische Knochennekrose beider Beine Keine Vergabe von MZ ag und B 146 Abs. 3 SGB IX 3

Die Mindest-GdB-Werte für die automatische Vergabe des MZ ag (und B) erhöhen sich bei den nachstehend aufgeführten Gesundheitsstörungen wie folgt: Nummer Bezeichnung Auswirkung auf die automatische U Untere Extremitäten MZ-Vergabe Bemerkung U0101 Verlust des rechten Beines im Hüftgelenk MZ ag und B erst ab GdB 100 146 Abs. 3 SGB IX U0102 Verlust des linken Beines im Hüftgelenk MZ ag und B erst ab GdB 100 146 Abs. 3 SGB IX U1103 Hüftgelenksresektion beidseits MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U1403 Oberschenkelpseudarthrose beidseits MZ ag und B erst ab GdB 100 146 Abs. 3 SGB IX U2403 Schienbeinpseudarthrose beidseits MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U4403 Zentrale Restlähmung beider Beine MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U4503 Lähmung des Plexus lumbosacralis beidseits MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U5003 Lähmung des Ischiasnerven beidseits (oberer Abschnitt) MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U5103 Lähmung des Ischiasnerven beidseits (unterer Abschnitt) MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX U6703 Lymphödem beider Beine MZ ag und B erst ab GdB 90 146 Abs. 3 SGB IX Bei allen Gesundheitsstörungen mit automatischer Vergabe des Merkzeichens ag wurde auf der Registerkarte Merkzeichen der Quelltext zur Begründung der Vergabe auf die neue Gesetzesgrundlage [ 146 Abs. 3 SGB IX] aktualisiert. 4

Im Feld Informeller Text wurde bei allen betroffenen Gesundheitsstörungen folgender Hinweis eingefügt: *Rechtliche Änderung zu MZ ag ab 30.12.2016 [ 146 Abs. 3 SGB IX]. Bei Altfällen kann das MZ ag aufgrund der rechtlichen Änderung aberkannt werden, das MZ B jedoch nicht. Im Falle der oben genannten Gesundheitsstörungen muss das MZ B deshalb manuell wieder hinzugefügt werden. Hinsichtlich des MZ ag muss bei einem Wegfall infolge der rechtlichen Änderung anhand der vorliegenden Befunde geprüft werden, ob weiterhin eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, die die Vergabe des MZ ag (auch in Zusammenwirken verschiedener Gesundheitsstörungen) rechtfertigt oder nicht. Das MZ ag muss dann im Bedarfsfall ebenfalls manuell wieder hinzugefügt werden. Dabei ist insbesondere bei älteren behinderten Menschen - mit dem nötigen Augenmaß vorzugehen Hinweis: Die Zeile Aufgehobene Merkzeichen/Einzelleistungen in der Sicherheitsabfrage vor Abschluss mit Kurzfassung der Stellungnahme weist darauf hin, welche MZ im aktuellen Arbeitsschritt nicht mehr vergeben wurden und ggf. manuell zu ergänzen sind. FS 5138 - Bundesteilhabegesetz Umsetzung im GUV-Verfahren 5

2. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016, Artikel 18 (Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2, - Schwerbehindertenausweisverordnung) wird mit Wirkung zum 30.12.2016 das Merkzeichen TBl (Taubblind) eingeführt. Die Voraussetzungen zur Vergabe des MZ TBl (Taubblind) lauten wie folgt: [TBl liegt vor] wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat. Umsetzung in Schweb.NET (GUV) - Verfahren: Das MZ TBl steht im Bearbeitungsfenster für die manuelle Vergabe von Merkzeichen bei einem Gesamt-GdB von 100 zur Verfügung. Es ist zu vergeben, wenn eine wenigstens hochgradige Sehbehinderung (GdB 100) und gleichzeitig eine wenigstens an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (GdB 70) vorliegen. Eine automatische Vergabe des MZ TBl erfolgt nicht. Dr. Kölln FS 5138 - Bundesteilhabegesetz Umsetzung im GUV-Verfahren 6